Beschluss
4 S 1773/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2018 - 14 K 4398/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ihn vom Dienstposten des Leiters des Stadtbauamtes der Antragsgegnerin auf den Dienstposten des Leiters der Stabsstelle „Grundsatzfragen Nachhaltige Stadtentwicklung“ umzusetzen, mit Beschluss vom 24.07.2018 mangels Anordnungsgrunds abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller diesen Antrag sowie den Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Dienstposten des Leiters der Stabstelle „Grundsatzfragen Nachhaltige Stadtentwicklung“ auf den Dienstposten des Leiters des Stadtbauamtes rückumzusetzen, weiter. Zudem beantragt er nun - nach Ergehen der Umsetzungsanordnung vom 15.08.2018 - zusätzlich hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache amtsangemessen zu verwenden, sowie wiederum hilfsweise festzustellen, dass sein Widerspruch vom 20.08.2018 gegen die Umsetzungsfügung vom 15.08.2018 aufschiebende Wirkung hat, bzw. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.08.2018 gegen die Umsetzungsverfügung vom 15.08.2018 herzustellen. I. 3 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft und nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen sind, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um eine Umsetzung, d.h. um eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde, handelt, die mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, Juris). Denn dem Antragsteller wird nicht - wie bei einer Versetzung - ein neuer Dienstposten bei einer anderen Behörde, sondern lediglich ein solcher innerhalb seiner bisherigen Behörde zugewiesen. Er soll innerhalb der Stadtverwaltung D., die eine einheitliche Behörde bildet, als Stadtbaudirektor einen neuen Aufgabenbereich wahrnehmen. Das Statusamt des Antragstellers (Stadtbaudirektor Bes.-Gr. A 15) wird hierdurch nicht berührt. Auch das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (Stadtbaudirektor bei der Gemeinde D.) erfährt keine Änderung. Dieses umfasst die Gesamtheit der bei der Antragsgegnerin in der Wertigkeit des ihm übertragenen Statusamtes eingerichteten Dienstposten. Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn bei der in seiner Organisationshoheit liegenden Dienstpostenbewertung sind nicht feststellbar (vgl. unten 4.). Die Maßnahme stellt damit eine Umsetzung dar, unabhängig davon, ob der neue Dienstposten zutreffend bewertet worden ist. 4 2. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Hinsichtlich der vom Antragsteller erstrebten Untersagung der Umsetzung drohe ihm insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Beendigung seiner Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten als Leiter des Stadtbauamtes der Antragsgegnerin kein endgültiger Rechtsverlust. Denn selbst wenn dieser Dienstposten einem anderen Beamten übertragen würde, könnte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hätte. Damit sei vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Weg-Umsetzung grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Antragsteller könne auch sonst zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn eine im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe nicht, dass die geplante Umsetzung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich wäre. 5 3. Der Antragsteller hält der angegriffenen Entscheidung bezogen auf den Anordnungsgrund im Wesentlichen entgegen, es gehe vorliegend nicht einfach um die Umsetzung eines Beamten von einem Dienstposten auf einen anderen Dienstposten bei derselben Behörde, sondern es komme in Betracht, dass seine Umsetzung auf die Stabstelle „Grundsatzfragen Nachhaltige Stadtentwicklung“ sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne berührt. Denn mit seiner Einstellung als „Leiter des Stadtbauamts D.“ durch Beschluss des Gemeinderats vom 08.05.2012 sei ihm erstmalig und einzig eine Funktion zugewiesen, die seinen Aufgabenkreis bei der Antragsgegnerin insgesamt umschreibe. Ihm sei damit nicht etwa - nur - ein Amt im konkret-funktionellen Sinne übertragen worden, sondern ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Eine weitere Konkretisierung jenes Aufgabenkreises, der ihm durch Beschluss des Gemeinderats übertragen worden sei, sei nicht erfolgt. Jedenfalls seien ihm beide funktionellen Ämter übertragen und die Änderung des Aufgabenzuschnitts könne durch eine Umsetzung nicht erfolgen. Schon deshalb sei seine Umsetzung willkürlich. 6 4. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung seine Umsetzung zu verhindern sucht bzw. seine Rückumsetzung begehrt, fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, bereits am Anordnungsgrund. Durch die Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung wesentlich von der Versetzung, d.h. der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 15 BeamtStG, § 24 LBG), und von der Abordnung, d.h. von der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 14 BeamtStG, § 25 LBG sowie BVerwG, Urteile vom 28.02.2008 - 2 A 1.07 - und vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, jeweils Juris; Senatsbeschluss vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263). Sie führt grundsätzlich zu keinen Nachteilen, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine - grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende - Vorwegnahme der Hauptsache verlangten, sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Maßnahme ist entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere nicht offensichtlich rechtswidrig. 7 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass sich im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung eine offensichtlich nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Zu ergänzen ist, dass Leitungsfunktionen dem an das statusrechtliche Amt eines Baudirektors anknüpfenden abstrakt-funktionellen Amt nicht immanent sein dürften. Das statusrechtliche Amt des Baudirektors ist jedenfalls kein unmittelbar funktionsgebundenes, bei dem das statusrechtliche Amt nach der damit verbundenen Funktion umschrieben wird, sondern ein allgemein abstraktes Amt. