Urteil
4 S 1956/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 3 K 3195/16 - wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2016, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, das festgesetzte Ruhegehalt der Klägerin erstmals um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe von 6,96 EUR monatlich zu erhöhen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Ruhegehalts der Klägerin im Hinblick auf die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags (im Folgenden: KEEZ). 2 Die am … 1953 geborene Klägerin stand nach ihrer Ernennung und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 13.08.1976 als Fachoberlehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie hat vier Kinder. Die beiden jüngsten sind die am 13.09.1985 geborene Tochter F. und der am 12.12.1990 geborener Sohn J.. 3 Seit dem 11.10.2007 wurde bei der Klägerin eine Schwerbehinderung festgestellt. 4 Mit Schreiben vom 12.10.2009 beantragte sie Altersteilzeit als schwerbehinderte Lehrkraft im Blockmodell sowie ihre Zurruhesetzung zum 01.04.2016. Mit Verfügung vom 27.10.2009 wurde ihr Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell (01.12.2009 bis 31.03.2016) bewilligt. Diese enthielt u.a. den Hinweis, dass die stufenweise Anhebung des Pensionseintrittsalters und damit auch die derzeitigen Altersgrenzen für den gesetzlichen Ruhestand und den Antragsruhestand in der politischen Diskussion stünden. Es sei daher nicht sicher, ob sie zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt in den Ruhestand treten könne. 5 Ab dem 01.02.2013 befand sich die Klägerin, die zuletzt nach der Endstufe (Stufe 12) für das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 besoldet wurde, in der Freistellungsphase. Mit Ablauf des 31.03.2016 wurde sie auf ihren Antrag vom 12.10.2009 in den Ruhestand versetzt. 6 Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) vom 15.02.2016 wurde das Ruhegehalt der Klägerin auf 2.128,41 EUR festgesetzt. Kindererziehungszeiten nach dem 01.01.1992 waren in diesem Bescheid nicht berücksichtigt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2016 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass der KEEZ gemäß § 50b BeamtVG 2006 nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe zwischen dem 01.01.1992 und dem 12.09.1995 gleichzeitig ihre beiden jüngsten Kinder erzogen, ohne dass sie für diesen Zeitraum einen Kindererziehungszuschlag erhalte. Es müsse daher für diese Zeit eine Vergleichsberechnung gemäß § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 erfolgen. 7 Mit Bescheid vom 14.03.2016 setzte das LBV das Ruhegehalt der Klägerin erneut auf 2.128,41 EUR fest. Hierbei wurden Kindererziehungszeiten nach dem 01.01.1992 von insgesamt 108 Monaten zugrunde gelegt. Der KEEZ für diese Zeit wurde jedoch aufgrund der Vergleichsberechnung gemäß § 50b Abs. 3 i.V.m. § 50a BeamtVG auf 0,00 EUR festgesetzt. 8 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2016 erneut Widerspruch. Sie machte geltend, die Berechnung sei fehlerhaft erfolgt. Für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 16.08.1992, in dem sie beurlaubt gewesen sei und bei dem es sich daher um eine nicht ruhegehaltsfähige Dienstzeit handle, sei eine getrennte Berechnung vorzunehmen. Eine Höchstgrenzenberechnung sei für nicht ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nicht vorzunehmen, weil der Zeitraum keine Auswirkungen auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gehabt habe. Zumindest für diesen Zeitraum stehe ihr ein ungekürzter Zuschlag zu. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2016 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die beiden Kinder der Klägerin hätten am 01.01.1992 ihr 10. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt, sodass § 50b BeamtVG anwendbar sei. Eine gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder im Sinne des § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BeamtVG 2006 habe in der Zeit vom 01.01.1992 bis 30.09.1995, also in 45 Kalendermonaten, stattgefunden. Zeiten nach § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BeamtVG 2006, in welchen ein Kind erzogen worden sei und es sich gleichzeitig um ruhegehaltsfähige Dienstzeiten handle, lägen vom 01.10.1995 bis 31.12.2000, also in 63 Kalendermonaten, vor. Die Höhe des KEEZ betrage im Falle des § 50b Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2006 insgesamt 36,54 EUR und weitere 38,28 EUR im Falle des § 50b Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG 2006, für die Klägerin also insgesamt 74,82 EUR. Der um den KEEZ erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, dürfe jedoch eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Die auf die Kindererziehungszeit von insgesamt 108 Monaten entfallende ruhegehaltsfähige Dienstzeit der Klägerin betrage 5,51 Jahre. Diese Zeit sei mit dem Versorgungsbezug der Klägerin in Höhe von 2.128,41 EUR zu multiplizieren und durch die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 28,41 Jahren zu teilen, was einen Betrag von 412,80 EUR ergebe. Unter Einbeziehung eines KEEZ in Höhe von 74,82 EUR sowie des auf die Kindererziehungszeit entfallenden Versorgungsbezuges von 412,80 EUR ergebe sich daher ein Gesamtbetrag von 487,62 EUR. Da dieser Betrag bereits höher sei als die gesetzliche Höchstgrenze des KEEZ (108 Kalendermonate x 0,0833 x 29,21 EUR = 262,78 EUR), reduziere sich der KEEZ auf 0,00 EUR. 10 Am 03.06.2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und geltend gemacht, für die vom LBV angewandte „Gesamtheitsmethode“ bei der Berechnung des KEEZ unter Berücksichtigung der Höchstgrenze gebe es in §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 keine Grundlage. Anwendbar sei vielmehr die sog. „Spitzberechnung“. Danach sei eine Berechnung für jeden einzelnen Monat bzw. zumindest für jeden Abschnitt, in dem sich der Umfang einer zu berücksichtigenden Dienstzeit ändere, getrennt vorzunehmen. Dass diese Methode anzuwenden sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 50b Abs. 2 BeamtVG 2006, weil hier ausdrücklich auf jeden angefangenen Monat abgestellt werde. 11 Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die von der Klägerin begehrte Berechnung nach der „Spitzmethode“, bei der der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltsfähigen Zeiten bzw. nicht ruhegehaltsfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander berechnet und anschließend an der jeweiligen einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze gemessen würden, sei nicht anwendbar. Eine systemgerechte Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen bedinge die Ermittlung eines insgesamt zu gewährenden KEEZ im Sinne der sog. „Gesamtheitsmethode“. Diese Berechnung entspreche am ehesten der Berechnungssystematik des Beamtenversorgungsrechts. Der KEEZ solle seiner Funktion nach den rentenrechtlichen Regelungen entsprechend den finanziellen Nachteil von Beamten ausgleichen, die aus erziehungsbedingten Gründen geringere Erwerbseinkünfte erzielten und damit auch geringere Altersversorgungsansprüche erwerben würden. Der KEEZ sichere folglich die Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen des § 70 SGB VI in das beamtenrechtliche Versorgungsrecht und solle in seiner Wirkung nur verhindern, dass Versorgungsempfänger während der nach § 50b BeamtVG 2006 zu berücksichtigenden Zeiten weniger erhielten als gesetzliche Rentenempfänger erhalten würden. Demzufolge stelle der KEEZ nur sicher, dass eine Untergrenze nicht unterschritten werde, solle aber dem Versorgungsempfänger nicht ein Mehr an Versorgungsbezügen durch die Gewährung von Zuschlägen über die Höchstgrenze hinaus generieren. 12 Mit Urteil vom 26.07.2017 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Kindererziehungsergänzungszuschlag. Maßgeblich für die Festsetzung des KEEZ sei Art. 62 § 4 Satz 1 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.10.2010 (GBI. S. 793) i.V.m. § 50b BeamtVG 2006 geltenden Fassung, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes in zuvor bewilligter Altersteilzeit befunden habe. Danach berechne sich der KEEZ in mehreren Schritten. In einem ersten Schritt seien die für den KEEZ zu berücksichtigenden Zeiten im Sinne des § 50b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 zu ermitteln. Gemäß § 50b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 erhöhe sich das Ruhegehalt um einen Kinderergänzungszuschlag unter anderem dann, wenn nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind (Nr. 1a) oder mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (Nr. 1b.), zusammentreffen. Die am 13.09.1985 geborene Tochter F. und der am 12.12.1990 geborene Sohn J. hätten am 01.01.1992 das zehnte Lebensjahr noch nicht erreicht gehabt, sodass sie vom Anwendungsbereich des § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erfasst würden. An berücksichtigungsfähigen Zeiten im Sinne von § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BeamtVG lägen bei der Klägerin insgesamt 45 Monate vor. Die Klägerin habe ihre Tochter F. und ihren Sohn J. sowohl im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 16.08.1992, in dem sie beurlaubt gewesen sei, als auch vom 17.08.1992 bis 30.09.1995 gleichzeitig erzogen, sodass in diesen Zeiträumen, insgesamt 45 Monate, Erziehungszeiten eines Kindes mit entsprechenden Zeiten eines anderen Kindes zusammenträfen. Die Zeiten, die nach § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BeamtVG zu berücksichtigen seien, betrügen bei der Klägerin insgesamt 63 Monate. Die Klägerin habe ihren Sohn J. in der Zeit vom 01.10.1995 bis 31.12.2000 erzogen, sei zugleich aber beschäftigt gewesen, sodass in diesem Zeitraum von 63 Monaten die Erziehungszeit eines Kindes mit einer ruhegehaltsfähigen Zeit im Beamtenverhältnis zusammentreffe. In einem zweiten Schritt sei im Sinne des § 50b Abs. 2 BeamtVG die mögliche Höhe des KEEZ zu berechnen. Gemäß § 50b Abs. 2 BeamtVG entspreche die Höhe des KEEZ für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt gewesen seien, im Fall von Absatz 1 Nr. 1a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2b SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts und im Fall von Abs. 1 Nr. 1b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. Vor diesem Hintergrund ergebe sich zur Berechnung der Höhe des möglichen KEEZ folgende Formel: 13 (Anzahl der zu berücksichtigenden Monate) x (maßgeblicher Bruchteil) x (aktueller Rentenwert). 14 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Monate des § 50b Abs. 1 BeamtVG nicht im Sinne einer „Spitzberechnung“ jeder Zeitraum gesondert zu berechnen, in dem sich der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit geändert habe, um diese Zeiträume sodann einer jeweils gesondert berechneten Höchstgrenze gegenüberzustellen. Vielmehr sei der sog. „Gesamtheitsmethode“ ein insgesamt zu gewährender KEEZ unter Zusammenfassung aller zu berücksichtigender Monate nach § 50b Abs. 1 BeamtVG zu ermitteln und zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch der einheitlichen Höchstgrenze gegenüberzustellen. Sinn und Zweck der kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a bis e BeamtVG 2006 sei es, Versorgungslücken zu schließen und dadurch Erziehungsleistungen zu honorieren. Die Honorierungsfunktion setze jedoch eine Versorgungslücke voraus. Die kinderbezogenen Leistungen seien aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden. Sie gehörten nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien, sondern seien ein von den beamtenrechtlichen Berechnungsfaktoren unabhängiger und unselbstständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge. Sie hätten eine Ausgleichs- und Kompensationsfunktion nur nach Maßgabe der §§ 50a ff. BeamtVG 2006. Als solche unterlägen sie nach § 50a Abs. 4, 5 und 6 und § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006, analog zu den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI, mehrfachen Obergrenzen und Deckelungen. Etwas Anderes ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Wortlaut des § 50b Abs. 2 BeamtVG 2006, der von jedem angefangenen Monat spreche. Diese Formulierung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass für jeden Monat eine gesonderte Berechnung des KEEZ zu erfolgen habe. Vielmehr sei sie so zu verstehen, dass jeder angefangene Monat, in dem die Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 BeamtVG 2006 erfüllt seien, im Rahmen der Berechnung Berücksichtigung finden müsse, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 BeamtVG 2006 den ganzen Monat vorgelegen hätten oder nicht. Die von der Klägerin favorisierte Spitzberechnung würde im Übrigen dazu führen, dass jeder Beamte, für den die Regelung des § 50b BeamtVG 2006 bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge heranzuziehen sei und der sich für die Kindererziehung beurlauben lasse und für diese Zeiten daher keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erwerben könne, stets den KEEZ erhalten würde, weil § 50a Abs. 6 BeamtVG 2006 für diese Zeiten dann nie zur Anwendung käme. Ansatzpunkt sei jedoch die Vermeidung konkreter Versorgungseinbußen durch die Kindererziehung. Auch dies spreche für die vom Beklagten angewandte Gesamtheitsmethode. Unter Zusammenfassung aller berücksichtigungsfähiger Monate im Sinne des § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BeamtVG 2006 zu 45 Monaten und Zugrundelegung des nach § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BeamtVG 2006 i.V.m. § 70 Abs. 3a Satz 2b SGB VI maßgeblichen Bruchteils von 0,0278 sowie des Rentenwerts von 29,21 EUR ergebe sich demnach bei der Klägerin ein möglicher KEEZ von 36,54 EUR (45 Monate x 0,0278 x 29,21 EUR). Für die Zeiten nach § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BeamtVG 2006 errechne sich unter Berücksichtigung des nach § 50b Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG 2006 maßgeblichen Bruchteils von 0,0208 und des genannten aktuellen Rentenwerts in Höhe von 29,21 EUR ein möglicher KEEZ von 38,28 EUR (63 Monate x 0,0208 x 29,21 EUR). Für die Klägerin komme somit ein möglicher KEEZ von insgesamt 74,82 EUR in Betracht. Vor dem Hintergrund des § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006 sei schließlich in einem dritten Schritt der gesamte KEEZ zusammen mit dem in der Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch der Höchstgrenze des § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 2006 gegenüberzustellen. Gemäß § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 gelte § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006 entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 unter anderem neben den Kindererziehungszuschlag der KEEZ sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den § 50a und § 50b BeamtVG 2006 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts trete. Gemäß § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006 dürfe damit der um den KEEZ erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen. Hierfür sei zunächst der Teil des Ruhegehalts, der in der nach § 50b BeamtVG 2006 anrechenbaren Zeit erdient worden sei, addiert mit dem ermittelten KEEZ sowie die Höchstgrenze gemäß § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 2006 i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu berechnen. Das danach ermittelte fiktive Ruhegehalt sei sodann dem ermittelten Höchstwert gegenüberzustellen und, falls der um den KEEZ erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts höher als die in derselben Zeit erreichbare höchstmögliche Rentenanwartschaft sei, der KEEZ entsprechend zu kürzen bzw. auf Null festzusetzen. Der auf die Kindererziehungszeit entfallende Anteil des Ruhegehalts sei anhand folgender Formel zu berechnen: 15 (Monatsbetrag des zustehenden Ruhegehalts) x (Dezimaljahre der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit während der Berücksichtigungszeit) / (Dezimaljahre der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit). 16 Ausgehend von einem Ruhegehalt der Klägerin von 2.128,41 EUR, einer auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 5,51 Jahren sowie einer gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin von 28,41 Jahren ergebe sich der vom LBV zutreffend ermittelte Betrag von 412,80 EUR (2128,41 EUR x 5,51 Jahre / 28,41 Jahre). Dieser Betrag sei gemäß § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006 mit dem ermittelten KEEZ in Höhe von 74,82 EUR zu addieren, sodass sich ein Betrag von 487,62 EUR ergebe. Zur Berechnung der Höchstgrenze des § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 2006 sei der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannte Bruchteil in Höhe von 0,0833 mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 29,21 EUR und den Kindererziehungszeiten zu multiplizieren. Unter Berücksichtigung von insgesamt 108 Monaten der Zeiten nach § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b BeamtVG 2006 ergebe sich bei der Klägerin ein Betrag und damit eine Höchstgrenze von 262,78 EUR. Im Ergebnis stehe damit ein anteiliges Ruhegehalt inklusive des KEEZ in Höhe von 487,62 EUR der erreichbaren höchstmöglichen Rentenanwartschaft von 262,78 EUR gegenüber. Da damit der um den KEEZ erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts mit 487,62 EUR höher als die in derselben Zeit erreichbare höchstmögliche Rentenanwartschaft in Höhe von 262,78 EUR sei, entfalle der KEEZ bei der Klägerin vollständig. 17 Die Klägerin hat am 18.08.2017 gegen dieses, ihr am 09.08.2017 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit der sog. „Spitzberechnung“ oder „Gesamtheitsmethode“ zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die Formulierung im § 50b Abs. 2 BeamtVG 2006 bewusst gewählt worden. Dort sei wörtlich ausgeführt: „Die Höhe des KEEZ entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren...