Beschluss
1 S 2151/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2019 - 4 K 4462/19 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit erlassene Einweisungsverfügung sowie gegen die darauf beruhende Gebührenfestsetzung und -erhebung. In ihre derzeitige Wohnung ... ... ... ... ... ... ... ... sind sie seit 01.04.2015 - mit mehreren, jeweils befristeten Verfügungen - zur vorläufigen Unterbringung eingewiesen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11.04.2019 verfügte die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 01.05.2019 die weitere Einweisung der Antragsteller in diese Wohnung und setzte die monatliche Benutzungsgebühr hierfür auf 960,-- EUR fest. 2 Den Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. II. 3 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 4 1. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einweisung durch Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich rechtmäßig ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 a) Das Beschwerdevorbringen, dass die Antragsteller schon seit 2015 in diese Wohnung eingewiesen und 2019 somit nicht obdachlos gewesen seien und dass die Einweisung vom 11.04.2019 in dieser Form nicht zulässig gewesen sei, da bereits eine Einweisung in die Wohnung im Jahr 2015 erfolgt sei, ist unbegründet. Die erste Einweisung vom 23.03.2015 war auf den 30.06.2015 befristet. Auch die nachfolgenden Einweisungen waren jeweils auf mehrere Monate befristet. Mit dem Ablauf der Befristung drohte den Antragstellern jeweils Obdachlosigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (oder der vorangegangenen Verfügungen) anderen Wohnraum zur Verfügung hatten oder hätten erlangen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die weitere Einweisung war daher zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erforderlich. 6 b) Zweifel an der öffentlich-rechtlichen, auf §§ 1, 3 PolG beruhenden Einweisung der Antragsteller ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller, sie und die Antragsgegnerin hätten bei der Einweisung im Jahre 2015 die Zahlungsmodalität einer Miete wie in einem zivilrechtlichen Mietverhältnis gewählt. Die Antragsteller ziehen im Beschwerdeverfahren - jedenfalls zuletzt im Schriftsatz vom 13.01.2020 - selbst nicht den Schluss, es sei statt einer öffentlich-rechtlichen Einweisung im Jahre 2015 ein Mietverhältnis begründet worden. Sie bringen vielmehr vor, dass die Einweisung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt sei, jedoch die Frage, welches Entgelt zu bezahlen sei, sich definitiv nach mietrechtlichen Kriterien bestimme. 7 Die übereinstimmende Auffassung der Beteiligten, dass zum 01.04.2015 - und ebenso durch die nachfolgenden Verfügungen - eine öffentlich-rechtliche Einweisung erfolgte, trifft zu. Die erste Einweisung erfolgte durch einen als „Einweisungsanordnung“ bezeichneten Bescheid vom 23.03.2015 (Bl. 103 der VGH-Akte). Ausgesprochen wurde, um einer Verletzung der öffentlichen Ordnung durch unmittelbar drohende Obdachlosigkeit vorzubeugen, die Einweisung bzw. Umsetzung der Antragsteller aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 PolG. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Einweisungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und die Einweisung bis zum 30.06.2015 befristet. Zudem wurde bestimmt, dass die Eingewiesenen für die Dauer des Benutzungsverhältnisses die Nutzungsentschädigung von 348,75 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung von 216,08 EUR sowie sonstige Kosten von 30,17 EUR, somit eine Gesamtnutzungsentschädigung von 595,00 EUR zu entrichten haben. Unter Ergänzungen führte der Bescheid den Hinweis an, dass die Einweisung kein Dauermietverhältnis, sondern die vorübergehende Unterbringung bis zur Anmietung einer regulären Privatwohnung begründet. Die Einweisungsanordnung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis, dass bei etwaigen Zuwiderhandlungen die Anwendung von Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) vorbehalten bleibt. Die Antragsgegnerin handelte mithin in öffentlich-rechtlicher Form, nämlich durch Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Sie traf hoheitlich durch einseitigen Akt öffentlich-rechtliche Regelungen, die sich nicht auf Zivilrecht, sondern auf öffentliches Recht stützten. Im Bescheid vom 23.03.2015 kann lediglich die Festsetzung einer Nebenkostenvorauszahlung und sonstiger Kosten im Rahmen der Gesamtnutzungsentschädigung Zweifel an einem öffentlich-rechtlichen Handeln der Antragsgegnerin begründen. Denn es ist fraglich, ob und wie bei der öffentlich-rechtlichen Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft im Rahmen der Benutzungsgebühr verbrauchsabhängige Gebühren erhoben werden können (vgl. dazu nur OVG NRW, Urt. v. 19.06.1997 - 9 A 4113/96 - juris; BayVGH, Urt. v. 17.08.2011 - 4 BV 11.785 - juris). Eine gegebenenfalls zu einem Teil unzulässige Gebührengestaltung berührt jedoch nicht den ansonsten eindeutig öffentlich-rechtlichen Charakter des Handelns der Antragsgegnerin und führt daher nicht zu der Annahme, die Beteiligten hätten einen zivilrechtlichen Mietvertrag geschlossen. 