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Urteil

5 S 1214/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „...“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Insel. Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete, ein Sondergebiet, Flächen für die Landwirtschaft sowie private und öffentliche Grünflächen und öffentliche Verkehrsflächen fest. Außerdem regelt er die Höhe der baulichen Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl, die Bauweise und setzt Baugrenzen fest. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer von fünf im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken mit den Flurstücknummern 72, 74/3, 74/4, 74/9 und 75. Das Grundstück Flst.-Nr. 75 wird als Bootslagerplatz genutzt. Die übrigen Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Für die Grundstücke Flst.-Nr. 72, 74/3 und 74/9 setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Auf den Grundstücken Flst.-Nr. 72 und 74/3 ist jeweils ein Baufenster festgesetzt, das gewisse Erweiterungen des Bestandes zulässt. Außerdem sind auf diesen beiden Grundstücken Flächen für nicht überdachte Kfz- und Fahrradstellplätze vorgesehen. Das Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/9 ist im Wesentlichen am Bestand orientiert. Für das Grundstück Flst.-Nr. 75 setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lagerplatz fest. 3 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 28. April 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „...“ aufzustellen. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 19. September bis zum 20. Oktober 2016 und einer Ortsbegehung durch den Gemeinderat am 27. Januar 2017 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 2. März bis 3. April 2017 öffentlich ausgelegt. Am 15. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat nach vorheriger Abwägung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Nach Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 26. Mai 2017 und Genehmigung des Plans durch das Landratsamt Konstanz am 26. Juni 2017 wurde der Satzungsbeschluss am 29. Juni 2017 ortsüblich bekanntgemacht. 4 Die Antragsteller erhoben bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Einwendungen, die sie mit ihren am 1. Juni 2018 gestellten Normenkontrollanträgen weiterverfolgen. 5 Am 23. November 2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um von ihm erkannte Fehler des Bebauungsplans zu heilen. Die Änderungen betrafen die Festsetzungen über die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 1.2.1), die Höhenlage (Nr. 1.3), Garagen, Carports und Stellplätze (Nr. 1.6) sowie die Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden (Nr. 1.7). Der Bebauungsplanentwurf wurde nach vorheriger Bekanntmachung am 3. Dezember 2020 vom 14. Dezember 2020 bis 22. Januar 2021 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller brachten keine Einwendungen vor. Am 22. März 2021 beschloss der Gemeinderat nach vorheriger Abwägung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils erneut als Satzung. Nach Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 22. Juni 2021 wurde der Satzungsbeschluss am 29. Juni 2021 ortsüblich bekanntgemacht. 6 Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vor, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil das mit der Planung verfolgte Ziel, freie Sichtschneisen auf die Baudenkmäler und den Bodensee zu gewährleisten, aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung mit Wohn- und Gewächshäusern auf unabsehbare Zeit nicht realisiert werden könne. Die Festsetzung Nr. 1.1.1.3, nach der im allgemeinen Wohngebiet Gewächshäuser allgemein zulässig seien, widerspreche zudem dem Ziel, langfristig die Sichtachsen wiederherzustellen. Eine Bebauung auf ihren Grundstücken würde an den Sichtverhältnissen nichts ändern. Die Gefahr des Zusammenwachsens von Siedlungssplittern bestehe nicht, denn der Bebauungszusammenhang werde durch die Klarstellungssatzung belegt, die durch den Bebauungsplan aufgehoben werde. 7 Der Plan sehe vor, dass in dem allgemeinen Wohngebiet Gartenbaubetriebe allgemein zulässig seien. Es sei unklar, wie sichergestellt werden solle, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt werde. Des Weiteren ermächtige § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur dazu, den Standort von Stellplätzen auf den Grundstücken zu steuern, nicht jedoch zu gestalterischen Vorgaben. Der festgesetzte Ausschluss von Überdachungen sei daher unzulässig. 8 Der Bebauungsplan weise auch Abwägungsfehler auf. Der öffentliche Belang der Wahrung von Sichtschneisen sei mangels Realisierbarkeit geringwertig und angesichts vorhandener bestandsgeschützter Bebauung makelbehaftet. Es bestünden keine Sichtschneisen; sie könnten in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt werden. Es sei widersprüchlich, anzunehmen, dass die bestehenden Gewächshäuser mittelfristig beseitigt würden, denn die Antragsgegnerin erhebe den Erhalt der ansässigen Gartenbaubetriebe zum Planungsziel, indem sie diese im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig erkläre. Die Gewächshäuser seien notwendig, um die im Gebiet ansässigen Gartenbaubetriebe zu erhalten. Die Wiederherstellung von Sichtachsen sei realitätsfernes Wunschdenken, welches zudem das Planungsziel des Erhalts der Gartenbaubetriebe konterkariere. Für ihre Grundstücke gelte dies in besonderem Maße, weil die Sicht auf den See und umgekehrt bereits durch die Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 82, 74/7, 74/3 und 72 völlig genommen werde. Das Grundstück Flst.-Nr. 75 sei bereits jetzt von insgesamt sechs Gebäuden im Norden, Süden und Westen umringt. 9 Auch das öffentliche Interesse daran, das Zusammenwachsen von Siedlungssplittern zu vermeiden, sei objektiv geringwertig. Westlich der N... Straße sei bereits jetzt kein Siedlungssplitter, sondern eine geschlossene Bebauung mit Wohn- und Gewächshäusern vorhanden. Zudem würde eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 75 die von der Antragsgegnerin als ortstypisch bezeichnete Bebauung entlang einer Straßenseite vervollständigen. Der festgesetzte Ausschluss einer Bebauung sei daher widersprüchlich und widerspreche zudem den Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 10, 12 und 171, auf denen Baufenster vorgesehen seien. 10 Das objektive Gewicht ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interesses am Fortbestand der Bebaubarkeit ihrer im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB gelegenen Grundstücke habe die Antragsgegnerin ebenfalls verkannt. Eine Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 75 sei vor dem Hintergrund der Wertigkeit der betroffenen Belange geradezu angezeigt. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 den Bebauungsplan „...“ der Gemeinde Reichenau vom 15. Mai 2017 und vom 22. März 2021 einschließlich der örtlichen Bauvorschriften vom 15. Mai 2017 und vom 22. März 2021 für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 die Anträge abzuweisen. 15 Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig. Wegen des großen Siedlungsdrucks habe die Gemeinde ein inselweites Entwicklungskonzept erarbeitet, das dem Erhalt der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur der Insel und der Durchsetzung weiterer städtebaulicher Ziele diene. Der für die Insel typische Streusiedlungscharakter sei auch im Bereich ... noch gut erkennbar. Neben dem alten Siedlungskern hätten sich kurze Hausreihen u.a. entlang der N... Straße entwickelt. Dem Schutz dieser lockeren Siedlungsstruktur einschließlich größerer Frei- und landwirtschaftlicher Flächen diene der angefochtene Bebauungsplan. 16 Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der zum Teil bereits bestehenden Bebauung könnten die städtebaulichen Ziele zwar nicht durchgehend kurzfristig umgesetzt werden. Insbesondere die vorhandenen Gewächshäuser schränkten einzelne (angestrebte) Sichtbeziehungen ein. Es gehe jedoch gerade darum, weitere städtebauliche Fehlentwicklungen für die Zukunft zu vermeiden. Sichtachsen seien - wenngleich eingeschränkt - auch heute noch vorhanden. Es sei zudem nicht abwägungsfehlerhaft, eine Verbesserung dieser Situation nach Abbau oder Abbruch vorhandener Gewächshäuser anzustreben und in die Abwägung einzustellen. Zudem könne ein weiteres Zusammenwachsen der vorhandenen Wohnbebauung vermieden werden. Es sei ausdrückliches Ziel, ein Zusammenwachsen zu verhindern und wegfallende Gewächshäuser grundsätzlich nicht durch Wohnbebauung zu ersetzen. 17 Auch die Abwägung der betroffenen Belange sei fehlerfrei. Die Grundstücksflächen, für welche die Antragsteller die Einräumung zusätzlicher Baurechte begehrten, lägen bislang im Außenbereich. Der Bebauungsplan entziehe daher kein Bauland. Zwischen den Gebäuden N... Straße 27 bis 37 und N...-... Straße 23 bestehe kein Bebauungszusammenhang. 18 Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt. Das Entwicklungskonzept sei mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. An der Bewahrung des Streusiedlungscharakters im Bereich ... bestehe ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse. Der Belang könne jedenfalls im planerischen Außenbereich Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung rechtfertigen. Selbst wenn man die Siedlungsbereiche N... Straße 27 bis 37 einerseits und N...-... Straße 23 sowie die sich dort südwestlich anschließenden Grundstücke andererseits jeweils als im Zusammenhang bebaute Ortsteile einordnen wollte, wäre es nach dem Entwicklungskonzept und dessen konkreter Umsetzung ein wichtiges Ziel, solche bislang getrennten Siedlungsbereiche nicht weiter zusammenwachsen zu lassen. 19 Die Grundstückssituation auf den und nahe den Grundstücken der Antragsteller stelle eine Sondersituation dar, weil sich die Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 72, 74/3, 74/4 und 74/9 nicht entlang der N... Straße befinde, sondern zurückgesetzt sei. Würde eine weitere Bebauung zugelassen, führte dies zu einer untypischen Verdichtung und zu einer Bebauung in zweiter Reihe. Die von den Antragstellern gewünschte Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. 