Urteil
12 S 509/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2017 - 5 K 4347/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April bis September 2015 sowie eine um ein Semester verlängerte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer. 2 Die im September 1986 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2012/13 an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg im Studiengang Geschichte jüdischer Kulturen mit dem Abschlussziel eines Masters. 3 Am 19. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung bis September 2015. Sie schätzte ihr zu erwartendes Einkommen im Zeitraum von März bis September 2015 auf 3.000 Euro. 4 Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April bis September 2015 in Höhe von 446,-- Euro monatlich, wobei unter Beachtung eines Freibetrags Einkünfte i.H.v. 2.500 Euro für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten berücksichtigt worden waren, woraus sich ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 72,92 Euro monatlich ergab. 5 Die Klägerin erhob am 26. Juni 2015 Widerspruch. Die Höhe der Ausbildungsförderung sei unzutreffend berechnet, da aufgrund der Werbungskostenpauschale, des Sozialversicherungsabzugs und des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG kein Einkommen anzurechnen sei. Zudem sei die Förderungshöchstdauer nicht korrekt festgesetzt. 6 Am 24. September 2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Werbungskostenpauschale i.H.v. 500,-- Euro sei für den Zeitraum von April bis September 2015 berücksichtigt worden, so dass nur Einkünfte in Höhe von 2.500,-- Euro angerechnet worden seien, von denen nochmals die Sozialpauschale i.H.v. 532,50 Euro abgezogen worden sei. Bezüglich der Festsetzung der Förderungshöchstdauer sei zu beachten, dass das von der Klägerin absolvierte Auslandsstudium gemäß § 3 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Geschichte jüdischer Kulturen verpflichtend sei, so dass diese im Ausland zwingend vorgeschriebene Zeit gemäß § 5a Satz 4 BAföG nicht als Verlängerungszeit für das Studium berücksichtigt werden könne. 8 Der Beklagte erließ aufgrund eines gerichtlichen Vorschlags den Änderungsbescheid vom 4. August 2017, mit dem er der Klägerin für den Zeitraum von April bis September 2015 Ausbildungsförderung in Höhe von 578,-- Euro monatlich bewilligte, wobei ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 13,89 Euro angerechnet wurde. 9 Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Mai 2015 habe sich mit Erlass des Bescheids vom 4. August 2017 erledigt; die Klägerin habe diesen weder in das laufende Klageverfahren einbezogen noch Widerspruch eingelegt, so dass dieser in Bestandskraft erwachsen sei. Das Gericht sei überzeugt, dass der Änderungsbescheid vom 4. August 2017 spätestens am 17. August 2017 bekannt gegeben worden sei, obwohl dies bestritten werde. 10 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2018 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2017 zugelassen. 11 Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, ihre Einkommensprognose bei Antragstellung sei unzutreffend gewesen. Sie habe im streitigen Zeitraum von April bis September 2015 nur einen Gesamtbrutto-Verdienst von 1.753,50 Euro gehabt, so dass unter Berücksichtigung der Freibeträge keine Einkommensanrechnung erfolgen könne. Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf September 2015 sei fehlerhaft, da sie sich im Sommersemester 2015 im dritten Fachsemester befunden habe, wie aus der Studienbescheinigung vom 10. März 2015 hervorgehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Antragsbearbeitung rechtswidrig verzögert habe. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. August 2015 zurück. 13 Am 19. Juni 2018 hat die Klägerin den Bescheid vom 4. August 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 in das Berufungsverfahren einbezogen. 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2017 - 5 K 4347/15 - und unter Änderung des Bescheids vom 4. August 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2018 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in Höhe von 592,-- Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 zu gewähren sowie die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 2015/16 festzusetzen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Zur Berufungserwiderung führt er im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen gelte in der Regel das „Erklärungsprinzip“. Bewege sich das Einkommen im Bereich eines sog. „Minijobs“, liege es im Ermessen der Behörde, ggf. am Ende des Bewilligungszeitraums Nachweise anzufordern. Bis zum Zeitpunkt des Vergleichsvorschlags des Verwaltungsgerichts habe die Berechnung ausschließlich auf den persönlichen Angaben der Klägerin und Lohnzetteln für Mai bis Juli 2015 beruht. Soweit die Klägerin nun aufgrund im September 2017 nachgereichter Nachweise der Auffassung sei, dass es zu keiner Einkommensanrechnung im streitigen Zeitraum kommen dürfe, bestünden zum einen Zweifel an der Vollständigkeit der Einkommensangaben, zum anderen existiere keine Anspruchsgrundlage für eine mehr als zwei Jahre später vorzunehmende Neuberechnung. Hinsichtlich der Festsetzung der Förderungshöchstdauer hat der Beklagte sinngemäß Bezug auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2015 genommen. 