8 Gleiches gilt für die „Anlage zur Einweisungsverfügung vom“ (Bl. 169 der VGH-Akte), die das Datum des 30.03.2015 trägt und nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten der ersten Einweisungsverfügung vom 23.03.2015 als Anlage beigefügt wurde. Hierin sind der Antragsteller zu 1 als „Mieter“ der Wohnung ... ... ... ... bezeichnet, als „Kaltmiete“ der Betrag von 348,75 EUR benannt, die sonstigen Nebenkosten von 30,17 EUR in die zwei Positionen Stellplatz/Garage und Hausmeister sowie die abzurechnenden Nebenkosten von 216,08 EUR in die Positionen Heizung, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Allgemeinstrom, Grundsteuer, Schornstein u. Kaminreinigung und Gebäudeversicherung aufgeteilt und die „Gesamtmiete“ von 595,-- EUR aufgeführt. In einer Unterschriftenzeile haben offenbar ein Vertreter der Antragsgegnerin als „Vermieter“ und der Antragsteller zu 1 als „Mieter“ unterzeichnet. Zwar spricht diese Anlage, isoliert betrachtet, für eine mietvertragliche Gestaltung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beteiligten nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs insgesamt über den Abschluss eines Mietvertrags geeinigt hätten, fehlen jedoch und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Die am 30.03.2015, mithin nachträglich unterzeichnete Anlage diente den Beteiligten offenbar nur zur Bestimmung des zu entrichtenden Entgelts, sollte jedoch die mit Bescheid vom 23.03.2015 verfügte öffentlich-rechtliche Einweisung nur ergänzen, den darin liegenden Verwaltungsakt hingegen nicht durch einen Mietvertrag ersetzen. 9 Von vornherein unerheblich sind insoweit die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen aus dem Zeitraum vor dem 01.04.2015. Sie betreffen nicht die Einweisung in die Wohnung ... ... ... ..., sondern eine von den Antragstellern zuvor bewohnte Wohnung. 10 c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller mit der Beschwerde geltend, die streitgegenständliche Einweisungsverfügung sei mangels vorheriger Anhörung formell rechtswidrig. 11 Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt, dass ein etwaiges Unterbleiben der Anhörung gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich sein dürfte, weil offensichtlich sei, dass dies die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Maßgeblich hierfür sei, ob das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass die Entscheidung ohne den etwaigen Fehler genauso ausgefallen wäre. Dies dürfte hier der Fall sein, weil die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen stets gewillt gewesen und noch immer gewillt seien, in der ihnen zugewiesenen Wohnung zu verbleiben. Es bestehe insoweit kein Zweifel daran, dass ihre Anhörung nichts ergeben hätte, was gegen die Verlängerung ihrer Einweisung hätte sprechen können. 12 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, dass die Heilung einer unterbliebenen Anhörung voraussetze, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt werde, und dass es hierfür nicht ausreiche, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen könne und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen würden, geht ins Leere. Denn von einer Heilung der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG durch Nachholung der Anhörung ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, sondern von einer Unbeachtlichkeit des Mangels nach § 46 LVwVfG. 13 Daher fehlt es insoweit bereits an der nach § 146 Abs. 4 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von dem Darlegungsmangel ist auch in der Sache nichts dafür ersichtlich, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 46 LVwVfG zu beanstanden sind. 14 2. Auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Benutzungsgebühr durch Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids bleibt ohne Erfolg. 15 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Benutzungsgebühr von 240,-- EUR pro Wohnplatz und Monat auf § 13 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin beruht, dass die Gebühren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens dergestalt bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, und dass die Benutzungsgebühr nicht in einem gröblichen Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stehen darf. 16 Soweit die Antragsteller pauschal vorbringen, eine Benutzungsgebühr von 240,-- EUR pro Wohnplatz und Monat sei unverhältnismäßig, führen sie hierfür keine Gründe an. Unbeschadet dessen sind von Amts wegen bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Gebührenkalkulation nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation auf. 17 Ohne Erfolg bringen die Antragsteller vor, dass das ursprüngliche Benutzungsentgelt nicht erhöht werden dürfe, da es sich um die Vereinbarung einer Miete handele, die Antragsteller insoweit Vertrauensschutz genössen und eine Änderung der vereinbarten Miete nur nach den mietrechtlichen Regelungen erfolgen könne. Denn für die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühren sind allein die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes, nicht die des Zivilrechts maßgebend. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragene Umstand, dass es vor dem 01.05.2019 keine Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegeben habe, zeige, dass die Entgeltbestimmung nicht nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung, sondern nach mietrechtlichen Aspekten bestimmt worden sei. Denn das gänzliche Fehlen einer Satzung, die eine Regelung über eine Benutzungsgebühr enthält, führt dazu, dass die Gemeinde wegen des Satzungsvorbehalts in § 2 Abs. 1 KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen keine Benutzungsgebühr durch Bescheid fordern kann, dass gleichwohl ergangene Gebührenbescheide jedenfalls rechtswidrig und vorbehaltlich ihrer Bestandskraft daher anfechtbar sind und dass die Gemeinde ein Benutzungsentgelt auch nicht in analoger Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 2 S 2757/95 - juris Rn. 22 ff.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 25.03.2004 - 11 LC 333/03 - NVwZ-RR 2004, 777, m.w.N.; a.A. zu § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in analoger Anwendung: BayVGH, Urt. v. 14.08.1990 - 21 B 90.00335 - NVwZ-RR 1991, 196). Eine Berechnung der Benutzungsgebühr für eine Obdachlosenunterkunft, für die eine Satzungsbestimmung fehlt, in Anlehnung an mietvertragliche Regelungen ändert mithin den öffentlich-rechtlichen Charakter der Einweisung und der hierfür zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Gebühr nicht. 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).