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der Bezeichnung „Direktor“ um eine Grundamtsbezeichnung handelt und bei der Bezeichnung „Bau-“ um einen - lediglich - auf die Fachrichtung der Laufbahn hinweisenden Zusatz (§ 29 LBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 zu § 1 GrbezVO; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1981 - 2 C 40.80 -, Juris zum Bibliotheksdirektor). Im Übrigen ist aber selbst eine unterwertige Beschäftigung vorübergehend hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, Juris m.w.N.). Von daher kann ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens (mit dem - zumindest hilfsweise - eine amtsangemessene Beschäftigung begehrt wird) nicht per se als unzumutbar angesehen werden. 8 Darauf, ob dem Antragsteller - wie er vorträgt - der frühere Dienstposten (Leiter des Stadtbauamts der Stadt D.) zusammen mit dem abstrakt-funktionellen Amt (Stadtbaudirektor bei der Stadt D.) zugewiesen worden war, kommt es nicht an. Allerdings ist ihm die Funktion des Leiters des Stadtbauamts bereits unmittelbar nach seiner Versetzung zur Antragsgegnerin unter Fortführung seines Beamtenverhältnisses zunächst als Stadtbaurat (A 13) übertragen worden. Auch kann er kein Recht am konkret-funktionellen Amt daraus herleiten, dass die Zustimmung zu dieser Versetzung erteilt worden war, weil sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen hatte, diesen - zuvor ausgeschriebenen - Dienstposten mit ihm zu besetzen. Denn ein solches Recht besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Dienstpostenvergabe in einem an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlverfahren erfolgt ist. 9 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass sich die Befugnis zum Erlass der strittigen Maßnahme aus § 44 Abs. 4 GemO ergibt. Nach § 44 Abs. 1 GemO ist der Oberbürgermeister insbesondere für die innere Organisation der Gemeinde zuständig sowie für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich. Für die Bediensteten ist er nach § 44 Abs. 4 GemO Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Er hat damit für die sachgerechte Aufgabenverteilung und -wahrnehmung durch die jeweiligen Bediensteten ebenso zu sorgen wie für deren amtsangemessene Beschäftigung. Die vom Gemeinderat übertragenen Zuständigkeiten - für Personalangelegenheiten - sind hier nicht einschlägig, weil es um eine Umsetzung handelt, für die sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters originär aus der Gemeindeordnung ergibt. 10 Für die vorliegende Umsetzung kommt als materieller Prüfungsmaßstab nach Ansicht des Senats zwar das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, Juris Rn. 27, wonach mangels subjektiver Rechtsposition bei der ämtergleichen Umsetzung selbst das Willkürverbot nicht eingreifen soll). Für einen Verstoß hiergegen ist jedoch nichts Hinreichendes ersichtlich. Insbesondere kommt es auch insoweit nicht auf die Frage der Amtsangemessenheit des neuen Aufgabenbereichs an. Selbst wenn dieser im Ergebnis unterwertig sein sollte, würde dies nicht bereits die Annahme der objektiven Willkür begründen. 11 Der Senat vermag dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu folgen, dass die streitige Umsetzung eine - selbst nicht vorübergehend hinnehmbare - Degradierung darstellen soll. Für eine solche gibt es jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich hierfür nicht anführen, dass der Antragsteller keine wesentlichen Weisungs- und Entscheidungskompetenzen mehr wahrnimmt. Denn allein dies kann die Annahme einer „Rufschädigung“ nicht begründen. Zudem ist ausgewiesene fachliche Kompetenz z.B. auch in ausschließlich beratenden Gremien oder Fachausschüssen von besondere Bedeutung, deren Leiter und Mitglieder dementsprechendes Ansehen genießen. Gleiches gilt für Mitglieder bzw. Leiter von Stabsstellen, die besonders qualifiziert sein müssen, weil sie Führungskräfte verantwortlich zu beraten und zu unterstützen haben. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Stabstelle „Grundsatzfragen Nachhaltige Stadtentwicklung“ mit der Wertigkeit A 15 zu hoch bewertet ist. Eine offensichtliche Herabsetzung des Antragstellers erfolgt damit jedenfalls nicht. 12 Auch für eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Beibehaltung bzw. Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, gibt es im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine solche Konstellation ist ohnehin nur ganz ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, Juris). 13 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier nicht entscheidungserheblich ist, wer für das Projekt „Sozialbauverpflichtung/Masterplan Wohnen“ zuständig ist bzw. war und ob der Dienstposten des Bauamtsleiters - ggf. unterwertig - besetzt wird oder - wofür nach Aktenlage derzeit nichts spricht - unbesetzt bleiben soll. Wie dargelegt hat der Antragsteller keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten. II. 14 Unabhängig davon, dass die weiteren (Hilfs-)Anträge nicht im Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zulässig gestellt werden konnten, sondern zunächst beim Verwaltungsgericht hätten anhängig gemacht werden müssen, können sie auch in der Sache keinen Erfolg haben. 15 1. Hinsichtlich des Antrags des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache amtsangemessen zu verwenden, fehlt es - wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt - ebenfalls bereits an einem Anordnungsgrund, der die - teilweise - Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten könnte. 16 2. Die Anträge festzustellen, dass der Widerspruch vom 20.08.2018 gegen die Umsetzungsfügung vom 15.08.2018 aufschiebende Wirkung hat bzw. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.08.2018 gegen die Umsetzungsverfügung vom 15.08.2018 herzustellen, sind wegen der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Anordnung vom 15.08.2018 bereits unstatthaft. 17 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, 47 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 2013). 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).