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Akte des Berufungsverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 21 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin war weiterhin zulässig (1.), jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 stellen einen Neuerlass des ursprünglich streitgegenständlichen Bewilligungsbescheids dar und wurden zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht (2.). Die Bescheide sind rechtmäßig; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 i.H.v. 592,-- Euro monatlich anstelle 578,-- Euro monatlich (3.) noch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 2015/16 (4.). 22 1. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weiterhin zulässig. Sie hatte sich nicht durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 4. August 2017 vor Ergehen des Gerichtsbescheids vom 20. Dezember 2017 erledigt. 23 Es kann nicht zur vollen Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Änderungsbescheid vom 4. August 2017 bereits am 17. August 2017 erhalten hat (a.) oder dass dieser der Klägerin am 10. August 2017 persönlich bekannt gegeben wurde (b.). 24 a. Aufgrund des seitens des Verwaltungsgerichts vorformulierten Empfangsbekenntnisses vom 17. August 2017 kann nicht von der Zustellung des Bescheids vom 4. August 2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgegangen werden, da der Bescheid auf dem Empfangsbekenntnis nicht als Anlage vermerkt ist. Daher ergibt sich auch aus der Mitteilung des Beklagten vom 22. November 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht, der Bescheid vom 4. August 2017 sei seinem Schriftsatz vom 7. August 2017 als Doppel beigefügt gewesen, nicht, dass dieses Doppel an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet worden ist. Vielmehr spricht die fehlende Nennung dieses Bescheids auf dem Empfangsbekenntnis eher dafür, dass eine Übermittlung mit den übrigen ausdrücklich genannten Schriftstücken nicht erfolgt ist. Schließlich ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2017 „Bescheide nicht nur an das Gericht zu senden, sondern auch an den Prozessbevollmächtigten“ vor diesem Hintergrund ebenso dahingehend interpretierbar, der Bescheid vom 4. August 2017 sei bislang nicht übermittelt worden. 25 Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 4. August 2017 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dessen eigenen Angaben jedenfalls am 6. Dezember 2017 als Anlage des Schreibens des Beklagten vom 22. November 2017 bekannt gegeben worden. 26 b. Es kann entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, der gemäß § 68 Nr. 1 SGB I auf Verfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - anwendbar ist, auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin persönlich der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2017, der ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten am 7. August 2017 zur Post gegeben wurde, am 10. August 2017 bekannt gegeben worden ist. Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größere Anzahl abgesandter Briefe bei dem Empfänger ankommen, ist damit lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis, bezüglich dessen in der Rechtsprechung umstritten ist, ob er für die Frage der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 - juris Rn. 18), ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH, Urteil vom 27.05.1957 - II ZR 132/56 - juris Rn. 7). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH, Urteil vom 14.03.1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 14). Dies zugrunde legend, genügt der „Abgesandt-Vermerk“ des Beklagten vom 7. August 2017 auf dem Bescheid vom 4. August 2017 nicht, um von der Bekanntgabe gegenüber der Klägerin persönlich am 10. August 2017 ausgehen zu können. 27 Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und seinen Zeitpunkt nachzuweisen hat. Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, welche Substantiierungsanforderungen an das den Zweifel auslösende Bestreiten des Zugangs zu stellen sind. Weitgehende Einigkeit besteht dabei jedoch, soweit der Zugang des Verwaltungsaktes überhaupt bestritten wird. In einem solchen Fall ist der betroffenen Person regelmäßig eine Substantiierung nicht möglich (Pattar in Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl., Rn. 105 mwN), sie ist daher nicht erforderlich (so auch BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R - juris Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - L 8 AS 5579/07 - juris Rn. 22). Dies zugrunde legend, genügte das bloße Bestreiten der Klägerin, den Bescheid vom 4. August 2017 persönlich per Post erhalten zu haben, um Zweifel i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X zu begründen. 