72 nach Norden liege außerhalb der Siedlungszusammenhänge und zudem nahe dem Landschaftsschutzgebiet. 20 Auch im Bereich der Grundstücke der Antragsteller gebe es noch schützenswerte Sichtbeziehungen, die Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung rechtfertigen könnten. Zudem gehe es auch darum, Sichtachsen in diesem Bereich mittelfristig wieder zu verbessern bzw. herzustellen. Dies komme gerade auch in der Festsetzung nicht überbaubarer Flächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 zum Ausdruck. Die Zulassung von Gartenbaubetrieben führe entgegen der Ansicht der Antragsteller weder zum Bestandsschutz für Gewächshäuser noch widerspreche sie den Planungszielen. Die Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten seien, bleibe trotzdem wirksam. 21 Die städtebaulichen Ziele genügten, um die planerischen Festsetzungen zu rechtfertigen. Auf den Grundstücken der Antragsteller Flst.-Nr. 72 und 74/3 seien überbaubare Flächen im allgemeinen Wohngebiet festgesetzt worden, die über die vorhandenen Wohngebäude hinausgingen und deren Erweiterung ermöglichten. Der Gemeinderat habe sorgfältig abgewogen, welche Erweiterungsmöglichkeiten städtebaulich vertretbar seien. 22 Die Festsetzung nicht überdachter Stellplätze sei jedenfalls auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO zulässig. Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage sei für sich genommen unschädlich. 23 Selbst wenn aber die Festsetzungen auf den Grundstücken der Antragsteller unwirksam sein sollten, führte dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die planerische Umsetzung des Entwicklungskonzepts sei von großer Bedeutung für die Entwicklung der Insel Reichenau, weshalb das Konzept notfalls auch in Teilbereichen aufrecht zu erhalten wäre. 24 Der Senat hat die Grundstücke der Antragsteller und die Grundstücke Flst.-Nr. 10, 12 und 171 sowie deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen - Text und Lichtbilder - zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. 25 Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die Akten des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe A. 26 Die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „...“ der Antragsgegnerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). 27 Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist daher der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als eine Satzung Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782). Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens existiert der ursprüngliche Bebauungsplan nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 28). I. 28 Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt, weil sie sich als Eigentümer mehrerer im Plangebiet liegender Grundstücke gegen bauplanungsrechtliche Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. II. 29 Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan weist weder formelle Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (1.), noch ist er materiell-rechtlich fehlerhaft (2.). 30 1. Der Bebauungsplan enthält keine beachtlichen formellen Fehler. 31 a) Die Bekanntmachung der Auslegung vom 3. Dezember 2020 entsprach zwar nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (aa). Der Fehler ist jedoch unbeachtlich (bb). 32 aa) Neben einer genauen Darstellung der Inhalte des Umweltberichts verweist die Bekanntmachung der Auslegung auf weitere Informationen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und benennt sie ausdrücklich. Allerdings wird dieser Teil der Bekanntmachung eingeleitet mit den Worten: „Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit liegen folgende, nach Einschätzung der Verwaltung wesentliche, umweltbezogene Informationen vor:“. Die Begrenzung der Bekanntmachung auf die nach Einschätzung der Verwaltung wesentlichen umweltbezogenen Informationen widerspricht § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, denn danach darf eine solche Vorauswahl nicht erfolgen. Vielmehr sind Angaben dazu ortsüblich bekannt zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Lediglich die Auslegung selbst darf nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen begrenzt werden. 33 In der Bekanntmachung wurden auch tatsächlich nicht alle Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genannt. Die Aufzählung umfasst ausdrücklich die Stellungnahmen der Ämter für Kreisarchäologie, für Naturschutz und für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz im gemeinsamen Schreiben vom 20. Oktober 2016, nicht jedoch die in dem Schreiben enthaltene Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft. Auch die weitere gemeinsame Stellungnahme der Fachämter des Landratsamtes Konstanz vom 3. April 2017 wird nicht genannt. Diese Stellungnahme enthält zusätzliche Ausführungen, insbesondere auch erstmals eine Stellungnahme zum Brandschutz. Des Weiteren werden zwar die Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, vom 7. Oktober 2016 und die Stellungnahme der Ortsgruppe Reichenau des BUND vom 19. Oktober 2016 genannt, nicht jedoch die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 10. Oktober 2016. 34 bb) Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB grundsätzlich beachtlich. Sie sind jedoch nach Halbsatz 2 Buchstabe b) der Vorschrift unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Ein solcher Fall der Unbeachtlichkeit liegt hier vor, da in der Bekanntmachung nur Angaben zu den oben erwähnten Informationen insbesondere zur Landwirtschaft, zum Brandschutz und zur Geologie fehlten. Diese stellen angesichts ihrer im Verhältnis zu den übrigen Informationen geringen Zahl und angesichts ihres Inhalts sowohl qualitativ als auch quantitativ „einzelne“ Informationen im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchstabe b) BauGB dar. 35 b) Die Antragsgegnerin hat die abwägungserheblichen Belange zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). 36 aa) Die Antragsteller machen geltend, ihre Grundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Durch den Bebauungsplan würden sie in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG ungerechtfertigt beschränkt. Damit machen die Antragsteller nicht nur einen Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB geltend (dazu unten), sondern sinngemäß auch einen Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. 37 Ein solcher Fehler liegt nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Augenschein hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen. Sie bilden weder zusammen mit der nördlich und/oder südlich gelegenen Bebauung noch für sich genommen einen Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr ist der Bereich um die Grundstücke der Antragsteller durch einen für die Insel Reichenau typischen Streusiedlungscharakter gekennzeichnet. 38 Mit dem Begriff des „Streusiedlungscharakters“ bezeichnet die Antragsgegnerin die auf der Insel verbreitete, historisch bedingte „verstreute“ Bebauung ohne Siedlungskern. Sie geht zurück auf die Siedlungsweise der Klosterbauern dicht bei ihren Feldern. Eine Streusiedlung stellt das Gegenteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar, der gekennzeichnet ist durch einen Bebauungskomplex im Gemeindegebiet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - juris Rn. 51f.; zu den Voraussetzungen eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22, juris LS 2). 39 (1) Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei dem Bereich um die Grundstücke der Antragsteller nicht um einen Ortsteil, sondern um einen Siedlungssplitter und damit um eine Streusiedlung. Der Bereich umfasst die Wohnhäuser N...-... Straße 27 bis 37a, der zu der südlich und nördlich gelegenen Bebauung in keinem Bebauungszusammenhang steht. Südlich schließt an den Bereich das Grundstück Flst.-Nr. 82 an, das mit großen, das Grundstück fast vollständig bedeckenden Gewächshäusern bebaut ist, die als nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude nicht in der Lage sind, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln (vgl. zu Gewächshäusern BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275, juris Rn. 19). Erst auf dem an dieses Grundstück südlich anschließenden Grundstück Flst.-Nr. 83 ist ein Wohnhaus errichtet (N... Straße 23), das zusammen mit den weiteren fünf Wohnhäusern, die sich auf den südlich hiervon gelegenen Grundstücken anschließen, einen weiteren Siedlungssplitter bildet. Nördlich des Bereichs N... Straße 27 bis 37a befinden sich Freiflächen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 39/1, 39/2 und 41 sowie daran anschließend ein Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 45/2. Erst nördlich davon stehen die Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nr. 45/2 und 47, die ebenfalls aneinandergebaut sind und optisch als ein Gebäude erscheinen. Die aus den vorliegenden Plänen zu entnehmende Entfernung von ca. 80 m von dem Wohnhaus N... Straße 35 zu dem südlich gelegenen Wohnhaus N... Straße 23 einerseits und von ca. 65 m von dem Wohnhaus N... Straße 37 zu dem nördlich gelegenen Wohnhaus N... Straße 39 andererseits sowie die deutlich wahrnehmbaren Zäsuren durch die Gewächshäuser und Freiflächen schließen es aus, einen Bebauungszusammenhang mit den südlich und nördlich gelegenen Wohnhäusern anzunehmen. 40 (2) Ist daher nur der Bereich der Gebäude N... Straße 27 bis 37a zu betrachten, fehlt es trotz der Größe der einzelnen Wohnhäuser aufgrund ihrer geringen Zahl an einem Ortsteil, d.h. an einem Bebauungskomplex von gewissem Gewicht. Die Wohnhäuser stehen zwar auf acht Grundstücken, jedoch sind die aneinander gebauten Häuser N... Straße 29 und 31, 33 und 35 sowie 37 und 37a nach dem optischen Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewonnen hat, nur als jeweils ein Gebäude zu werten, sodass insgesamt nur fünf Gebäude in Erscheinung treten. Diese Zahl ist zu gering, als dass von einem Bebauungskomplex gesprochen werden kann, der ein gewisses Gewicht besitzt. 