Beschluss
2 S 1161/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2021 - 2 S 3096/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe 1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19.03.2020 - 2 S 3096/20 -, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.09.2020 - 14 K 1314/20 - abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. 2 Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft und auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 VwGO). Der Antragsteller hat jedoch entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt, dass der Rügeführer innerhalb der Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10) im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 5 B 16.13 - juris mwN). 3 Diesen Anforderungen genügt das Rügeschreiben des Antragstellers nicht. Diesem lässt sich die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnehmen. Der Antragsteller macht nicht geltend, er habe sich zu Sach- oder Rechtsfragen nicht äußern können; er benennt auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen, das in dem angegriffenen Senatsbeschluss nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr rügt der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat. Er ist der Auffassung, der Senat hätte - auch ohne entsprechenden Bescheid der Grundsicherungsbehörde - davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller dauerhaft grundsicherungsberechtigt sein werde und daher Anspruch auf eine dauerhafte Befreiung von Rundfunkgebühren habe. Auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung kann die Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden. Denn sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017, aaO Rn. 11 mwN). 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da für die hier getroffene Entscheidung eine streitwertunabhängige Festgebühr von 66,- EUR anfällt (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 6 Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren ist auch in Prozesskostenhilfesachen nicht gerichtskostenfrei. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, bei einem zurückgewiesenen Anhörungsrügeverfahren, welches auf die Fortführung des bei dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, nicht zur Anwendung kommt (Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 9), nicht weiter fest. 7 Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren - ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 KV) - kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2019 - 10 C 19.614 - juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.02.2019 - 12 LA 214/18 - juris Rn. 8). Denn der Rechtsbehelfsführer verursacht - wie auch im vorliegenden Falle - einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte. Gänzlich kostenfreie Rechtsbehelfe könnten dagegen dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung - vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 - BVerwG 8 C 13.11 - juris Rn. 2) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht (Niedersächsisches OVG, aaO). Für die Anwendung von KV-Nr. 5400 auch im Prozesskostenhilfeverfahren spricht daneben der Umstand, dass selbst in dem gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich kostenfreien Sozialgerichtsstreit für das verselbständigte Anhörungsrügeverfahren bei Zurückweisung in KV-Nr. 7400 eine Gebühr von 66,- EUR angeordnet ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 S 2623/19 - n.v.). 8 Der Beschluss ist unanfechtbar.