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Beschluss

A 12 S 2038/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2018 - A 6 K 235/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 mwN.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 mwN). 3 Davon ausgehend besteht für die mit dem Antrag aufgeworfene Frage, 4 „ob ein Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft bei der Rückkehr nach Pakistan außerhalb seines Heimatdistrikts internen Schutz gemäß § 3e AsylG i.V.m. Art. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU finden kann“, 5 der geforderte Klärungsbedarf nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger, einem pakistanischen Staatsangehörigen schiitischen Glaubens aus der Stadt Quetta, geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint und in diesem Zusammenhang zum einen angenommen, dass die von ihm behauptete Vorverfolgung vor der Ausreise aus Pakistan nicht glaubhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat zum anderen darauf abgestellt, dass eine landesweite Gruppenverfolgung von Schiiten durch nichtstaatliche Akteure (= sunnitische Ex- tremisten) in Pakistan nicht bestehe. Schließlich hat das Gericht die Frage, ob eine regionale Gruppenverfolgung von Schiiten in der Heimatregion des Klägers Quetta, bestehe offengelassen („zugunsten des Klägers ... könnte allenfalls angenommen werden, dass eine regionale Gruppenverfolgung von Schiiten in der Region Quetta besteht ...“), und darauf abgestellt, der Kläger könne jedenfalls - im Falle einer unterstellten regionalen Gruppenverfolgung - bei Rückkehr nach Pakistan auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG außerhalb seines Heimatdistrikts verwiesen werden. 7 Davon ausgehend hat die Antragsschrift nicht ausreichend dargelegt, dass die formulierte Grundsatzfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich (gewesen) ist. 8 Die als klärungsbedürftig bezeichnete Grundsatzfrage darf keine Voraussetzungen bzw. Elemente enthalten, die nach den tatsächlichen Feststellungen oder Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen. Danach fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Klärungsfähigkeit, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren stellen könnte, nicht positiv festgestellt worden sind. Denn damit bliebe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offen, ob die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt beantwortet werden kann. Die Klärungsfähigkeit dieser Frage muss für die Zulassung der Revision aber feststehen, denn die Revision kann nach deren Sinn und Zweck nicht dazu zugelassen werden, im Revisionsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage vielleicht stellen könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 6 B 37.10 - juris Rn. 11 und vom 17.03.2000 - 8 B 287.99 - juris Rn. 9). Von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann eine Ausnahme zu machen, wenn die in der Berufungsinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. In einem solchen Fall könnte nämlich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich einen Verfahrensmangel wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung geltend machen, weil es auch in diesem Zusammenhang allein auf die materielle Rechtsansicht des Tatsachengerichts ankommt, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (vgl. etwa Beschluss vom 17.03.2000 - 8 B 287.99 - juris Rn. 9). 9 Diese Grundsätze sind auf das Berufungszulassungsverfahren im Kern übertragbar. Da im Berufungsverfahren auch neue Tatsachen eingeführt werden können, kommt bei unbestrittenen, aus dem Akteninhalt feststellbaren Tatsachen eine Zulassung auch dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht diese Tatsachen nicht positiv festgestellt hat (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 601). Entsprechendes kann auch dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage offengelassen und in diesem Zusammenhang von der Feststellung bestimmter Tatsachen bewusst abgesehen hat, weil es von seinem mit der Grundsatzrüge angegriffenen Rechtsstandpunkt auf diese Tatsachen nicht angekommen ist. Bei dieser Konstellation kann die Grundsatzrüge aber nur dann durchgreifen, wenn die Antragsschrift schlüssig behauptet und darlegt, dass die vom Verwaltungsgericht offengelassene Tatsachenfrage in ihrem Sinne positiv zu beantworten ist. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, dass im Hinblick auf eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht die offengelassene Tatsachenfrage bzw. Vorfrage weiter aufzuklären gewesen wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage im Sinne der Antragsschrift entschieden hätte. Hätte danach der Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf die vom Kläger zur Beurteilung gestellten Grundsatzfrage Erfolg, ist der Kläger im Zulassungsverfahren so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das Verwaltungsgericht über die offen gelassene Tatsachenfrage (Vorfrage) entschieden hätte. 10 Davon ausgehend hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob schiitische Religionszugehörige im Falle einer regionalen Gruppenverfolgung von Schiiten in der Region Quetta auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG außerhalb ihrer Heimatregion in Pakistan verwiesen werden können, nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, eine regionale Gruppenverfolgung von Schiiten in der Region Quetta nicht positiv festgestellt, es hat diese Frage vielmehr im Hinblick auf seine Annahme, dem Kläger stehe interner Schutz außerhalb der Heimatregion zur Verfügung, als nicht entscheidungserheblich angesehen und dementsprechend nicht abschließend beurteilt. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass die Antragsschrift - über die Grundsatzfrage zum internen Schutz hinaus - schlüssig darlegt und erläutert, dass von einer regionalen Gruppenverfolgung von Schiiten in der Region Quetta auszugehen ist. Daran fehlt es indes. 11 Die Antragsschrift beschränkt sich auf die Aussage, die Frage des internen Schutzes sei entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Kläger „im Falle der Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung von Schiiten“ darauf verwiesen habe. In diesem Zusammenhang fehlt aber jeder schlüssige Vortrag dahingehend, dass überhaupt mit guten Gründen für die Region um Quetta eine regionale Gruppenverfolgung von Schiiten angenommen werden kann. Die Antragsschrift benennt auch keine Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, die die Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung begründen könnten. 12 Eine entsprechende Darlegung war auch nicht im Hinblick auf die Offensichtlichkeit einer solchen Annahme entbehrlich. Eine diese Frage bejahende Rechtsprechung ist für den Senat nicht ersichtlich. Aber auch ansonsten drängt sich die Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung für Schiiten in der Heimatregion des Klägers nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Bejahung einer regionalen Gruppenverfolgung in Form einer privaten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie sie hier alleine in Betracht kommt - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13 und 14). Dass schiitische Religionszugehörige in der Heimatregion des Klägers Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure im geforderten Umfang bzw. in der erforderlichen „Verfolgungsdichte“ ausgesetzt waren und sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und kann insbesondere den allgemein zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. Auch die Antragsschrift verhält sich hierzu - wie dargelegt - nicht. 13 Unabhängig davon hat der Kläger auch im erstinstanzlichen Verfahren eine regionale Gruppenverfolgung weder ausdrücklich behauptet noch sich auf Erkenntnismittel berufen, die eine solche Annahme ausreichend belegen könnten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwies er - neben der Behauptung einer individuellen Vorverfolgung, die vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden ist - lediglich auf einen blutigen Anschlag auf schiitische Pilger im Südwesten Pakistans Ende des Jahres 2012, bei dem mindestens 19 Menschen getötet und bis zu 25 Personen verletzt worden seien. Weitere Erkenntnisquellen, insbesondere Erkenntnisquellen bezogen auf die Heimatregion des Klägers, hat der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht benannt. 14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 S. 1 AsylG). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 S. 2 AsylG).