“. Mit dieser Formulierung fordere der Gesetzgeber nichts anderes, als dass für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen vorlägen, konkret eine Einzelfallberechnung vorgenommen werde. Die weitere Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die „Spitzberechnung“ dazu führen würde, dass jeder Beamte, für den die Regelung des § 50b BeamtVG 2006 heranzuziehen sei, und der sich für Kindererziehung beurlauben lasse, stets den KEEZ erhalten würde, übersehe, dass § 50a Abs. 6 BeamtVG 2006 die Frage des Kindererziehungszuschlags, nicht hingegen die Frage des KEEZ regele, für den § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 gelte. Darüber hinaus übersehe das erstinstanzliche Gericht, dass auch die rentenrechtlichen Regelungen eine sogar taggenaue Berechnung der Rentenansprüche vorsehe. Die Anrechnungszeiten im Rentenrecht seien in § 56 ff. SGB VI geregelt. § 56 SGB VI betreffe zunächst nur die Kindererziehungszeiten, § 57 SGB VI regele darüber hinaus die sogenannten Berücksichtigungszeiten. Mit dieser Regelung sollten Nachteile, die durch fehlende oder niedrige Rentenbeiträge (in Kindererziehungszeiten) entstünden, ausgeglichen werden. Diese sogenannten Berücksichtigungszeiten im Rentenrecht würden bei der Berechnung der gesetzlichen Rente nicht insgesamt pauschal über einen bestimmten Zeitraum berechnet und durch ein fiktives Durchschnittsentgelt gedeckelt. Hier finde eine taggenaue Berechnung statt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werde zudem danach unterschieden, ob „nur“ Kinder erzogen worden seien oder ob die berechtigte Person gleichzeitig ein oder mehrere Kinder erzogen habe und auch noch rentenversicherungsrechtlich erwerbstätig gewesen sei (vgl. § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI). Auch in dieser Norm werde darauf verwiesen, dass für jeden Kalendermonat zusätzliche Entgeltpunkte gewährt würden. Aus der Gesamtheit sämtlicher im Berufsleben erworbener Entgeltpunkte errechne sich dann die einem gesetzlichen Rentner zustehende Rente. Im Übrigen spreche auch § 50a BeamtVG 2006 von Entgeltpunkten „für jeden Monat“ der Erziehungszeiten. Somit sprächen sämtliche Argumente sowie die einschlägigen gesetzlichen Normen dafür, dass keine pauschale Einheitsberechnung, sondern eine monatsgenaue Abrechnung vorzunehmen sei. Andernfalls würden sämtliche Beamten, die mehrere Kinder erzogen und während der Kindererziehungszeiten auch ruhegehaltsfähige Dienstzeiten hätten, dadurch erheblich benachteiligt, dass ruhegehaltsfähige Dienstzeiten mit nicht ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vermischt würden. 18 Die Klägerin beantragt, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 3 K 3195/16 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2016, soweit dieser entgegensteht, zu verpflichten, das festgesetzte Ruhegehalt der Klägerin erstmals um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe von 6,96 EUR monatlich zu erhöhen. 20 Weiterhin beantragt sie, 21 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 22 Das beklagte Land beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Es hält das angegriffene Urteil für zutreffend und macht im Wesentlichen geltend, Funktion des KEEZ sei es, entsprechend der rentenrechtlichen Regelungen den finanziellen Nachteil von Beamtinnen und Beamten auszugleichen, die aus erziehungsbedingten Gründen geringere Erwerbseinkünfte erzielten und damit auch geringere Altersversorgungsansprüche erhielten. Der KEEZ stelle hinsichtlich seines Regelungsgehalts folglich die analoge Übertragung der rentenrechtlichen Regelung des § 70 SGB VI in das beamtenrechtliche Versorgungsrecht dar. Die Berechnungssystematik des KEEZ folge aus der besonderen Struktur des Beamtenrechts und deren Zusammenspiel mit der aus dem gesetzlichen Rentensystem übertragenen Bestimmung. Bereits aufgrund der grundlegenden Unterschiede in den beiden Alterssicherungssystemen könne die deckungsgleiche Übertragung einer rentenrechtlichen Regelung in das beamtenrechtliche Versorgungsrecht nicht erfolgen. Eine systemgerechte Übertragung bedinge vielmehr die Ermittlung eines insgesamt zu gewährenden KEEZ, der zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch der „Höchstgrenze" nach § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 gegenüberzustellen sei. Diese Berechnung entspreche am ehesten der Berechnungssystematik des Beamtenversorgungsrechts. Mit der Übertragung solle und könne keine vollständige Gleichstellung mit dem Rentenrecht erreicht werden. Der Zuschlag solle lediglich im Umfang der in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenvorschriften eine Besser- bzw. Schlechterstellung verhindern. Träfen die für die Ermittlung des Zuschlags zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung gem. § 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b BeamtVG 2006 mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zusammen, dürfe die Summe aus den kindbezogenen Versorgungssteigerungen und den aus der gesamten Kindererziehungszeit erworbenen Ruhegehaltsansprüchen nicht den Rentenbetrag übersteigen, der während der Gesamtzeit der Kindererziehung unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden könne. Der KEEZ stelle also nur sicher, dass eine Untergrenze nicht unterschritten werde. Mithin solle allein die „Versorgungslücke“ der kindererziehenden Beamtinnen und Beamten im Umfang einer über die Höchstgrenze definierten Mindestversorgung geschlossen werden. Würde der streitgegenständliche Zeitraum aus der „gesamtheitlichen Berechnung“ herausgenommen und separat berechnet, erhielte die Klägerin - im Gegensatz zur Funktion des KEEZ - aber ein „Mehr“, weil sie im Ergebnis für die nach § 50b Abs. 1 BeamtVG 2006 zu berücksichtigende Kindererziehungszeit bereits aus ihren in diesem Zeitraum liegenden ruhegehaltsfähigen Zeiten die „Höchstgrenze“ nach § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 überschritten habe. Damit würde der KEEZ nicht nur zur Sicherung einer Untergrenze an Versorgungsbezügen dienen, sondern im Ergebnis einen zusätzlichen Zuschlag auf die Untergrenze darstellen, welche im gleichen Zeitraum der Kindererziehung unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden könnte. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Überdies ergebe sich auch aus einer Gesamtschau des Wortlauts der §§ 50a, 50b BeamtVG 2006 die Notwendigkeit einer einheitlichen Berechnungsweise. Der Gesetzestext nehme stets auf eine singuläre „Höchstgrenze“ und eine einheitliche Kindererziehungszeit Bezug. Dabei sei nach § 50b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006 zunächst der Betrag zu ermitteln, welcher sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten als Ruhegehalt ergeben würde und um den Kindererziehungszuschlag, den KEEZ sowie einer Leistung nach § 50d Abs. 1 BeamtVG 2006 zu erhöhen. Nach dem Wortlaut sei folglich als erster Schritt das Ruhegehalt zu ermitteln, welches sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebe. Demnach sei bereits dem Wortlaut zu entnehmen, dass ein prozentual auf die gesamte Kindererziehungszeit entfallender Anteil des Ruhegehalts ermittelt werden müsse. Dieser Wert sei anschließend um den Kindererziehungszuschlag, den KEEZ sowie eine Leistung nach § 50d Abs. 1 BeamtVG 2006 zu erhöhen. Der Wortlaut des § 50a Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006 werde dabei durch § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 dergestalt angepasst, dass neben den Kindererziehungszuschlag auch der KEEZ und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 BeamtVG 2006 träten. Das kumulative Hinzutreten des KEEZ („tritt ... neben“) zur Berechnung des Betrages gemäß § 50a Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006 zeige auf, dass hier ein einheitlicher Wert zu bilden sei. Dies folge daraus, dass sich der KEEZ nach § 50b BeamtVG 2006 und der Kindererziehungszuschlag gemäß § 50a BeamtVG 2006 gegenseitig ausschlössen (§ 50b Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006). Mithin sei ein kumulatives Hinzutreten nur bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten Kindererziehungszeit möglich. Auch aus der Formulierung „und“ in § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 gehe hervor, dass alle Zeiten einheitlich zu betrachten seien, weil aus sprachlichen Gründen ansonsten ein „oder“ in den Regelungstext hätte eingefügt werden müssen, da sich bei einer getrennten monatlichen Berechnung gemäß § 50b Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006 die einzelnen Zuschläge ausschließen würden. Aus § 50a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 ergebe sich nichts anderes. Danach gelte als „Höchstgrenze“ der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden für jeden Monat der Zeiten nach den § 50a und § 50b BeamtVG 2006 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts als Rente ergeben würde. Die von der Klägerin angesprochene Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten, deren Kindererziehungszeiten sich teilweise mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten überschnitten, sei nicht gegeben. Denn der KEEZ solle nur eine Mindestversorgung während der gesamten Zeit der Kindererziehung sicherstellen. Eine Schlechterstellung sei bei der Anwendung der „Gesamtheitsmethode“ ausgeschlossen, weil alle Beamten und Beamtinnen - auch solche bei denen ruhegehaltsfähige Dienstzeiten mit Kindererziehungszeiten zusammenträfen - den KEEZ unter Beachtung der „Höchstgrenze“ erhielten. Dagegen würde es bei Anwendung der „Spitzberechnung“ zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber Beamtinnen und Beamten kommen, die während der gesamten Kindererziehungszeit auch ruhegehaltsfähige Dienstzeiten „erdient“ hätten und keine zusätzliche Honorierung ihrer Kindererziehungszeit erfahren würden. Damit wäre die Funktion des Zuschlags, eine Schlechterstellung zu verhindern, umgangen und ins Gegenteil gekehrt. 25 Ergänzend hat das beklagte Land vorgetragen, dass sowohl der Gesetzeswort-laut der alten Rechtslage nach § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung als auch der Gesetzeswortlaut der neuen Rechtslage nach § 66 Abs. 6 Satz 2 LBeamtVG nur eine Gesamtbetrachtung der Höchstgrenzenberechnung zuließen. Der durch die Maßgaben des § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 modifizierte Gesetzeswortlaut des § 50a Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 2006 lasse keine monatsweise Betrachtung zu. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 LBeamtVG gelte als Höchstgrenze für den KEEZ der für jeden Monat der Zeiten nach § 66 Abs. 4 LBeamtVG mit einem bestimmten Wert vervielfältigte Betrag. Diese Vervielfältigung der Zeiten nach § 66 Abs. 4 LBeamtVG mit einem bestimmten Eurobetrag sei nur dann sinnhaft, wenn keine monatliche Berechnung („Spitzberechnung“) zugrunde gelegt werde. Nach dieser Bestimmung sei der KEEZ hier ebenfalls auf Null festzulegen. Allerdings ordne Art. 62 § 4 DRG die uneingeschränkte Weiteranwendung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge und damit auch für den KEEZ als Bestandteil dieser Bezüge an. Dieses nicht auf die Weitergeltung der früheren Altersgrenzen beschränkte Verständnis der Norm ergebe sich bereits aus ihrem Wortlaut. Es finde auch in den Gesetzesmaterialien Bestätigung, insbesondere in Zusammenhang mit der Zurückweisung der Einwendungen des Beamtenbundes im Anhörungsverfahren. 26 Auf Nachfrage des Senats hat das beklagte Land ergänzt, seit 2009 seien 8.008 KEEZ-Fälle (davon 1.456 Fälle männlicher Versorgungsempfänger) berechnet und der Zuschlag hierbei in 6.546 Fällen auf Null gekürzt worden, d.h. in 81,74 v.H. Festgesetzt worden sei ein KEEZ in 1.462 Fällen, wobei in sechs Fällen männliche Versorgungsempfänger anspruchsberechtigt gewesen seien. 27 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des LBV, die Personalakten des Regierungspräsidiums, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Berufungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist statthaft und auch sonst zulässig sowie begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Diese hat Erfolg; die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Kindererziehungsergänzungszuschlag. 29 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Auch wenn die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin erstinstanzlich zunächst als Bescheidungsklage formuliert worden ist, ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sie von Anfang an auf die Verpflichtung gerichtet war, den Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 14.03.2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.05.2016 zu ändern und für die Zeit vom 01.01.1992 bis 16.08.1992 einen monatlichen KEEZ in gesetzlicher Höhe ohne Kappung festzusetzen. Der in der mündlichen Berufungsverhandlung dementsprechend gestellte Antrag ist sachdienlich und begegnet auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere ist das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil auch dort die Festsetzung eines ungekürzten KEEZ für die Zeit vom 01.01.1992 bis 16.08.1992 begehrt wurde (vgl. Widerspruch vom 30.03.2016). 30 Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 14.03.2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.05.2016 ist, soweit er angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass bei der hier streitigen erstmaligen Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 01.04.2016 ein ungekürzter monatlicher KEEZ in gesetzlicher Höhe von 6,96 EUR als zusätzlicher Bestandteil der Versorgungsbezüge festgesetzt und ihr Ruhegehalt erhöht wird. I. 31 Maßgebliche Rechtsgrundlage ist nach dem Grundsatz, dass sich die Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand (hier: 01.04.2016) richtet, der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretene § 66 Abs. 4 LBeamtVG in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung (a.F.). Etwas anderes ergibt sich aus Art. 62 § 4 DRG nicht. Dieser bezieht sich nur auf die Altersgrenze und die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und erfasst nicht von der Altersgrenze unabhängige Festsetzungselemente und Versorgungsbestandteile, für die die §§ 101 bis 103 und § 106 LBeamtVG Übergangsregelungen enthalten. 32 Art. 62 § 4 Satz 1 DRG bestimmt, dass für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen Urlaub nach §§ 153b und 153c LBG 1996 oder §§ 7 und 7a LRiG bis zum Beginn des Ruhestandes, Teilzeitbeschäftigung nach § 153g LBG 1996 mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 LBG 1996 bzw. § 7c Abs. 2 LRiG am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden war und die den Urlaub angetreten oder die Teilzeit aufgenommen hatten, für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften gelten. Nach Satz 2 der Norm ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 hinauszuschieben. 33 1. Die Gesetzesbegründung zu Art. 62 § 4 DRG weist hinreichend klar darauf hin, dass hier ausschließlich die Vorschriften bezüglich der Altersgrenzen gemeint sind, auch wenn „die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften“, die für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge weiter angewendet werden sollen, nicht näher bestimmt werden. 34 Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6694, S. 608 f.) lautet: 35 „Aus übergeordneten Gründen des Vertrauensschutzes sollen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter die bisherigen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge, insbesondere der Versorgungsabschlag, erhalten bleiben, wenn sie ihre berufliche Lebensplanung bereits vor der gesetzlichen Anhebung der Altersgrenzen für die Zurruhesetzung abgeschlossen haben. ... 36 Die bisherigen Altersgrenzen gelten in diesen Fällen kraft Gesetzes. Es steht den Betroffenen jedoch frei, unter den erleichterten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu beantragen.“ 37 Der Einwand des beklagten Landes, die explizite Nennung der Altersgrenze sei hier nur exemplarisch erfolgt, überzeugt den Senat nicht. Vielmehr spricht die Gesetzesbegründung gegen eine umfängliche Verweisung auf die frühere Rechtslage, die im Wortlaut nicht eindeutig formuliert ist (z.B. mit dem Verweis auf das „vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht“, vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG). Denn es findet darin keine Auseinandersetzung mit den im Übrigen für Bestandsbeamte geltenden Bestimmungen statt, was aber insbesondere im Hinblick auf die reduzierte Anerkennung von Hochschulzeiten sowie den Ausschluss der Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006 (vgl. unten 3. c, bb) zu erwarten gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zurückweisung der Auffassung des BBW, wonach allein auf die Bewilligung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt werden sollte. Dort heißt es, der Vertrauensschutz auf den Eintritt in den Ruhestand zu den bisherigen Altersgrenzen und die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfordere, dass der Urlaub angetreten oder die Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeit aufgenommen seien, weil sich ansonsten Missbrauchsfälle häufen könnten, bei denen ein Antrag auf Urlaub, Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeit nach den in der Vorschrift genannten Gründen Jahre im Voraus gestellt werden (LT-Drs. 14/6694, S. 742). Denn diese Stellungnahme knüpft an den unklaren Wortlaut an, ohne näher auf den Regelungsumfang einzugehen. 38 Die zitierte Begründung der Einzelnorm (LT-Drs. 14/6694, S. 608 f.) deutet jedenfalls darauf hin, dass die tatbestandlich erfassten Beamtinnen und Beamten mit Rücksicht auf ihr Vertrauen in den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - nur - hinsichtlich der geänderten Altersgrenzen und der damit verbundenen prozentualen Verminderung des Ruhegehalts gegenüber jahrgangsgleichen und auch gegenüber ruhestandsnäheren Beamten, deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung ggf. bereits bewilligt wurde (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG), bessergestellt werden sollen, ohne dass andere Aussagen in der Begründung des Gesetzesentwurfs diesem Verständnis entgegenstünden. Auch fällt auf, dass trotz des damit im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls für ruhestandsnahe Beamte geschaffenen Anreizes ein Stichtag nicht bestimmt worden ist (vgl. zur Missbrauchsproblematik vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 742 sowie S. 715 hinsichtlich des § 100 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG). 