Urteil
7 S 1700/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Kläger ein Auslagenpauschsatz in Höhe von EUR 400,-- festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung Sch. (H.-Kreis). 2 Die Kläger sind - als Rechtsnachfolger des Teilnehmers L. - seit 25.08.2014 unter der Ordnungs-Nr. 283 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Sch. im H.-Kreis, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 17.09.1999 angeordnet worden war. Es wird vom Landratsamt H.-Kreis - Flurneuordnungsamt - als unterer Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. 3 Der Teilnehmer L. hatte insgesamt 55 Flurstücke mit zusammen 25,1446 ha (= 1.296,63 Werteinheiten (WE)) in das Verfahren eingebracht. Nach Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen und unter Berücksichtigung von Wertminderungen für Leitungen ergab sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von 1.223,46 WE. Im Flurbereinigungsplan des Landratsamts H.-Kreis vom 16.09.2011 wurden ihm dafür sechs Abfindungsflurstücke mit 23,5341 ha (1.224,67 WE) als Landabfindung zugeteilt; für die Mehrausweisung von 1,21 WE war ein Geldausgleich in Höhe von EUR 181,50 zu bezahlen. 4 Der Flurbereinigungsplan und die Ladung zum Anhörungstermin wurden u. a. im Amtsblatt der Gemeinde Sch. vom 27.10.2011 sowie in den Amtsblättern der Stadt K. und der Gemeinde R. vom 28.10.2011 öffentlich bekanntgemacht. 5 Im Anhörungstermin am 15.11.2011 erhob der unter der Ordnungs-Nr. 217 geführte Teilnehmer V. Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und begründete dies am 30.11.2011 u. a. (Nr. 6) damit, sein Flurstück Nr. 3442 solle so geändert werden, dass die (südliche) Grenze durch den (auf dem südlich angrenzenden Flurstück Nr. 3444 stehenden) Masten der 110 kV-Leitung führe. Der Rechtsvorgänger der Kläger erhob keinen Widerspruch. 6 In der Widerspruchsverhandlung vom 03.04.2012 vereinbarte das Flurneuordnungsamt mit dem Teilnehmer V., dass sein Flurstück Nr. 3442 „wertgleich parallel“ zum (nördlich verlaufenden) Weg Flst. Nr. 3441 gedreht werde. Der Rechtsvorgänger der Kläger stimmte der wertgleichen Drehung (auch) seines (südlich angrenzenden) Grundstücks Flst. Nr. 3444 am 04.04.2012 zu. Nachdem der Eigentümer K. des östlich angrenzenden Flurstücks Nr. 3443 am 25.09.2012 ebenfalls zugestimmt hatte, vereinbarte das Flurneuordnungsamt mit dem Teilnehmer V. am 22.10.2012 weiter, dass (auch) die östliche Grenze seines Flurstücks „wie in der Kartenbeilage 2 in blau dargestellt“ nach Osten „wertgleich verschwenkt“ werde. Gleichzeitig nahm dieser seinen Widerspruch (auch) zu Nr. 6 zurück. Am 09.07.2013 wurde der neue Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen. 7 Mit Hofübergabevertrag vom 28.02.2014 veräußerte der Teilnehmer L. seine Grundstücke an die Kläger. In § 13 des Vertrags wurde festgehalten, dass sämtliche übergebene Grundstücke im Bereich der laufenden Flurbereinigung Sch. lägen und die Kläger als Erwerber bezüglich dieser Grundstücke ab sofort in das Verfahren mit allen Rechten und Pflichten einträten. Der Eigentumswechsel wurde am 25.08.2014 ins Grundbuch eingetragen. 8 In der Folge wandten sich die Kläger an das Landratsamt und begehrten - u.a. mit Schreiben vom 22.11.2014 („Betreff: Widerspruchsverfahren“) -, die Grenze zwischen den beiden Flurstücken Nrn. 3442 und 3444 „wie am 04.04.2012 vereinbart“ durch den 110 kV-Leitungsmast zu führen. 9 Das Landratsamt erläuterte den Klägern mit mehreren Schreiben den Inhalt der seinerzeit zum Grenzverlauf getroffenen Vereinbarungen. 10 Am 15.12.2014 führte das Landratsamt mit dem vormaligen Teilnehmer L. einen Ortstermin durch, in dem dieser bestätigte, dass die inzwischen in die Örtlichkeit übertragene Grenze der seinerzeit getroffenen Vereinbarung entspreche. 11 Die sich aufgrund der getroffenen Widerspruchsregelung ergebenden Änderungen wurden schließlich in einen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan aufgenommen. Die Abfindung der Kläger umfasste weiterhin sechs Flurstücke mit nunmehr 23,5889 ha (= 1.224,66 WE). Für die (geringere) Mehrausweisung von 1,20 WE war ein Geldausgleich in Höhe von EUR 180,00 zu bezahlen. Ein entsprechender Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan wurde den Klägern mit Schreiben vom 23.06.2015 übersandt. 12 Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde unter dem 25.06.2015 u. a. im Amtsblatt der Gemeinde Sch. vom 02.07.2015 sowie in den Amtsblättern der Stadt K. und der Gemeinde R. vom 03.07.2015 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dieser vom 1. bis 17.07.2015 für die Beteiligten im Landratsamt H.-Kreis - Flurneuordnungsamt - während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausliege. Gleichzeitig wurde der am 21.07.2015 vorgesehene Anhörungstermin bekanntgemacht, zu dem die Beteiligten geladen wurden, die von den Festsetzungen „betroffen“ seien; nicht betroffen seien die Beteiligten, mit denen (bereits) einvernehmliche Regelungen getroffen worden seien. 13 Mit Schreiben vom 24.07.2015, eingegangen bei der unteren Flurbereinigungsbehörde am 27.07.2015, verwiesen die Kläger auf ihren „Widerspruch“ vom 22.11.2014 und erhoben unter u. a. folgenden Widerspruch: Die Flurbereinigungsbehörde habe sie nicht darauf hingewiesen, dass sich der Grenzverlauf abweichend von der am 04.04.2012 getroffenen „Vereinbarung“ nun ganz anders darstelle. Ihr Grundstück Flst. Nr. 3444 weise nunmehr Missformen auf, die eine Bewirtschaftung erschwerten und wertmindernd berücksichtigt werden müssten, zumal eine größere Fläche durch Wald beschattet werde, was wiederum zu Ertragsverlusten führe. 