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Beschluss

8 S 3026/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. November 2018 - 11 K 9212/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Abweichung von einer Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg. 2 1. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen eine den Beigeladenen am 21.12.2015 erteilte „1. Nachtragsbaugenehmigung“ für die „veränderte Ausführung der EFH“ und eine „veränderte Aufschüttung“ auf dem Grundstück Flst. Nr. ..., ... ..., Gemarkung Waiblingen abgewiesen. Davor hatte die Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid vom 2.2.2015 bereits eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten, Doppelgarage und 2 Stellplätzen“ auf dem Grundstück erteilt, die bestandskräftig geworden ist. 3 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen ist dabei nur genügt, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). 4 An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf. 5 a) Soweit der Kläger zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die mit einer Wandhöhe von 3,12 m unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO errichtete Grenzgarage von der (insoweit rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 2.2.2015 gedeckt sei (UA, S. 10 f.), kann dieser Einwand bereits deshalb keine Richtigkeitszweifel begründen, weil Streitgegenstand des angefochtenen Urteils ausschließlich die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 21.12.2015 ist und dem Gestattungsumfang der Baugenehmigung vom 2.2.2015 bei der vom Verwaltungsgericht zu beantwortenden Frage, ob die Nachtragsbaugenehmigung nachbarliche Rechte des Klägers verletzt, folglich keine Bedeutung zukommt. 6 Im Weiteren macht der Kläger im Zulassungsantrag auch nicht geltend, dass die Grenzgarage mit ihren jetzigen Maßen - abweichend von den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts - mit der Nachtragsbaugenehmigung (nochmals) genehmigt worden wäre und er hierdurch in seinen Rechten verletzt werde. Gegen eine solche Annahme sprechen sowohl der im Genehmigungsbescheid vom 21.12.2015 ausdrücklich genannte Gestattungsinhalt („veränderte Ausführung der EFH“ und „veränderte Aufschüttung“) als auch die beigefügten Bauzeichnungen, in denen eine veränderte Ausführung der Grenzgarage - im Gegensatz zum Wohnhaus (vgl. die Gelb- und Roteintragungen zur geänderten Gebäudehöhe gem. § 6 Abs. 4 LBOVVO) - nicht entsprechend der Bauvorlagenverordnung dargestellt und daher auch nicht genehmigt worden ist. 7 b) Soweit der Kläger weiter die Rechtmäßigkeit der genehmigten Aufschüttungen auf dem Baugrundstück auf eine Geländehöhe von 297,02 m über NN. in Zweifel zieht, zeigt die Antragsbegründung bereits nicht auf, inwiefern er durch diese Aufschüttungen in seinen Nachbarrechten verletzt sein könnte. 8 Im Übrigen begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung der mit dem Wohngebäude gegenüber dem Grundstück des Klägers einzuhaltenden (nachbarschützenden) Abstandsflächentiefe auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere zu Recht auf die (neue) Geländeoberfläche nach Durchführung der genehmigten Aufschüttungen (297,02 m ü. NN.) abgestellt. Für die Berechnung der Wandhöhe maßgebend ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sämtlicher Bausenate des beschließenden Gerichtshofs davon ab, ob und inwieweit es für eine Geländeveränderung, die die Tiefe der Abstandsflächen - objektiv - zulasten des Nachbarn verändert, einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gibt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2017 - 5 S 91/17 - NVwZ-RR 2018, 23; Beschluss vom 4.2.2019 - 3 S 2963/18 -, juris, Rn. 16; Senatsurteil vom 10.12.2015 - 8 S 1531/14 -, juris, Rn. 50). 9 Einen solchen rechtfertigenden Grund hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass die Beigeladenen mit den genehmigten Aufschüttungen eine „Angleichung der Geländeoberfläche an das Nachbargrundstück des Klägers“ erreichen wollten. Diese Einschätzung hat der Kläger nicht erfolgreich in Frage zu stellen vermocht. Er hat in seiner Antragsbegründung vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass auch er sein Grundstück aufgeschüttet habe (S. 3) und das Baugrundstück auf die Höhe seines Grundstücks aufgeschüttet worden sei (S. 4). Die von den Beigeladenen vorgenommene Aufschüttung diente daher ersichtlich dem Zweck, den Niveauunterschied zwischen ihrem und dem Grundstück des Klägers auszugleichen. Weshalb die Aufschüttung bei dieser Sachlage dennoch (lediglich) zur Verringerung der Abstandsflächen erfolgt sein soll, zeigt die Antragsschrift nicht auf und ist auch für den Senat nicht zu erkennen. 10 Geländeveränderungen durch Aufschüttungen in geringem Umfang (hier: 0,2 m) auf einem Baugrundstück, mit denen eine Angleichung des Geländeniveaus an die natürliche oder ebenfalls aufgeschüttete Geländeoberfläche der Nachbargrundstücke erreicht werden soll, werden vielmehr regelmäßig „nicht (nur) zur Verringerung der Abstandsflächen“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO erfolgt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.2.2019, a.a.O.). Ob sich diese Einschätzung zusätzlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Kläger beanstandet - aus § 10 Nr. 2 LBO herleiten lässt, kann offenbleiben. 11 c) Soweit der Kläger schließlich noch versucht, ernstliche Zweifel daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzinteresses verneint hat, soweit die Baugenehmigung der veränderten Ausführung der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) des Wohngebäudes und der Aufschüttung angefochten ist (UA, S. 6 ff.), kann dies dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht die Klage zugleich auch als unbegründet abgewiesen hat und die Klagabweisungsgründe zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gleichwertig zu betrachten sind. Deshalb kommt in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die Klage ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat, eine Zulassung der Berufung in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht, wenn sich die Klagabweisung - wie hier - jedenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen als richtig erweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.6.1977 - IV B 13.77 - BVerwGE 54, 99, vom 29.10.1979 - 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 und vom 9.4.2003 - 4 B 29.03 -, juris, Rn. 2). 12 2. Soweit der Kläger schließlich eine Abweichung von dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.4.2017 (a.a.O.) geltend macht, rechtfertigt auch dieses, ohnehin verspätet substantiierte Vorbringen keine Zulassung der Berufung. 13 Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in der Bestimmung genannten Gerichte aufgestellten abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht; dem Darlegungsgebot ist nur genügt, wenn die angeblich divergierenden Rechts- bzw. Tatsachensätze aufgezeigt und einander gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). 14 Einen solchen Auffassungsunterschied zeigt der Kläger schon nicht auf. Der von ihm zitierte Beschluss vom 26.4.2017 (a.a.O.) stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs lediglich (erneut) fest, dass es für Geländeveränderungen, die die Tiefe der Abstandsflächen objektiv zulasten eines Nachbarn verändern, einen nachvollziehbaren rechtfertigenden Grund geben muss. Davon ist aber auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat den rechtfertigenden Grund ausdrücklich in der Angleichung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks an das Nachbargrundstück gesehen (UA, S. 10). Einen Rechtssatz des Inhalts, dass „eine Prüfung der Gründe der Aufschüttung entbehrlich sei“, wie in der (ergänzenden) Antragsbegründung vom 20.3.2019 vom Kläger behauptet (3.), hat das Verwaltungsgericht dabei offensichtlich nicht aufgestellt. 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013). 16 Der Beschluss ist unanfechtbar.