39 Die Norm weist mit dem engen Regelungsinhalt auch Ähnlichkeiten mit den Übergangsbestimmungen des Bundes und anderer Länder auf (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BBG; Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 BayBG sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris; Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW und § 133 LBG NRW; § 88 Abs. 1 Nr. 3 SHBeamtVG; § 88 Abs. 2 BbgBeamtVG und § 133 Abs. 3 BgbBG). Anderenfalls - d.h. im Falle der hier abgelehnten weiten Auslegung - wäre sie wohl beispiellos. 40 2. Auch der systematische Zusammenhang mit Art. 62 § 3 DRG (Anhebung der Altersgrenzen) streitet für dieses Normverständnis. Die dortigen Regelungen betreffen in erster Linie die Altersgrenzen, die gemäß § 36 LBG für „Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit“ und nach § 6 LRiG für „Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit“ gelten. Hierzu bestimmt Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG, dass „Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit“, die vor 1964 geboren sind, die Altersgrenze abweichend von den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 LBG und des § 6 Abs. 1 LRiG erreichen. Hieran knüpft wiederum Art. 62 § 4 DRG an, wenn er für „Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit“, die sich in Beurlaubung, im Freistellungsjahr oder in Altersteilzeit befinden, hiervon abweichend insoweit die Weiteranwendung der bisher geltenden Vorschriften anordnet und den begünstigten Beamten zugleich den Rechtsanspruch einräumt, den Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG hinauszuschieben. Die Vorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG wird schließlich durch Art. 62 § 5 DRG ergänzt, der den Ruhestandseintritt und das Hinausschieben der Altersgrenze der vorhandenen „Beamtinnen und Beamten auf Zeit“ sowie von Landrätinnen und Landräten, von Amtsverweserinnen und Amtsverwesern nach § 39 Abs. 6 LKreisO und von Beigeordneten detailliert regelt. Diese ebenfalls einschränkend auszulegende Vorschrift bestimmt über den Verweis auf § 106 Abs. 5 LBeamtVG, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3 BeamtVG 2006 Maßstab für die Berechnung der für den Eintritt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG vorausgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 18 Jahren sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.03.2016 - 4 S 192/15 -, Juris). 41 3. Weiter spricht auch das differenzierte und in sich abgestimmte Bestandsschutzsystem des Landesbesoldungsgesetzes, das den Rechtsübergang für die wesentlichen Festsetzungselemente abschließend regelt, dagegen, dass der Gesetzgeber außerhalb des Landesbesoldungsgesetzes in einer Übergangsbestimmung zum Dienstrechtsreformgesetz Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einer Beurlaubung, im Freistellungsjahr oder in Altersteilzeit befanden, als Untergruppe der Bestandsbeamten vollständig aus den für diese hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge geltenden Übergangsregelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes herausnehmen wollte. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 42 Dem Landesbeamtenversorgungsgesetz liegt der allgemein im Versorgungsrecht geltende Grundsatz zugrunde, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet (LT-Drucks. 14/6694, S. 551). 43 a) Dem entspricht es, dass für Dienstverhältnisse, die ab dem 01.01.2011 mit dem Land neu begründet werden, grundsätzlich das neue Recht uneingeschränkt gilt. 44 b) Für bereits vor dem 01.01.2011 eingetretene Versorgungsfälle wird diesem Grundsatz dadurch besonderer Ausdruck verliehen, dass die maßgeblichen Elemente der Versorgungsfestsetzung mit § 102 Abs. 1 LBeamtVG unter besonderen Bestandsschutz gestellt werden. Diese Regelung bestimmt, dass der Versorgung der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten 45 der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, 46 aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen sind und an künftigen Versorgungsanpassungen teilnehmen. In der Gesetzesbegründung hierzu wird betont, dass die Übergangsregelungen weiterhin dem Grundsatz folgen, dass sich die Rechtsstellung der Ruhestandsbeamten nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Recht richtet. Im Interesse der Rechtsvereinfachung und Rechtsklarheit wird dies durch eine im Kern verfahrensrechtliche besondere Bestandskraftregelung erreicht (Satz 1), die an die letzte bestandskräftige Festsetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anknüpft (LT-Drs. 14/6694, S. 551). 47 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG ist jedoch bereits bei Änderungen einzelner Festsetzungselemente im Wege der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifens der bereits bestandskräftig festgesetzten Versorgungsbezüge die Günstigerprüfung für Bestandsbeamte (vgl. unten c, aa) nach § 102 Abs. 5 bis 8 LBeamtVG bezogen auf die Festsetzung nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG und nicht mehr gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG 2006 durchzuführen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 4 DRG Neufestsetzungen von Ruhegehältern ab dem 01.01.2011 ohne diese, auf das neue Recht bezogene Günstigerprüfung zulassen bzw. anordnen wollte, erscheint vor diesem Hintergrund nahezu ausgeschlossen. 48 c) Für vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt in Abweichung von dem obigen Grundsatz aus Bestandsschutzgründen für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ebenfalls noch überwiegend das frühere Recht weiter. Auch insoweit sind aber Modifikationen und Ausnahmen von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes 2006 vorgesehen. 49 aa) Hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes für am 31.12.1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte treten insbesondere auch hier die Absätze 5 bis 7 des § 102 LBeamtVG an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung. So soll der Ruhegehaltssatz insoweit weiterhin durch eine Günstigerprüfung festgestellt werden. Dies geschieht jedoch nicht im Wege der Anordnung der uneingeschränkten Weitergeltung des § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung, weil die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtsvereinfachung grundsätzlich nach der neuen Rechtslage einschließlich der dazu ergangenen Übergangsregelungen in Ansatz gebracht werden soll (LT-Drs. 14/6694, S. 552 und S. 715) und der Vergleich gegenüber dem nun maßgeblichen neuen Landesversorgungsrecht erfolgen muss, das das Bundesbeamtenversorgungsrecht in der bis zum 31.08.2006 abgelöst hat. 50 bb) Hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Zeiten für die - auch bereits am 01.01.1991 - vorhandenen Beamtinnen und Beamten - stellt § 106 LBeamtVG die Regelung zur Besitzstandswahrung dar. Die zentrale Übergangsregelung für die noch nicht festgesetzten Versorgungsbezüge enthält Absatz 5. Danach finden § 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, § 7 bis § 12 Abs. 4, § 12b, § 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 69c Abs. 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 LBeamtVG weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 23 Abs. 6 und § 101 LBeamtVG richtet. 51 Aus der Weiteranwendung bewusst herausgenommen wird damit insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006, der bestimmte, dass Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b BBG oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig sind, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde zu legen ist (LT-Drs. 14/6694, 556). Stattdessen regelt nun § 106 Abs. 2 LBeamtVG, dass nur noch Zeiten einer Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 Nr. 2 LBG 1996 oder § 7c Abs. 2 Nr. 2 LRiG, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und aufgenommen worden ist, zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig sind. Insoweit zeigt § 106 Abs. 2 LBeamtVG zunächst, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Rückausnahme für erforderlich hielt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 555). Da er in der Begründung zu § 106 Abs. 2 LBeamtVG ausdrücklich darauf hinweist, dass sich diese Regelung an den Wortlaut des Art. 62 § 4 DRG anlehnt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 555), hat er einen Regelungsbedarf hierfür neben Art. 62 § 4 DRG gesehen, der bei dessen weiter Auslegung aber nicht gegeben gewesen wäre. Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber - und ggf. warum - die ausdrückliche Beschränkung auf das Blockmodell bewusst vorgenommen hat. Bei einer bewussten Beschränkung würde die Auslegung des Art. 62 § 4 Nr. 3 DRG dahingehend, dass dieser u.a. auch die Weitergeltung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006 anordnet, der Regelungsabsicht des § 106 Abs. 2 LBeamtVG widersprechen. Bei einer versehentlichen Einschränkung auf das Blockmodell wäre § 106 Abs. 2 LBeamtVG jedenfalls überflüssig. Darauf, ob die Beschränkung auf das Blockmodell, wie vom beklagten Land in seiner Stellungnahme vom 12.12.2018 angenommen, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu rechtfertigen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dies würde ggf. die Verfassungswidrigkeit des § 106 Abs. 2 LBeamtVG zur Folge haben, könnte aber nicht zu einer Auslegung des Art. 62 § 4 DRG führen, die sowohl personell als auch sachlich weit über die bloße Weiteranwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006 für vorhandene Beamtinnen und Beamte in bereits aufgenommener Altersteilzeit hinausginge. 52 Im Übrigen wirft die weite Auslegung des Art. 62 § 4 DRG durchaus auch gleichheitsrechtliche Frage auf. Denn eine umfängliche Andersbehandlung - z.B. auch bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Zeiten - im Vergleich zu jahrgangsgleichen und auch ruhestandsnäheren Beamtinnen und Beamten, auch soweit deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung bereits bewilligt war (vgl. hierzu § 100 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG), dürfte nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sein. Dies gilt für die Nichtanwendung des § 24 Abs. 1 und 2 LBeamtVG, aber auch für die Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Vergleich zu den sonstigen Bestandsbeamten, für die der Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 und 2 LBeamtVG zwischen Versorgungsfällen, die vor dem 01.03.2011 bzw. vor dem 01.02.2015 und solchen, die danach eintreten sind, differenziert. Eine umfassende Weitergeltung des alten Rechts ist insbesondere auch für den von Art. 62 § 4 DRG erfassten Beamtinnen und Beamten nicht aus Vertrauensschutzgründen geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris). Zudem werden diese noch nicht einmal an ihrer Planung hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand festgehalten, sondern auch ihnen wird freigestellt, unter den - gleichen - erleichterten Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu beantragen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 609). 53 cc) (1) Bestätigt wird diese enge Auslegung des Art. 62 § 4 DRG insbesondere auch für die Festsetzung von familien- bzw. kinderbezogenen Leistungen, die nach eigenen Vorgaben gesondert erfolgt, unabhängig davon, dass auch diese Versorgungsbezüge sind (§ 17 Satz 1 Nr. 7 LBeamtVG; vgl. schon § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG 2006). Wenn § 17 LBeamtVG, der die Versorgungsbezüge bestimmt, in Satz 1 Nr. 7 ausschließlich die insoweit nach neuem Recht vorgesehenen familien- bzw. kinderbezogenen Zuschläge aufführt und so der Anpassung nach § 11 LBeamtVG unterstellt, spricht dies bereits gegen Neufestsetzungen entsprechender Zuschläge nach altem Recht. Dies gilt, zumal die Übergangsregelung für die Anpassung (§ 103 Abs. 2 LBeamtVG) - nur - festgesetzte Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG 2006 erfasst. Die Festsetzung von entsprechenden Zuschlägen nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf der Grundlage des alten Bundesrechts wird damit auch hier nicht in Betracht gezogen. Dies zeigt sich auch in der Gesetzesbegründung. Danach wird die Berechnung der Kindererziehungszuschläge und der Pflegezuschläge mit Inkrafttreten des Gesetzes auf eine pauschale versorgungsrechtliche Regelung umgestellt. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgesetzten Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung verbleibt es bei der bisherigen Festsetzung. Die Anpassung bereits festgesetzter Zuschläge erfolgt auch künftig nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anpassungsregelung (LT-Drs. 14/6694, S. 553; zu den wegen des damit verbundenen Aufwands geäußerten Bedenken des KVBW vgl. S. 716). Ein entsprechender Regelungsbedarf hätte aber für Neufestsetzungen von Kindererziehungszuschlägen nach altem Recht bestanden, wenn solche bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für die in nach Art. 62 § 4 DRG genannten Beamtinnen und Beamten erfolgen sollten. 54 Dass insbesondere die §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 nach Inkrafttreten des Landesbeamtenbesoldungsgesetzes bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge keine Anwendung mehr finden sollten, lässt sich zudem der Gesetzbegründung zur Neuregelung in § 66 LBeamtVG entnehmen. Diese sollte gegenüber den früheren Regelungen zu einer deutlichen Verbesserung und Vereinfachung führen. Es sollte unter Berücksichtigung familienpolitischer Belange, zur Förderung des Kinderlandes Baden-Württemberg sowie aus verwaltungsökonomischen Gründen eine grundlegende, pauschalierende Neuregelung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgen. Der Kinderzuschlag wird nun pro Kind pauschal für 36 Monate Kindererziehungszeit unabhängig von der tatsächlichen Erziehungszeit und unabhängig davon gewährt, ob die Beamtin (oder der Beamte) entsprechend den Regelungen des Landesbeamtengesetzes vom Dienst freigestellt oder beschäftigt ist (LT-Drs. 14/6694, S. 383). Kinder bei Mehrlingsgeburten werden jeweils gesondert berücksichtigt und auch der Altersabstand zwischen mehreren Kindern ist unbedeutend (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 525). Diese Vereinfachung wurde allgemein begrüßt. Aus Sicht des KVBW wurde damit dem gesetzgeberischen Ziel, im Blick auf einen möglichst unkomplizierten Verwaltungsvollzug einfache und transparente Regelungen zu schaffen, weitgehend Rechnung getragen und einem bedeutsamen Anliegen der Praxis entsprochen (LT-Drs. 14/6694, S. 691). 55 Ausdrücklich vorgesehen war die Anwendung der alten Regelungen bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes am 01.01.2011 nur noch in § 28 Abs. 5 LBeamtVG, der die vorübergehende Gewährung von Leistungen entsprechend den §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 für Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der der Regelaltersgrenze anordnet, soweit ihnen Ansprüche nach § 66 LBeamtVG nicht zustehen, weil sie aufgrund der Kindererziehungszeiten rentenrechtliche Ansprüche erworben haben. 56 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nach dem 01.01.2011 nur noch Kinderzuschläge nach neuem Recht als Versorgungsbestandteil festgesetzt werden. 57 (2) Nichts anderes gilt für den KEEZ. Dieser wurde rückwirkend zum 01.01.2011 eingeführt (vgl. Art. 2 Nr. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013, GBl. S. 304, 309), weil eine Schlechterstellung gegenüber dem früheren Recht nicht beabsichtigt gewesen sei (LT-Drs. 15/4054, S. 22). Nicht entnehmen lässt sich der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass bestimmte Beamtengruppen nach dem 01.01.2011 noch einen KEEZ nach altem Recht hätten beanspruchen können. Es sollte vielmehr eine versehentliche Lücke rückwirkend geschlossen werden, die nach Vorstellung des Gesetzgebers für alle Neufestsetzungen entstanden war. 58 (3) Schließlich lässt sich etwas anderes auch nicht daraus herleiten, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LBeamtVG in ihren Ursprungsfassungen ausdrücklich nur die Erhöhung eines nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG berechneten Ruhegehalts um einen Kindererziehungs- bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag regelten. Denn es lag - auch - insoweit ein redaktionelles Versehen vor, das mit der durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2018 (GBl. 377) vorgenommenen und zum 01.12.2018 in Kraft getretenen Änderung des § 66 LBeamtVG behoben wurde. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, es handele sich um eine Klarstellung, dass nicht nur das auf Grundlage von § 27 Abs. 1 (allgemeine Regelung), sondern auch das auf Grundlage von § 51 Abs. 3 Satz 1 (Unfallruhegehalt), § 73 Abs. 2 (Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit) oder § 102 Abs. 5 bis 7 (Bestandsschutzregelung) berechnete Ruhegehalt um einen Kinder-, Kindererziehungs-, Pflege- oder Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht wird (LT-Drs. 16/4935, S. 37 f). Ein Hinweis darauf, dass er die Gruppe der in Art. 62 § 4 DRG genannten Beamtinnen und Beamte bewusst aus den insoweit günstigeren landesrechtlichen Regelungen ausschließen und nur für diese die aufwendigen Regelungen der §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 weiterhin beibehalten wollte, ist auch hier eben so wenig ersichtlich, wie eine Rechtfertigung für ein solches Vorgehen. II. 59 Damit sind bei der Festsetzung u.a. der Kinder- und Kindererziehungsergänzungszuschläge auch für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Altersteilzeit - wie bei der Klägerin - nach § 153h Abs. 2 LBeamtVG oder § 7c Abs. 2 LRiG jeweils in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bewilligt und aufgenommen war, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Vorschriften anzuwenden. 