14 Nachdem die untere Flurbereinigungsbehörde auf ihre Erläuterungen zur Änderung der Flurstückgrenze und den Vororttermin vom 15.12.2014 verwiesen hatte, haben die Kläger am 14.08.2015 Klage zum erkennenden Flurbereinigungsgericht erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Im August 2014 sei die noch bei der vorläufigen Besitzeinweisung bestehende alte Form ihres Grundstücks Flst. Nr. 3444 verändert worden, was sich negativ auswirke und zu einer Wertminderung führe. Davon seien sie nicht benachrichtigt worden Sie bestünden auf einer Umsetzung der „Vereinbarung“ vom 04.04.2012. 15 Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Widerspruch noch nicht einmal dem Landesamt vorgelegt und damit auch noch nicht abschließend behandelt worden sei, sodass es derzeit an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Im Übrigen hat es seine Auffassung zur Änderung des Grenzverlaufs wiederholt. 16 In der von der unteren Flurbereinigungsbehörde anberaumten Widerspruchsverhandlung vom 29.09.2015 erklärten die Kläger, ihren Widerspruch vom 24.07.2015 aufrechtzuerhalten und übergaben schriftliche „Widersprüche gegen den Nachtrag 1 vom 24.06.2015“, in denen sie erneut Widerspruch gegen die Änderung der Flurstücksgrenze einlegten. Diese entspreche nicht der am 04.04.2012 getroffenen „Vereinbarung“. Am 21.07.2015 hätten sie dies nicht vorbringen können, weil sie nicht persönlich vom Anhörungstermin benachrichtigt worden seien, obwohl sie ca. 50 km entfernt wohnten. 17 Nachdem ihnen nochmals die Rechtslage erläutert worden war, nahmen die Kläger mit Schreiben vom 07.03.2016 „alle Widersprüche bis auf einen zurück" und erklärten, den „Widerspruch vom 29.09.2015 wegen der Grenzveränderung auf dem Flurstück Nr. 3444 …" aufrechtzuerhalten. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 wies das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung den Widerspruch der Kläger zurück. Als (nachträglicher) Widerspruch gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sei er bereits unzulässig. Zwar entfalte dieser auch Rechtswirkungen gegenüber den Klägern, jedoch hätten im Anhörungstermin allein Widersprüche gegen darin getroffene Festsetzungen und nicht gegen solche Änderungen vorgebracht werden können, die aufgrund einvernehmlicher Regelungen, nämlich in Umsetzung der Vereinbarungen zum Grenzverlauf vom 03. und 04.04.2012 erfolgt seien. Darauf sei in der Ladung hingewiesen worden. Die Forderung der Kläger beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der seinerzeit getroffenen Vereinbarung. Das Widerspruchsvorbringen des Teilnehmers V., wonach die Grenze durch den 110 kV-Mast verlaufen solle, sei nicht Inhalt der Vereinbarungen geworden. Da die Kläger erst nach der einvernehmlichen Widerspruchsregelung und deren Umsetzung Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens geworden seien, müssten sie das bis dahin durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Die mit ihrem Rechtsvorgänger geschlossene Vereinbarung sei auch für sie bindend. Auch im Hofübergabevertrag sei dies festgehalten worden. Insofern seien die Kläger vom Anhörungstermin bzw. von den Festsetzungen des Plannachtrags schon nicht betroffen und könnten daher auch nicht gegen ihn zulässigerweise Widerspruch einlegen. 19 Der Widerspruch sei freilich auch deshalb unzulässig, weil er verspätet erhoben worden sei. Im Anhörungstermin am 21.07.2015, zu dem die Kläger in der öffentlichen Bekanntmachung ordnungsgemäß geladen worden seien, hätten sie keinen Widerspruch erhoben. In der Ladung sei auch auf die Bedeutung des Anhörungstermins und die Folgen einer Säumnis hingewiesen worden. Gründe, die es rechtfertigten, den verspäteten Widerspruch nachträglich zuzulassen, seien nicht ersichtlich. Ein Rechtsanspruch auf Nachsichtgewährung scheide von vornherein aus, da die Kläger aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung die Frist nicht unverschuldet versäumt hätten. Zudem hätten sie die erforderlichen Erklärungen nicht unverzüglich nachgeholt. Denn nach Erhalt der ihnen am 23.06.2015 übersandten Unterlagen hätten sie jedenfalls Kenntnis von dem Nachtrag gehabt. Widerspruch hätten sie jedoch erst am 24.07.2015 erhoben. Mangels einer offenbaren unbillige Härte habe auch im Ermessenswege keine Nachsicht gewährt werden können. 20 Am 13.05.2016 haben die Kläger ihre Klage unter Einbeziehung des ihnen am 14.04.2016 zugestellten Widerspruchsbescheids weiter begründet: Da sie von dem Anhörungstermin vom 21.07.2015 entgegen § 59 FlurbG nicht persönlich benachrichtigt worden seien, sei ihr Widerspruch als zulässig anzusehen. Von einer „wertgleichen Drehung“ könne ohnehin nicht gesprochen werden, da sich der Wert ihrer Abfindung um 1,2 WE erhöht habe. Tatsächlich wäre eine wertgleiche Abfindung auch bei einem Grenzverlauf durch den Mast möglich gewesen. Die nunmehr unter Verstoß gegen die §§ 28 Abs. 2, 44 FlurbG entstandene Unförmigkeit des Flurstücks Nr. 3444 gehe allein zu ihren Lasten. 21 Die Kläger haben beantragt, 22 den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 11.04.2016 aufzuheben und die Sache zur Änderung des Flurbereinigungsplans des Landratsamts H.-Kreis vom 16.09.2011 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 25.06.2015 an das Landesamt zurückzuverweisen, um ihnen das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3444 in der vom Teilnehmer mit der Ordnungs-Nr. 217 gewünschten, hilfsweise in der im Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 vorgesehenen Lage zuzuteilen. 