41 Zudem mangelt es an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandene Bebauung mag zwar historisch gewachsen sein. Auch eine solche Bebauung kann jedoch eine unorganische Splittersiedlung darstellen, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BRS 82 Nr. 101, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Gebäude zu Recht als Sondersituation eingestuft. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Gebäude der Antragsteller gemeinsam mit den Gebäuden N... Straße 33 und 35 eine Art Hofsituation bilden. Das Gebäude N... Straße 35 steht entlang der Straße. Daran schließt sich in westlicher Richtung, d.h. an der von der Straße abgewandten Seite, unmittelbar das Gebäude N...-... Straße 33 an. Noch weiter von der Straße abgerückt befindet sich auf dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. 74/4 der Antragsteller das Gebäude N... Straße 31a. Südlich dieses Grundstücks steht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/3 das Wohnhaus N... Straße 29. An dieses Gebäude ist westlich das Wohnhaus N... Straße 31 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/7 angebaut. Dieses Gebäude ist am weitesten von der Straße entfernt. Es befindet sich in unmittelbarer Ufernähe. Südlich des Gebäudes Nx-... Straße 29 steht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/9 das Wohnhaus N... Straße 27. Es befindet sich im Verhältnis zum Wohnhaus N...-... Straße 29 etwas weiter Richtung Osten, d.h. Richtung Straße. Die Grundstücke Flst.-Nr. 72 und 74/3 besitzen ausweislich der vorliegenden Pläne keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße, denn sie grenzen weder an die N... Straße noch an das im Bebauungsplan als öffentliche Straße ausgewiesene Grundstück Flst.-Nr. 34. Die Entstehung dieser besonderen Situation wurde - soweit sie die den Antragstellern gehörenden Wohnhäuser betrifft - dadurch begünstigt, dass die vier Grundstücke im Eigentum der Familie der Antragsteller standen und noch stehen. Der Hofsituation lässt sich aber keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb dieses Bereichs zuließe. Vielmehr würde jedes weitere Wohnhaus - insbesondere auf dem „gefangenen“ Grundstück Flst.-Nr. 74/3 die Sondersituation verfestigen, die auch deutlich von der Bebauungssituation auf den übrigen Grundstücken entlang der N... Straße abweicht, welche im Wesentlichen geprägt ist durch Wohnhäuser entlang der Straße oder in geringem Abstand hierzu. 42 (3) An diesem Ergebnis ändert auch die Klarstellungssatzung ... vom 14. September 2010 nichts, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2021 aufgehoben wurde. Rechtsgrundlage der Satzung ist § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Klarstellungssatzung ... hatte nur deklaratorischen Charakter, d.h. sie konnte die Innenbereichseigenschaft eines Grundstücks nicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - NVwZ 2011, 438, juris Rn. 14). Im Übrigen wurden vom Geltungsbereich der Klarstellungssatzung die Grundstücke Flst.-Nr. 74/4 und 74/9 im Wesentlichen nur erfasst, soweit sie bereits bebaut sind; das Grundstück Flst.-Nr. 75 lag insgesamt außerhalb des Geltungsbereichs. 43 bb) Die unterschiedliche Bewertung der Bebauungssituation im Bereich der Grundstücke der Antragsteller einerseits und im Bereich der F... Gasse andererseits ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 44 Bei der Bebauung entlang der schmalen F... Gasse handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Bebauung hat aufgrund der Zahl der Gebäude ein größeres Gewicht als die Bebauung im Bereich der Antragsteller. Es handelt sich um 12 Hauptgebäude, wobei zwei dieser Gebäude (auf Flst.-Nr. 193/1 und 195) aneinandergebaut sind. Nur drei Gebäude (auf Flst.-Nr. 20/2, 175 und 195) wurden in zweiter Reihe errichtet, alle anderen stehen entlang der hufeisenförmig verlaufenden F... Gasse. Die Gebäude sind in deutlich geringerem Abstand zueinander errichtet als im Bereich um die Grundstücke der Antragsteller. Insgesamt vermittelt die Bebauung durch die genannten Umstände den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur, die eine Fortentwicklung in diesem Bereich insbesondere auf dem unbebauten Grundstück Flst.-Nr. 19, aber auch auf den derzeit nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Flst.-Nr. 10, 12 und 171 zulässt. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 10 befinden sich ein Garagengebäude mit Satteldach sowie ein Ziergarten, auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12 eine landwirtschaftliche Verkaufsstelle und auf dem Grundstück Flst.-Nr. 171 ein Gewächshaus. 45 Die unterschiedliche Bewertung steht auch in Einklang mit dem Entwicklungskonzept der Antragsgegnerin. Danach sollen die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 10 und 12 auch mittel- oder langfristig nicht beseitigt werden. Die beiden Grundstücke sowie das Grundstück Flst.-Nr. 171 sind - im Unterschied zu dem Grundstück Flst.-Nr. 75 - im Entwicklungskonzept als Fläche zur Siedlungsentwicklung dargestellt und liegen nicht in einer dort dargestellten Sichtachse zum See. 46 cc) Die Antragsgegnerin hat auch die öffentlichen Belange zutreffend bewertet. 47 Die Antragsteller rügen, der öffentliche Belang der Wahrung von Sichtschneisen sei mangels Realisierbarkeit geringwertig und angesichts vorhandener bestandsgeschützter Bebauung makelbehaftet (1). Ebenfalls geringwertig sei das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines Zusammenschlusses von Splittersiedlungen, weil keine Splitterbebauung, sondern eine geschlossene Bebauung mit Wohn- und Gewächshäusern vorhanden sei (2). Die Rügen greifen nicht durch. 48 (1) Die Antragsgegnerin misst dem Erhalt der Blickbeziehungen zum See und zur Kirche St. Peter und Paul erhebliche Bedeutung bei. Sie ist sich aber bewusst, dass die Sichtbeziehungen im Bereich der Grundstücke der Antragsteller durch die Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 derzeit beeinträchtigt sind. Das hindert sie jedoch nicht daran, langfristig eine Wiederherstellung der Blickbeziehungen anzustreben. Dass dieses Ziel kurzfristig nicht zu erreichen ist, macht den öffentlichen Belang weder makelbehaftet noch geringwertig. Der Erhalt und die Wiederherstellung von Blickbeziehungen sind auch Gegenstand des Entwicklungskonzepts, zu dessen Umsetzung der Bebauungsplan dient. Der Senat hat die im Entwicklungskonzept niedergelegten Ziele bereits als hinreichend gewichtige öffentliche Belange eingestuft (vgl. Urteil vom 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris Rn. 42 ff.). 49 Daran ist festzuhalten, denn der Augenschein hat ergeben, dass die zu schützenden Sichtbeziehungen zumindest teilweise tatsächlich existieren und die angestrebten Sichtbeziehungen hergestellt werden können. Es trifft zwar zu, dass der Blick auf den See aus östlicher und nordöstlicher Richtung durch die großen Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 beeinträchtigt ist. Sowohl von der N... Straße in Höhe der Grundstücke der Antragsteller als auch vom Vorplatz der Kirche Sankt Peter und Paul (Flst.-Nr. ... und …) aus ist der See derzeit nicht sichtbar. Nur eingeschränkt sichtbar ist der See über die Gewächshäuser hinweg von dem etwas höher gelegenen Parkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8607 sowie von der östlich der Kirche Sankt Peter und Paul gelegenen E... Straße in Höhe der Grundstücke Flst.-Nr. …, … und …. Nach der Beseitigung der Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 wird jedoch zum einen der See von Osten und Nordosten aus gut sichtbar sein. Zum anderen wird es auch möglich sein, vom Uferweg aus die Kirche St. Peter und Paul zu erblicken. Diese Sicht ist derzeit vollständig versperrt, da der Uferweg an dieser Stelle direkt hinter den mindestens 3 m hohen Gewächshäusern verläuft. Nach deren Beseitigung ginge der Blick vom Uferweg in nordöstlicher Richtung über das Grundstück Flst.-Nr. 82, das Grundstück Flst.-Nr. 75, die N... Straße und das Grundstück Flst.-Nr. ... ohne Einschränkung durch eine Bebauung zu der auf einer Anhöhe stehenden Kirche. Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist überwiegend landwirtschaftlich genutzt und nur im nordöstlichen Teil mit dem Pfarrhaus bebaut. Der landwirtschaftlich genutzte Teil ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch künftig von Bebauung freizuhalten. Da das Grundstück Flst.-Nr. 75 in dieser Sichtachse liegt, leistet seine Freihaltung ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung der Blickbeziehung. 50 (2) Die Antragsgegnerin hat auch das Interesse an der Vermeidung eines Zusammenwachsens von Splittersiedlungen zutreffend bewertet . 51 Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Bereich um die Grundstücke der Antragsteller nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung. Ein Bebauungszusammenhang zu den nördlich (N...-... Straße 39 und 41) sowie südlich (N... Straße 13 bis 23) gelegenen Gebäuden besteht nicht. Das städtebauliche Ziel, die Streusiedlungsstruktur zu erhalten, kommt daher auch hier zum Tragen, sodass von einer Geringwertigkeit des Belangs keine Rede sein kann. 52 2. Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Er ist sowohl erforderlich (a), als auch frei von Festsetzungsfehlern (b) und Abwägungsmängeln (c). 53 a) Der Bebauungsplan als Ganzes, aber auch die Festsetzung einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 der Antragsteller sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan ist Bestandteil einer positiven Planungskonzeption (aa)) (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296, juris Rn. 25) und vollzugsfähig (bb)) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336, juris Rn. 10). Auch die Festsetzung der Baugrenzen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 72, 74/3, 74/4 und 74/9 steht mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang (cc)). 