60 1. Die danach grundsätzlich auf einen - wie hier - am 01.04.2016 eingetretenen Versorgungsfall anzuwendenden Regelungen der Absätze 4 bis 7 des rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen § 66 LBeamtVG a.F. sind auch auf die Klägerin - jedenfalls analog - anwendbar. 61 Wie dargelegt erfasste § 66 Abs. 4 LBeamtVG a.F. - entgegen seinem Wortlaut - schon in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung nicht nur die Erhöhung von Ruhegehältern, deren Ruhegehaltssatz sich nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG richtet, sondern u.a. auch solche, die nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVG berechnet werden. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass das LBV den Ruhegehaltssatz der Klägerin nach § 85 Abs. 4 BeamtVG 2006 berechnet hat und diese Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 14.03.2016, mit Ausnahme der angefochtenen Festsetzung des KEEZ auf Null, auch bereits bestandskräftig geworden ist. Trotz der damit erfolgten Berechnung nach altem Recht scheidet § 50b BeamtVG 2006 als Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch aber aus, weil dessen unmittelbare (Weiter-)Geltung als Landesrecht mit Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes entfallen ist. Die hier erfolgte Anwendung des § 85 BeamtVG 2006 kann allerdings nicht im Ergebnis dazu führen, dass die Klägerin schon dem Grunde nach weder nach altem noch neuem Recht einen KEEZ beanspruchen kann. 62 Viel spricht dafür, § 66 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG dahingehend auszulegen, dass der Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen allen Beamtinnen und Beamten dem Grunde nach zusteht, deren Ruhegehalt nach den dort genannten Vorschriften festzusetzen ist (ausgenommen ist damit das Mindestruhegehalt gemäß § 27 Abs. 4 LBeamtVG), auch wenn sie tatsächlich rechtsirrig auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen des alten Rechts - ggf. wie hier bereits bestandkräftig - festgesetzt worden sind. 63 Zumindest handelt es sich hier um eine unbewusste Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist (zu den besonderen Voraussetzungen der analogen Anwendung von versorgungsrechtlichen Regelungen vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris m.w.N.). Denn die Erhöhung eines gemäß § 85 BeamtVG 2006 berechneten Ruhegehalts kann nur deshalb nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift sein, weil sie nach der ab dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage - wie unter I. dargelegt - nicht mehr vorgesehen, sondern auch die Günstigerprüfung des § 85 BeamtVG 2006 hinsichtlich der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage nun in § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVG abschließend geregelt ist. Alles spricht dafür, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden in die Neuregelung mit einbezogen hätte, wenn er sie bedacht hätte. Aus dem Dargelegten lässt sich hinreichend eindeutig erkennen, dass er die Regelungen der §§ 50a, 50b BeamtVG 2006 weder in das neue Landesbeamtenbesoldungsgesetz für nach dem 01.01.2011 eintretende Versorgungsfälle übernehmen, noch deren weitere Anwendung wollte. Für zukünftige Versorgungsfestsetzungen sollten vielmehr nur noch die einfacheren, vom Rentenrecht hinsichtlich der Anpassung entkoppelten und günstigeren Bestimmungen maßgeblich sein. Damit sind diese hier - jedenfalls analog - anwendbar. 64 2. a) Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 LBeamtVG sind gegeben. Die Klägerin hat in der hier maßgeblichen Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992, für die sie einen KEEZ in Höhe von monatlich 6,96 EUR beansprucht, ihre beiden jüngsten Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - nach dem 31.12.1991 - erzogen (Absatz 4 Nr. 1a). In dieser Zeit hat sie als Beamtin keine Ansprüche nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI erworben (Absatz 4 Nr. 2). Dass der Klägerin die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 und 8 SGB VI zuzuordnen (Absatz 4 Nr. 3) ist, ergibt sich u.a. aus der „Auflistung beruflicher Werdegang“ (Versorgungsakte S. 113 bis 115) und ist ebenfalls unstreitig. Auch kann sie für diese Zeit, obwohl ihr am 12.12.1990 geborener, jüngster Sohn sein drittes Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keinen Kinderzuschlag beanspruchen, weil auch er vor dem 31.12.1991 geboren worden war (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Dementsprechend hat das LBV ihren Anspruch auf KEEZ dem Grunde nach auch nicht bestritten. 65 b) Der Klägerin steht auch der von ihr schon im Widerspruchsverfahren geltend gemachte und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterverfolgte Anspruch auf ungekürzte Gewährung des KEEZ für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992 zu. Nach § 66 Abs. 5 Nr. 1 LBeamtVG a.F. beträgt der KEEZ für jeden angefangenen Monat 0,87 EUR, womit sich für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992 ein Zuschlag in Höhe von 6,96 EUR (8 x 0,87 EUR) ergibt. Der KEEZ ist in dieser Höhe auch zu gewähren und, entgegen der Ansicht des beklagten Landes, nicht gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG auf Null zu reduzieren. 66 c) Nach § 66 Abs. 6 LBeamtVG darf der um den KEEZ erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit nach Absatz 4 entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze für den KEEZ gilt der für jeden Monat der Zeiten nach Absatz 4 mit dem Wert 2,58 EUR, der aus der bisherigen Bezugsgröße nach § 50b Abs. 3 in Verbindung mit § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006 abgeleitet ist und an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teilnimmt (LT-Drs. 15/4054, S. 22), vervielfältigte Betrag. 67 Das LBV ermittelt die Zuschläge und die Kappung nach § 66 Abs. 6 LBeamtVG im Wege der Gesamtberechnung. Diese behandelt die Erziehungszeit im Sinne des § 66 Abs. 4 LBeamtVG als grundsätzlich einheitlichen Zeitraum, unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang hierin ruhegehaltsfähige Dienstzeiten (Überschneidungszeiten) liegen. Diese Erziehungszeit beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Anspruchs auf den Kinderzuschlag für die ersten drei Lebensjahre oder aber, wenn ein Anspruch auf Kinderzuschlag wegen des Stichtags des § 66 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG - wie hier - bereits dem Grunde nach nicht besteht, nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG am 01.01.1992 und endet bei überschneidenden Erziehungszeiten mit dem Monat, in dem das jüngste Kind das 10. Lebensjahr vollendet. 68 Im Falle der Klägerin, deren jüngstes Kind sein 10. Lebensjahr am 12.12.2000 vollendet hat, ergibt sich hieraus der Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000. Dies sind genau 9 Jahre oder 108 Monate. In diesen 9 Jahren war die Klägerin mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen ersten 8 Monate (01.01.1992 bis zum 16.08.1992), in denen sie noch gemäß § 153 LBG a.F. beurlaubt war, in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt. Die anteilige versorgungsrechtliche Berücksichtigung dieser Dienstzeiten führt dazu, dass für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 ruhegehaltsfähige Zeiten von 5,51 Jahren festzusetzen waren. Für diese ruhegehaltsfähige Zeit hat das LBV sodann die anteiligen Versorgungsbezüge ausgehend von insgesamt 28,41 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und einem sich hieraus ergebenden Ruhegehalt in Höhe von 2.128,41 EUR ermittelt. Dem so berechneten, in der Erziehungszeit des § 66 Abs. 4 LBeamtVG erdienten Versorgungsanspruch in Höhe von 412,80 EUR - zuzüglich der sich nach § 66 Abs. 4 Nr. 1a und b LBeamtVG für diese Zeit ergebenden Kindererziehungsergänzungszuschläge - hat es als Höchstgrenze den Betrag von 278,64 EUR gegenübergestellt, der sich aus der Vervielfältigung des Werts von 2,58 EUR mit den 108 Monaten der von § 66 Abs. 4 LBeamtVG tatbestandlich erfassten Erziehungszeiten ergibt. 69 Die Klägerin macht demgegenüber mit Erfolg geltend, die Kappung des § 66 Abs. 6 LBeamtVG sei monatlich bzw. abschnittsweise vorzunehmen. Dies hat hinsichtlich der hier streitigen Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992 zur Folge, dass schon deshalb keine Kürzung vorzunehmen ist, weil in dieser Erziehungszeit keine ruhegehaltfähigen Zeiten liegen. Diese Betrachtung entspricht im Grundsatz u.a. den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz des Bundesministeriums des Innern zu den ursprünglichen bundesrechtlichen Regelungen des Kindererziehungs- und KEEZ (vgl. die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, teilweise wiedergegeben in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 50a BeamtVG 4.1 und § 50b BeamtVG 4.1; vgl. auch die Allgemeinen Durchführungshinweisen zu den aktuellen bundesrechtlichen Regelungen GMBl. 2018, S. 98; so auch Strötz, in. GKÖD, O § 50a Rn. 50; Plog/Wiedow, Band 2, BeamtVG, § 50a Rn. 68, § 50b Rn. 41; a.A. Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10 ff.; kritisch Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 35 ff., der sich in Rn. 38 allerdings zu Unrecht auf den Beschluss des HessVGH vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris, beruft, weil der dortige Kläger während der streitigen Erziehungszeit durchgehend vollzeitbeschäftigt war, Juris Rn. 3). 70 In den Durchführungshinweisen zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird unter der Überschrift „Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen“ ausgeführt: 71 „Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z.B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben“ (Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, S. 16). 72 In den aktuellen Durchführungshinweisen heißt es unter Tz. 50a.5.1.1: 73 „Mit Blick auf die geltenden Höchstgrenzen (Tz. 50a.5.2.1 bis 50a.5.2.3) sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z.B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben“ (GMBl. 2018, S. 159). 74 Dass nach der heutigen und auch der ursprünglichen Vorstellung des Bundesministeriums des Innern die Höchstgrenzen des § 50a Abs. 5 bzw. § 50b Abs. 3 BeamtVG somit keine Bedeutung für Zeiten der Erziehung haben, die nicht mit ruhegehaltsfähigen Zeiten zusammentreffen, ergibt sich auch aus der Tz. 50a.4.12 der Durchführungshinweise, auf die Tz. 50b.2.1.2 für den KEEZ verweist. Danach ist der Zuschlag - nur - dann bei jeder linearen Bezügeanpassung neu zu berechnen, wenn die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft oder deshalb nicht in voller Höhe gewährt wird, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist (GMBl. 2018, S. 164; Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, S. 16). 75 Dieser monats- bzw. abschnittsweisen sogenannten „Spitz-Berechnung“ der Kappungsgrenze ist der Vorzug zu geben. Dem Wortlaut der Norm lässt sich zwar insoweit kein eindeutiger Befund entnehmen (a). Nur mit dieser Berechnung finden aber Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung sowie ihre rentenrechtliche Vergleichsebene hinreichend Berücksichtigung und werden weitergehende Ungleichbehandlungen vermieden (b). 76 a) Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 LBeamtVG bzw. des § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 lässt sich das während der Erziehungszeit Erdiente im Sinne eines anteiligen fiktiven Ruhegehalts - unter Berücksichtigung einzelner Besonderheiten (vgl. hierzu Plog/Wiedow, Band 2, BeamtVG, § 50b Rn. 43; Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 39 f.; Strötz, in. GKÖD, O § 50a Rn. 53; Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums dies Innern, wiedergegeben in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 50a BeamtVG 4.1 und § 50b BeamtVG 4.1) - nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Formel berechnen: 77 (Ruhegehalt) x (auf die Erziehungsmonate entfallende ruhegehaltfähige Dienstzeit) / (gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit). 78 Auf diese Weise kann, insbesondere auch dann, wenn der Ruhegehaltssatz - wie bei der Klägerin - nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 bzw. der des § 102 Abs. 5 LBeamtVG bestimmt wird, „der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde“, ermittelt werden. (Zur Berechnung des in der Überschneidungszeit erdienten Ruhegehalts durch Multiplikation der sich aus dieser Zeit ergebenden Dezimaljahre mit einem Steigerungssatz vgl. ablehnend HessVGH, Beschluss vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris; vgl. auch Strötz in GKÖD, O § 50a Rn. 53). 79 Für die Höchstgrenze gelten folgende Formeln: 80 (Anzahl der Erziehungsmonate) x 2,58 EUR 81 bzw. 82 (Anzahl der Erziehungsmonate x 0,0833) x (aktueller Rentenwert) <hier: bis 06/2016: 0,0833 x 29,21 EUR = 2,43 EUR>. 83 Zu beachten ist insoweit, dass die Gewährung des Zuschlags für jeden angefangenen Monat einer Berechnung der Höhe des Zuschlags mit Dezimalmonaten entgegensteht. Dies hat im Falle der abschnittsweisen Berechnung zur Folge, dass ein angefangener Monat zu Beginn einer Erziehungszeit im ersten Abschnitt zu berücksichtigen ist. Im Übrigen führen angefangene Monate nur in dem jeweiligen Abschnitt, an den sie sich anschließen, zu einem ganzen und nicht lediglich anteiligen Zuschlag, d.h. sie sind in dem unmittelbar folgenden Abschnitt außer Betracht zu lassen. Dementsprechend sind auch bei der Ermittlung der Höchstgrenze für den jeweiligen Abschnitt die Monate, die für die Berechnung der Höhe des Zuschlags in Ansatz gebracht wurden, ganzzahlig zugrunde zu legen. 84 Ob mit den dargestellten Formeln eine monatliche Berechnung bzw. eine entsprechende abschnittsweise Ermittlung der Kappung im Wege einer Spitzberechnung zu erfolgen hat, die jeweils nur Zeiten zusammenfasst, in denen sich die maßgeblichen Parameter nicht geändert haben, oder ob alle Erziehungszeiten im Wege einer Gesamtberechnung zusammenzufassen sind, ist allerdings nach dem Wortlaut der Regelungen offen. 85 aa) Nach § 66 Abs. 5 LBeamtVG a.F. wird der KEEZ ausdrücklich „für jeden angefangenen Monat“ ermittelt. Nach § 66 Abs. 6 LBeamtVG darf der um den KEEZ erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen (Satz 1). Als Höchstgrenze für den KEEZ in der hier maßgeblichen Fassung der Regelung gilt der für jeden Monat der Erziehungszeiten mit dem Wert 2,58 EUR vervielfältigte Betrag (Satz 2). 86 Mit diesem Wortlaut ist die vom LBV vorgenommene Rechnung zwar grundsätzlich vereinbar (vgl. zum Bundesrecht Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 38). Sie wird durch diesen aber nicht in der Weise vorgegeben, dass der Anteil des während der Kindererziehungszeit erdienten Ruhegehalts zwingend einheitlich aus dem Verhältnis der Summe aller ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die innerhalb der Zeiten im Sinne des Absatzes 4 liegen, zur gesamten ruhedienstfähigen Zeit zu ermitteln und nach Satz 2 dem Produkt aus der Gesamtzahl aller Erziehungsmonate und dem monatlichen Höchstwert gegenüberzustellen ist. 87 bb) Zu einer solchen Lesart der Vorschrift zwingt auch nicht der Rückgriff auf die bundesrechtliche Vorgängerregelung. Für den Kindererziehungszuschlag bestimmte § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006, dass der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen darf (Satz 1). Als Höchstgrenze galt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde (Satz 2). Diese Regelung galt gemäß § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 für den KEEZ entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der KEEZ und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 treten sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten der nach den § 50a und § 50b BeamtVG 2006 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. 88 Auch diese Bestimmung lässt eine monats- bzw. abschnittsweise Ermittlung der Kappungsgrenze zumindest zu, wenn sie nicht gar für eine monatliche bzw. abschnittsweise Betrachtungsweise streitet, indem sie mit dem Verweis auf § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf die für jeden Kalendermonat der Erziehungszeit vorgesehene Belegung mit 0,0833 Entgeltpunkten Bezug nimmt und diese als monatlichen Höchstwert festsetzt (vgl. auch Strötz in GKÖD, O § 50a Rn. 50). Der Ansicht des beklagten Landes, dass die Einbeziehung der Zeiten des § 50a BeamtVG 2006 in die Maßgabe nach Satz 2 nur im Wege der Zusammenfassung aller Erziehungsmonate der Zeiten des § 50a und des § 50b BeamtVG 2006 sowie der Ermittlung einer einheitlichen Höchstgrenze umsetzbar wäre, überzeugt den Senat nicht. Denn in § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG 2006 dürften solche Erziehungszeiten gemäß § 50a Abs. 2 BeamtVG 2006 gemeint sein, die deshalb von § 50b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 erfasst werden, weil für sie kein Kindererziehungszuschlag zusteht (§ 50b Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006). Dies würde der Klarstellung dienen, dass der KEEZ auch für Erziehungsmonate, in denen zumindest das jüngste Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bereits dann gekappt wird, wenn das durch die Anzahl der Monate der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten geteilte Ruhegehalt zuzüglich der genannten Zuschläge höher ist, als der sich aus dem Durchschnittseinkommen der Versicherten ergebende monatliche Rentenanspruch. Aus der Maßgabe zu Satz 1 ergibt sich lediglich, dass das erdiente Ruhegehalt auch um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag zu erhöhen ist, was allein zur Folge hat, dass diese Zuschläge vor Berechnung des KEEZ zu ermitteln sind. 89 Damit ist die Gesamtberechnung von der Regelung zumindest nicht vorgezeichnet und auch die Spitzberechnung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. 