23 Das beklagte Land hat beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Hierzu hat das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass im Anhörungstermin zum Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan allein Widersprüche gegen Festsetzungen des Nachtrags, nicht aber gegen solche Änderungen hätten vorgebracht werden können, die aufgrund einvernehmlicher Regelungen erfolgt seien. Insofern seien die Kläger schon nicht betroffen gewesen. 26 Die Kläger haben daraufhin erwidert: Als ihr Rechtsvorgänger dem Landratsamt am 15.12.2014 die Richtigkeit des vereinbarten Grenzverlaufs bestätigt habe, obwohl ihm das damals Vereinbarte nicht mehr In Erinnerung gewesen sei, sei er dazu gedrängt worden. Der zuständige Ingenieur E. habe um dessen psychische Probleme gewusst und wie man mit diesen umgehen müsse. Der ausführende Techniker F. habe ihnen gegenüber eingeräumt, dass die „Vereinbarung“ vom 04.04.2012 nicht richtig formuliert worden sei. Während in der E-Mail vom 04.09.2014 noch von einer Vereinbarung die Rede gewesen sei, spreche der Widerspruchsbescheid nunmehr von Vereinbarungen. Da das Landratsamt schon vor der Hofübergabe von dem geplanten Verkauf gewusst habe, hätte es auf die geplante Veränderung des Grundstücks Flst. Nr. 3444 hinweisen müssen. Gebe es aufgrund widersprüchlicher Formulierungen keine einvernehmliche Regelung, habe die Anfang August 2014 umgesetzte Veränderung tatsächlich erst nach dem Eigentumswechsel stattgefunden. Damit seien sie durchaus von dem Nachtrag betroffen und hätten nach § 59 Abs. 3 FlurbG persönlich von dem Anhörungstermin benachrichtigt werden müssen. Als Auftragnehmer der Teilnehmergemeinschaft habe der Teilnehmer V. in ständigem Kontakt mit dem Ingenieur E. gestanden und dessen einseitige Beratung in Anspruch nehmen können. 27 Der Vorsitzende hat noch eine amtliche Auskunft des am 04.04.2012 eingesetzten Verhandlungsleiters K. sowie eine amtliche Auskunft des Leitenden Ingenieurs B. eingeholt. Auf beide Auskünfte wird Bezug genommen. 28 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger noch eine schriftliche Erklärung des Teilnehmers L. vom 07.08.2018 vorgelegt, der zufolge dieser sich am 15.12.2014 aufgrund seiner psychischen Probleme vom Ingenieur E. bedrängt gefühlt habe. Von dem Vororttermin 2012 habe er nichts mehr gewusst. 29 Dem Senat liegen die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der einschlägigen Pläne und Karten vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die gegen den Flurbereinigungsplan des Landratsamts H.-Kreis vom 11.09.2011 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 25.06.2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt sowohl für ihren Haupt- (1.) als auch ihren Hilfsantrag (2.). Unabhängig davon fehlt es an einem zulässigen Widerspruch, da die Kläger mit ihrem Widerspruch bereits nach § 59 Abs. 2 FlurbG ausgeschlossen waren (3.). 31 1. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag eine „Umsetzung“ einer vermeintlich mit dem Teilnehmer V. am 04.04.2012 getroffenen Vereinbarung und damit eine neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans begehren, ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. Denn grundsätzlich steht keinem Teilnehmer ein Anspruch darauf zu, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305; Beschl. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65). Anders verhielte es sich dann, wenn sich die Kläger auf eine Planvereinbarung berufen könnten, in der mit ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger L. die nunmehr von ihnen beanspruchte Landabfindung vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung war jedoch seinerzeit nicht getroffen worden. 32 In der von den Klägern angeführten „Vereinbarung vom 04.04.2012“ hatte ihr Rechtsvorgänger L. lediglich als Drittbetroffener einer wertgleichen Drehung (auch) seines Flurstücks Nr. 3444 zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG), welche Voraussetzung für eine bereits am 03.04.2012 getroffene Vereinbarung zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Teilnehmer V. war. Mit dieser - dann noch am 22.10.2012 ergänzten - Vereinbarung sollte dessen Widerspruchsverfahren im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags i. S. des § 55 LVwVfG beendet werden (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 26./27.10.1971 - 3 C 92/70 -, RdL 1972, 150 u. v. 29.01.1988 - 9 C 43/86 -, RzF - 114 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Allein deshalb, weil ihr Rechtsvorgänger der getroffenen Regelung zugestimmt hatte, war er noch nicht berechtigt, aus eigenem Recht deren „Umsetzung“ zu verlangen (vgl. §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 328 Abs. 1 u. 2 BGB entspr.). Insofern können auch den Klägern als seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche auf „Umsetzung“ jener Vereinbarung zustehen, und zwar unabhängig davon, welchen Inhalt diese hatte. 33 Abgesehen davon kann die seinerzeit mit dem Widerspruchsführer V. getroffene Vereinbarung schlechterdings nicht so ausgelegt werden, wie die Kläger dies unter Hinweis auf dessen Widerspruchserklärung tun. Denn mit der Vorstellung, dass die südliche Grenze seines Flurstücks künftig durch den Mast der 110 kV-Leitung führen sollte, hatte dieser sich gerade nicht durchsetzen können. Vielmehr war mit ihm lediglich vereinbart worden, die Grenze seines Flurstücks „wertgleich parallel“ zum nördlich verlaufenden Weg Flst. Nr. 3441 zu drehen, was es indessen ausschloss, die Grenze noch „durch den Masten der 110 kV-Leitung“ zu führen. 