54 aa) Der Bebauungsplan ist von einer positiven Planungskonzeption getragen. Er verfolgt insbesondere das Ziel, in Umsetzung des Entwicklungskonzepts eine maßvolle Nachverdichtung zu steuern. Dabei soll die typische Streusiedlungsstruktur der UNESCO-Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, mit kleineren Siedlungssplittern und Siedlungszusammenhängen innerhalb großer Grün- und Freiflächen erhalten werden (Planbegründung S. 10/11). Siedlungszusammenhänge und Siedlungssplitter sollen deshalb nicht zusammenwachsen, Siedlungssplitter sollen sich nicht ausdehnen. Außerdem sollen Blickbeziehungen zum Bodensee gesichert und - soweit derzeit durch Gewächshäuser beeinträchtigt - mittelfristig wiederhergestellt werden. Die freien Blickbeziehungen zur Kirche St. Peter und Paul vom Land und vom Wasser sollen erhalten werden, indem insbesondere die inneren Grünflächen von Bebauung freigehalten werden (zu dem für die gesamte Insel Reichenau geltenden Planungskonzept vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris Rn. 39). 55 bb) Die Antragsteller sind der Auffassung, diese Ziele seien nicht zu erreichen. Der Erhalt von Sichtschneisen auf den See (1) und die Kirche St. Peter und Paul (2) sei nicht zu realisieren, da sämtliche Sichtmöglichkeiten westlich der N... Straße auf die Kirche und den See bereits zugebaut seien. Es befinde sich dort eine nahezu lückenlose Bebauung mit Wohnhäusern. Außerdem befänden sich dort große Gewächshäuser, die solche Sichtmöglichkeiten völlig ausschlössen. Die Wohn- und Gewächshäuser würden dort auf unabsehbare Zeit verbleiben. Zudem erkläre der Bebauungsplan Gartenbaubetriebe im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig. Eine zusätzliche Bebauung auf ihren Grundstücken änderte an dieser Situation nichts. 56 Mit diesem Vorbringen dringen die Antragsteller nicht durch. 57 (1) Die Sicherung und Wiederherstellung von Blickbeziehungen zum See ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Blickbeziehungen sind zwar derzeit stark eingeschränkt, teilweise bestehen sie überhaupt nicht. Eine „lückenlose Bebauung“ mit Wohnhäusern ist nach dem Ergebnis des Augenscheins indes nicht vorhanden. Entlang der westlichen Seite der N... Straße befinden sich zwar Häusergruppen, die jedoch durch Grünflächen und Gewächshäuser deutlich voneinander getrennt sind. Wie oben ausgeführt, handelt es sich um Siedlungssplitter, die nicht miteinander verbunden sind. Die Gewächshäuser können eine solche Verbindung nicht schaffen. Zudem ist es erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, nicht nur bestehende Blickbeziehungen zu erhalten, sondern auch derzeit beeinträchtigte Blickbeziehungen wiederherzustellen. Deshalb sollen die ufernahen Grundstücksflächen von Bebauung und insbesondere auch von Gewächshäusern freigehalten werden. Dazu dient die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist. Abgängige Gewächshäuser dürfen infolgedessen auf diesen Flächen nicht durch neue ersetzt werden. Auch die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 trägt trotz der zugelassenen Nutzung als Lagerplatz dazu bei, die Blickbeziehung zum See zu bewahren. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins geht der Blick von höher gelegenen Standorten schon derzeit über die dort gelagerten Boote hinweg Richtung See und kann man den See - wenn auch nur sehr eingeschränkt - sehen. 58 Ein ungehinderter Ausblick wird im Bereich der Grundstücke der Antragsteller zwar erst nach der Beseitigung der Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 möglich sein. Dies hindert die Antragsgegnerin jedoch nicht daran, planerisch diesen Zustand anzustreben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.2015 - 5 S 1048/14 - n.v. UA S. 27). Insbesondere Flächenfestsetzungen - wie hier - tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, dass die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Dabei können und müssen unter Umständen auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336, juris Rn. 10) 59 Die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben im allgemeinen Wohngebiet ändert nichts an diesem Befund. Die im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen befinden sich nicht im Bereich der Sichtachsen. Die in diesen Gebieten bebaubaren Flächen dürften zwar zu klein sein, um darauf Gewächshäuser zu errichten. Zudem sind die meisten dieser Flächen bereits mit Haupt- und Nebengebäuden bebaut. Gartenbaubetriebe benötigen für ihren Betrieb jedoch nicht nur Gewächshäuser, sondern auch weitere Betriebsgebäude, z.B. solche zur Unterbringung von Maschinen und Material. Solche Gebäude erklärt der Bebauungsplan im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig. Die Gewächshäuser, die sich derzeit auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen befinden, mögen zwar zu Gartenbaubetrieben gehören, die im allgemeinen Wohngebiet ansässig sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Vollzugshindernisses gezwungen wäre, ihre Zulässigkeit an den derzeitigen Stellen durch den Bebauungsplan zu perpetuieren. Ein Widerspruch zwischen der Zulassung von Gartenbaubetrieben im allgemeinen Wohngebiet und der Freihaltefestsetzung auch auf Flächen, auf denen sich derzeit Gewächshäuser befinden, besteht jedenfalls nicht. 60 (2) Auch der Erhalt und die Wiederherstellung von Blickbeziehungen zur Kirche St. Peter und Paul ist möglich. Der Augenschein hat ergeben, dass bereits derzeit solche Blickbeziehungen von vielen Stellen im Plangebiet existieren und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch bestehen bleiben. Von Südwesten versperren zwar die Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 den Blick vom Uferweg zur Kirche. Nach deren Entfernung wäre sie jedoch, wie oben ausgeführt, sichtbar. 61 cc) Die Antragsteller rügen ferner, die Festsetzung der durch Baugrenzen gebildeten Baufenster auf ihren Grundstücken Flst.-Nr. 72, 74/3, 74/4 und 74/9 sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Damit dringen sie nicht durch. Die Festsetzung ist von einer positiven Planungskonzeption getragen und dient der beabsichtigten maßvollen Nachverdichtung. Ob die Baufenster mit einer zutreffenden Größe festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. 62 b) Der Bebauungsplan enthält auch keinen Festsetzungsfehler. 63 aa) Die Antragsteller bezweifeln zu Unrecht, dass die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets sichergestellt ist, da Gartenbaubetriebe dort für allgemein zulässig erklärt werden. Nach dem Bebauungsplan sind bis auf Anlagen für sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sämtliche in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen allgemein zulässig. Von den Anlagen, die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, schließt der Bebauungsplan lediglich Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) aus. Die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe erklärt er für allgemein zulässig. In Anbetracht dieser Festsetzungen und der bereits vorhandenen Wohnbebauung ist nicht zu erkennen, weshalb die in § 4 Abs. 1 BauNVO beschriebene Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets, wonach dieses vorwiegend dem Wohnen dient, nicht gewahrt werden kann. 64 bb) Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 sei durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gedeckt, weil sie durch den Ausschluss von Überdachungen Vorgaben zur Gestaltung der Stellplätze enthalte. Die Festsetzung lautet: 65 „In den allgemeinen Wohngebieten WA und im Sondergebiet Erholungsheim SO sind Kfz- und Fahrradstellplätze, Garagen und Carports auch außerhalb der Baufenster zulässig. In den Flächen für Nebenanlagen mit der Kennzeichnung „St“ sind ausschließlich nicht überdachte Kfz- oder Fahrradstellplätze zulässig.“ 66 Die Festsetzung ist rechtmäßig, weil es sich bei dem Begriff „nicht überdachte“ um einen überflüssigen Zusatz handelt. Stellplätze im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nach dem insoweit heranzuziehenden baden-württembergischen Landesrecht stets nicht überdacht. 67 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt werden. Eine Definition des Begriffs „Stellplatz“ enthält weder das Baugesetzbuch noch die Baunutzungsverordnung. Insoweit ist auf das Landesrecht, d.h. die Landesbauordnung zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.1989 - 4 B 161.88 - NVwZ-RR 1990, 121, juris Rn. 9). Nach § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen überdachten und nicht überdachten Stellplätzen, sodass daran zu denken sein könnte, dass auch überdachte Stellplätze solche im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO sind. Das ist jedoch nicht zutreffend. Es handelt sich nur dann um Stellplätze im Rechtssinne, wenn sie nicht überdacht sind. Überdachte Stellplätze, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sind Carports. Diese sind als Garagen im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO einzustufen (so auch Sauter, LBO, § 2 Rn. 97 und Spannowsky in BeckOK BauordnungsR BW, § 2 Rn. 72). Nach dieser Vorschrift sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Gebäude wiederum sind nach § 2 Abs. 2 LBO selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Carports, d.h. überdachte Stellplätze, erfüllen diesen Gebäudebegriff und dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Überdachte Fahrradstellplätze sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO, da sie selbständig nutzbar und überdeckt sind, von Menschen betreten werden können und dem Schutz der abgestellten Fahrräder dienen. 68 c) Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zutreffend abgewogen. Die Antragsteller halten die Abwägung für fehlerhaft, weil die öffentlichen Belange zu hoch und ihre privaten Belange zu gering gewichtet worden seien. Das ist nicht der Fall. 69 § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338, juris Rn. 13 ff.). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - a.a.O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden. 70 Da es sich bei dem Bereich um die Grundstücke der Antragsteller nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung handelt, werden den Antragstellern keine Baurechte entzogen. Ihr Interesse, ihre Grundstücke mit weiteren Wohnhäusern bebauen zu können oder ihre bestehenden Wohnhäuser zu erweitern, hat deshalb nicht das Gewicht, das sie ihm zumessen. 71 aa) Das gilt zunächst für das unbebaute Außenbereichsrundstück Flst.-Nr. 75, für das der Bebauungsplan eine private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung Lagerplatz festsetzt. 72 Die Antragsteller meinen, aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Abwägung sei eine Bebauung und Bebaubarkeit des Grundstücks geradezu angezeigt. Denn in der Abwägung sei die Rede davon, dass eine einreihige Bebauung entlang einer Seite der N... Straße typisch sei. Sie verkennen jedoch, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück gerade keine einreihige Bebauung entlang der Straße entstehen würde, sondern eine mehrreihige. Die Antragsgegnerin hat die Bebauung im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, wie bereits ausgeführt, zu Recht als eine Art „Hofsituation“ bezeichnet. Ein neues Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 würde zumindest zu einer zweireihigen Bebauung führen, sodass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen durfte, dass dies die Sondersituation weiter verstärken würde. 73 Nach Ansicht der Antragsgegnerin spricht auch das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel, Sichtachsen zum See und vom See zur Kirche St. Peter und Paul langfristig wiederherzustellen, gegen eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 75. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt, ist nach einem Rückbau der Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 der Blick auf den See und vom See auf die Kirche wieder möglich. Eine Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 würde dann jedenfalls den Blick auf die Kirche zumindest teilweise versperren, weil es in der Sichtachse läge. 74 bb) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern geforderte weitere Bebauungsmöglichkeit auf den Grundstücken Flst.-Nr. 74/3 und 74/9 vor. Diese Grundstücke liegen innerhalb einer Splittersiedlung im Außenbereich, sodass durch den Bebauungsplan keine Baurechte - auch keine privilegierten - entzogen werden. Vielmehr erhalten die Grundstücke aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans erstmals Baulandqualität. Sie liegen künftig nicht mehr im Außenbereich nach § 35 BauGB, sondern im beplanten Innenbereich nach § 30 BauGB, denn der Plan setzt für diese Grundstücke - soweit sie im Plangebiet liegen - ein allgemeines Wohngebiet fest. Allerdings lassen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/3 nur eine geringe Erweiterung des vorhandenen Gebäudes zu, auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/9 fast überhaupt keine. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der im Entwicklungskonzept genannten städtebaulichen Ziele den Vorrang gegeben. Sie begründet die festgesetzten Baugrenzen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 72, 73/4, 74/3 und 74/9 sowie den Ausschluss der Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 vor allem mit dem Ziel, in Umsetzung des Entwicklungskonzepts die besondere städtebauliche Situation in ... zu erhalten, die durch kleinere Gruppierungen von Gebäuden geprägt sei, und Splittersiedlungen nicht zusammenwachsen zu lassen. Die besondere Siedlungsstruktur der Gebäude N... Straße 27 bis 31a stelle innerhalb von ... eine Besonderheit dar, da sich die Bebauung abweichend zu der sonst für ... typischen einreihigen Bebauung entlang einer Straßenseite in einer Art „Hofsituation“ in Richtung See entwickelt habe. Diese Sondersituation solle nicht weiter verstärkt werden. Nach einer Ortsbegehung habe sich der Gemeinderat dazu entschlossen, kein weiteres Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nr. 74/3 und 75 zu ermöglichen, um Siedlungszusammenhänge nicht weiter zusammenwachsen zu lassen. Die Bewertung der Siedlungsstruktur ist - wie bereits ausgeführt - zutreffend. 75 Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin das Gewicht des Interesses der Antragsteller an weiteren Bebauungsmöglichkeiten auf ihren bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücken als geringer einstufen als das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt der typischen Siedlungsstruktur und damit einhergehend an der Verhinderung des Zusammenwachsens bestehender Siedlungsteile. Denn mit der Überplanung eines bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücks geht nicht die Verpflichtung der Gemeinde einher, umfassende Erweiterungsmöglichkeiten der bestehenden Bebauung zu schaffen. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 74/9 scheitern Erweiterungen ohnehin daran, dass das bestehende Gebäude die Möglichkeiten einer Bebauung aufgrund des Grundstückszuschnitts bereits im Bestand fast vollständig ausschöpft. 76 cc) Auch dem Wunsch der Antragsteller nach einer weitergehenden Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. 72 musste die Antragsgegnerin nicht nachkommen. Die Antragsteller halten die im Bebauungsplan vorgesehene Erweiterungsmöglichkeit nach Osten nicht für ausreichend und begehren eine zusätzliche Erweiterungsmöglichkeit Richtung Norden. 77 Die Antragsgegnerin hat eine Erweiterung nach Norden abgelehnt. Das Baufenster sei so gewählt worden, dass eine Erweiterung auf der Schmalseite des Gebäudes hauptsächlich nach Osten in Firstrichtung möglich wäre. Die Erweiterungsmöglichkeiten sollten möglichst seeabgewandt erfolgen, um den städtebaulichen Gesamteindruck auf die Insel weitestgehend zu erhalten. Das nun festgesetzte Baufenster habe eine Größe von 28 x 16 m = 448 m². Es sehe Erweiterungsmöglichkeiten nach Osten um 7 m und nach Westen um 2 m vor. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 könne das Grundstück mit einer Fläche von 428 m² durch ein Hauptgebäude bebaut werden. Eine Erweiterung in Richtung Norden werde aus städtebaulicher Sicht kritisch gesehen, auch da das Landschaftsschutzgebiet in sehr geringem Abstand an das Grundstück grenze. Es erscheine daher angemessen, einen gewissen Abstand zum Landschaftsschutzgebiet um das Gebäude einzuhalten, so dass Terrassen, Freibereiche etc. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes möglich würden. 78 Die städtebaulichen Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Eine Erweiterung nach Norden bedeutete eine Erweiterung in den Außenbereich hinein, was der Zielsetzung des Bebauungsplans zuwiderlaufen würde. Auch die Überlegung, einen Abstand zwischen der Grenze des Landschaftsschutzgebietes und den Baukörpern der Hauptgebäude einzuhalten, durfte die Antragsgegnerin in die Abwägung einbeziehen. Die Abwägung ist fehlerfrei, denn den Antragstellern wurde eine deutliche Erweiterungsmöglichkeit ihres Gebäudes eingeräumt. Mit einer maximalen Grundfläche von 428 m² und der zugelassenen zweigeschossigen Bauweise ist den Erweiterungswünschen der Antragsteller in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. 79 dd) Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Grundstücken Flst.-Nr. 10, 12 und 171 (F... Gasse) liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, unterscheiden sich die Siedlungsstrukturen der F... Gasse einerseits und des Bereichs um die Grundstücke der Antragsteller andererseits. Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin ohne Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Interessen im Bereich der F... Gasse Bebauungsmöglichkeiten einräumen und sie im Bereich der Grundstücke der Antragsteller ausschließen. 80 ee) Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt es schließlich auch nicht zu einem Abwägungsfehler, dass die Antragsgegnerin einerseits Gartenbaubetriebe im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig erklärt, andererseits aber an mehreren Stellen im Plangebiet, an denen bislang Gewächshäuser stehen, landwirtschaftliche Flächen festgesetzt hat, die von Bebauung freizuhalten sind. Denn die allgemeine Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben hat nicht zur Folge, dass sämtliche bereits vorhandenen Gewächshäuser im Plangebiet für die Zukunft planungsrechtlich abgesichert werden müssten. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass es nur dort gerechtfertigt ist, Gewächshäuser zukünftig nicht mehr zuzulassen und sie damit „auf den Bestand zu setzen“, wo es schützenswerte Sichtbeziehungen gibt oder nach der Beseitigung der Gewächshäuser geben kann. B. 81 Die gegen die örtlichen Bauvorschriften gerichteten Anträge der Antragsteller sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Auch im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Jedoch haben weder die Antragsteller Rügen gegen die örtlichen Bauvorschriften erhoben, noch kann der Senat erkennen, dass die örtlichen Bauvorschriften fehlerhaft sind. C. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 83 Beschluss vom 29. Juli 2021 84 Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe A. 26 Die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „...“ der Antragsgegnerin sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). 27 Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist daher der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als eine Satzung Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782). Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens existiert der ursprüngliche Bebauungsplan nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 28). I. 28 Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind antragsbefugt, weil sie sich als Eigentümer mehrerer im Plangebiet liegender Grundstücke gegen bauplanungsrechtliche Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. II. 29 Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan weist weder formelle Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (1.), noch ist er materiell-rechtlich fehlerhaft (2.). 