Beschluss
10 S 2267/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2019 - 9 K 4617/17 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger hatte von der Beklagten erstinstanzlich Auskunft über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erlassenen Bescheide sowie Auskunft über eine Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten betreffend den Erlass dieser Bescheide begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit in Bezug auf den ersten Gegenstand nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und die Beklagte in Bezug auf den zweiten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zur Informationsgewährung verpflichtet. Ferner hat es die Beklagte unter Bezugnahme auf § 161 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO einerseits und § 154 Abs. 1 VwGO andererseits insgesamt in die Kosten verurteilt. Den Streitwert hat es unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- Euro festgesetzt. II. 2 Über die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde der Beklagten entscheidet der Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern (S 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1 148/06 - NVwZ-RR 2006, 648), die die Zuständigkeit des Berichterstatters begründen würden, liegen nicht vor, weil die Kammer des Verwaltungsgerichts nicht durch den Einzelrichter oder Berichterstatter entschieden hat. 3 Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 4 Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. 5 Ausgehend von der von der Beschwerde nicht angegriffenen, in der Sache aber auch nicht zu beanstandenden Annahme von zwei zusammenzurechnenden Streitgegenständen (S 39 Abs. 1 GKG) hat das Verwaltungsgericht der Streitwertbildung jeweils zu Recht § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt. Auch der Senat legt der Streitwertfestsetzung bei informationsfreiheitsrechtlichen Begehren regelmäßig § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16.05.2017 - 10 S 1478/16 - juris). Das Verwaltungsgericht ist auch im konkreten Fall jeweils zu Recht davon ausgegangen, dass der Sach- und Streitstand im Sinne des S 52 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot. 6 In Bezug auf den ersten Streitgegenstand bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Bedeutung des Klagebegehrens sei vergleichsweise gering, der Auskunft komme keine Bedeutung zu und es sei objektiv irrelevant, wie viele Bescheide erlassen worden seien. Damit stellt sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr führt sie das Begehren des Klägers auf Grundlage ganz allgemeiner - und gerade nicht finanzieller oder sonst wirtschaftlicher - Kriterien einer Bewertung zu. Damit bestätigt sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das Begehren finanziell oder sonst wirtschaftlich gerade nicht bemessen ließ. Unabhängig davon vermag der Senat auch sonst einen ansatzweise mit den Kategorien von § 52 Abs. 1 GKG messbaren Vorteil nicht zu erkennen. 7 In Bezug auf den zweiten Streitgegenstand macht die Beklagte geltend, es sei dem Kläger nicht um die - bereits öffentlich bekannte - Information an sich gegangen, sondern bloß um deren Erhalt auf eine bestimmte - angeblich kopierkostensparende - Weise. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Beschwerde übersieht, dass das Verwaltungsgericht ein - die Verurteilung tragendes - informationsfreiheitsrechtlich begründetes Interesse des Klägers daran erkannt hat, über die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Empfehlung des Rechenzentrums im Amtsblatt Nr. 37 vom 13.10.2016 hinaus gerade auch zu der Empfehlung an sich Zugang zu erhalten (Urteilsausdruck, S. 12 f.). Unabhängig davon vermag der Senat den von der Beklagten der Sache nach wohl geltend gemachten schikanösen Gehalt des informationsfreiheitsrechtlichen Begehrens des Klägers - auch vor dem Hintergrund des bereits vom Verwaltungsgericht bemühten Transparenzanliegens des Landesinformationsfreiheitsgesetzes - nicht zu erkennen. 8 Der Beschwerde verhilft schließlich auch nicht das Argument zum Erfolg, der Kläger selbst habe den Streitwert mit 5.000,-- Euro angegeben. Dass diese, auf den Anforderungen des § 61 Satz 1 GKG zurückzuführende Angabe des Klägers nur eine adäquate Bestimmung des vorläufigen Streitwertes ermöglichen sollte und das Verwaltungsgericht in Bezug auf den endgültigen Streitwert nicht zu binden vermochte, liegt auf der Hand (vgl. Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., S 82 Rn. 14). 9 Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden und das Beschwerdeverfahren im Übrigen gebührenfrei ist. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.