34 2. Aber auch für eine Wiederzuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3444 in der noch im Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 vorgesehenen Lage - oder doch in einer anderen, zumindest die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung gewährleistenden Lage -, fehlt es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn es erscheint gänzlich ausgeschlossen, dass die Kläger durch den Plannachtrag, soweit sie ihn angegriffen haben, noch in eigenen Rechten verletzt sein könnten. 35 Denn mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sollte nur die zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens des Teilnehmers V. getroffene vergleichsweise Regelung, der ihr Rechtsvorgänger seinerzeit zugestimmt hatte, nachvollzogen werden. Insoweit wirkte er gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer - aber auch gegenüber den dieser Regelung zustimmenden Dritten - nur mehr deklaratorisch und hatte keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, der noch angefochten werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1969 – IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 zur Übernahme von im Bescheid einer Spruchstelle getroffenen Regelungen sowie Beschl. v. 29.03.2007 - 10 B 51.06 -, Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 20 zum bloßen Nachvollziehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung; auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 31.10.1990 - 15 K 13/89 - RzF - 37 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern es wird nur noch einmal die den Plan ändernde Vereinbarung erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrags ergeben sich insoweit unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.03.2007, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund brauchte der Nachtrag 1 den Klägern auch nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erneut erläutert zu werden. Wollte man den Nachtrag insoweit - entgegen dem erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten - gleichwohl als noch selbständig anfechtbaren (konstitutiven) Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfung begreifen, wären Abfindungsvereinbarungen - insbesondere solche zur Beendigung von Widerspruchsverfahren - sinnlos, die nach den §§ 54 Satz 2, 55, 58 Abs. 1 LVwVfG indes ohne weiteres zulässig sind und in besonderem Maße der Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. § 2 Abs. 2 FlurbG). Eine solche Auslegung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsgesetz als Regelungsinstrument ausdrücklich anerkannt sind (vgl. § 99 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren). 36 Anders verhielte es sich nur dann, wenn die seinerzeit getroffene Widerspruchsvereinbarung schon nicht wirksam geworden wäre, weil der Rechtsvorgänger L. ihr als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass ihre Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG auf einen (zulässigen) Widerspruch grundsätzlich neu zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78). Dafür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. 37 Anhaltspunkte dafür, dass die am 04.04.2012 erteilte Zustimmung an - auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führenden - Willensmängeln litte, bestehen nicht. Solche ergeben sich auch weder aus dem vagen Vorbringen der Kläger, ihr Rechtsvorgänger habe (inzwischen) „psychische Probleme“ noch aus dessen schriftlicher Erklärung vom 07.08.2018, der zufolge er starke psychische Probleme habe, weswegen er sich bei dem Ortstermin am 15.12.2014 bedrängt gefühlt habe. 38 Für eine Auslegung der von ihrem Rechtsvorgänger unter dem 04.04.2012 erteilten Zustimmung dahin (vgl. §§ 133, 157 BGB), dass nur einer solchen „wertgleichen Drehung“ zugestimmt werde, bei der die Grenze auch durch den auf seinem Grundstück stehenden 110 kV-Mast führe, fehlt es an entsprechenden Hinweisen. Es erscheint im Übrigen kaum vorstellbar, dass er seine Zustimmung im Hinblick auf die auf dem unterzeichneten Schriftstück im Betreff wiedergegebene Erklärung des Widerspruchsführers - ohne nachzufragen - erkennbar nur in diesem Sinne erteilt haben könnte. Vielmehr liegt es mehr als nahe, dass seinerzeit tatsächlich so verfahren wurde, wie dies in der eingeholten Auskunft des seinerzeit anwesenden Verhandlungsleiters K. vom 30.07.2018 beschrieben wird, und ihm zunächst die bereits mit dem Teilnehmer V. getroffene Regelung vom 03.04.2012 bekannt gegeben und diese ihm dann auch anhand ausliegender Karten erläutert wurde. Da in der Vereinbarung von einer „Drehung wertgleich parallel zum Weg Flst. Nr. 3441“ die Rede ist, lag das Vereinbarte schließlich auf der Hand. 39 Die seinerzeit erteilte Zustimmung kann auch nicht deshalb als gegenstandslos betrachtet werden, weil die mit dem Nachtrag nachvollzogene Drehung tatsächlich nicht „wertgleich“ sei. Unter einer „wertgleichen Drehung“ war bei einer verständigen Auslegung der getroffenen Vereinbarungen eine solche zu verstehen, die an der Bemessung der beiden Abfindungsgrundstücke nichts änderte, was unvermeidbare Mehr- und Minderausweisungen nicht ausschloss (vgl. § 44 Abs. 3 FlurbG). Auf Änderungen, die allenfalls im Rahmen der Gesamtabfindung auf einen Gestaltungsmangel führen könnten, wie etwa eine gewisse Verstärkung der bereits vorhandenen Missform des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 3444, konnte es demgegenüber nicht ankommen, da die Gesamtabfindung nicht Gegenstand der Vereinbarungen war. 40 Ausgehend davon vermag die von den Klägern angeführte Mehrausweisung von 1,2 WE nicht dazu zu führen, dass ein durch die Vereinbarungen nicht gedeckter Eingriff in ihre wertgleiche Abfindung vorläge. Soweit die Kläger auf die Mehrung von Waldschatten verweisen, dürfte diese bereits bei der Neubemessung berücksichtigt worden sein (vgl. Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand v. 26.08.2015). Sollten hierfür bei der Wertermittlung - entgegen § 28 Abs. 1 FlurbG - keine Abschläge vorgenommen worden sein, könnten die Kläger damit nicht mehr gehört werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. v. 12.06.2017 - 9 B 55.16 -). Soweit die Mehrung von Waldschatten - ebenso wie die Verstärkung der vorhandenen Missform - möglicherweise noch auf einen Gestaltungsmangel der Gesamtabfindung führen konnte, vermag dies die vereinbarte „wertgleiche Drehung“ einzelner Grundstücke - wie ausgeführt - nicht in Frage zu stellen. Die ungeachtet dessen erteilte Zustimmung konnte nur so verstanden werden, dass sich der Teilnehmer L. ggf. auch mit jenen - für ihn ohne weiteres auf der Hand liegenden - Umständen einverstanden erklärte. 41 3. Unabhängig von der ihnen danach abzusprechenden Klagebefugnis, könnten die Kläger ihre Einwände gegen den nach § 59 Abs. 1 FlurbG öffentlich bekannt gemachten Plannachtrag aber auch deshalb nicht zulässigerweise mit der Klage weiterverfolgen, weil sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen waren (vgl. §§ 60 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs. 2, 134 Abs. 1 FlurbG). 42 Denn im hierfür eigens vorgesehenen Anhörungstermin vom 21.07.2015 hatten die Kläger keinen Widerspruch erhoben. Zu diesem Termin waren sie ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung geladen worden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die untere Flurbereinigungsbehörde andere auswärtige Teilnehmer individuell geladen haben mag. Denn aufgrund des Willkürverbots war sie nicht gehindert anders zu verfahren, wenn sie davon ausgehen durfte, dass den Teilnehmern kein Widerspruchsrecht mehr zustand, weil sie mit diesen (bereits) einvernehmliche Regelungen getroffen hatte. Eine individuelle Ladung in diesen Fällen wäre zudem missverständlich gewesen. Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann auch nicht eingewandt werden, dass jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zustellen ist, der nach § 59 Abs. 3 FlurbG der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden soll. Denn auch ohne Übersendung eines solchen Auszugs ist ein Teilnehmer bereits aufgrund der öffentlich bekanntgemachten Ladung nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen (vgl. FlurbG Greifswald, Urt. v. 22.02.2011 - 9 K 15/08 -). Dies haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht getan, obwohl ihnen ein entsprechender Planauszug bereits unter dem 23.06.2015, zwar nicht zugestellt, jedoch übersandt worden war. Abgesehen davon bedurfte es hier einer solchen Zustellung nicht, weil die Planänderung bereits im Rahmen einer Widerspruchsverhandlung mit Zustimmung ihres Rechtsvorgängers vorgenommen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1962 - I B 142,62 -, RdL 1963, 134). An ihrer Säumnis vermag schließlich auch ihr vorzeitiger „Widerspruch“ vom 22.11.2014 nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - IV C 59.69 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 2). 43 Vor diesem Hintergrund konnte den Klägern im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch keine Nachsicht (vgl. § 134 Abs. 2 u. 3 FlurbG) gewährt werden. Eine unverschuldete Versäumung des Widerspruchs im Anhörungstermin, die nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachsicht begründete, lag ersichtlich nicht vor. Nachdem die öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt war, lag es im Verantwortungsbereich der Kläger als nunmehrige Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, sicherzustellen, dass sie eine solche zur Kenntnis nehmen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger aufgrund ihres Schriftwechsels mit der unteren Flurbereinigungsbehörde von einer ihr Abfindungsflurstück Nr. 3444 betreffenden Vereinbarung wussten, sodass sie damit rechnen mussten, dass diese demnächst noch in einem öffentlich bekanntzumachenden Nachtrag zum Flurbereinigungsplan nachvollzogen werden würde. Weiterer Hinweise seitens der Flurbereinigungsbehörden bedurfte es nicht. Diese waren auch nicht verpflichtet, die Kläger bei Bekanntwerden der Hofübergabe auf mit ihrem Rechtsvorgänger getroffene einvernehmliche Regelungen hinzuweisen. Solche mussten die Kläger vielmehr nach § 15 FlurbG jedenfalls gegen sich gelten lassen. Es oblag ihnen, sich über den erreichten Verfahrensstand - gegebenenfalls auch durch Akteneinsicht bei der unteren Flurbereinigungsbehörde - Kenntnis zu verschaffen. 