30 1. Der Bebauungsplan enthält keine beachtlichen formellen Fehler. 31 a) Die Bekanntmachung der Auslegung vom 3. Dezember 2020 entsprach zwar nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (aa). Der Fehler ist jedoch unbeachtlich (bb). 32 aa) Neben einer genauen Darstellung der Inhalte des Umweltberichts verweist die Bekanntmachung der Auslegung auf weitere Informationen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und benennt sie ausdrücklich. Allerdings wird dieser Teil der Bekanntmachung eingeleitet mit den Worten: „Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit liegen folgende, nach Einschätzung der Verwaltung wesentliche, umweltbezogene Informationen vor:“. Die Begrenzung der Bekanntmachung auf die nach Einschätzung der Verwaltung wesentlichen umweltbezogenen Informationen widerspricht § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, denn danach darf eine solche Vorauswahl nicht erfolgen. Vielmehr sind Angaben dazu ortsüblich bekannt zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Lediglich die Auslegung selbst darf nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen begrenzt werden. 33 In der Bekanntmachung wurden auch tatsächlich nicht alle Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genannt. Die Aufzählung umfasst ausdrücklich die Stellungnahmen der Ämter für Kreisarchäologie, für Naturschutz und für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Konstanz im gemeinsamen Schreiben vom 20. Oktober 2016, nicht jedoch die in dem Schreiben enthaltene Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft. Auch die weitere gemeinsame Stellungnahme der Fachämter des Landratsamtes Konstanz vom 3. April 2017 wird nicht genannt. Diese Stellungnahme enthält zusätzliche Ausführungen, insbesondere auch erstmals eine Stellungnahme zum Brandschutz. Des Weiteren werden zwar die Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, vom 7. Oktober 2016 und die Stellungnahme der Ortsgruppe Reichenau des BUND vom 19. Oktober 2016 genannt, nicht jedoch die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 10. Oktober 2016. 34 bb) Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB grundsätzlich beachtlich. Sie sind jedoch nach Halbsatz 2 Buchstabe b) der Vorschrift unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Ein solcher Fall der Unbeachtlichkeit liegt hier vor, da in der Bekanntmachung nur Angaben zu den oben erwähnten Informationen insbesondere zur Landwirtschaft, zum Brandschutz und zur Geologie fehlten. Diese stellen angesichts ihrer im Verhältnis zu den übrigen Informationen geringen Zahl und angesichts ihres Inhalts sowohl qualitativ als auch quantitativ „einzelne“ Informationen im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchstabe b) BauGB dar. 35 b) Die Antragsgegnerin hat die abwägungserheblichen Belange zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). 36 aa) Die Antragsteller machen geltend, ihre Grundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Durch den Bebauungsplan würden sie in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG ungerechtfertigt beschränkt. Damit machen die Antragsteller nicht nur einen Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB geltend (dazu unten), sondern sinngemäß auch einen Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. 37 Ein solcher Fehler liegt nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Augenschein hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen. Sie bilden weder zusammen mit der nördlich und/oder südlich gelegenen Bebauung noch für sich genommen einen Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr ist der Bereich um die Grundstücke der Antragsteller durch einen für die Insel Reichenau typischen Streusiedlungscharakter gekennzeichnet. 38 Mit dem Begriff des „Streusiedlungscharakters“ bezeichnet die Antragsgegnerin die auf der Insel verbreitete, historisch bedingte „verstreute“ Bebauung ohne Siedlungskern. Sie geht zurück auf die Siedlungsweise der Klosterbauern dicht bei ihren Feldern. Eine Streusiedlung stellt das Gegenteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar, der gekennzeichnet ist durch einen Bebauungskomplex im Gemeindegebiet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - juris Rn. 51f.; zu den Voraussetzungen eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22, juris LS 2). 39 (1) Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei dem Bereich um die Grundstücke der Antragsteller nicht um einen Ortsteil, sondern um einen Siedlungssplitter und damit um eine Streusiedlung. Der Bereich umfasst die Wohnhäuser N...-... Straße 27 bis 37a, der zu der südlich und nördlich gelegenen Bebauung in keinem Bebauungszusammenhang steht. Südlich schließt an den Bereich das Grundstück Flst.-Nr. 82 an, das mit großen, das Grundstück fast vollständig bedeckenden Gewächshäusern bebaut ist, die als nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude nicht in der Lage sind, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln (vgl. zu Gewächshäusern BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275, juris Rn. 19). Erst auf dem an dieses Grundstück südlich anschließenden Grundstück Flst.-Nr. 83 ist ein Wohnhaus errichtet (N... Straße 23), das zusammen mit den weiteren fünf Wohnhäusern, die sich auf den südlich hiervon gelegenen Grundstücken anschließen, einen weiteren Siedlungssplitter bildet. Nördlich des Bereichs N... Straße 27 bis 37a befinden sich Freiflächen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 39/1, 39/2 und 41 sowie daran anschließend ein Gewächshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 45/2. Erst nördlich davon stehen die Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nr. 45/2 und 47, die ebenfalls aneinandergebaut sind und optisch als ein Gebäude erscheinen. Die aus den vorliegenden Plänen zu entnehmende Entfernung von ca. 80 m von dem Wohnhaus N... Straße 35 zu dem südlich gelegenen Wohnhaus N... Straße 23 einerseits und von ca. 65 m von dem Wohnhaus N... Straße 37 zu dem nördlich gelegenen Wohnhaus N... Straße 39 andererseits sowie die deutlich wahrnehmbaren Zäsuren durch die Gewächshäuser und Freiflächen schließen es aus, einen Bebauungszusammenhang mit den südlich und nördlich gelegenen Wohnhäusern anzunehmen. 40 (2) Ist daher nur der Bereich der Gebäude N... Straße 27 bis 37a zu betrachten, fehlt es trotz der Größe der einzelnen Wohnhäuser aufgrund ihrer geringen Zahl an einem Ortsteil, d.h. an einem Bebauungskomplex von gewissem Gewicht. Die Wohnhäuser stehen zwar auf acht Grundstücken, jedoch sind die aneinander gebauten Häuser N... Straße 29 und 31, 33 und 35 sowie 37 und 37a nach dem optischen Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewonnen hat, nur als jeweils ein Gebäude zu werten, sodass insgesamt nur fünf Gebäude in Erscheinung treten. Diese Zahl ist zu gering, als dass von einem Bebauungskomplex gesprochen werden kann, der ein gewisses Gewicht besitzt. 41 Zudem mangelt es an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandene Bebauung mag zwar historisch gewachsen sein. Auch eine solche Bebauung kann jedoch eine unorganische Splittersiedlung darstellen, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BRS 82 Nr. 101, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Gebäude zu Recht als Sondersituation eingestuft. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Gebäude der Antragsteller gemeinsam mit den Gebäuden N... Straße 33 und 35 eine Art Hofsituation bilden. Das Gebäude N... Straße 35 steht entlang der Straße. Daran schließt sich in westlicher Richtung, d.h. an der von der Straße abgewandten Seite, unmittelbar das Gebäude N...-... Straße 33 an. Noch weiter von der Straße abgerückt befindet sich auf dem westlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. 74/4 der Antragsteller das Gebäude N... Straße 31a. Südlich dieses Grundstücks steht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/3 das Wohnhaus N... Straße 29. An dieses Gebäude ist westlich das Wohnhaus N... Straße 31 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/7 angebaut. Dieses Gebäude ist am weitesten von der Straße entfernt. Es befindet sich in unmittelbarer Ufernähe. Südlich des Gebäudes Nx-... Straße 29 steht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/9 das Wohnhaus N... Straße 27. Es befindet sich im Verhältnis zum Wohnhaus N...-... Straße 29 etwas weiter Richtung Osten, d.h. Richtung Straße. Die Grundstücke Flst.-Nr. 72 und 74/3 besitzen ausweislich der vorliegenden Pläne keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße, denn sie grenzen weder an die N... Straße noch an das im Bebauungsplan als öffentliche Straße ausgewiesene Grundstück Flst.-Nr. 34. Die Entstehung dieser besonderen Situation wurde - soweit sie die den Antragstellern gehörenden Wohnhäuser betrifft - dadurch begünstigt, dass die vier Grundstücke im Eigentum der Familie der Antragsteller standen und noch stehen. Der Hofsituation lässt sich aber keine Siedlungsstruktur entnehmen, die eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb dieses Bereichs zuließe. Vielmehr würde jedes weitere Wohnhaus - insbesondere auf dem „gefangenen“ Grundstück Flst.-Nr. 74/3 die Sondersituation verfestigen, die auch deutlich von der Bebauungssituation auf den übrigen Grundstücken entlang der N... Straße abweicht, welche im Wesentlichen geprägt ist durch Wohnhäuser entlang der Straße oder in geringem Abstand hierzu. 42 (3) An diesem Ergebnis ändert auch die Klarstellungssatzung ... vom 14. September 2010 nichts, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2021 aufgehoben wurde. Rechtsgrundlage der Satzung ist § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Klarstellungssatzung ... hatte nur deklaratorischen Charakter, d.h. sie konnte die Innenbereichseigenschaft eines Grundstücks nicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - NVwZ 2011, 438, juris Rn. 14). Im Übrigen wurden vom Geltungsbereich der Klarstellungssatzung die Grundstücke Flst.