90 b) Sinn und Zweck der Regelungen sprechen für die abschnittsweise (Spitz-)Berechnung. Mit der rückwirkenden Einführung des KEEZ sollte die im Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung enthaltene Regelung des § 50b BeamtVG nachträglich in das Landesbeamtenversorgungsgesetz übernommen werden, weil eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht nicht beabsichtigt gewesen war (LT-Drs. 15/4054, S. 22). Damit kann hinsichtlich der Zweckrichtung dieser Regelung weiterhin auf die ursprüngliche Intention des Bundesgesetzgebers zur Einführung der §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) abgestellt werden, mit denen der Gesetzgeber Versorgungslücken schließen und dadurch Erziehungsleistungen honorieren wollte (vgl. BT-Drs. 11/5136 und 11/5372). Dabei orientieren sich die Zuschläge an der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten, die wiederum für Versicherte - insbesondere für Frauen - einen Nachteilsausgleich dafür schafft, dass sie während der Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringes Arbeitsentgelt (z.B. durch Teilzeitarbeit) erzielen oder wegen der Erziehung mehrerer Kinder überhaupt nicht erwerbstätig sind und dadurch Einbußen in ihrer Versicherungsbiographie erleiden (BT-Drs. 14/4595, S. 48). 91 Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten setzt keine „Lücken“ oder „Sicherungslücken“ im eigentlichen Sinne voraus, wie sie z.B. der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 -, Juris), auch wenn die dem Mindestruhegehalt entsprechende „Rente nach Mindesteinkommen“ (§ 262 SGB VI) auf Zeiten bis 1991 begrenzt ist (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 48). Damit geht es aber auch und erst recht beim versorgungsrechtlichen Kinderzuschlag und KEEZ nicht um die Schließung von Lücken im Sinne einer Bedarfssicherung, so dass es nicht darauf ankommt, ob der erziehende Elternteil auf eine entsprechende Berücksichtigung seiner Kindererziehungszeit angewiesen ist. Insbesondere die ausdrücklich geregelte Begrenzung auf die Höchstversorgung bzw. Durchschnittsrente stehen der Annahme entgegen, dass diese Zuschläge neben dem bzw. anstelle des Mindestruhegehalt(s) der Behebung eines absoluten Versorgungsdefizits dienen sollen. Maßgeblich ist vielmehr, ob erziehungsbedingt eine versorgungsrechtliche Lücke in der Erwerbsbiographie vorliegt, die im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden wäre und daher in Anlehnung an die rentenrechtlichen Regelungen geschlossen werden soll. 92 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, auf das sich das Verwaltungsgericht stützt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen feststellt, dass die Honorierungsfunktion eine Versorgungslücke voraussetze, sowie zum anderen, dass die kinderbezogenen Leistungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden seien und nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien gehörten, sondern einen von den beamtenrechtlichen Berechnungsfaktoren unabhängigen und unselbstständigen Bestandteil der Versorgungsbezüge darstellten. Sie hätten eine Ausgleichs- und Kompensationsfunktion nur nach Maßgabe der §§ 50a ff. BeamtVG. Als solche unterlägen sie nach § 50a Abs. 4, 5 und 6 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG, analog zu den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI, mehrfachen Obergrenzen und Deckelungen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 17.14 -, Juris). Diese Aussagen geben für die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gesamtbetrachtung bei der Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 50a Abs. 5 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 nichts her. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt mit den zitierten Betrachtungen maßgeblich auf die Parallelen zum Rentenrecht, in dem für die Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten das Monatsprinzip gilt, gerade auch hinsichtlich der dort ebenfalls geltenden Obergrenzen und Deckelungen ab. 93 Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung allein mit der Frage der Erhöhung eines Mindestruhegehalts um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge befasst und festgestellt, dass eine solche aus gesetzessystematischen Gründen auch dann ausscheidet, wenn der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG pauschaliert bei 65 v.H. der Besoldungsgruppe A 4 BBesO gedeckelte Mindestversorgung entspreche für früh dienstunfähig gewordene Lebenszeitbeamte strukturell der auf 71,75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gedeckelten Höchstversorgung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. In beiden Fällen sei tatbestandlich eine Versorgungshöchstgrenze erreicht, auf die alle anderen Versorgungsleistungen - auch die Kindererziehungs- und die Kindererziehungsergänzungszuschläge - anzurechnen seien. Diese Aussagen sind am ehesten in den Zusammenhang mit der in § 66 Abs. 7 LBeamtVG vorgesehenen Deckelung zu stellen, die eine Erhöhung des Ruhegehalts über die Grenze der Höchstversorgung hinaus ausschließt. Diese findet in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ihr rentenrechtliches Gegenstück. Danach erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten), wobei Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte sind, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b (Beitragsbemessungsgrenze). Insoweit ist die rentenrechtlich vorzunehmende monatliche Betrachtung (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 -, Juris) auf das Versorgungsrecht nicht übertragbar, in dem die Höchstversorgung durch einen auf 71,75 v.H. absolut begrenzten Ruhegehaltssatz festgelegt ist. Dieser entspricht zwar einer Begrenzung der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung auf maximal 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre. Hieraus lässt sich aber keine - der Belegung mit Entgeltpunkten entsprechende - monatliche Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ableiten. 94 Die hier streitigen Kappungsgrenzen des § 66 Abs. 6 LBeamtVG und des § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 orientieren sich demgegenüber allein am Rentenrecht. Mit der Bezugnahme auf den in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) des aktuellen Rentenwerts knüpft § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 unmittelbar an das rentenrechtliche Durchschnittseinkommen aller Versicherten (vgl. Anlage 1 zum SGB VI) an. Auch wenn der hier maßgebliche § 66 Abs. 6 Satz 2 LBeamtVG einen bestimmten Euro-Wert festlegt, ist dieser monatsbezogene Wert doch ebenfalls aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der gesetzlich Versicherten abgeleitet. Für die Berechnung dieser Kappungsgrenze, die eine Besserstellung gegenüber den gesetzlich Versicherten verhindern soll, lassen sich versorgungsrechtliche Besonderheiten nicht erkennen. Vielmehr entspricht der versorgungsrechtliche KEEZ weitgehend dem Regelungskonzept des § 70 Abs. 3a SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (dies ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, § 57 SGB VI) Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Dies gilt für jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen und für jeden Monat, in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen. Die Erhöhung erfolgt gemäß § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI aber nur insoweit, als mit den bereits für die Pflichtbeiträge ermittelten Entgeltpunkten 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (monatliche Durchschnittsentgeltpunkte; auf ein Jahr bezogen 1 Entgeltpunkt) nicht überschritten werden. Für Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung können sich damit keine Zuschläge ergeben, weil diese bereits nach § 70 Abs. 2 SGB VI mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet sind (vgl. Reinhardt, Sozialgesetzbuch VI, § 70 Rn. 12, beck-online). 95 Auch nach § 66 Abs. 4 LBeamtVG wird zunächst für solche Kalendermonate ein Zuschlag gewährt, die mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zusammentreffen. Außerhalb ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten besteht ein Anspruch auf KEEZ auch hier nur, wenn mehrere Kinder betreut werden. Eine „Nur-Hausfrau“, die ein Kind betreut, erhält keinen Ergänzungszuschlag (vgl. zu § 70 Abs. 3a SGB VI Kreikebohm/von Koch, SGB VI, § 70 Rn. 21 ff., beck-online). Der KEEZ wird bereits tatbestandlich auf Zeiten beschränkt, für die der Beamtin oder dem Beamten kein Kinderzuschlag zusteht. Die an § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI orientierte, hier streitige Kappung soll in diesem Kontext die mit dem monatlichen Zuschlag vorgesehene Aufstockung der Versorgung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf die Höhe der Rente beschränken, die sich zu diesem Zeitpunkt aus der Belegung der jeweiligen Monate mit 0,0833 Entgeltpunkten in etwa ergeben würde. Die monatliche Kappungsgrenze nimmt damit die rentenrechtlichen Vorgaben des § 70 Abs. 3a SGB VI auf und betrifft dementsprechend ebenfalls nur Zeiten des Zusammentreffens von Erziehungszeiten im Sinne des § 66 Abs. 4 LBeamtVG mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (Überschneidungszeiten). Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die Verknüpfung mit dem Rentenrecht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen ersetzt werden soll (LT-Drs. 15/4045, S. 22), lässt dies keine andere Beurteilung zu. Denn diese Abkopplung betrifft weder die Systematik noch den Sinn und Zweck des KEEZ, sondern allein die Anpassung des aus dem Rentenrecht angeleiteten Werts. 96 Die These, dass eine systemgerechte Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen in das Versorgungsrecht die Ermittlung eines insgesamt zu gewährenden Kindererziehungszuschlags bedinge, der zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch der Höchstgrenze nach § 50b Abs. 3 BeamtVG gegenüberzustellen sei (Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10 f.), überzeugt vor diesem Hintergrund schon deswegen nicht, weil die rentenrechtlichen Regelungen nicht in das Versorgungsrecht übertragen werden, um hier eine entsprechende Angleichung der tatbestandlich Begünstigten an die Beamtinnen und Beamte zu erzielen, die keine erziehungsbedingten Lücken in der Beschäftigungsbiographie aufweisen. Vielmehr soll - systemübergreifend bzw. systemfremd - lediglich verhindert werden, dass die Berechtigten schlechter stehen, als Versicherungspflichtige mit entsprechenden Erziehungszeiten. Der KEEZ ist damit notwendig mit Blick auf § 70 Abs. 3a SGB VI zu ermitteln. Der Einwand des beklagten Landes, den sich auch das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, die monatsweise Betrachtung habe zur Folge, dass jede Beamtin, die sich, wie die Klägerin, für die Kindererziehung beurlauben lässt und für diese Zeiten daher keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erwirbt, im Wege der Spitzberechnung stets den KEEZ erhalten würde, ist verfehlt. Denn eben dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, die bei der Gesamtberechnung konterkariert würde. Entsprechend dem rentenrechtlichen Vorbild des § 70 Abs. 3a SGB VI, der insbesondere der Situation derjenigen Rechnung trägt, die bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder auch einer Teilzeitbeschäftigung nicht nachgehen und in dieser Phase überhaupt keine Pflichtbeiträge leisten (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 48 zu § 70 Abs. 3a SGB VI), sieht § 66 Abs. 4 Nr. 1a LBeamtVG einen Ausgleich für in dieser Phase fehlende ruhegehaltsfähige Zeiten vor, um eine Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. Selbst Kümmel als Vertreter der „Gesamtheitsmethode“ sieht, dass diese insoweit den gesetzlichen Regelungszweck verfehlt, erziehungsbedingte Versorgungseinbußen auszugleichen, und schlägt deshalb vor, auch bei grundsätzlicher Anwendung der „Gesamtheitsmethode“ in den Fällen, in denen die Freistellung vom Dienst ohne Dienstbezüge lediglich einen kurzen Zeitraum umfasst, den KEEZ insoweit im Wege einer Günstigkeitsberechnung gesondert zu ermitteln. Im Rahmen der „Gesamtheitsmethode“ sollen hierdurch Versorgungseinbußen für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge durch Gewährung eines KEEZ zumindest ansatzweise ausgeglichen werden (Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/16 f., Rn. 11). Soweit argumentiert wird, die „Gesamtheitsmethode“ könne im Einzelfall auch zu günstigeren Ergebnissen führen als die „Spitzberechnung“, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zudem lässt sich dies nicht mit einem Beispiel belegen, das auf einen Zeitraum von vier Jahren beschränkt ist und die Folgejahre nicht berücksichtigt (so aber Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/14, Rn. 11). 97 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Gesamtberechnung der LBV der Nachteilsausgleichsfunktion der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft und die ohnehin eher geringe Bedeutung des KEEZ noch mehr einschränkt (vgl. hierzu Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10, Rn. 9). Denn sie führt dazu, dass der erziehende Elternteil, der während der tatbestandlich erfassten Erziehungszeit - die im Falle der Erziehung mehrerer Kinder je nach Anzahl und Staffelung einen überwiegenden oder zumindest wesentlichen Anteil seiner Lebensarbeitszeit überlagert - seinen Dienst in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung leistet, für die in den jeweils ersten Betreuungsphasen entstandenen Lücken keinen oder nur einen reduzierten Ausgleich erhält. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der erziehende Elternteil aus einem höheren Statusamt in den Ruhestand tritt. Dieser Elternteil steht ohnehin gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten, die aus dem gleichen Statusamt mit ununterbrochener ruhegehaltsfähiger Dienstzeit in den Ruhestand treten, versorgungsrechtlich deutlich schlechter da. Die hierfür verantwortlichen Lücken werden bei Anwendung der Gesamtberechnung aber auch nicht dem rentenrechtlichen Niveau entsprechend geschlossen. Diese Kappung von Zuschlägen für erziehungsbedingt in der Beschäftigungsbiographie vorhandene Lücken aufgrund von - typischerweise - später neben der Erziehung erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bewirkt eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der hiervon Betroffenen. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 99 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. 100 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch gemäß § 127 Nr. 1 BRRG vorliegt. 101 Beschluss vom 18. Dezember 2018 102 Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 26.07.2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Teilstatus, 24-facher Betrag der geltend gemachten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts in Höhe von 6,96 EUR) für beide Rechtszüge auf 167,04 EUR festgesetzt. 103 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gründe 28 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist statthaft und auch sonst zulässig sowie begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Diese hat Erfolg; die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Kindererziehungsergänzungszuschlag. 29 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Auch wenn die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin erstinstanzlich zunächst als Bescheidungsklage formuliert worden ist, ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sie von Anfang an auf die Verpflichtung gerichtet war, den Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 14.03.2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.05.2016 zu ändern und für die Zeit vom 01.01.1992 bis 16.08.1992 einen monatlichen KEEZ in gesetzlicher Höhe ohne Kappung festzusetzen. Der in der mündlichen Berufungsverhandlung dementsprechend gestellte Antrag ist sachdienlich und begegnet auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere ist das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil auch dort die Festsetzung eines ungekürzten KEEZ für die Zeit vom 01.01.1992 bis 16.08.1992 begehrt wurde (vgl. Widerspruch vom 30.03.2016). 30 Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 14.03.2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.05.2016 ist, soweit er angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass bei der hier streitigen erstmaligen Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 01.04.2016 ein ungekürzter monatlicher KEEZ in gesetzlicher Höhe von 6,96 EUR als zusätzlicher Bestandteil der Versorgungsbezüge festgesetzt und ihr Ruhegehalt erhöht wird. I. 31 Maßgebliche Rechtsgrundlage ist nach dem Grundsatz, dass sich die Festsetzung der Versorgung nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand (hier: 01.04.2016) richtet, der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretene § 66 Abs. 4 LBeamtVG in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung (a.F.). Etwas anderes ergibt sich aus Art. 62 § 4 DRG nicht. Dieser bezieht sich nur auf die Altersgrenze und die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und erfasst nicht von der Altersgrenze unabhängige Festsetzungselemente und Versorgungsbestandteile, für die die §§ 101 bis 103 und § 106 LBeamtVG Übergangsregelungen enthalten. 32 Art. 62 § 4 Satz 1 DRG bestimmt, dass für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen Urlaub nach §§ 153b und 153c LBG 1996 oder §§ 7 und 7a LRiG bis zum Beginn des Ruhestandes, Teilzeitbeschäftigung nach § 153g LBG 1996 mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 LBG 1996 bzw. § 7c Abs. 2 LRiG am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden war und die den Urlaub angetreten oder die Teilzeit aufgenommen hatten, für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften gelten. Nach Satz 2 der Norm ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 hinauszuschieben. 33 1. Die Gesetzesbegründung zu Art. 62 § 4 DRG weist hinreichend klar darauf hin, dass hier ausschließlich die Vorschriften bezüglich der Altersgrenzen gemeint sind, auch wenn „die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften“, die für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge weiter angewendet werden sollen, nicht näher bestimmt werden. 