44 Auch eine Zulassung ihres Widerspruchs nach Ermessen (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dem Nachtrag gegenüber den Klägern schon kein Regelungsgehalt mehr zukam, ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Anspruch auf wertgleiche Abfindung derart berührt wäre, dass für die Kläger offenkundig eine unbillige Härte entstünde, die eine Nachsichtgewährung überhaupt erst rechtfertigte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). So haben die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die ihnen nachteilig erscheinende Grenzänderung - Mehrung von Waldschatten, Verstärkung einer vorhandenen Missform und nun Mehrung von Nässe - nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern die eher kleinräumige Drehung ihrer nördlichen Grundstücksgrenze geeignet sein sollte, die Wertgleichheit ihrer gesamten Abfindung in einer auf eine unbillige Härte führenden Weise in Frage zu stellen. Dass der Widerspruch des Teilnehmers V. tatsächlich nicht begründet gewesen wäre, haben die Kläger schon nicht geltend gemacht, sodass dahinstehen kann, ob sie sich, was aufgrund der weitgehenden Änderungsbefugnisse der unteren Flurbereinigungsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG) zweifelhaft erscheint, auf eine solche Rüge hätten beschränken können und bereits dies auf eine unbillige Härte zu führen geeignet wäre. 45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten der Kläger beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG. 46 Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 47 Beschluss vom 10. August 2018 48 Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs 2013). 49 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 30 Die gegen den Flurbereinigungsplan des Landratsamts H.-Kreis vom 11.09.2011 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 25.06.2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt sowohl für ihren Haupt- (1.) als auch ihren Hilfsantrag (2.). Unabhängig davon fehlt es an einem zulässigen Widerspruch, da die Kläger mit ihrem Widerspruch bereits nach § 59 Abs. 2 FlurbG ausgeschlossen waren (3.). 31 1. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag eine „Umsetzung“ einer vermeintlich mit dem Teilnehmer V. am 04.04.2012 getroffenen Vereinbarung und damit eine neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans begehren, ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. Denn grundsätzlich steht keinem Teilnehmer ein Anspruch darauf zu, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - 4 B 69.65 -, RdL 1966, 305; Beschl. v. 19.11.1998 - 11 B 53.98 -, RdL 1999, 65). Anders verhielte es sich dann, wenn sich die Kläger auf eine Planvereinbarung berufen könnten, in der mit ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger L. die nunmehr von ihnen beanspruchte Landabfindung vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung war jedoch seinerzeit nicht getroffen worden. 32 In der von den Klägern angeführten „Vereinbarung vom 04.04.2012“ hatte ihr Rechtsvorgänger L. lediglich als Drittbetroffener einer wertgleichen Drehung (auch) seines Flurstücks Nr. 3444 zugestimmt (vgl. § 58 Abs. 1 LVwVfG), welche Voraussetzung für eine bereits am 03.04.2012 getroffene Vereinbarung zwischen der unteren Flurbereinigungsbehörde und dem Teilnehmer V. war. Mit dieser - dann noch am 22.10.2012 ergänzten - Vereinbarung sollte dessen Widerspruchsverfahren im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags i. S. des § 55 LVwVfG beendet werden (vgl. FlurbG Koblenz, Urt. v. 26./27.10.1971 - 3 C 92/70 -, RdL 1972, 150 u. v. 29.01.1988 - 9 C 43/86 -, RzF - 114 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Allein deshalb, weil ihr Rechtsvorgänger der getroffenen Regelung zugestimmt hatte, war er noch nicht berechtigt, aus eigenem Recht deren „Umsetzung“ zu verlangen (vgl. §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 328 Abs. 1 u. 2 BGB entspr.). Insofern können auch den Klägern als seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche auf „Umsetzung“ jener Vereinbarung zustehen, und zwar unabhängig davon, welchen Inhalt diese hatte. 33 Abgesehen davon kann die seinerzeit mit dem Widerspruchsführer V. getroffene Vereinbarung schlechterdings nicht so ausgelegt werden, wie die Kläger dies unter Hinweis auf dessen Widerspruchserklärung tun. Denn mit der Vorstellung, dass die südliche Grenze seines Flurstücks künftig durch den Mast der 110 kV-Leitung führen sollte, hatte dieser sich gerade nicht durchsetzen können. Vielmehr war mit ihm lediglich vereinbart worden, die Grenze seines Flurstücks „wertgleich parallel“ zum nördlich verlaufenden Weg Flst. Nr. 3441 zu drehen, was es indessen ausschloss, die Grenze noch „durch den Masten der 110 kV-Leitung“ zu führen. 34 2. Aber auch für eine Wiederzuteilung des Grundstücks Flst. Nr. 3444 in der noch im Flurbereinigungsplan vom 16.09.2011 vorgesehenen Lage - oder doch in einer anderen, zumindest die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung gewährleistenden Lage -, fehlt es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn es erscheint gänzlich ausgeschlossen, dass die Kläger durch den Plannachtrag, soweit sie ihn angegriffen haben, noch in eigenen Rechten verletzt sein könnten. 