28 Eine Konstellation, in der sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Bestreitens des Zugangs ergeben (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., Rn. 129), ist vorliegend nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sind auch Indizienbeweise zu berücksichtigen, so dass z.B. bestimmte Verhaltensweisen des Empfängers zu seinem Nachteil die Annahme rechtfertigen können, dass tatsächlich ein Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist erfolgt ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 103/04 - juris Rn. 13). Anhaltspunkte, dass der Adressat den Verwaltungsakt entgegen seiner Aussage erhalten hat, können sich etwa daraus ergeben, dass ihm offenbar der Inhalt des Bescheids bekannt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.02.2016 - juris Rn. 21). Zudem ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine Person bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten haben will, insbesondere wenn keine einzige Sendung bei der Behörde als unzustellbar zurückkam (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 LA 53/15 - juris Rn. 5). Ein entsprechender Sachverhalt ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere spricht für die Glaubhaftigkeit der Angabe der Klägerin, den Bescheid vom 4. August 2017 nicht persönlich erhalten zu haben, dass sie nach ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der im Bescheid angegebenen Anschrift in Heidelberg wohnhaft, sondern nach Köln verzogen war. 29 Die Nichtaufklärbarkeit der Tatsache, ob der Bescheid vom 4. August 2017 der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten bereits vor dem 6. Dezember 2017 bekannt gegeben wurde, geht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB X zu Lasten des Beklagten. 30 2. Der am 3. Januar 2018 nach Bekanntgabe am 6. Dezember 2017 fristgerecht angegriffene Bescheid vom 4. August 2017 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 stellen einen Neuerlass des bisher streitgegenständlichen Bewilligungsbescheids dar. Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 gewährte der Beklagte Ausbildungsförderung in Höhe von 578,-- Euro monatlich anstelle des bisher gewährten Betrages von 446,-- Euro. Somit änderte sich der ursprüngliche Regelungsausspruch der Höhe nach (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 17 mwN). Dies hatte die Erledigung des ursprünglich angegriffenen Verwaltungsakts vom 28. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2015 zur Folge (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 17 mwN). Die Klägerin hat den Bescheid vom 4. August 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, so dass ihr Klageantrag gemäß § 88, 2. Halbsatz VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anzupassen war. 31 3. Einen höheren Anspruch auf Ausbildungsförderung, nämlich auf 592,-- Euro monatlich anstelle des sich aus Zuschuss und Darlehen zusammensetzenden Betrages von 578,-- Euro monatlich, hat die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 nicht. Der Beklagte ist aufgrund der Vorlage der weiteren Einkommensnachweise vom 24. August 2015 und vom 21. September 2015 im Rahmen des Klageverfahrens - 5 K 4347/15 - am 19. September 2017 nicht verpflichtet, für den streitigen Zeitraum kein Einkommen anzurechnen und deshalb Ausbildungsförderung von 592,-- Euro monatlich zu bewilligen. 32 a. Ein Bewilligungsbescheid wird gemäß § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Gemäß § 51 Abs. 3, 2. Alt. BAföG sind monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, von 0,50 Euro an aufzurunden. 33 Die durch die Berechnung in dem Bescheid vom 4. August 2017 nicht berücksichtigten Einkommensnachweise datieren auf den 24. August 2015 und den 21. September 2015. Sie betreffen den Zeitraum von August bis September 2015 und bescheinigen ein Gesamteinkommen i.H.v. 808,50 Euro. Bei Berücksichtigung der bereits am 21. August 2015 vorgelegten Nachweise für Mai bis Juli 2015 vom 22. Juni 2015 und vom 27. Juli 2015 ergibt sich ein Gesamtverdienst für den streitigen Zeitraum i.H.v. 1.753,50 Euro. Die Klägerin hat die Nachweise von August und September 2015 erstmals am 19. September 2017 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Eine Änderung eines Bewilligungsbescheides wäre nach der Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG somit für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 möglich gewesen, der jedoch nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Eine Änderung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum von 1. April 2015 bis 30. September 2015 ist aufgrund der Vorlage von Nachweisen am 19. September 2017 hingegen nicht möglich. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hatte diese im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 weder mit der Widerspruchserhebung vom 24. Juni 2015 noch mit der Widerspruchsbegründung vom 9. Juli 2015 Einkommensnachweise vorgelegt. 34 b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kein abweichendes Ergebnis. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass im Falle eines begünstigenden Verwaltungsaktes bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Nur Änderungen vor Erlass des Bewilligungsbescheids können mithin im Einzelfall zu einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X führen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 53 Rn. 12; Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 53 Rn. 5; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck-Onlinekommentar Sozialrecht, § 53 BAföG Rn. 3). Der Einkommenszufluss aus der Nebentätigkeit der Klägerin erfolgte jedoch nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 28. Mai 2015, so dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zur Anwendung gelangt. 35 c. Auch aus der Vorschrift des § 53 Satz 4 BAföG kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in Höhe von 592,-- Euro monatlich herleiten. 36 Gemäß § 53 Satz 4 BAföG wird der Bescheid abweichend von § 53 Satz 1 BAföG vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn u.a. in dem Fall des § 22 Abs. 1 BAföG eine Änderung des Einkommens eingetreten ist. Eine Änderung des Einkommens ist eingetreten, wenn sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes die Höhe des Einkommens des Auszubildenden geändert hat (Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 53 Rn. 22). Für eine Anpassung gemäß § 53 Satz 4 BAföG besteht keine Ausschlussfrist; auch unterliegt die Verpflichtung, einen Abänderungsbescheid zu erlassen, nicht der Verjährung (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 53 Rn. 6). 37 Vorliegend fehlt es jedoch an der Plausibilität der Angaben der Klägerin. Noch bei Antragstellung vom 1. Dezember 2014, bei dem Beklagten am 19. Januar 2015 eingegangen, hatte sie ihr für den Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen auf insgesamt 3.000,-- Euro geschätzt. Der klägerische Vortrag vom 27. März 2018, die Angabe eines zu erwartenden Einkommens von 3.000,-- Euro hätten auf einer Schätzung beruht, wobei die Klägerin den Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt habe, ist nicht nachvollziehbar. In dem Antragsformular, das die Klägerin am 1. Dezember 2014 handschriftlich ausgefüllt hatte, war der Bewilligungszeitraum handschriftlich einzutragen (Zeile 68 des Antragsformulars), wobei die Klägerin den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. (gemeint 30.) September nannte. Aus welchen Gründen sie im Zeitraum von April bis September 2015 angeblich sehr viel weniger, nämlich nur rund 1.700,-- Euro, verdient hat, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erläutert. Auch hat sie keine Erklärung dafür vorgetragen, aus welchen Gründen sie die Einkommensnachweise vom 24. August 2015 und vom 21. September 2015 erst am 19. September 2017 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Ein Einkommensnachweis für den Monat April 2015 wurde während der Dauer des gesamten Verfahrens nicht erbracht. Auch fehlt es an einer Erklärung, ob und ggf. aus welchen Gründen im April 2015 kein Einkommen erzielt wurde. Die insgesamt nicht nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zu ihrem im vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum erwirtschafteten Einkommen genügen mithin aufgrund der dargelegten Widersprüchlichkeiten nicht, um einen Anspruch auf Neuberechnung des Förderungsbetrags gemäß § 53 Satz 4 BAföG auslösen zu können. 38 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 2015/16 anstelle des Sommersemesters 2015. 39 Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 5a Satz 2 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer um eine im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr, wenn die Ausbildung im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Ausland fortgesetzt wird. § 5a Sätze 1 und 2 BAföG gelten gemäß § 5a Satz 4 BAföG jedoch nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in den Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. So liegt der Fall hier. 40 Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind in den Prüfungsordnungen Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für den Studiengang Geschichte jüdischer Kulturen in der Fassung vom 1. September 2014 (SPO) beträgt die Regelstudienzeit für diesen Studiengang vier Semester. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SPO sind alle Studierenden des Studiengangs verpflichtet, das zweite oder dritte Semester zwingend an einer ausländischen Kooperationsuniversität zu absolvieren. Daher muss das von der Klägerin im Ausland absolvierte Semester aufgrund der Vorschrift des § 5a Satz 4 BAföG bei der Zählung der Fachsemester berücksichtigt werden, auch wenn in dieser Zeit eine Beurlaubung an der Universität Heidelberg erfolgte und diese in ihrer Zählung der Fachsemester in der Studienbescheinigung vom 10. März 2015 das im Ausland absolvierte Semester nicht mitberücksichtigte. 