Beschluss
4 S 1541/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. April 2021 - 1 K 348/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.808,70 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit grundsätzlich beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18 -, Juris Rn. 18), zu Unrecht stattgegeben. Dem Antragsteller stehen zwar der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund sowie ein allgemeines Rechtsschutzinteresse zur Seite. Insbesondere ist weiterhin damit zu rechnen, dass die im Streit stehende W1/W3-Tenure-Track-Juniorprofessur (TT-Juniorprofessur) aus Bundesmitteln finanziert und tatsächlich besetzt werden kann. Zwar erforderte die Finanzierung eigentlich eine Besetzung der Stelle bis 31.05.2021, die Frist wurde vom Projektträger jedoch noch bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verlängert. Es fehlt hingegen am Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller wurde von der Berufungskommission der Universität rechtmäßig und ohne Verstoß gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden, weil er als zwischenzeitlich habilitierter Privatdozent im Rahmen des ausgeschriebenen Tenure-Track-Programms nicht (mehr) förder- und damit auf diese Stelle berufungsfähig wäre. I. 2 Der 1980 geborene Antragsteller war von 2006 bis 2017 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt, promovierte 2009, vertrat von 2015 bis 2017 anteilig eine Juniorprofessur und habilitierte 2020. 2017 wurde er als Studienrat im Hochschuldienst verbeamtet und zwischenzeitlich zum Oberstudienrat im Hochschuldienst befördert. Er nahm bereits mehrere Dozenturen an ausländischen Hochschulen wahr, publizierte umfangreich und kann über 75 Lehrveranstaltungen nachweisen. Ausweislich der von der Universität eingeholten Gutachten genießt er zwischenzeitlich hohes wissenschaftliches Ansehen in seinem Fachgebiet. Im Dezember 2020 wurde ihm ein Preis „für erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ verliehen. 3 Der 1985 geborene Beigeladene ist seit 2016 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt, promovierte 2016 und kann einen Forschungsaufenthalt an einem DFG-Graduiertenkolleg sowie einige Lehrerfahrung vorweisen. Ausweislich der von der Universität eingeholten Gutachten ist auch seine Dissertation als exzellent zu bewerten; er wird als „junger Forscher“ beschrieben, der das besondere Potential habe, „auf den in der Ausschreibung beschriebenen Feldern innovativ und anregend zu arbeiten“. 4 Auf die von der Universität im Rahmen des 1.000-TT-Professuren-Programms (https://www.tenuretrack.de/de/foerderung) beim Bundesministerium für Bildung und Forschung eingeworbene TT-Juniorprofessur bewarben sich 2019 insgesamt 103 Bewerber/innen. In fünf Sitzungen reduzierte die Berufungskommission das Bewerberfeld auf drei Bewerber/innen, für die Gutachten eingeholt wurden. Der Antragsteller wurde danach aufgrund seiner herausragenden Leistungen zunächst auf Platz 1 und der Beigeladene auf Platz 2 gelistet. Aufgrund seiner in jeder Hinsicht (u.a. Habilitation, Forschung, Lehre, Drittmittel) für eine W3-Professur gegebenen Berufbarkeit, die nicht der Zielgruppe des TT-Bund-Länderprogramms für „Nachwuchswissenschaftler in einer frühen Karrierephase“ entspreche, wurde der Antragsteller dann in der sechsten Berufungskommissionssitzung aus dem Verfahren ausgeschieden. Der an den Beigeladenen ausgesprochene Ruf, zu dem das Wissenschaftsministerium sein Einvernehmen erteilte, wurde von diesem angenommen. 5 Das Verwaltungsgericht gab dem am 12.02.2021 erhobenen Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12.04.2021 statt, d.h. untersagte dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung der ausgeschriebenen TT-Juniorprofessur bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers. Dessen Ausscheiden aus dem Verfahren sei rechtswidrig, weil das Kriterium „Nachwuchswissenschaftler in einer frühen Karrierephase“ sich weder als konstitutiv aus dem Ausschreibungstext ergebe noch gesetzlich vorgesehen sei. Klare Vorgaben gebe es zu diesem Kriterium nicht. Zudem könne die Annahme eines atypischen Falles hinsichtlich § 51 Abs. 3 LHG naheliegen. In der hiergegen am 30.04.2021 nur vom Beigeladenen eingelegten und am 13.05.2021 begründeten Beschwerde wird der Sache nach insbesondere ausgeführt, das konstitutive Kriterium „Nachwuchswissenschaftler in einer frühen Karrierephase“ ergebe sich aus der Ausschreibung und sei hinreichend klar; der Antragsteller erfülle es offenkundig nicht (mehr). Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und am 18.06.2021 weiter ausgeführt, warum das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe. Zur Vermeidung eines Kostenrisikos hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt; den Ausführungen des Beigeladenen sei allerdings zuzustimmen. II. 6 Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Seine gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Gründe greifen durch. 7 Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller als zwischenzeitlich habilitierter Privatdozent im Rahmen des ausgeschriebenen Tenure-Track-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nicht (mehr) förderfähig ist, weshalb er zu Recht und ohne Verstoß gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG aus dem Berufungsverfahren ausgeschlossen werden durfte. Die Förderfähigkeit ist auch nach der Ausschreibung ein Merkmal des Anforderungsprofils, das zwingend vorgegeben ist und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien beim Antragsteller klar verneint werden kann (vgl. zum zulässigen Inhalt eines Anforderungsprofils Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, Juris Rn. 4). 8 Denn die im Streit stehende TT-Juniorprofessur ist ausweislich der Ausschreibung eine von 12 von der Universität im Rahmen des 1.000-TT-Programms eingeworbenen Stellen, für die die Hochschule keine Planstelle besitzt, d.h. die ausschließlich über das Bund-Länder-Programm finanziert werden muss. Die Ausschreibung verweist eindeutig auf dieses TT-Programm und definiert die Zielgruppe der Ausschreibung dementsprechend mit „hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler/innen“. Das in Bezug genommene TT-Programm des Bundesministeriums ist allgemein bekannt und mit zahlreichen Zusatzdokumenten auch im Internet abrufbar (https://www.tenuretrack.de/de/tenure-track-programm). Unter der Überschrift „Wie funktioniert Tenure-Track“ wird vom Ministerium bildlich dargestellt, dass dieser Karriereweg zur unbefristeten Professur neben den bisherigen Wegen der Habilitation, (reinen) Juniorprofessur, Nachwuchsgruppenleitung oder befristeten Professur als besondere Postdoc-Phase gedacht ist (https://www.bmbf.de/de/wissenschaftlicher-nachwuchs-144.html). In Nr. 1.1.1 der Bund-Länder-Förderrichtline vom 13.12.2016 wird dieser „zusätzliche Karriereweg des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Professur“ weiter beschrieben. In der Handreichung hierzu wird ergänzend mitgeteilt, dass als Richtwert ein Berufungsalter von 35 Jahren sowie ein Abschluss der Promotion vor allenfalls rund vier Jahren anzustreben ist. 9 Dem Verwaltungsgericht ist zuzubilligen, dass dieses TT-Programm des Bundesministeriums nicht exakt definiert und natürlich darüber gestritten werden kann, was ein „Nachwuchswissenschaftler“ ist bzw. wie eine „frühe Karrierephase“ gefasst werden kann. Hinreichend klar und eindeutig ist jedoch, dass das TT-Programm als zusätzlicher - und insbesondere hinsichtlich der hergebrachten Habilitation alternativer - Qualifikationsweg konstruiert ist, mithin ein erfolgreich habilitierter Privatdozent hierüber grundsätzlich nicht gefördert werden kann. Dies unterstreicht auch die Regelung in § 4 Abs. 2 der TT-Bund-Länder-Vereinbarung vom 19.10.2016, wonach nur Nachwuchswissenschaftler, die sich „im Anschluss an die Promotion bereits auf dem Karriereweg zur Professur befinden“, bei der Besetzung von Tenure-Track-Professuren adäquat berücksichtigt werden sollen. Keine Berücksichtigung mehr finden können also all jene, die den Karriereweg zur Professur bereits erfolgreich abgeschlossen haben, wie etwa ein habilitierter Privatdozent, der ohne weiteres auf eine W3-Professur berufbar ist. 10 Trotz aller Unschärfe des TT-Programms gilt dies erst recht im Falle des Antragstellers, der nicht nur zwischenzeitlich unstreitig unmittelbar auf eine W3-Professur berufbar, sondern zudem ein wissenschaftlich besonders etablierter Privatdozent und preisgekrönter „erfahrener Wissenschaftler“ ist. Dass er im Rahmen des TT-Programms des Bundesministeriums nicht mehr förderfähig ist, liegt auf der Hand. Die Promotion des heute 41-jährigen Antragstellers ist mittlerweile nicht nur seit mehr als vier, sondern schon seit über 12 Jahren abgeschlossen. Zudem war er bereits rund 11 Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. 