35 Denn mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sollte nur die zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens des Teilnehmers V. getroffene vergleichsweise Regelung, der ihr Rechtsvorgänger seinerzeit zugestimmt hatte, nachvollzogen werden. Insoweit wirkte er gegenüber dem bislang widersprechenden Teilnehmer - aber auch gegenüber den dieser Regelung zustimmenden Dritten - nur mehr deklaratorisch und hatte keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, der noch angefochten werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1969 – IV B 225.68 -, RdL 1970, 305 zur Übernahme von im Bescheid einer Spruchstelle getroffenen Regelungen sowie Beschl. v. 29.03.2007 - 10 B 51.06 -, Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 20 zum bloßen Nachvollziehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung; auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 31.10.1990 - 15 K 13/89 - RzF - 37 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern es wird nur noch einmal die den Plan ändernde Vereinbarung erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrags ergeben sich insoweit unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.03.2007, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund brauchte der Nachtrag 1 den Klägern auch nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erneut erläutert zu werden. Wollte man den Nachtrag insoweit - entgegen dem erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten - gleichwohl als noch selbständig anfechtbaren (konstitutiven) Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfung begreifen, wären Abfindungsvereinbarungen - insbesondere solche zur Beendigung von Widerspruchsverfahren - sinnlos, die nach den §§ 54 Satz 2, 55, 58 Abs. 1 LVwVfG indes ohne weiteres zulässig sind und in besonderem Maße der Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. § 2 Abs. 2 FlurbG). Eine solche Auslegung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsgesetz als Regelungsinstrument ausdrücklich anerkannt sind (vgl. § 99 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren). 36 Anders verhielte es sich nur dann, wenn die seinerzeit getroffene Widerspruchsvereinbarung schon nicht wirksam geworden wäre, weil der Rechtsvorgänger L. ihr als Drittbetroffener nicht wirksam zugestimmt hätte. Denn dann wirkte der Plannachtrag konstitutiv und führte dazu, dass ihre Landabfindung ungeachtet des bisherigen Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG auf einen (zulässigen) Widerspruch grundsätzlich neu zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78). Dafür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. 37 Anhaltspunkte dafür, dass die am 04.04.2012 erteilte Zustimmung an - auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führenden - Willensmängeln litte, bestehen nicht. Solche ergeben sich auch weder aus dem vagen Vorbringen der Kläger, ihr Rechtsvorgänger habe (inzwischen) „psychische Probleme“ noch aus dessen schriftlicher Erklärung vom 07.08.2018, der zufolge er starke psychische Probleme habe, weswegen er sich bei dem Ortstermin am 15.12.2014 bedrängt gefühlt habe. 38 Für eine Auslegung der von ihrem Rechtsvorgänger unter dem 04.04.2012 erteilten Zustimmung dahin (vgl. §§ 133, 157 BGB), dass nur einer solchen „wertgleichen Drehung“ zugestimmt werde, bei der die Grenze auch durch den auf seinem Grundstück stehenden 110 kV-Mast führe, fehlt es an entsprechenden Hinweisen. Es erscheint im Übrigen kaum vorstellbar, dass er seine Zustimmung im Hinblick auf die auf dem unterzeichneten Schriftstück im Betreff wiedergegebene Erklärung des Widerspruchsführers - ohne nachzufragen - erkennbar nur in diesem Sinne erteilt haben könnte. Vielmehr liegt es mehr als nahe, dass seinerzeit tatsächlich so verfahren wurde, wie dies in der eingeholten Auskunft des seinerzeit anwesenden Verhandlungsleiters K. vom 30.07.2018 beschrieben wird, und ihm zunächst die bereits mit dem Teilnehmer V. getroffene Regelung vom 03.04.2012 bekannt gegeben und diese ihm dann auch anhand ausliegender Karten erläutert wurde. Da in der Vereinbarung von einer „Drehung wertgleich parallel zum Weg Flst. Nr. 3441“ die Rede ist, lag das Vereinbarte schließlich auf der Hand. 39 Die seinerzeit erteilte Zustimmung kann auch nicht deshalb als gegenstandslos betrachtet werden, weil die mit dem Nachtrag nachvollzogene Drehung tatsächlich nicht „wertgleich“ sei. Unter einer „wertgleichen Drehung“ war bei einer verständigen Auslegung der getroffenen Vereinbarungen eine solche zu verstehen, die an der Bemessung der beiden Abfindungsgrundstücke nichts änderte, was unvermeidbare Mehr- und Minderausweisungen nicht ausschloss (vgl. § 44 Abs. 3 FlurbG). Auf Änderungen, die allenfalls im Rahmen der Gesamtabfindung auf einen Gestaltungsmangel führen könnten, wie etwa eine gewisse Verstärkung der bereits vorhandenen Missform des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 3444, konnte es demgegenüber nicht ankommen, da die Gesamtabfindung nicht Gegenstand der Vereinbarungen war. 40 Ausgehend davon vermag die von den Klägern angeführte Mehrausweisung von 1,2 WE nicht dazu zu führen, dass ein durch die Vereinbarungen nicht gedeckter Eingriff in ihre wertgleiche Abfindung vorläge. Soweit die Kläger auf die Mehrung von Waldschatten verweisen, dürfte diese bereits bei der Neubemessung berücksichtigt worden sein (vgl. Flurbereinigungsnachweis Neuer Bestand v. 26.08.2015). Sollten hierfür bei der Wertermittlung - entgegen § 28 Abs. 1 FlurbG - keine Abschläge vorgenommen worden sein, könnten die Kläger damit nicht mehr gehört werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. v. 12.06.2017 - 9 B 55.16 -). Soweit die Mehrung von Waldschatten - ebenso wie die Verstärkung der vorhandenen Missform - möglicherweise noch auf einen Gestaltungsmangel der Gesamtabfindung führen konnte, vermag dies die vereinbarte „wertgleiche Drehung“ einzelner Grundstücke - wie ausgeführt - nicht in Frage zu stellen. Die ungeachtet dessen erteilte Zustimmung konnte nur so verstanden werden, dass sich der Teilnehmer L. ggf. auch mit jenen - für ihn ohne weiteres auf der Hand liegenden - Umständen einverstanden erklärte. 