Beschluss
5 S 14317/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. April 2018 - 3 K 5340/17 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 464,10 Euro festgesetzt. Gründe 1 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, da die angefochtene Entscheidung von der Kammer des Verwaltungsgerichts erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). 2 Die Streitbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Unter Berücksichtigung der Unterliegensquote der Beklagten, die 6/7 der Kosten des Verfahrens tragen müssen, sind von ihnen bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts in Höhe von 534 Euro Gerichtskosten in Höhe von 136,29 Euro (KV 5110), eigene Anwaltskosten in Höhe von 248,88 Euro (VV3100, 1008, 3104, 7002 zzgl. Umsatzsteuer) und Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 224,40 Euro (VV3100, 3104, 7002 zzgl. Umsatzsteuer), mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 609,57 Euro zu tragen. Demgegenüber verringert sich die Kostenlast bei Zugrundelegung des beantragten Streitwerts in Höhe von 464,10 Euro auf Gerichtskosten in Höhe von 90 Euro, eigene Anwaltskosten in Höhe von 148,92 Euro und Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 135,15 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 374,07 Euro. Die für die Beschwer maßgebliche Differenz beträgt damit 235,50 Euro. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). 3 Die Beschwerde ist auch begründet. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe maßgeblich. Da der Kläger von den Beklagten hier die Zahlung eines Betrages in Höhe von 464,10 Euro begehrt, ist dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung entscheidend. 4 Die ergänzend vom Kläger geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung wirken hingegen - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht werterhöhend. Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG wird bei der Wertberechnung der Wert von Nebenforderungen nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Anlass dafür, diese allgemeinen Grundsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, besteht nicht. 5 Bei den vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,29 Euro (Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) handelt es sich auch um solche Nebenforderungen. Nebenforderungen sind ihrem Wesen nach vom Bestehen der Hauptforderung abhängig. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt hier vor, denn Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen des vom Kläger als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB) geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung in Form des fälligen Anspruchs auf Vergütung der Vermessungsarbeiten. Solange - wie hier - die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, handelt es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren des Anwalts damit um Nebenforderungen, unabhängig davon, ob sie als Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. zum Ganzen Dörndorfer in Binz/ders./Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 43 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 30.1.2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289, juris Rn. 5ff.; Beschluss vom 15.5.2007 - VI ZB 18/06 - juris Rn. 4ff.). 6 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).