34 Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6694, S. 608 f.) lautet: 35 „Aus übergeordneten Gründen des Vertrauensschutzes sollen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter die bisherigen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge, insbesondere der Versorgungsabschlag, erhalten bleiben, wenn sie ihre berufliche Lebensplanung bereits vor der gesetzlichen Anhebung der Altersgrenzen für die Zurruhesetzung abgeschlossen haben. ... 36 Die bisherigen Altersgrenzen gelten in diesen Fällen kraft Gesetzes. Es steht den Betroffenen jedoch frei, unter den erleichterten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu beantragen.“ 37 Der Einwand des beklagten Landes, die explizite Nennung der Altersgrenze sei hier nur exemplarisch erfolgt, überzeugt den Senat nicht. Vielmehr spricht die Gesetzesbegründung gegen eine umfängliche Verweisung auf die frühere Rechtslage, die im Wortlaut nicht eindeutig formuliert ist (z.B. mit dem Verweis auf das „vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht“, vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG). Denn es findet darin keine Auseinandersetzung mit den im Übrigen für Bestandsbeamte geltenden Bestimmungen statt, was aber insbesondere im Hinblick auf die reduzierte Anerkennung von Hochschulzeiten sowie den Ausschluss der Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006 (vgl. unten 3. c, bb) zu erwarten gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zurückweisung der Auffassung des BBW, wonach allein auf die Bewilligung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt werden sollte. Dort heißt es, der Vertrauensschutz auf den Eintritt in den Ruhestand zu den bisherigen Altersgrenzen und die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfordere, dass der Urlaub angetreten oder die Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeit aufgenommen seien, weil sich ansonsten Missbrauchsfälle häufen könnten, bei denen ein Antrag auf Urlaub, Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeit nach den in der Vorschrift genannten Gründen Jahre im Voraus gestellt werden (LT-Drs. 14/6694, S. 742). Denn diese Stellungnahme knüpft an den unklaren Wortlaut an, ohne näher auf den Regelungsumfang einzugehen. 38 Die zitierte Begründung der Einzelnorm (LT-Drs. 14/6694, S. 608 f.) deutet jedenfalls darauf hin, dass die tatbestandlich erfassten Beamtinnen und Beamten mit Rücksicht auf ihr Vertrauen in den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - nur - hinsichtlich der geänderten Altersgrenzen und der damit verbundenen prozentualen Verminderung des Ruhegehalts gegenüber jahrgangsgleichen und auch gegenüber ruhestandsnäheren Beamten, deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung ggf. bereits bewilligt wurde (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG), bessergestellt werden sollen, ohne dass andere Aussagen in der Begründung des Gesetzesentwurfs diesem Verständnis entgegenstünden. Auch fällt auf, dass trotz des damit im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls für ruhestandsnahe Beamte geschaffenen Anreizes ein Stichtag nicht bestimmt worden ist (vgl. zur Missbrauchsproblematik vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 742 sowie S. 715 hinsichtlich des § 100 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG). 39 Die Norm weist mit dem engen Regelungsinhalt auch Ähnlichkeiten mit den Übergangsbestimmungen des Bundes und anderer Länder auf (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BBG; Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 BayBG sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris; Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW und § 133 LBG NRW; § 88 Abs. 1 Nr. 3 SHBeamtVG; § 88 Abs. 2 BbgBeamtVG und § 133 Abs. 3 BgbBG). Anderenfalls - d.h. im Falle der hier abgelehnten weiten Auslegung - wäre sie wohl beispiellos. 40 2. Auch der systematische Zusammenhang mit Art. 62 § 3 DRG (Anhebung der Altersgrenzen) streitet für dieses Normverständnis. Die dortigen Regelungen betreffen in erster Linie die Altersgrenzen, die gemäß § 36 LBG für „Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit“ und nach § 6 LRiG für „Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit“ gelten. Hierzu bestimmt Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG, dass „Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit“, die vor 1964 geboren sind, die Altersgrenze abweichend von den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 LBG und des § 6 Abs. 1 LRiG erreichen. Hieran knüpft wiederum Art. 62 § 4 DRG an, wenn er für „Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit“, die sich in Beurlaubung, im Freistellungsjahr oder in Altersteilzeit befinden, hiervon abweichend insoweit die Weiteranwendung der bisher geltenden Vorschriften anordnet und den begünstigten Beamten zugleich den Rechtsanspruch einräumt, den Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG hinauszuschieben. Die Vorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG wird schließlich durch Art. 62 § 5 DRG ergänzt, der den Ruhestandseintritt und das Hinausschieben der Altersgrenze der vorhandenen „Beamtinnen und Beamten auf Zeit“ sowie von Landrätinnen und Landräten, von Amtsverweserinnen und Amtsverwesern nach § 39 Abs. 6 LKreisO und von Beigeordneten detailliert regelt. Diese ebenfalls einschränkend auszulegende Vorschrift bestimmt über den Verweis auf § 106 Abs. 5 LBeamtVG, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3 BeamtVG 2006 Maßstab für die Berechnung der für den Eintritt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG vorausgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 18 Jahren sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.03.2016 - 4 S 192/15 -, Juris). 41 3. Weiter spricht auch das differenzierte und in sich abgestimmte Bestandsschutzsystem des Landesbesoldungsgesetzes, das den Rechtsübergang für die wesentlichen Festsetzungselemente abschließend regelt, dagegen, dass der Gesetzgeber außerhalb des Landesbesoldungsgesetzes in einer Übergangsbestimmung zum Dienstrechtsreformgesetz Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einer Beurlaubung, im Freistellungsjahr oder in Altersteilzeit befanden, als Untergruppe der Bestandsbeamten vollständig aus den für diese hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge geltenden Übergangsregelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes herausnehmen wollte. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 42 Dem Landesbeamtenversorgungsgesetz liegt der allgemein im Versorgungsrecht geltende Grundsatz zugrunde, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet (LT-Drucks. 14/6694, S. 551). 43 a) Dem entspricht es, dass für Dienstverhältnisse, die ab dem 01.01.2011 mit dem Land neu begründet werden, grundsätzlich das neue Recht uneingeschränkt gilt. 44 b) Für bereits vor dem 01.01.2011 eingetretene Versorgungsfälle wird diesem Grundsatz dadurch besonderer Ausdruck verliehen, dass die maßgeblichen Elemente der Versorgungsfestsetzung mit § 102 Abs. 1 LBeamtVG unter besonderen Bestandsschutz gestellt werden. Diese Regelung bestimmt, dass der Versorgung der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten 45 der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, 46 aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen sind und an künftigen Versorgungsanpassungen teilnehmen. In der Gesetzesbegründung hierzu wird betont, dass die Übergangsregelungen weiterhin dem Grundsatz folgen, dass sich die Rechtsstellung der Ruhestandsbeamten nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Recht richtet. Im Interesse der Rechtsvereinfachung und Rechtsklarheit wird dies durch eine im Kern verfahrensrechtliche besondere Bestandskraftregelung erreicht (Satz 1), die an die letzte bestandskräftige Festsetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anknüpft (LT-Drs. 14/6694, S. 551). 47 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG ist jedoch bereits bei Änderungen einzelner Festsetzungselemente im Wege der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifens der bereits bestandskräftig festgesetzten Versorgungsbezüge die Günstigerprüfung für Bestandsbeamte (vgl. unten c, aa) nach § 102 Abs. 5 bis 8 LBeamtVG bezogen auf die Festsetzung nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG und nicht mehr gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG 2006 durchzuführen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 4 DRG Neufestsetzungen von Ruhegehältern ab dem 01.01.2011 ohne diese, auf das neue Recht bezogene Günstigerprüfung zulassen bzw. anordnen wollte, erscheint vor diesem Hintergrund nahezu ausgeschlossen. 48 c) Für vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt in Abweichung von dem obigen Grundsatz aus Bestandsschutzgründen für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ebenfalls noch überwiegend das frühere Recht weiter. Auch insoweit sind aber Modifikationen und Ausnahmen von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes 2006 vorgesehen. 49 aa) Hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes für am 31.12.1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte treten insbesondere auch hier die Absätze 5 bis 7 des § 102 LBeamtVG an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung. So soll der Ruhegehaltssatz insoweit weiterhin durch eine Günstigerprüfung festgestellt werden. Dies geschieht jedoch nicht im Wege der Anordnung der uneingeschränkten Weitergeltung des § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung, weil die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtsvereinfachung grundsätzlich nach der neuen Rechtslage einschließlich der dazu ergangenen Übergangsregelungen in Ansatz gebracht werden soll (LT-Drs. 14/6694, S. 552 und S. 715) und der Vergleich gegenüber dem nun maßgeblichen neuen Landesversorgungsrecht erfolgen muss, das das Bundesbeamtenversorgungsrecht in der bis zum 31.08.2006 abgelöst hat. 50 bb) Hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Zeiten für die - auch bereits am 01.01.1991 - vorhandenen Beamtinnen und Beamten - stellt § 106 LBeamtVG die Regelung zur Besitzstandswahrung dar. Die zentrale Übergangsregelung für die noch nicht festgesetzten Versorgungsbezüge enthält Absatz 5. Danach finden § 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, § 7 bis § 12 Abs. 4, § 12b, § 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 69c Abs. 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 LBeamtVG weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 23 Abs. 6 und § 101 LBeamtVG richtet. 51 Aus der Weiteranwendung bewusst herausgenommen wird damit insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006, der bestimmte, dass Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b BBG oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig sind, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde zu legen ist (LT-Drs. 14/6694, 556). Stattdessen regelt nun § 106 Abs. 2 LBeamtVG, dass nur noch Zeiten einer Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 Nr. 2 LBG 1996 oder § 7c Abs. 2 Nr. 2 LRiG, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und aufgenommen worden ist, zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig sind. Insoweit zeigt § 106 Abs. 2 LBeamtVG zunächst, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Rückausnahme für erforderlich hielt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 555). Da er in der Begründung zu § 106 Abs. 2 LBeamtVG ausdrücklich darauf hinweist, dass sich diese Regelung an den Wortlaut des Art. 62 § 4 DRG anlehnt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 555), hat er einen Regelungsbedarf hierfür neben Art. 62 § 4 DRG gesehen, der bei dessen weiter Auslegung aber nicht gegeben gewesen wäre. Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber - und ggf. warum - die ausdrückliche Beschränkung auf das Blockmodell bewusst vorgenommen hat. Bei einer bewussten Beschränkung würde die Auslegung des Art. 62 § 4 Nr. 3 DRG dahingehend, dass dieser u.a. auch die Weitergeltung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006 anordnet, der Regelungsabsicht des § 106 Abs. 2 LBeamtVG widersprechen. Bei einer versehentlichen Einschränkung auf das Blockmodell wäre § 106 Abs. 2 LBeamtVG jedenfalls überflüssig. Darauf, ob die Beschränkung auf das Blockmodell, wie vom beklagten Land in seiner Stellungnahme vom 12.12.2018 angenommen, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu rechtfertigen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dies würde ggf. die Verfassungswidrigkeit des § 106 Abs. 2 LBeamtVG zur Folge haben, könnte aber nicht zu einer Auslegung des Art. 62 § 4 DRG führen, die sowohl personell als auch sachlich weit über die bloße Weiteranwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 2006 für vorhandene Beamtinnen und Beamte in bereits aufgenommener Altersteilzeit hinausginge. 52 Im Übrigen wirft die weite Auslegung des Art. 62 § 4 DRG durchaus auch gleichheitsrechtliche Frage auf. Denn eine umfängliche Andersbehandlung - z.B. auch bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Zeiten - im Vergleich zu jahrgangsgleichen und auch ruhestandsnäheren Beamtinnen und Beamten, auch soweit deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung bereits bewilligt war (vgl. hierzu § 100 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG), dürfte nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sein. Dies gilt für die Nichtanwendung des § 24 Abs. 1 und 2 LBeamtVG, aber auch für die Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Vergleich zu den sonstigen Bestandsbeamten, für die der Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 und 2 LBeamtVG zwischen Versorgungsfällen, die vor dem 01.03.2011 bzw. vor dem 01.02.2015 und solchen, die danach eintreten sind, differenziert. Eine umfassende Weitergeltung des alten Rechts ist insbesondere auch für den von Art. 62 § 4 DRG erfassten Beamtinnen und Beamten nicht aus Vertrauensschutzgründen geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris). Zudem werden diese noch nicht einmal an ihrer Planung hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand festgehalten, sondern auch ihnen wird freigestellt, unter den - gleichen - erleichterten Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu beantragen (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 609). 53 cc) (1) Bestätigt wird diese enge Auslegung des Art. 62 § 4 DRG insbesondere auch für die Festsetzung von familien- bzw. kinderbezogenen Leistungen, die nach eigenen Vorgaben gesondert erfolgt, unabhängig davon, dass auch diese Versorgungsbezüge sind (§ 17 Satz 1 Nr. 7 LBeamtVG; vgl. schon § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG 2006). Wenn § 17 LBeamtVG, der die Versorgungsbezüge bestimmt, in Satz 1 Nr. 7 ausschließlich die insoweit nach neuem Recht vorgesehenen familien- bzw. kinderbezogenen Zuschläge aufführt und so der Anpassung nach § 11 LBeamtVG unterstellt, spricht dies bereits gegen Neufestsetzungen entsprechender Zuschläge nach altem Recht. Dies gilt, zumal die Übergangsregelung für die Anpassung (§ 103 Abs. 2 LBeamtVG) - nur - festgesetzte Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG 2006 erfasst. Die Festsetzung von entsprechenden Zuschlägen nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf der Grundlage des alten Bundesrechts wird damit auch hier nicht in Betracht gezogen. Dies zeigt sich auch in der Gesetzesbegründung. Danach wird die Berechnung der Kindererziehungszuschläge und der Pflegezuschläge mit Inkrafttreten des Gesetzes auf eine pauschale versorgungsrechtliche Regelung umgestellt. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgesetzten Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung verbleibt es bei der bisherigen Festsetzung. Die Anpassung bereits festgesetzter Zuschläge erfolgt auch künftig nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anpassungsregelung (LT-Drs. 14/6694, S. 553; zu den wegen des damit verbundenen Aufwands geäußerten Bedenken des KVBW vgl. S. 716). Ein entsprechender Regelungsbedarf hätte aber für Neufestsetzungen von Kindererziehungszuschlägen nach altem Recht bestanden, wenn solche bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für die in nach Art. 62 § 4 DRG genannten Beamtinnen und Beamten erfolgen sollten. 54 Dass insbesondere die §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 nach Inkrafttreten des Landesbeamtenbesoldungsgesetzes bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge keine Anwendung mehr finden sollten, lässt sich zudem der Gesetzbegründung zur Neuregelung in § 66 LBeamtVG entnehmen. Diese sollte gegenüber den früheren Regelungen zu einer deutlichen Verbesserung und Vereinfachung führen. Es sollte unter Berücksichtigung familienpolitischer Belange, zur Förderung des Kinderlandes Baden-Württemberg sowie aus verwaltungsökonomischen Gründen eine grundlegende, pauschalierende Neuregelung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgen. Der Kinderzuschlag wird nun pro Kind pauschal für 36 Monate Kindererziehungszeit unabhängig von der tatsächlichen Erziehungszeit und unabhängig davon gewährt, ob die Beamtin (oder der Beamte) entsprechend den Regelungen des Landesbeamtengesetzes vom Dienst freigestellt oder beschäftigt ist (LT-Drs. 14/6694, S. 383). Kinder bei Mehrlingsgeburten werden jeweils gesondert berücksichtigt und auch der Altersabstand zwischen mehreren Kindern ist unbedeutend (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 525). Diese Vereinfachung wurde allgemein begrüßt. Aus Sicht des KVBW wurde damit dem gesetzgeberischen Ziel, im Blick auf einen möglichst unkomplizierten Verwaltungsvollzug einfache und transparente Regelungen zu schaffen, weitgehend Rechnung getragen und einem bedeutsamen Anliegen der Praxis entsprochen (LT-Drs. 14/6694, S. 691). 