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Beschluss

12 S 1536/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2014 - 3 K 1117/14 - ist unwirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Einer Unwirksamkeitserklärung des Senatsurteils vom 25. April 2017 (12 S 2216/14) in dieser Sache bedarf es nicht, da dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Ebenso scheidet eine Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 (1 C 15.17) aus, da das Bundesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat. Ferner ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. 2 1. Die dargestellte Entscheidung fällt im vorliegenden Fall nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Senats, sie obliegt vielmehr dem Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der zeitliche Anwendungsbereich des § 87a VwGO wird durch den Begriff der „Entscheidung im vorbereitenden Verfahren“ umschrieben. Wie bei der Auslegung von § 87 Abs. 1 VwGO ist es auch bezogen auf § 87a VwGO sachgerecht und dem Normzweck entsprechend, den Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ weit zu verstehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - juris Rn. 3). Lediglich die verfahrensabschließende Entscheidung und eine vorangehende mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper gehören danach nicht mehr zum „vorbereitenden Verfahren“. Der Spruchkörper ist mit anderen Worten dann zuständig, wenn eine mündliche Verhandlung vor ihm stattgefunden hat und das Verfahren darin beendet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrensbeendigung nicht auf einer Sachentscheidung beruht, sondern durch Abschluss eines Vergleichs, durch Klagerücknahme oder Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt; denn auch dann fällt das Verfahren nicht wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurück (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004, aaO juris Rn. 3; vgl. auch Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 87a Rn. 4). 3 In der hier zu beurteilenden Streitsache hatte zwar bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und es war auch ein Urteil des Senats ergangen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die abschließende Entscheidung, da das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats im Rechtsmittelzug aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte. Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht begann - unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze - erneut eine Vorbereitungsphase, in der wieder die Zuständigkeit des „vorbereitenden Richters“ nach § 87a Abs. 1 VwGO eingreift. Durch die Zurückverweisung wird zwar kein neues Berufungsverfahren eingeleitet, sondern das alte fortgesetzt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Entscheidung bedarf jedoch wiederum der Vorbereitung, in deren Rahmen wieder alle Maßnahmen nach §§ 87, 87b VwGO möglich sind. Deshalb ist auch die Phase nach Zurückverweisung einer Sache bis zum Beginn der (nächsten) mündlichen Verhandlung als (neues) vorbereitendes Verfahren im Sinne des § 87a VwGO zu verstehen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.1999 - 1 S 1593/97 - juris Rn. 2; vgl. für den Fall des Erlasses eines Beweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung OVG Saarland, Beschluss vom 31.05.2000 - 9 R 19/98 - juris Rn. 1; vgl. für den Fall der Vertagung der mündlichen Verhandlung Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2000 - 15 B 97.2746 - juris Rn. 5). 4 Danach fallen auf Grundlage von § 87a Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO die Entscheidungen über die Kostenverteilung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, über den Streitwert und die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren bei der hier zu beurteilenden Konstellation in die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters, da die Beteiligten nach Zurückverweisung der Sache im Rahmen der Vorbereitung einer zukünftigen erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bzw. nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch den Berichterstatter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (und zwar noch vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung). 5 2. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. 6 Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist auch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu beachten. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO). Stets ist jedoch zu prüfen, ob das „Nachgeben“ nicht letztlich auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist. In beiden Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben die Kostenbelastung nicht (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 24). 7 Da die Beklagte die streitgegenständliche Rücknahme der Einbürgerung des Klägers im Hinblick auf den voraussichtlichen Klageerfolg und damit aus „freien Stücken“ aufgehoben hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat aus ihr zuzurechnenden Gründen das erledigende Ereignis herbeigeführt und dadurch dem Klageverfahren den Boden entzogen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14.04.1989 - 4 C 22.88 - juris Rn. 14). 8 3. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da dies bereits durch den vorangegangenen Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2017 im vorliegenden Verfahren erfolgt ist. 9 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist hier auf Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären (vgl. zur Zuständigkeit des Berichterstatters nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO für die mit der eigentlichen Kostenentscheidung verbundene Annexentscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. § 87a Rn. 14). Die Voraussetzungen für diesen Ausspruch liegen vor. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist immer dann erforderlich, wenn einem verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht zumutbar ist, das Verfahren selbst zu führen. Danach war es dem nicht rechtskundigen Kläger jedenfalls bereits wegen der rechtlichen Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben. Für die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist das Berufungsgericht zuständig, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.06.2012 - 7 B 11.2651 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2002 - 7 S 1651/01 - juris Rn. 57; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2006 - 7 A 4561/05 - juris Rn. 1). 10 Der Beschluss ist unanfechtbar.