41 3. Unabhängig von der ihnen danach abzusprechenden Klagebefugnis, könnten die Kläger ihre Einwände gegen den nach § 59 Abs. 1 FlurbG öffentlich bekannt gemachten Plannachtrag aber auch deshalb nicht zulässigerweise mit der Klage weiterverfolgen, weil sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen waren (vgl. §§ 60 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs. 2, 134 Abs. 1 FlurbG). 42 Denn im hierfür eigens vorgesehenen Anhörungstermin vom 21.07.2015 hatten die Kläger keinen Widerspruch erhoben. Zu diesem Termin waren sie ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung geladen worden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die untere Flurbereinigungsbehörde andere auswärtige Teilnehmer individuell geladen haben mag. Denn aufgrund des Willkürverbots war sie nicht gehindert anders zu verfahren, wenn sie davon ausgehen durfte, dass den Teilnehmern kein Widerspruchsrecht mehr zustand, weil sie mit diesen (bereits) einvernehmliche Regelungen getroffen hatte. Eine individuelle Ladung in diesen Fällen wäre zudem missverständlich gewesen. Gegen eine ordnungsgemäße Ladung kann auch nicht eingewandt werden, dass jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zustellen ist, der nach § 59 Abs. 3 FlurbG der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden soll. Denn auch ohne Übersendung eines solchen Auszugs ist ein Teilnehmer bereits aufgrund der öffentlich bekanntgemachten Ladung nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen (vgl. FlurbG Greifswald, Urt. v. 22.02.2011 - 9 K 15/08 -). Dies haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht getan, obwohl ihnen ein entsprechender Planauszug bereits unter dem 23.06.2015, zwar nicht zugestellt, jedoch übersandt worden war. Abgesehen davon bedurfte es hier einer solchen Zustellung nicht, weil die Planänderung bereits im Rahmen einer Widerspruchsverhandlung mit Zustimmung ihres Rechtsvorgängers vorgenommen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1962 - I B 142,62 -, RdL 1963, 134). An ihrer Säumnis vermag schließlich auch ihr vorzeitiger „Widerspruch“ vom 22.11.2014 nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - IV C 59.69 -, Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 2). 43 Vor diesem Hintergrund konnte den Klägern im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch keine Nachsicht (vgl. § 134 Abs. 2 u. 3 FlurbG) gewährt werden. Eine unverschuldete Versäumung des Widerspruchs im Anhörungstermin, die nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachsicht begründete, lag ersichtlich nicht vor. Nachdem die öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt war, lag es im Verantwortungsbereich der Kläger als nunmehrige Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, sicherzustellen, dass sie eine solche zur Kenntnis nehmen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger aufgrund ihres Schriftwechsels mit der unteren Flurbereinigungsbehörde von einer ihr Abfindungsflurstück Nr. 3444 betreffenden Vereinbarung wussten, sodass sie damit rechnen mussten, dass diese demnächst noch in einem öffentlich bekanntzumachenden Nachtrag zum Flurbereinigungsplan nachvollzogen werden würde. Weiterer Hinweise seitens der Flurbereinigungsbehörden bedurfte es nicht. Diese waren auch nicht verpflichtet, die Kläger bei Bekanntwerden der Hofübergabe auf mit ihrem Rechtsvorgänger getroffene einvernehmliche Regelungen hinzuweisen. Solche mussten die Kläger vielmehr nach § 15 FlurbG jedenfalls gegen sich gelten lassen. Es oblag ihnen, sich über den erreichten Verfahrensstand - gegebenenfalls auch durch Akteneinsicht bei der unteren Flurbereinigungsbehörde - Kenntnis zu verschaffen. 44 Auch eine Zulassung ihres Widerspruchs nach Ermessen (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dem Nachtrag gegenüber den Klägern schon kein Regelungsgehalt mehr zukam, ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Anspruch auf wertgleiche Abfindung derart berührt wäre, dass für die Kläger offenkundig eine unbillige Härte entstünde, die eine Nachsichtgewährung überhaupt erst rechtfertigte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). So haben die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die ihnen nachteilig erscheinende Grenzänderung - Mehrung von Waldschatten, Verstärkung einer vorhandenen Missform und nun Mehrung von Nässe - nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern die eher kleinräumige Drehung ihrer nördlichen Grundstücksgrenze geeignet sein sollte, die Wertgleichheit ihrer gesamten Abfindung in einer auf eine unbillige Härte führenden Weise in Frage zu stellen. Dass der Widerspruch des Teilnehmers V. tatsächlich nicht begründet gewesen wäre, haben die Kläger schon nicht geltend gemacht, sodass dahinstehen kann, ob sie sich, was aufgrund der weitgehenden Änderungsbefugnisse der unteren Flurbereinigungsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG) zweifelhaft erscheint, auf eine solche Rüge hätten beschränken können und bereits dies auf eine unbillige Härte zu führen geeignet wäre. 45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten der Kläger beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG. 46 Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 47 Beschluss vom 10. August 2018 48 Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs 2013). 49 Der Beschluss ist unanfechtbar.