55 Ausdrücklich vorgesehen war die Anwendung der alten Regelungen bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes am 01.01.2011 nur noch in § 28 Abs. 5 LBeamtVG, der die vorübergehende Gewährung von Leistungen entsprechend den §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 für Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der der Regelaltersgrenze anordnet, soweit ihnen Ansprüche nach § 66 LBeamtVG nicht zustehen, weil sie aufgrund der Kindererziehungszeiten rentenrechtliche Ansprüche erworben haben. 56 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nach dem 01.01.2011 nur noch Kinderzuschläge nach neuem Recht als Versorgungsbestandteil festgesetzt werden. 57 (2) Nichts anderes gilt für den KEEZ. Dieser wurde rückwirkend zum 01.01.2011 eingeführt (vgl. Art. 2 Nr. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013, GBl. S. 304, 309), weil eine Schlechterstellung gegenüber dem früheren Recht nicht beabsichtigt gewesen sei (LT-Drs. 15/4054, S. 22). Nicht entnehmen lässt sich der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass bestimmte Beamtengruppen nach dem 01.01.2011 noch einen KEEZ nach altem Recht hätten beanspruchen können. Es sollte vielmehr eine versehentliche Lücke rückwirkend geschlossen werden, die nach Vorstellung des Gesetzgebers für alle Neufestsetzungen entstanden war. 58 (3) Schließlich lässt sich etwas anderes auch nicht daraus herleiten, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LBeamtVG in ihren Ursprungsfassungen ausdrücklich nur die Erhöhung eines nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG berechneten Ruhegehalts um einen Kindererziehungs- bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag regelten. Denn es lag - auch - insoweit ein redaktionelles Versehen vor, das mit der durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2018 (GBl. 377) vorgenommenen und zum 01.12.2018 in Kraft getretenen Änderung des § 66 LBeamtVG behoben wurde. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, es handele sich um eine Klarstellung, dass nicht nur das auf Grundlage von § 27 Abs. 1 (allgemeine Regelung), sondern auch das auf Grundlage von § 51 Abs. 3 Satz 1 (Unfallruhegehalt), § 73 Abs. 2 (Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit) oder § 102 Abs. 5 bis 7 (Bestandsschutzregelung) berechnete Ruhegehalt um einen Kinder-, Kindererziehungs-, Pflege- oder Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht wird (LT-Drs. 16/4935, S. 37 f). Ein Hinweis darauf, dass er die Gruppe der in Art. 62 § 4 DRG genannten Beamtinnen und Beamte bewusst aus den insoweit günstigeren landesrechtlichen Regelungen ausschließen und nur für diese die aufwendigen Regelungen der §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 weiterhin beibehalten wollte, ist auch hier eben so wenig ersichtlich, wie eine Rechtfertigung für ein solches Vorgehen. II. 59 Damit sind bei der Festsetzung u.a. der Kinder- und Kindererziehungsergänzungszuschläge auch für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Altersteilzeit - wie bei der Klägerin - nach § 153h Abs. 2 LBeamtVG oder § 7c Abs. 2 LRiG jeweils in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bewilligt und aufgenommen war, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Vorschriften anzuwenden. 60 1. Die danach grundsätzlich auf einen - wie hier - am 01.04.2016 eingetretenen Versorgungsfall anzuwendenden Regelungen der Absätze 4 bis 7 des rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen § 66 LBeamtVG a.F. sind auch auf die Klägerin - jedenfalls analog - anwendbar. 61 Wie dargelegt erfasste § 66 Abs. 4 LBeamtVG a.F. - entgegen seinem Wortlaut - schon in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung nicht nur die Erhöhung von Ruhegehältern, deren Ruhegehaltssatz sich nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG richtet, sondern u.a. auch solche, die nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVG berechnet werden. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass das LBV den Ruhegehaltssatz der Klägerin nach § 85 Abs. 4 BeamtVG 2006 berechnet hat und diese Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 14.03.2016, mit Ausnahme der angefochtenen Festsetzung des KEEZ auf Null, auch bereits bestandskräftig geworden ist. Trotz der damit erfolgten Berechnung nach altem Recht scheidet § 50b BeamtVG 2006 als Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch aber aus, weil dessen unmittelbare (Weiter-)Geltung als Landesrecht mit Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes entfallen ist. Die hier erfolgte Anwendung des § 85 BeamtVG 2006 kann allerdings nicht im Ergebnis dazu führen, dass die Klägerin schon dem Grunde nach weder nach altem noch neuem Recht einen KEEZ beanspruchen kann. 62 Viel spricht dafür, § 66 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG dahingehend auszulegen, dass der Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen allen Beamtinnen und Beamten dem Grunde nach zusteht, deren Ruhegehalt nach den dort genannten Vorschriften festzusetzen ist (ausgenommen ist damit das Mindestruhegehalt gemäß § 27 Abs. 4 LBeamtVG), auch wenn sie tatsächlich rechtsirrig auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen des alten Rechts - ggf. wie hier bereits bestandkräftig - festgesetzt worden sind. 63 Zumindest handelt es sich hier um eine unbewusste Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist (zu den besonderen Voraussetzungen der analogen Anwendung von versorgungsrechtlichen Regelungen vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 ZB 16.868 -, Juris m.w.N.). Denn die Erhöhung eines gemäß § 85 BeamtVG 2006 berechneten Ruhegehalts kann nur deshalb nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift sein, weil sie nach der ab dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage - wie unter I. dargelegt - nicht mehr vorgesehen, sondern auch die Günstigerprüfung des § 85 BeamtVG 2006 hinsichtlich der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage nun in § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVG abschließend geregelt ist. Alles spricht dafür, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden in die Neuregelung mit einbezogen hätte, wenn er sie bedacht hätte. Aus dem Dargelegten lässt sich hinreichend eindeutig erkennen, dass er die Regelungen der §§ 50a, 50b BeamtVG 2006 weder in das neue Landesbeamtenbesoldungsgesetz für nach dem 01.01.2011 eintretende Versorgungsfälle übernehmen, noch deren weitere Anwendung wollte. Für zukünftige Versorgungsfestsetzungen sollten vielmehr nur noch die einfacheren, vom Rentenrecht hinsichtlich der Anpassung entkoppelten und günstigeren Bestimmungen maßgeblich sein. Damit sind diese hier - jedenfalls analog - anwendbar. 64 2. a) Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 LBeamtVG sind gegeben. Die Klägerin hat in der hier maßgeblichen Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992, für die sie einen KEEZ in Höhe von monatlich 6,96 EUR beansprucht, ihre beiden jüngsten Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - nach dem 31.12.1991 - erzogen (Absatz 4 Nr. 1a). In dieser Zeit hat sie als Beamtin keine Ansprüche nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI erworben (Absatz 4 Nr. 2). Dass der Klägerin die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 und 8 SGB VI zuzuordnen (Absatz 4 Nr. 3) ist, ergibt sich u.a. aus der „Auflistung beruflicher Werdegang“ (Versorgungsakte S. 113 bis 115) und ist ebenfalls unstreitig. Auch kann sie für diese Zeit, obwohl ihr am 12.12.1990 geborener, jüngster Sohn sein drittes Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keinen Kinderzuschlag beanspruchen, weil auch er vor dem 31.12.1991 geboren worden war (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Dementsprechend hat das LBV ihren Anspruch auf KEEZ dem Grunde nach auch nicht bestritten. 65 b) Der Klägerin steht auch der von ihr schon im Widerspruchsverfahren geltend gemachte und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterverfolgte Anspruch auf ungekürzte Gewährung des KEEZ für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992 zu. Nach § 66 Abs. 5 Nr. 1 LBeamtVG a.F. beträgt der KEEZ für jeden angefangenen Monat 0,87 EUR, womit sich für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992 ein Zuschlag in Höhe von 6,96 EUR (8 x 0,87 EUR) ergibt. Der KEEZ ist in dieser Höhe auch zu gewähren und, entgegen der Ansicht des beklagten Landes, nicht gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG auf Null zu reduzieren. 66 c) Nach § 66 Abs. 6 LBeamtVG darf der um den KEEZ erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit nach Absatz 4 entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze für den KEEZ gilt der für jeden Monat der Zeiten nach Absatz 4 mit dem Wert 2,58 EUR, der aus der bisherigen Bezugsgröße nach § 50b Abs. 3 in Verbindung mit § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006 abgeleitet ist und an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teilnimmt (LT-Drs. 15/4054, S. 22), vervielfältigte Betrag. 67 Das LBV ermittelt die Zuschläge und die Kappung nach § 66 Abs. 6 LBeamtVG im Wege der Gesamtberechnung. Diese behandelt die Erziehungszeit im Sinne des § 66 Abs. 4 LBeamtVG als grundsätzlich einheitlichen Zeitraum, unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang hierin ruhegehaltsfähige Dienstzeiten (Überschneidungszeiten) liegen. Diese Erziehungszeit beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Anspruchs auf den Kinderzuschlag für die ersten drei Lebensjahre oder aber, wenn ein Anspruch auf Kinderzuschlag wegen des Stichtags des § 66 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG - wie hier - bereits dem Grunde nach nicht besteht, nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG am 01.01.1992 und endet bei überschneidenden Erziehungszeiten mit dem Monat, in dem das jüngste Kind das 10. Lebensjahr vollendet. 68 Im Falle der Klägerin, deren jüngstes Kind sein 10. Lebensjahr am 12.12.2000 vollendet hat, ergibt sich hieraus der Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000. Dies sind genau 9 Jahre oder 108 Monate. In diesen 9 Jahren war die Klägerin mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen ersten 8 Monate (01.01.1992 bis zum 16.08.1992), in denen sie noch gemäß § 153 LBG a.F. beurlaubt war, in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt. Die anteilige versorgungsrechtliche Berücksichtigung dieser Dienstzeiten führt dazu, dass für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 ruhegehaltsfähige Zeiten von 5,51 Jahren festzusetzen waren. Für diese ruhegehaltsfähige Zeit hat das LBV sodann die anteiligen Versorgungsbezüge ausgehend von insgesamt 28,41 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und einem sich hieraus ergebenden Ruhegehalt in Höhe von 2.128,41 EUR ermittelt. Dem so berechneten, in der Erziehungszeit des § 66 Abs. 4 LBeamtVG erdienten Versorgungsanspruch in Höhe von 412,80 EUR - zuzüglich der sich nach § 66 Abs. 4 Nr. 1a und b LBeamtVG für diese Zeit ergebenden Kindererziehungsergänzungszuschläge - hat es als Höchstgrenze den Betrag von 278,64 EUR gegenübergestellt, der sich aus der Vervielfältigung des Werts von 2,58 EUR mit den 108 Monaten der von § 66 Abs. 4 LBeamtVG tatbestandlich erfassten Erziehungszeiten ergibt. 69 Die Klägerin macht demgegenüber mit Erfolg geltend, die Kappung des § 66 Abs. 6 LBeamtVG sei monatlich bzw. abschnittsweise vorzunehmen. Dies hat hinsichtlich der hier streitigen Zeit vom 01.01.1992 bis zum 16.08.1992 zur Folge, dass schon deshalb keine Kürzung vorzunehmen ist, weil in dieser Erziehungszeit keine ruhegehaltfähigen Zeiten liegen. Diese Betrachtung entspricht im Grundsatz u.a. den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz des Bundesministeriums des Innern zu den ursprünglichen bundesrechtlichen Regelungen des Kindererziehungs- und KEEZ (vgl. die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, teilweise wiedergegeben in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 50a BeamtVG 4.1 und § 50b BeamtVG 4.1; vgl. auch die Allgemeinen Durchführungshinweisen zu den aktuellen bundesrechtlichen Regelungen GMBl. 2018, S. 98; so auch Strötz, in. GKÖD, O § 50a Rn. 50; Plog/Wiedow, Band 2, BeamtVG, § 50a Rn. 68, § 50b Rn. 41; a.A. Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10 ff.; kritisch Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 35 ff., der sich in Rn. 38 allerdings zu Unrecht auf den Beschluss des HessVGH vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris, beruft, weil der dortige Kläger während der streitigen Erziehungszeit durchgehend vollzeitbeschäftigt war, Juris Rn. 3). 70 In den Durchführungshinweisen zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird unter der Überschrift „Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen“ ausgeführt: 71 „Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z.B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben“ (Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, S. 16). 72 In den aktuellen Durchführungshinweisen heißt es unter Tz. 50a.5.1.1: 73 „Mit Blick auf die geltenden Höchstgrenzen (Tz. 50a.5.2.1 bis 50a.5.2.3) sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z.B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben“ (GMBl. 2018, S. 159). 74 Dass nach der heutigen und auch der ursprünglichen Vorstellung des Bundesministeriums des Innern die Höchstgrenzen des § 50a Abs. 5 bzw. § 50b Abs. 3 BeamtVG somit keine Bedeutung für Zeiten der Erziehung haben, die nicht mit ruhegehaltsfähigen Zeiten zusammentreffen, ergibt sich auch aus der Tz. 50a.4.12 der Durchführungshinweise, auf die Tz. 50b.2.1.2 für den KEEZ verweist. Danach ist der Zuschlag - nur - dann bei jeder linearen Bezügeanpassung neu zu berechnen, wenn die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft oder deshalb nicht in voller Höhe gewährt wird, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist (GMBl. 2018, S. 164; Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums des Innern vom 03.09.2002, D II 3 - 223 100 -1/3, S. 16). 75 Dieser monats- bzw. abschnittsweisen sogenannten „Spitz-Berechnung“ der Kappungsgrenze ist der Vorzug zu geben. Dem Wortlaut der Norm lässt sich zwar insoweit kein eindeutiger Befund entnehmen (a). Nur mit dieser Berechnung finden aber Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung sowie ihre rentenrechtliche Vergleichsebene hinreichend Berücksichtigung und werden weitergehende Ungleichbehandlungen vermieden (b). 76 a) Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 LBeamtVG bzw. des § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 lässt sich das während der Erziehungszeit Erdiente im Sinne eines anteiligen fiktiven Ruhegehalts - unter Berücksichtigung einzelner Besonderheiten (vgl. hierzu Plog/Wiedow, Band 2, BeamtVG, § 50b Rn. 43; Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 39 f.; Strötz, in. GKÖD, O § 50a Rn. 53; Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 des Bundesministeriums dies Innern, wiedergegeben in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 50a BeamtVG 4.1 und § 50b BeamtVG 4.1) - nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Formel berechnen: 77 (Ruhegehalt) x (auf die Erziehungsmonate entfallende ruhegehaltfähige Dienstzeit) / (gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit). 78 Auf diese Weise kann, insbesondere auch dann, wenn der Ruhegehaltssatz - wie bei der Klägerin - nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG 2006 bzw. der des § 102 Abs. 5 LBeamtVG bestimmt wird, „der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde“, ermittelt werden. (Zur Berechnung des in der Überschneidungszeit erdienten Ruhegehalts durch Multiplikation der sich aus dieser Zeit ergebenden Dezimaljahre mit einem Steigerungssatz vgl. ablehnend HessVGH, Beschluss vom 16.07.2007 - 1 UZ 878/07 -, Juris; vgl. auch Strötz in GKÖD, O § 50a Rn. 53). 79 Für die Höchstgrenze gelten folgende Formeln: 80 (Anzahl der Erziehungsmonate) x 2,58 EUR 81 bzw. 82 (Anzahl der Erziehungsmonate x 0,0833) x (aktueller Rentenwert) <hier: bis 06/2016: 0,0833 x 29,21 EUR = 2,43 EUR>. 83 Zu beachten ist insoweit, dass die Gewährung des Zuschlags für jeden angefangenen Monat einer Berechnung der Höhe des Zuschlags mit Dezimalmonaten entgegensteht. Dies hat im Falle der abschnittsweisen Berechnung zur Folge, dass ein angefangener Monat zu Beginn einer Erziehungszeit im ersten Abschnitt zu berücksichtigen ist. Im Übrigen führen angefangene Monate nur in dem jeweiligen Abschnitt, an den sie sich anschließen, zu einem ganzen und nicht lediglich anteiligen Zuschlag, d.h. sie sind in dem unmittelbar folgenden Abschnitt außer Betracht zu lassen. Dementsprechend sind auch bei der Ermittlung der Höchstgrenze für den jeweiligen Abschnitt die Monate, die für die Berechnung der Höhe des Zuschlags in Ansatz gebracht wurden, ganzzahlig zugrunde zu legen. 84 Ob mit den dargestellten Formeln eine monatliche Berechnung bzw. eine entsprechende abschnittsweise Ermittlung der Kappung im Wege einer Spitzberechnung zu erfolgen hat, die jeweils nur Zeiten zusammenfasst, in denen sich die maßgeblichen Parameter nicht geändert haben, oder ob alle Erziehungszeiten im Wege einer Gesamtberechnung zusammenzufassen sind, ist allerdings nach dem Wortlaut der Regelungen offen. 85 aa) Nach § 66 Abs. 5 LBeamtVG a.F. wird der KEEZ ausdrücklich „für jeden angefangenen Monat“ ermittelt. Nach § 66 Abs. 6 LBeamtVG darf der um den KEEZ erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen (Satz 1). Als Höchstgrenze für den KEEZ in der hier maßgeblichen Fassung der Regelung gilt der für jeden Monat der Erziehungszeiten mit dem Wert 2,58 EUR vervielfältigte Betrag (Satz 2). 