41 Auf welcher Grundlage sich wegen eines von der Klägerin behaupteten „dauernden Hinhaltens“ des Beklagten und einer angeblich verzögerten Antragsbearbeitung ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 43 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gründe 20 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 21 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin war weiterhin zulässig (1.), jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 stellen einen Neuerlass des ursprünglich streitgegenständlichen Bewilligungsbescheids dar und wurden zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht (2.). Die Bescheide sind rechtmäßig; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 i.H.v. 592,-- Euro monatlich anstelle 578,-- Euro monatlich (3.) noch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 2015/16 (4.). 22 1. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weiterhin zulässig. Sie hatte sich nicht durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 4. August 2017 vor Ergehen des Gerichtsbescheids vom 20. Dezember 2017 erledigt. 23 Es kann nicht zur vollen Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Änderungsbescheid vom 4. August 2017 bereits am 17. August 2017 erhalten hat (a.) oder dass dieser der Klägerin am 10. August 2017 persönlich bekannt gegeben wurde (b.). 24 a. Aufgrund des seitens des Verwaltungsgerichts vorformulierten Empfangsbekenntnisses vom 17. August 2017 kann nicht von der Zustellung des Bescheids vom 4. August 2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgegangen werden, da der Bescheid auf dem Empfangsbekenntnis nicht als Anlage vermerkt ist. Daher ergibt sich auch aus der Mitteilung des Beklagten vom 22. November 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht, der Bescheid vom 4. August 2017 sei seinem Schriftsatz vom 7. August 2017 als Doppel beigefügt gewesen, nicht, dass dieses Doppel an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet worden ist. Vielmehr spricht die fehlende Nennung dieses Bescheids auf dem Empfangsbekenntnis eher dafür, dass eine Übermittlung mit den übrigen ausdrücklich genannten Schriftstücken nicht erfolgt ist. Schließlich ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2017 „Bescheide nicht nur an das Gericht zu senden, sondern auch an den Prozessbevollmächtigten“ vor diesem Hintergrund ebenso dahingehend interpretierbar, der Bescheid vom 4. August 2017 sei bislang nicht übermittelt worden. 25 Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 4. August 2017 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dessen eigenen Angaben jedenfalls am 6. Dezember 2017 als Anlage des Schreibens des Beklagten vom 22. November 2017 bekannt gegeben worden. 26 b. Es kann entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, der gemäß § 68 Nr. 1 SGB I auf Verfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - anwendbar ist, auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin persönlich der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2017, der ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten am 7. August 2017 zur Post gegeben wurde, am 10. August 2017 bekannt gegeben worden ist. Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größere Anzahl abgesandter Briefe bei dem Empfänger ankommen, ist damit lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis, bezüglich dessen in der Rechtsprechung umstritten ist, ob er für die Frage der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 - juris Rn. 18), ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH, Urteil vom 27.05.1957 - II ZR 132/56 - juris Rn. 7). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH, Urteil vom 14.03.1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 14). Dies zugrunde legend, genügt der „Abgesandt-Vermerk“ des Beklagten vom 7. August 2017 auf dem Bescheid vom 4. August 2017 nicht, um von der Bekanntgabe gegenüber der Klägerin persönlich am 10. August 2017 ausgehen zu können. 27 Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und seinen Zeitpunkt nachzuweisen hat. Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, welche Substantiierungsanforderungen an das den Zweifel auslösende Bestreiten des Zugangs zu stellen sind. Weitgehende Einigkeit besteht dabei jedoch, soweit der Zugang des Verwaltungsaktes überhaupt bestritten wird. In einem solchen Fall ist der betroffenen Person regelmäßig eine Substantiierung nicht möglich (Pattar in Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl., Rn. 105 mwN), sie ist daher nicht erforderlich (so auch BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R - juris Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - L 8 AS 5579/07 - juris Rn. 22). Dies zugrunde legend, genügte das bloße Bestreiten der Klägerin, den Bescheid vom 4. August 2017 persönlich per Post erhalten zu haben, um Zweifel i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X zu begründen. 