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Beschluss

9 S 556/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2021 - 11 K 454/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, der Antragstellerin einen separaten Prüfungsraum für den Zeitraum des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Prüfung vom 23.02.2021 bis zum 04.03.2021 zur Verfügung zu stellen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 2, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 2 Für ihr Begehren auf Nachteilsausgleich bei dem am 23.02.2021 beginnenden schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem § 44a VwGO ebenso wenig entgegen wie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, NJW 2015, 2906, und vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598). 3 Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 JAPrO kann das Landesjustizprüfungsamt bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss, nachzuweisen (§ 13 Abs. 7 Satz 4 JAPrO). Ermessen wird der Prüfungsbehörde nicht eingeräumt; der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, in der Prüfung nach Möglichkeit - ggf. auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen - auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 -, juris, und vom 09.03.2015, a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 249). 4 Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330). Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015, und Senatsbeschluss vom 25.01.2021, jeweils a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 259). 5 Dabei ist es für die Frage des Nachteilsausgleichs nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, um ein Dauerleiden handelt, also um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Der Nachteilsausgleich ist vom Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit zu trennen (Senatsbeschluss vom 09.03.2015, a. a. O.). Bei einem Dauerleiden ist zwar ein Prüfungsrücktritt von vornherein ausgeschlossen, da im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Prüfung grundsätzlich nur die zeitweise Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustands eines Prüflings und nicht etwa ein Dauerleiden zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen kann (BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352). Demgegenüber sind auch wesentliche dauerhafte Behinderungen des Prüflings, die auf gesundheitlichen Störungen oder körperlichen Gebrechen beruhen, in der Prüfung nach Möglichkeit auszugleichen (Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 249; vgl. auch Jeremias, NVwZ 2019, 839, 840 f.). Allerdings rechtfertigt es das Vorliegen eines Dauerleidens nicht in jedem Fall, dem Prüfling einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Vielmehr ist hierbei zu differenzieren: Bei einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens gebietet und rechtfertigt der Grundsatz der Chancengleichheit die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 258). Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings (OVG NRW, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, juris). Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (Senatsbeschluss vom 09.03.2015, a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 258 f.). 6 Mit ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich hat die Antragstellerin ein ärztliches Attest einer für amtsärztliche Atteste zugelassenen Praxis (vgl. § 14 Abs. 5 ÖGDG) vom 07.07.2020 vorgelegt. Danach leidet sie an der Asperger-Krankheit (F84.5), Autismus (F84.0), Angstneurose (F90.05 F41.1) und ADHS (F90.0). Deswegen werde sie seit ihrem 22. Lebensjahr hochdosiert und hochfrequent behandelt. Mit Schreiben vom 12.01.2021 teilte die Antragstellerin mit, relevant für den Antrag sei vor allem ihre Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.5), aufgrund derer sie auch einen Schwerbehindertenausweis besitze. Im Gegensatz zu neurotypischen Mitmenschen falle es ihr sehr schwer, äußerliche Reize auszublenden, insbesondere Bewegungen, Unruhe, Gerüche und Geräusche. Dadurch werde sie von ihrem eigentlichen Arbeitsziel, nämlich der Anfertigung der Klausur, derart abgelenkt, dass sie nicht wie andere konzentriert ihre Prüfung ablegen könne. Weil sie die Reize ungefiltert wahrnehme, beeinträchtige das ihre Aufmerksamkeit und führe letztlich zum Konzentrationsverlust, indem sie mehr wahrnehme und gleichzeitig verarbeite als ihre neurotypischen Mitprüflinge. Aus diesem Grund habe sie einen eigenen Prüfungsraum beantragt, um diese äußerlichen Reize auf ein Minimum zu reduzieren und vergleichbare Bedingungen zu schaffen. Dieses Vorbringen wird durch das unter Verwendung des „Formular[s] für die ärztliche Bescheinigung einer eingeschränkten Prüfungsfähigkeit“ erstellte ärztliche Zeugnis vom 11.01.2021 bestätigt, das auch feststellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens vorliege, die durch entsprechende Maßnahmen korrigiert werden könne. 7 Das Asperger-Syndrom (Klassifikation nach ICD-10: F 84.5) ist eine Variante des Autismus und wird zu den Störungen der neuronalen und mentalen Entwicklung gerechnet. Im DSM-5 und der ICD-11 (gültig ab 2022) werden die traditionellen Autismus-Subtypen (und damit das Asperger-Syndrom) ganz aufgegeben und nun alle Erscheinungsformen in einem allgemeinen Spektrum autistischer Erkrankungen (Autismus-Spektrum-Störungen, ASS) zusammengefasst. Grund hierfür war die zunehmende Erkenntnis in der Wissenschaft, dass eine klare Abgrenzung von Subtypen (noch) nicht möglich ist - und man stattdessen von einem fließenden Übergang zwischen milden und stärkeren Autismusformen ausgehen sollte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Asperger-Syndrom; s.a. Senatsbeschluss vom 29.04.2016 - 9 S 582/16 -, NJW 2016, 2903). 8 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Antragstellerin habe wegen der Störanfälligkeit durch äußere Einflüsse einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form der Überlassung eines separaten Raums zur Bearbeitung der Aufgabenstellungen glaubhaft gemacht. Die Autismus-Spektrum-Störung habe - einem Spektrum immanent - verschiedene Ausprägungen. Führten diese Ausprägungen symptomatisch zu unterschiedlichen Beeinträchtigungen, seien diese einzeln zu betrachten. Insoweit verbiete sich - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - eine schematische und verallgemeinernde Betrachtung der Diagnose. Soweit die Antragstellerin durch das Nutzen der gleichen Räumlichkeit mit den anderen Prüflingen - bedingt durch ihre Autismus-Spektrum-Störung - in der konkreten technischen Umsetzung beeinträchtigt werde und die Überlassung eines separaten Raums begehre, sei eine diesbezügliche Notwendigkeit durch die vorgelegten ärztlichen Atteste glaubhaft gemacht worden. Die Störanfälligkeit der Antragstellerin sei keine Einschränkung, die sich auf die mit der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit auswirke. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handele es sich bei der Störanfälligkeit um keine spezifische, das Berufsbild prägende Fähigkeit, die mit der Prüfung festgestellt werde. Das Gericht gehe davon aus, dass auch im späteren Berufsleben eine Kompensation dieser Störanfälligkeit durch Hilfsmittel in Form von Einzelbüros, HomeOffice, Wechselarbeitsmodellen oder einer selbständigen Berufsausübung durchaus möglich sein werde. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg. 9 Er macht geltend, die Antragstellerin werde die bei ihr vorhandene Störanfälligkeit künftig nicht durch Hilfsmittel kompensieren können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Einzelbüros, HomeOffice, Wechselarbeitsmodellen oder eine selbständige Berufsausübung würden eine Kompensation ermöglichen, gehe an der Lebensrealität vorbei. Weder als Richter, noch als Staatsanwalt oder Rechtsanwalt sei eine Berufsausübung ohne Kontakt mit anderen Menschen denkbar. Daher stelle das bei ihr vorliegende Dauerleiden eine generelle Einschränkung der durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit dar, die ihr reguläres Leistungsbild bestimme. Das Verwaltungsgericht setze sich zudem in Widerspruch zu der einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich einer ADHS-Erkrankung und erkläre auch nicht, weshalb der Fall einer Autistin anders zu behandeln sein solle als derjenige einer an ADHS leidenden Kandidatin. Für eine solche Differenzierung gebe es auch keinen sachlichen Grund. Auch der Autismus stelle ein Dauerleiden dar. Schließlich setze sich das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend mit den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen auseinander, sondern gehe vielmehr ohne weiteres davon aus, dass sie an Autismus leide. Indes sprächen die bisherigen ärztlichen Zeugnisse dafür, dass eine genaue Diagnose noch gar nicht gestellt worden sei. Dieses Vorbringen berücksichtigt indes die oben dargestellten Grundsätze nicht hinreichend und ist nicht ansatzweise geeignet, die angegriffene Entscheidung zu erschüttern. 10 Das Verwaltungsgericht - dessen Beschluss nicht in sich widersprüchlich ist - hat zutreffend darauf verwiesen, dass die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten sind (Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 259), wobei unterschiedliche Beeinträchtigungen einzeln zu betrachten und auf das in der konkreten Prüfung geforderte Leistungsbild zu beziehen sind. Dies verkennt der Antragsgegner durchgängig; auch mit seinem auf das Vorliegen eines Dauerleidens und die Auswirkungen einer ADHS fokussierten Beschwerdevorbringen nimmt er die konkreten Ausprägungen der Störung bei der Antragstellerin und die hier beantragte Ausgleichsmaßnahme nicht hinreichend in den Blick. Dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung (F 84.5) ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden; eine entsprechende Diagnose enthält bereits das ärztliche Attest vom 07.07.2020 (vgl. auch das ärztliche Attest vom 11.01.2021). Von Konzentrationsstörungen, die auf mit der Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen beruhen und die grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 256 m. w. N.), kann nicht die Rede sein. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Störanfälligkeit der Antragstellerin durch äußere Einflüsse sei keine Einschränkung, die sich auf die mit der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit auswirke, trifft zu; es geht nicht darum, durch Prüfungsbegünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen. Gegenstand des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Staatsprüfung ist die Frage, ob ein Prüfling in der Lage ist, in einer vorgegebenen Zeit einen juristischen Sachverhalt einer rechtlich vertretbaren Lösung zuzuführen, nicht aber eine Überprüfung seiner Störanfälligkeit. Die Beeinträchtigung der Antragstellerin erschwert ihr die Darstellung ihres Leistungsvermögens und liegt außerhalb der in dieser Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Umgang mit Störungen stellt - anders als etwa die Einhaltung eines bestimmten Zeitbudgets - auch keine spezifische, das Berufsbild prägende Fähigkeit dar, die mit der Prüfung festgestellt wird. Die mangelnde Störanfälligkeit gehört nicht im Sinne des § 13 Abs. 7 Satz 1 2. HS. JAPrO zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung. Deshalb geht auch Einwand des Antragsgegners fehl, weder als Richter noch als Staatsanwalt oder als Rechtsanwalt sei eine Berufsausübung ohne Kontakt mit anderen Menschen denkbar. Darum geht es hier nicht - und diese Fähigkeit wird im schriftlichen (!) Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung auch nicht geprüft. Der Antragsgegner berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch im juristischen Beruf entsprechend angepasste Arbeitsplätze denkbar und möglich sind und für einen Nachteilsausgleich nicht Voraussetzung ist, dass sämtliche Facetten des angestrebten Berufs ausgeübt werden können. Dass der Antragstellerin im Übrigen im späteren Berufsleben (das auch nicht notwendig das Absolvieren des Referendariats voraussetzt) kein Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, der ihren Beeinträchtigungen Rechnung trägt und diese kompensiert, ist angesichts der Vielfalt der juristischen Berufe, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht ansatzweise erkennbar. Mit der Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten in einem separaten Raum zu schreiben, wird hinsichtlich des Nachweises der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin deren krankheitsbedingte extreme Störanfälligkeit kompensiert. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf Umstand, dass die Hauptsache vorweggenommen wird, der Ansatz des vollen Auffangstreitwerts angemessen ist (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013). 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).