86 Mit diesem Wortlaut ist die vom LBV vorgenommene Rechnung zwar grundsätzlich vereinbar (vgl. zum Bundesrecht Geyer, BeamtenversorgungsR, § 50a Rn. 38). Sie wird durch diesen aber nicht in der Weise vorgegeben, dass der Anteil des während der Kindererziehungszeit erdienten Ruhegehalts zwingend einheitlich aus dem Verhältnis der Summe aller ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die innerhalb der Zeiten im Sinne des Absatzes 4 liegen, zur gesamten ruhedienstfähigen Zeit zu ermitteln und nach Satz 2 dem Produkt aus der Gesamtzahl aller Erziehungsmonate und dem monatlichen Höchstwert gegenüberzustellen ist. 87 bb) Zu einer solchen Lesart der Vorschrift zwingt auch nicht der Rückgriff auf die bundesrechtliche Vorgängerregelung. Für den Kindererziehungszuschlag bestimmte § 50a Abs. 5 BeamtVG 2006, dass der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen darf (Satz 1). Als Höchstgrenze galt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde (Satz 2). Diese Regelung galt gemäß § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 für den KEEZ entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der KEEZ und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 treten sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten der nach den § 50a und § 50b BeamtVG 2006 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. 88 Auch diese Bestimmung lässt eine monats- bzw. abschnittsweise Ermittlung der Kappungsgrenze zumindest zu, wenn sie nicht gar für eine monatliche bzw. abschnittsweise Betrachtungsweise streitet, indem sie mit dem Verweis auf § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf die für jeden Kalendermonat der Erziehungszeit vorgesehene Belegung mit 0,0833 Entgeltpunkten Bezug nimmt und diese als monatlichen Höchstwert festsetzt (vgl. auch Strötz in GKÖD, O § 50a Rn. 50). Der Ansicht des beklagten Landes, dass die Einbeziehung der Zeiten des § 50a BeamtVG 2006 in die Maßgabe nach Satz 2 nur im Wege der Zusammenfassung aller Erziehungsmonate der Zeiten des § 50a und des § 50b BeamtVG 2006 sowie der Ermittlung einer einheitlichen Höchstgrenze umsetzbar wäre, überzeugt den Senat nicht. Denn in § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG 2006 dürften solche Erziehungszeiten gemäß § 50a Abs. 2 BeamtVG 2006 gemeint sein, die deshalb von § 50b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 erfasst werden, weil für sie kein Kindererziehungszuschlag zusteht (§ 50b Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006). Dies würde der Klarstellung dienen, dass der KEEZ auch für Erziehungsmonate, in denen zumindest das jüngste Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bereits dann gekappt wird, wenn das durch die Anzahl der Monate der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten geteilte Ruhegehalt zuzüglich der genannten Zuschläge höher ist, als der sich aus dem Durchschnittseinkommen der Versicherten ergebende monatliche Rentenanspruch. Aus der Maßgabe zu Satz 1 ergibt sich lediglich, dass das erdiente Ruhegehalt auch um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag zu erhöhen ist, was allein zur Folge hat, dass diese Zuschläge vor Berechnung des KEEZ zu ermitteln sind. 89 Damit ist die Gesamtberechnung von der Regelung zumindest nicht vorgezeichnet und auch die Spitzberechnung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. 90 b) Sinn und Zweck der Regelungen sprechen für die abschnittsweise (Spitz-)Berechnung. Mit der rückwirkenden Einführung des KEEZ sollte die im Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung enthaltene Regelung des § 50b BeamtVG nachträglich in das Landesbeamtenversorgungsgesetz übernommen werden, weil eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht nicht beabsichtigt gewesen war (LT-Drs. 15/4054, S. 22). Damit kann hinsichtlich der Zweckrichtung dieser Regelung weiterhin auf die ursprüngliche Intention des Bundesgesetzgebers zur Einführung der §§ 50a und 50b BeamtVG 2006 mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) abgestellt werden, mit denen der Gesetzgeber Versorgungslücken schließen und dadurch Erziehungsleistungen honorieren wollte (vgl. BT-Drs. 11/5136 und 11/5372). Dabei orientieren sich die Zuschläge an der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten, die wiederum für Versicherte - insbesondere für Frauen - einen Nachteilsausgleich dafür schafft, dass sie während der Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringes Arbeitsentgelt (z.B. durch Teilzeitarbeit) erzielen oder wegen der Erziehung mehrerer Kinder überhaupt nicht erwerbstätig sind und dadurch Einbußen in ihrer Versicherungsbiographie erleiden (BT-Drs. 14/4595, S. 48). 91 Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten setzt keine „Lücken“ oder „Sicherungslücken“ im eigentlichen Sinne voraus, wie sie z.B. der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 -, Juris), auch wenn die dem Mindestruhegehalt entsprechende „Rente nach Mindesteinkommen“ (§ 262 SGB VI) auf Zeiten bis 1991 begrenzt ist (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 48). Damit geht es aber auch und erst recht beim versorgungsrechtlichen Kinderzuschlag und KEEZ nicht um die Schließung von Lücken im Sinne einer Bedarfssicherung, so dass es nicht darauf ankommt, ob der erziehende Elternteil auf eine entsprechende Berücksichtigung seiner Kindererziehungszeit angewiesen ist. Insbesondere die ausdrücklich geregelte Begrenzung auf die Höchstversorgung bzw. Durchschnittsrente stehen der Annahme entgegen, dass diese Zuschläge neben dem bzw. anstelle des Mindestruhegehalt(s) der Behebung eines absoluten Versorgungsdefizits dienen sollen. Maßgeblich ist vielmehr, ob erziehungsbedingt eine versorgungsrechtliche Lücke in der Erwerbsbiographie vorliegt, die im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden wäre und daher in Anlehnung an die rentenrechtlichen Regelungen geschlossen werden soll. 92 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, auf das sich das Verwaltungsgericht stützt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen feststellt, dass die Honorierungsfunktion eine Versorgungslücke voraussetze, sowie zum anderen, dass die kinderbezogenen Leistungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden seien und nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien gehörten, sondern einen von den beamtenrechtlichen Berechnungsfaktoren unabhängigen und unselbstständigen Bestandteil der Versorgungsbezüge darstellten. Sie hätten eine Ausgleichs- und Kompensationsfunktion nur nach Maßgabe der §§ 50a ff. BeamtVG. Als solche unterlägen sie nach § 50a Abs. 4, 5 und 6 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG, analog zu den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI, mehrfachen Obergrenzen und Deckelungen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 17.14 -, Juris). Diese Aussagen geben für die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gesamtbetrachtung bei der Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 50a Abs. 5 BeamtVG und § 50b Abs. 3 BeamtVG 2006 nichts her. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt mit den zitierten Betrachtungen maßgeblich auf die Parallelen zum Rentenrecht, in dem für die Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten das Monatsprinzip gilt, gerade auch hinsichtlich der dort ebenfalls geltenden Obergrenzen und Deckelungen ab. 93 Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung allein mit der Frage der Erhöhung eines Mindestruhegehalts um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge befasst und festgestellt, dass eine solche aus gesetzessystematischen Gründen auch dann ausscheidet, wenn der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG pauschaliert bei 65 v.H. der Besoldungsgruppe A 4 BBesO gedeckelte Mindestversorgung entspreche für früh dienstunfähig gewordene Lebenszeitbeamte strukturell der auf 71,75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gedeckelten Höchstversorgung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. In beiden Fällen sei tatbestandlich eine Versorgungshöchstgrenze erreicht, auf die alle anderen Versorgungsleistungen - auch die Kindererziehungs- und die Kindererziehungsergänzungszuschläge - anzurechnen seien. Diese Aussagen sind am ehesten in den Zusammenhang mit der in § 66 Abs. 7 LBeamtVG vorgesehenen Deckelung zu stellen, die eine Erhöhung des Ruhegehalts über die Grenze der Höchstversorgung hinaus ausschließt. Diese findet in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ihr rentenrechtliches Gegenstück. Danach erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten), wobei Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte sind, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b (Beitragsbemessungsgrenze). Insoweit ist die rentenrechtlich vorzunehmende monatliche Betrachtung (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 -, Juris) auf das Versorgungsrecht nicht übertragbar, in dem die Höchstversorgung durch einen auf 71,75 v.H. absolut begrenzten Ruhegehaltssatz festgelegt ist. Dieser entspricht zwar einer Begrenzung der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung auf maximal 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre. Hieraus lässt sich aber keine - der Belegung mit Entgeltpunkten entsprechende - monatliche Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ableiten. 94 Die hier streitigen Kappungsgrenzen des § 66 Abs. 6 LBeamtVG und des § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 orientieren sich demgegenüber allein am Rentenrecht. Mit der Bezugnahme auf den in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) des aktuellen Rentenwerts knüpft § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 unmittelbar an das rentenrechtliche Durchschnittseinkommen aller Versicherten (vgl. Anlage 1 zum SGB VI) an. Auch wenn der hier maßgebliche § 66 Abs. 6 Satz 2 LBeamtVG einen bestimmten Euro-Wert festlegt, ist dieser monatsbezogene Wert doch ebenfalls aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der gesetzlich Versicherten abgeleitet. Für die Berechnung dieser Kappungsgrenze, die eine Besserstellung gegenüber den gesetzlich Versicherten verhindern soll, lassen sich versorgungsrechtliche Besonderheiten nicht erkennen. Vielmehr entspricht der versorgungsrechtliche KEEZ weitgehend dem Regelungskonzept des § 70 Abs. 3a SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (dies ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, § 57 SGB VI) Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Dies gilt für jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen und für jeden Monat, in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen. Die Erhöhung erfolgt gemäß § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI aber nur insoweit, als mit den bereits für die Pflichtbeiträge ermittelten Entgeltpunkten 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (monatliche Durchschnittsentgeltpunkte; auf ein Jahr bezogen 1 Entgeltpunkt) nicht überschritten werden. Für Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung können sich damit keine Zuschläge ergeben, weil diese bereits nach § 70 Abs. 2 SGB VI mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet sind (vgl. Reinhardt, Sozialgesetzbuch VI, § 70 Rn. 12, beck-online). 95 Auch nach § 66 Abs. 4 LBeamtVG wird zunächst für solche Kalendermonate ein Zuschlag gewährt, die mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zusammentreffen. Außerhalb ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten besteht ein Anspruch auf KEEZ auch hier nur, wenn mehrere Kinder betreut werden. Eine „Nur-Hausfrau“, die ein Kind betreut, erhält keinen Ergänzungszuschlag (vgl. zu § 70 Abs. 3a SGB VI Kreikebohm/von Koch, SGB VI, § 70 Rn. 21 ff., beck-online). Der KEEZ wird bereits tatbestandlich auf Zeiten beschränkt, für die der Beamtin oder dem Beamten kein Kinderzuschlag zusteht. Die an § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI orientierte, hier streitige Kappung soll in diesem Kontext die mit dem monatlichen Zuschlag vorgesehene Aufstockung der Versorgung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf die Höhe der Rente beschränken, die sich zu diesem Zeitpunkt aus der Belegung der jeweiligen Monate mit 0,0833 Entgeltpunkten in etwa ergeben würde. Die monatliche Kappungsgrenze nimmt damit die rentenrechtlichen Vorgaben des § 70 Abs. 3a SGB VI auf und betrifft dementsprechend ebenfalls nur Zeiten des Zusammentreffens von Erziehungszeiten im Sinne des § 66 Abs. 4 LBeamtVG mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (Überschneidungszeiten). Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die Verknüpfung mit dem Rentenrecht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen ersetzt werden soll (LT-Drs. 15/4045, S. 22), lässt dies keine andere Beurteilung zu. Denn diese Abkopplung betrifft weder die Systematik noch den Sinn und Zweck des KEEZ, sondern allein die Anpassung des aus dem Rentenrecht angeleiteten Werts. 96 Die These, dass eine systemgerechte Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen in das Versorgungsrecht die Ermittlung eines insgesamt zu gewährenden Kindererziehungszuschlags bedinge, der zusammen mit dem in der gesamten Zeit der Kindererziehung erzielten Ruhegehaltsanspruch der Höchstgrenze nach § 50b Abs. 3 BeamtVG gegenüberzustellen sei (Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10 f.), überzeugt vor diesem Hintergrund schon deswegen nicht, weil die rentenrechtlichen Regelungen nicht in das Versorgungsrecht übertragen werden, um hier eine entsprechende Angleichung der tatbestandlich Begünstigten an die Beamtinnen und Beamte zu erzielen, die keine erziehungsbedingten Lücken in der Beschäftigungsbiographie aufweisen. Vielmehr soll - systemübergreifend bzw. systemfremd - lediglich verhindert werden, dass die Berechtigten schlechter stehen, als Versicherungspflichtige mit entsprechenden Erziehungszeiten. Der KEEZ ist damit notwendig mit Blick auf § 70 Abs. 3a SGB VI zu ermitteln. Der Einwand des beklagten Landes, den sich auch das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, die monatsweise Betrachtung habe zur Folge, dass jede Beamtin, die sich, wie die Klägerin, für die Kindererziehung beurlauben lässt und für diese Zeiten daher keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erwirbt, im Wege der Spitzberechnung stets den KEEZ erhalten würde, ist verfehlt. Denn eben dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, die bei der Gesamtberechnung konterkariert würde. Entsprechend dem rentenrechtlichen Vorbild des § 70 Abs. 3a SGB VI, der insbesondere der Situation derjenigen Rechnung trägt, die bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder auch einer Teilzeitbeschäftigung nicht nachgehen und in dieser Phase überhaupt keine Pflichtbeiträge leisten (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 48 zu § 70 Abs. 3a SGB VI), sieht § 66 Abs. 4 Nr. 1a LBeamtVG einen Ausgleich für in dieser Phase fehlende ruhegehaltsfähige Zeiten vor, um eine Schlechterstellung gegenüber Pflichtversicherten zu vermeiden. Selbst Kümmel als Vertreter der „Gesamtheitsmethode“ sieht, dass diese insoweit den gesetzlichen Regelungszweck verfehlt, erziehungsbedingte Versorgungseinbußen auszugleichen, und schlägt deshalb vor, auch bei grundsätzlicher Anwendung der „Gesamtheitsmethode“ in den Fällen, in denen die Freistellung vom Dienst ohne Dienstbezüge lediglich einen kurzen Zeitraum umfasst, den KEEZ insoweit im Wege einer Günstigkeitsberechnung gesondert zu ermitteln. Im Rahmen der „Gesamtheitsmethode“ sollen hierdurch Versorgungseinbußen für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge durch Gewährung eines KEEZ zumindest ansatzweise ausgeglichen werden (Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/16 f., Rn. 11). Soweit argumentiert wird, die „Gesamtheitsmethode“ könne im Einzelfall auch zu günstigeren Ergebnissen führen als die „Spitzberechnung“, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zudem lässt sich dies nicht mit einem Beispiel belegen, das auf einen Zeitraum von vier Jahren beschränkt ist und die Folgejahre nicht berücksichtigt (so aber Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/14, Rn. 11). 97 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Gesamtberechnung der LBV der Nachteilsausgleichsfunktion der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft und die ohnehin eher geringe Bedeutung des KEEZ noch mehr einschränkt (vgl. hierzu Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, 2018, 50b/10, Rn. 9). Denn sie führt dazu, dass der erziehende Elternteil, der während der tatbestandlich erfassten Erziehungszeit - die im Falle der Erziehung mehrerer Kinder je nach Anzahl und Staffelung einen überwiegenden oder zumindest wesentlichen Anteil seiner Lebensarbeitszeit überlagert - seinen Dienst in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung leistet, für die in den jeweils ersten Betreuungsphasen entstandenen Lücken keinen oder nur einen reduzierten Ausgleich erhält. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der erziehende Elternteil aus einem höheren Statusamt in den Ruhestand tritt. Dieser Elternteil steht ohnehin gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten, die aus dem gleichen Statusamt mit ununterbrochener ruhegehaltsfähiger Dienstzeit in den Ruhestand treten, versorgungsrechtlich deutlich schlechter da. Die hierfür verantwortlichen Lücken werden bei Anwendung der Gesamtberechnung aber auch nicht dem rentenrechtlichen Niveau entsprechend geschlossen. Diese Kappung von Zuschlägen für erziehungsbedingt in der Beschäftigungsbiographie vorhandene Lücken aufgrund von - typischerweise - später neben der Erziehung erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bewirkt eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der hiervon Betroffenen. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 99 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. 100 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch gemäß § 127 Nr. 1 BRRG vorliegt. 101 Beschluss vom 18. Dezember 2018 102 Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 26.07.2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Teilstatus, 24-facher Betrag der geltend gemachten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts in Höhe von 6,96 EUR) für beide Rechtszüge auf 167,04 EUR festgesetzt. 103 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).