11 Der Antragsteller erfüllt damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Landeshochschulrechts. Denn auch ein W1-Tenure-Track-Professor ist nach § 51b Abs. 1 Satz 1 LHG ein Juniorprofessor, zu dessen Aufgaben es gehört, sich (erst noch) für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LHG). Dem kann der Antragsteller, der unstreitig bereits die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG erfüllt, nicht (mehr) nachkommen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er die weitere Berufungsvoraussetzung für eine Juniorprofessur der grundsätzlich maximal sechsjährigen Promotions- und Beschäftigungsphase gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 LHG erfüllt und ob diese bei Tenure-Track-Professuren ohne Weiteres zur Anwendung kommen kann, obwohl bei ihnen durch die Zusage auf Übernahme das Risiko eines dauerhaften Verbleibs in lediglich befristeten Beschäftigungsverhältnissen deutlich geringer ist als bei einer „normalen“ Juniorprofessur. 12 Die Universität durfte den Antragsteller mithin ohne Rechtsverstoß für die im Streit stehende TT-Juniorprofessur vom Verfahren ausschließen. Bezogen auf die ausgeschriebene besondere W1/W3-Stelle ist der in die Zielgruppe des TT-Programms passende und hiernach förderfähige Beigeladene im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG „besser“ qualifiziert. Sähe man dies anders, wären Sinn und Zweck des Tenure-Track-Programms sowie im Übrigen auch das damit zusammenhängende Konzept der Juniorprofessur (vgl. LT-Drs. 16/3248, S. 40 f.; BT-Drs. 14/6853, S. 26 f.) nicht realisierbar. Denn ein etablierter Privatdozent verfügte zumeist über wissenschaftlich deutlich „bessere“ Leistungen als ein hochqualifizierter Nachwuchswissenschaftler in einer frühen Karrierephase. Die W1-Tenure-Track-Professur könnte sich dann nicht als alternativer Zugangsweg zu einer Professur ausbilden. 13 Der grundsätzliche Ausschluss von habilitierten Privatdozenten im Rahmen eines Tenure-Track-Juniorprofessurprogramms benachteiligt diese jedenfalls derzeit auch nicht unangemessen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bestehen aktuell über 48.000 hauptberufliche Professuren in Deutschland, 37.508 davon auf Lebenszeit. Lediglich 1.569 dieser Stellen waren (bezogen auf das Jahr 2019) über Junior- bzw. Tenure-Track-Professuren erlangt worden, 11.750 hingegen auf dem Karriereweg der Habilitation (Statistisches Bundesamt, Bildung und Kultur - Personal an Hochschulen, Fachserie 11, Reihe 4.4, 2019, S. 334; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160365/umfrage/professoren-und-professorinnen-an-deutschen-hochschulen/#professional). Mit dem hier mittelbar im Streit stehenden TT-Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung werden den über 48.000 Professuren zunächst 1.000 - wenn auch gegebenenfalls nicht dauerhaft - hinzugefügt. Der Senat verkennt selbstredend nicht, dass die Lage der Privatdozent/inn/en außerordentlich schwierig ist und durch den politisch gewollten Ausbau der (W1)Tenure-Track-Programme weiter erschwert wird. Dennoch kann der Antragsteller hieraus im vorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch auf Bevorzugung herleiten. III. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der obsiegende Beigeladene ist Beschwerdeführer und hat schon im ersten Rechtszug einen Antrag gestellt, sodass ihm billigerweise seine außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten sind. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht dem wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache ungekürzten sechsfachen Betrag des Grundgehalts des angestrebten W 1-Amtes im Zeitpunkt der Antragstellung (12.02.2021; 6 x 5.301,45 EUR). Denn die im Streit stehende Tenure-Track-Professur ist nach § 51b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 7 Satz 1 LHG befristet, weshalb kein „Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit“ im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG vorliegt. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).