28 Eine Konstellation, in der sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Bestreitens des Zugangs ergeben (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., Rn. 129), ist vorliegend nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sind auch Indizienbeweise zu berücksichtigen, so dass z.B. bestimmte Verhaltensweisen des Empfängers zu seinem Nachteil die Annahme rechtfertigen können, dass tatsächlich ein Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist erfolgt ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 103/04 - juris Rn. 13). Anhaltspunkte, dass der Adressat den Verwaltungsakt entgegen seiner Aussage erhalten hat, können sich etwa daraus ergeben, dass ihm offenbar der Inhalt des Bescheids bekannt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.02.2016 - juris Rn. 21). Zudem ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine Person bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten haben will, insbesondere wenn keine einzige Sendung bei der Behörde als unzustellbar zurückkam (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 LA 53/15 - juris Rn. 5). Ein entsprechender Sachverhalt ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere spricht für die Glaubhaftigkeit der Angabe der Klägerin, den Bescheid vom 4. August 2017 nicht persönlich erhalten zu haben, dass sie nach ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der im Bescheid angegebenen Anschrift in Heidelberg wohnhaft, sondern nach Köln verzogen war. 29 Die Nichtaufklärbarkeit der Tatsache, ob der Bescheid vom 4. August 2017 der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten bereits vor dem 6. Dezember 2017 bekannt gegeben wurde, geht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB X zu Lasten des Beklagten. 30 2. Der am 3. Januar 2018 nach Bekanntgabe am 6. Dezember 2017 fristgerecht angegriffene Bescheid vom 4. August 2017 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 stellen einen Neuerlass des bisher streitgegenständlichen Bewilligungsbescheids dar. Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 gewährte der Beklagte Ausbildungsförderung in Höhe von 578,-- Euro monatlich anstelle des bisher gewährten Betrages von 446,-- Euro. Somit änderte sich der ursprüngliche Regelungsausspruch der Höhe nach (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 17 mwN). Dies hatte die Erledigung des ursprünglich angegriffenen Verwaltungsakts vom 28. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2015 zur Folge (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 - juris Rn. 17 mwN). Die Klägerin hat den Bescheid vom 4. August 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, so dass ihr Klageantrag gemäß § 88, 2. Halbsatz VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anzupassen war. 31 3. Einen höheren Anspruch auf Ausbildungsförderung, nämlich auf 592,-- Euro monatlich anstelle des sich aus Zuschuss und Darlehen zusammensetzenden Betrages von 578,-- Euro monatlich, hat die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 nicht. Der Beklagte ist aufgrund der Vorlage der weiteren Einkommensnachweise vom 24. August 2015 und vom 21. September 2015 im Rahmen des Klageverfahrens - 5 K 4347/15 - am 19. September 2017 nicht verpflichtet, für den streitigen Zeitraum kein Einkommen anzurechnen und deshalb Ausbildungsförderung von 592,-- Euro monatlich zu bewilligen. 32 a. Ein Bewilligungsbescheid wird gemäß § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Gemäß § 51 Abs. 3, 2. Alt. BAföG sind monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, von 0,50 Euro an aufzurunden. 33 Die durch die Berechnung in dem Bescheid vom 4. August 2017 nicht berücksichtigten Einkommensnachweise datieren auf den 24. August 2015 und den 21. September 2015. Sie betreffen den Zeitraum von August bis September 2015 und bescheinigen ein Gesamteinkommen i.H.v. 808,50 Euro. Bei Berücksichtigung der bereits am 21. August 2015 vorgelegten Nachweise für Mai bis Juli 2015 vom 22. Juni 2015 und vom 27. Juli 2015 ergibt sich ein Gesamtverdienst für den streitigen Zeitraum i.H.v. 1.753,50 Euro. Die Klägerin hat die Nachweise von August und September 2015 erstmals am 19. September 2017 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Eine Änderung eines Bewilligungsbescheides wäre nach der Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG somit für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 möglich gewesen, der jedoch nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Eine Änderung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum von 1. April 2015 bis 30. September 2015 ist aufgrund der Vorlage von Nachweisen am 19. September 2017 hingegen nicht möglich. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hatte diese im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 weder mit der Widerspruchserhebung vom 24. Juni 2015 noch mit der Widerspruchsbegründung vom 9. Juli 2015 Einkommensnachweise vorgelegt. 34 b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kein abweichendes Ergebnis. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass im Falle eines begünstigenden Verwaltungsaktes bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Nur Änderungen vor Erlass des Bewilligungsbescheids können mithin im Einzelfall zu einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X führen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 53 Rn. 12; Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 53 Rn. 5; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck-Onlinekommentar Sozialrecht, § 53 BAföG Rn. 3). Der Einkommenszufluss aus der Nebentätigkeit der Klägerin erfolgte jedoch nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 28. Mai 2015, so dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zur Anwendung gelangt. 35 c. Auch aus der Vorschrift des § 53 Satz 4 BAföG kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in Höhe von 592,-- Euro monatlich herleiten. 36 Gemäß § 53 Satz 4 BAföG wird der Bescheid abweichend von § 53 Satz 1 BAföG vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn u.a. in dem Fall des § 22 Abs. 1 BAföG eine Änderung des Einkommens eingetreten ist. Eine Änderung des Einkommens ist eingetreten, wenn sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes die Höhe des Einkommens des Auszubildenden geändert hat (Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 53 Rn. 22). Für eine Anpassung gemäß § 53 Satz 4 BAföG besteht keine Ausschlussfrist; auch unterliegt die Verpflichtung, einen Abänderungsbescheid zu erlassen, nicht der Verjährung (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 53 Rn. 6). 37 Vorliegend fehlt es jedoch an der Plausibilität der Angaben der Klägerin. Noch bei Antragstellung vom 1. Dezember 2014, bei dem Beklagten am 19. Januar 2015 eingegangen, hatte sie ihr für den Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen auf insgesamt 3.000,-- Euro geschätzt. Der klägerische Vortrag vom 27. März 2018, die Angabe eines zu erwartenden Einkommens von 3.000,-- Euro hätten auf einer Schätzung beruht, wobei die Klägerin den Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt habe, ist nicht nachvollziehbar. In dem Antragsformular, das die Klägerin am 1. Dezember 2014 handschriftlich ausgefüllt hatte, war der Bewilligungszeitraum handschriftlich einzutragen (Zeile 68 des Antragsformulars), wobei die Klägerin den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. (gemeint 30.) September nannte. Aus welchen Gründen sie im Zeitraum von April bis September 2015 angeblich sehr viel weniger, nämlich nur rund 1.700,-- Euro, verdient hat, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erläutert. Auch hat sie keine Erklärung dafür vorgetragen, aus welchen Gründen sie die Einkommensnachweise vom 24. August 2015 und vom 21. September 2015 erst am 19. September 2017 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Ein Einkommensnachweis für den Monat April 2015 wurde während der Dauer des gesamten Verfahrens nicht erbracht. Auch fehlt es an einer Erklärung, ob und ggf. aus welchen Gründen im April 2015 kein Einkommen erzielt wurde. Die insgesamt nicht nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zu ihrem im vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum erwirtschafteten Einkommen genügen mithin aufgrund der dargelegten Widersprüchlichkeiten nicht, um einen Anspruch auf Neuberechnung des Förderungsbetrags gemäß § 53 Satz 4 BAföG auslösen zu können. 38 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Wintersemesters 2015/16 anstelle des Sommersemesters 2015. 39 Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 5a Satz 2 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer um eine im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr, wenn die Ausbildung im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Ausland fortgesetzt wird. § 5a Sätze 1 und 2 BAföG gelten gemäß § 5a Satz 4 BAföG jedoch nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in den Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. So liegt der Fall hier. 40 Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind in den Prüfungsordnungen Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für den Studiengang Geschichte jüdischer Kulturen in der Fassung vom 1. September 2014 (SPO) beträgt die Regelstudienzeit für diesen Studiengang vier Semester. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SPO sind alle Studierenden des Studiengangs verpflichtet, das zweite oder dritte Semester zwingend an einer ausländischen Kooperationsuniversität zu absolvieren. Daher muss das von der Klägerin im Ausland absolvierte Semester aufgrund der Vorschrift des § 5a Satz 4 BAföG bei der Zählung der Fachsemester berücksichtigt werden, auch wenn in dieser Zeit eine Beurlaubung an der Universität Heidelberg erfolgte und diese in ihrer Zählung der Fachsemester in der Studienbescheinigung vom 10. März 2015 das im Ausland absolvierte Semester nicht mitberücksichtigte. 41 Auf welcher Grundlage sich wegen eines von der Klägerin behaupteten „dauernden Hinhaltens“ des Beklagten und einer angeblich verzögerten Antragsbearbeitung ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 43 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.