-Nr. 74/4 und 74/9 im Wesentlichen nur erfasst, soweit sie bereits bebaut sind; das Grundstück Flst.-Nr. 75 lag insgesamt außerhalb des Geltungsbereichs. 43 bb) Die unterschiedliche Bewertung der Bebauungssituation im Bereich der Grundstücke der Antragsteller einerseits und im Bereich der F... Gasse andererseits ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 44 Bei der Bebauung entlang der schmalen F... Gasse handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Bebauung hat aufgrund der Zahl der Gebäude ein größeres Gewicht als die Bebauung im Bereich der Antragsteller. Es handelt sich um 12 Hauptgebäude, wobei zwei dieser Gebäude (auf Flst.-Nr. 193/1 und 195) aneinandergebaut sind. Nur drei Gebäude (auf Flst.-Nr. 20/2, 175 und 195) wurden in zweiter Reihe errichtet, alle anderen stehen entlang der hufeisenförmig verlaufenden F... Gasse. Die Gebäude sind in deutlich geringerem Abstand zueinander errichtet als im Bereich um die Grundstücke der Antragsteller. Insgesamt vermittelt die Bebauung durch die genannten Umstände den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur, die eine Fortentwicklung in diesem Bereich insbesondere auf dem unbebauten Grundstück Flst.-Nr. 19, aber auch auf den derzeit nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Flst.-Nr. 10, 12 und 171 zulässt. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 10 befinden sich ein Garagengebäude mit Satteldach sowie ein Ziergarten, auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12 eine landwirtschaftliche Verkaufsstelle und auf dem Grundstück Flst.-Nr. 171 ein Gewächshaus. 45 Die unterschiedliche Bewertung steht auch in Einklang mit dem Entwicklungskonzept der Antragsgegnerin. Danach sollen die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 10 und 12 auch mittel- oder langfristig nicht beseitigt werden. Die beiden Grundstücke sowie das Grundstück Flst.-Nr. 171 sind - im Unterschied zu dem Grundstück Flst.-Nr. 75 - im Entwicklungskonzept als Fläche zur Siedlungsentwicklung dargestellt und liegen nicht in einer dort dargestellten Sichtachse zum See. 46 cc) Die Antragsgegnerin hat auch die öffentlichen Belange zutreffend bewertet. 47 Die Antragsteller rügen, der öffentliche Belang der Wahrung von Sichtschneisen sei mangels Realisierbarkeit geringwertig und angesichts vorhandener bestandsgeschützter Bebauung makelbehaftet (1). Ebenfalls geringwertig sei das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines Zusammenschlusses von Splittersiedlungen, weil keine Splitterbebauung, sondern eine geschlossene Bebauung mit Wohn- und Gewächshäusern vorhanden sei (2). Die Rügen greifen nicht durch. 48 (1) Die Antragsgegnerin misst dem Erhalt der Blickbeziehungen zum See und zur Kirche St. Peter und Paul erhebliche Bedeutung bei. Sie ist sich aber bewusst, dass die Sichtbeziehungen im Bereich der Grundstücke der Antragsteller durch die Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 derzeit beeinträchtigt sind. Das hindert sie jedoch nicht daran, langfristig eine Wiederherstellung der Blickbeziehungen anzustreben. Dass dieses Ziel kurzfristig nicht zu erreichen ist, macht den öffentlichen Belang weder makelbehaftet noch geringwertig. Der Erhalt und die Wiederherstellung von Blickbeziehungen sind auch Gegenstand des Entwicklungskonzepts, zu dessen Umsetzung der Bebauungsplan dient. Der Senat hat die im Entwicklungskonzept niedergelegten Ziele bereits als hinreichend gewichtige öffentliche Belange eingestuft (vgl. Urteil vom 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris Rn. 42 ff.). 49 Daran ist festzuhalten, denn der Augenschein hat ergeben, dass die zu schützenden Sichtbeziehungen zumindest teilweise tatsächlich existieren und die angestrebten Sichtbeziehungen hergestellt werden können. Es trifft zwar zu, dass der Blick auf den See aus östlicher und nordöstlicher Richtung durch die großen Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 beeinträchtigt ist. Sowohl von der N... Straße in Höhe der Grundstücke der Antragsteller als auch vom Vorplatz der Kirche Sankt Peter und Paul (Flst.-Nr. ... und …) aus ist der See derzeit nicht sichtbar. Nur eingeschränkt sichtbar ist der See über die Gewächshäuser hinweg von dem etwas höher gelegenen Parkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8607 sowie von der östlich der Kirche Sankt Peter und Paul gelegenen E... Straße in Höhe der Grundstücke Flst.-Nr. …, … und …. Nach der Beseitigung der Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 wird jedoch zum einen der See von Osten und Nordosten aus gut sichtbar sein. Zum anderen wird es auch möglich sein, vom Uferweg aus die Kirche St. Peter und Paul zu erblicken. Diese Sicht ist derzeit vollständig versperrt, da der Uferweg an dieser Stelle direkt hinter den mindestens 3 m hohen Gewächshäusern verläuft. Nach deren Beseitigung ginge der Blick vom Uferweg in nordöstlicher Richtung über das Grundstück Flst.-Nr. 82, das Grundstück Flst.-Nr. 75, die N... Straße und das Grundstück Flst.-Nr. ... ohne Einschränkung durch eine Bebauung zu der auf einer Anhöhe stehenden Kirche. Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist überwiegend landwirtschaftlich genutzt und nur im nordöstlichen Teil mit dem Pfarrhaus bebaut. Der landwirtschaftlich genutzte Teil ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch künftig von Bebauung freizuhalten. Da das Grundstück Flst.-Nr. 75 in dieser Sichtachse liegt, leistet seine Freihaltung ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung der Blickbeziehung. 50 (2) Die Antragsgegnerin hat auch das Interesse an der Vermeidung eines Zusammenwachsens von Splittersiedlungen zutreffend bewertet . 51 Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Bereich um die Grundstücke der Antragsteller nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung. Ein Bebauungszusammenhang zu den nördlich (N...-... Straße 39 und 41) sowie südlich (N... Straße 13 bis 23) gelegenen Gebäuden besteht nicht. Das städtebauliche Ziel, die Streusiedlungsstruktur zu erhalten, kommt daher auch hier zum Tragen, sodass von einer Geringwertigkeit des Belangs keine Rede sein kann. 52 2. Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Er ist sowohl erforderlich (a), als auch frei von Festsetzungsfehlern (b) und Abwägungsmängeln (c). 53 a) Der Bebauungsplan als Ganzes, aber auch die Festsetzung einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 der Antragsteller sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan ist Bestandteil einer positiven Planungskonzeption (aa)) (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296, juris Rn. 25) und vollzugsfähig (bb)) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336, juris Rn. 10). Auch die Festsetzung der Baugrenzen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 72, 74/3, 74/4 und 74/9 steht mit § 1 Abs. 3 BauGB in Einklang (cc)). 54 aa) Der Bebauungsplan ist von einer positiven Planungskonzeption getragen. Er verfolgt insbesondere das Ziel, in Umsetzung des Entwicklungskonzepts eine maßvolle Nachverdichtung zu steuern. Dabei soll die typische Streusiedlungsstruktur der UNESCO-Welterbestätte, zu der die Insel Reichenau im Jahr 2000 erklärt worden ist, mit kleineren Siedlungssplittern und Siedlungszusammenhängen innerhalb großer Grün- und Freiflächen erhalten werden (Planbegründung S. 10/11). Siedlungszusammenhänge und Siedlungssplitter sollen deshalb nicht zusammenwachsen, Siedlungssplitter sollen sich nicht ausdehnen. Außerdem sollen Blickbeziehungen zum Bodensee gesichert und - soweit derzeit durch Gewächshäuser beeinträchtigt - mittelfristig wiederhergestellt werden. Die freien Blickbeziehungen zur Kirche St. Peter und Paul vom Land und vom Wasser sollen erhalten werden, indem insbesondere die inneren Grünflächen von Bebauung freigehalten werden (zu dem für die gesamte Insel Reichenau geltenden Planungskonzept vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris Rn. 39). 55 bb) Die Antragsteller sind der Auffassung, diese Ziele seien nicht zu erreichen. Der Erhalt von Sichtschneisen auf den See (1) und die Kirche St. Peter und Paul (2) sei nicht zu realisieren, da sämtliche Sichtmöglichkeiten westlich der N... Straße auf die Kirche und den See bereits zugebaut seien. Es befinde sich dort eine nahezu lückenlose Bebauung mit Wohnhäusern. Außerdem befänden sich dort große Gewächshäuser, die solche Sichtmöglichkeiten völlig ausschlössen. Die Wohn- und Gewächshäuser würden dort auf unabsehbare Zeit verbleiben. Zudem erkläre der Bebauungsplan Gartenbaubetriebe im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig. Eine zusätzliche Bebauung auf ihren Grundstücken änderte an dieser Situation nichts. 56 Mit diesem Vorbringen dringen die Antragsteller nicht durch. 57 (1) Die Sicherung und Wiederherstellung von Blickbeziehungen zum See ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Blickbeziehungen sind zwar derzeit stark eingeschränkt, teilweise bestehen sie überhaupt nicht. Eine „lückenlose Bebauung“ mit Wohnhäusern ist nach dem Ergebnis des Augenscheins indes nicht vorhanden. Entlang der westlichen Seite der N... Straße befinden sich zwar Häusergruppen, die jedoch durch Grünflächen und Gewächshäuser deutlich voneinander getrennt sind. Wie oben ausgeführt, handelt es sich um Siedlungssplitter, die nicht miteinander verbunden sind. Die Gewächshäuser können eine solche Verbindung nicht schaffen. Zudem ist es erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, nicht nur bestehende Blickbeziehungen zu erhalten, sondern auch derzeit beeinträchtigte Blickbeziehungen wiederherzustellen. Deshalb sollen die ufernahen Grundstücksflächen von Bebauung und insbesondere auch von Gewächshäusern freigehalten werden. Dazu dient die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist. Abgängige Gewächshäuser dürfen infolgedessen auf diesen Flächen nicht durch neue ersetzt werden. Auch die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 trägt trotz der zugelassenen Nutzung als Lagerplatz dazu bei, die Blickbeziehung zum See zu bewahren. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins geht der Blick von höher gelegenen Standorten schon derzeit über die dort gelagerten Boote hinweg Richtung See und kann man den See - wenn auch nur sehr eingeschränkt - sehen. 58 Ein ungehinderter Ausblick wird im Bereich der Grundstücke der Antragsteller zwar erst nach der Beseitigung der Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 möglich sein. Dies hindert die Antragsgegnerin jedoch nicht daran, planerisch diesen Zustand anzustreben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.2015 - 5 S 1048/14 - n.v. UA S. 27). Insbesondere Flächenfestsetzungen - wie hier - tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, dass die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Dabei können und müssen unter Umständen auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336, juris Rn. 10) 59 Die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben im allgemeinen Wohngebiet ändert nichts an diesem Befund. Die im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen befinden sich nicht im Bereich der Sichtachsen. Die in diesen Gebieten bebaubaren Flächen dürften zwar zu klein sein, um darauf Gewächshäuser zu errichten. Zudem sind die meisten dieser Flächen bereits mit Haupt- und Nebengebäuden bebaut. Gartenbaubetriebe benötigen für ihren Betrieb jedoch nicht nur Gewächshäuser, sondern auch weitere Betriebsgebäude, z.B. solche zur Unterbringung von Maschinen und Material. Solche Gebäude erklärt der Bebauungsplan im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig. Die Gewächshäuser, die sich derzeit auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen befinden, mögen zwar zu Gartenbaubetrieben gehören, die im allgemeinen Wohngebiet ansässig sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Vollzugshindernisses gezwungen wäre, ihre Zulässigkeit an den derzeitigen Stellen durch den Bebauungsplan zu perpetuieren. Ein Widerspruch zwischen der Zulassung von Gartenbaubetrieben im allgemeinen Wohngebiet und der Freihaltefestsetzung auch auf Flächen, auf denen sich derzeit Gewächshäuser befinden, besteht jedenfalls nicht. 60 (2) Auch der Erhalt und die Wiederherstellung von Blickbeziehungen zur Kirche St. Peter und Paul ist möglich. Der Augenschein hat ergeben, dass bereits derzeit solche Blickbeziehungen von vielen Stellen im Plangebiet existieren und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch bestehen bleiben. Von Südwesten versperren zwar die Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 den Blick vom Uferweg zur Kirche. Nach deren Entfernung wäre sie jedoch, wie oben ausgeführt, sichtbar. 61 cc) Die Antragsteller rügen ferner, die Festsetzung der durch Baugrenzen gebildeten Baufenster auf ihren Grundstücken Flst.-Nr. 72, 74/3, 74/4 und 74/9 sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Damit dringen sie nicht durch. Die Festsetzung ist von einer positiven Planungskonzeption getragen und dient der beabsichtigten maßvollen Nachverdichtung. Ob die Baufenster mit einer zutreffenden Größe festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. 62 b) Der Bebauungsplan enthält auch keinen Festsetzungsfehler. 63 aa) Die Antragsteller bezweifeln zu Unrecht, dass die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets sichergestellt ist, da Gartenbaubetriebe dort für allgemein zulässig erklärt werden. Nach dem Bebauungsplan sind bis auf Anlagen für sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sämtliche in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen allgemein zulässig. Von den Anlagen, die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, schließt der Bebauungsplan lediglich Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) aus. Die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe erklärt er für allgemein zulässig. In Anbetracht dieser Festsetzungen und der bereits vorhandenen Wohnbebauung ist nicht zu erkennen, weshalb die in § 4 Abs. 1 BauNVO beschriebene Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets, wonach dieses vorwiegend dem Wohnen dient, nicht gewahrt werden kann. 64 bb) Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 sei durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gedeckt, weil sie durch den Ausschluss von Überdachungen Vorgaben zur Gestaltung der Stellplätze enthalte. Die Festsetzung lautet: 65 „In den allgemeinen Wohngebieten WA und im Sondergebiet Erholungsheim SO sind Kfz- und Fahrradstellplätze, Garagen und Carports auch außerhalb der Baufenster zulässig. In den Flächen für Nebenanlagen mit der Kennzeichnung „St“ sind ausschließlich nicht überdachte Kfz- oder Fahrradstellplätze zulässig.“ 66 Die Festsetzung ist rechtmäßig, weil es sich bei dem Begriff „nicht überdachte“ um einen überflüssigen Zusatz handelt. Stellplätze im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nach dem insoweit heranzuziehenden baden-württembergischen Landesrecht stets nicht überdacht. 67 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt werden. Eine Definition des Begriffs „Stellplatz“ enthält weder das Baugesetzbuch noch die Baunutzungsverordnung. Insoweit ist auf das Landesrecht, d.h. die Landesbauordnung zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.1989 - 4 B 161.88 - NVwZ-RR 1990, 121, juris Rn. 9). Nach § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen überdachten und nicht überdachten Stellplätzen, sodass daran zu denken sein könnte, dass auch überdachte Stellplätze solche im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO sind. Das ist jedoch nicht zutreffend. Es handelt sich nur dann um Stellplätze im Rechtssinne, wenn sie nicht überdacht sind. Überdachte Stellplätze, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sind Carports. Diese sind als Garagen im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO einzustufen (so auch Sauter, LBO, § 2 Rn. 97 und Spannowsky in BeckOK BauordnungsR BW, § 2 Rn. 72). Nach dieser Vorschrift sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Gebäude wiederum sind nach § 2 Abs. 2 LBO selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Carports, d.h. überdachte Stellplätze, erfüllen diesen Gebäudebegriff und dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Überdachte Fahrradstellplätze sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO, da sie selbständig nutzbar und überdeckt sind, von Menschen betreten werden können und dem Schutz der abgestellten Fahrräder dienen. 68 c) Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zutreffend abgewogen. Die Antragsteller halten die Abwägung für fehlerhaft, weil die öffentlichen Belange zu hoch und ihre privaten Belange zu gering gewichtet worden seien. Das ist nicht der Fall. 69 § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigentumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338, juris Rn. 13 ff.). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - a.a.O.). Nach diesen Maßgaben ist die Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden. 70 Da es sich bei dem Bereich um die Grundstücke der Antragsteller nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung handelt, werden den Antragstellern keine Baurechte entzogen. Ihr Interesse, ihre Grundstücke mit weiteren Wohnhäusern bebauen zu können oder ihre bestehenden Wohnhäuser zu erweitern, hat deshalb nicht das Gewicht, das sie ihm zumessen. 71 aa) Das gilt zunächst für das unbebaute Außenbereichsrundstück Flst.-Nr. 75, für das der Bebauungsplan eine private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung Lagerplatz festsetzt. 72 Die Antragsteller meinen, aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Abwägung sei eine Bebauung und Bebaubarkeit des Grundstücks geradezu angezeigt. Denn in der Abwägung sei die Rede davon, dass eine einreihige Bebauung entlang einer Seite der N... Straße typisch sei. Sie verkennen jedoch, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück gerade keine einreihige Bebauung entlang der Straße entstehen würde, sondern eine mehrreihige. Die Antragsgegnerin hat die Bebauung im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, wie bereits ausgeführt, zu Recht als eine Art „Hofsituation“ bezeichnet. Ein neues Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 würde zumindest zu einer zweireihigen Bebauung führen, sodass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen durfte, dass dies die Sondersituation weiter verstärken würde. 73 Nach Ansicht der Antragsgegnerin spricht auch das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel, Sichtachsen zum See und vom See zur Kirche St. Peter und Paul langfristig wiederherzustellen, gegen eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 75. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt, ist nach einem Rückbau der Gewächshäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 82 der Blick auf den See und vom See auf die Kirche wieder möglich. Eine Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 würde dann jedenfalls den Blick auf die Kirche zumindest teilweise versperren, weil es in der Sichtachse läge. 74 bb) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern geforderte weitere Bebauungsmöglichkeit auf den Grundstücken Flst.-Nr. 74/3 und 74/9 vor. Diese Grundstücke liegen innerhalb einer Splittersiedlung im Außenbereich, sodass durch den Bebauungsplan keine Baurechte - auch keine privilegierten - entzogen werden. Vielmehr erhalten die Grundstücke aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans erstmals Baulandqualität. Sie liegen künftig nicht mehr im Außenbereich nach § 35 BauGB, sondern im beplanten Innenbereich nach § 30 BauGB, denn der Plan setzt für diese Grundstücke - soweit sie im Plangebiet liegen - ein allgemeines Wohngebiet fest. Allerdings lassen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/3 nur eine geringe Erweiterung des vorhandenen Gebäudes zu, auf dem Grundstück Flst.-Nr. 74/9 fast überhaupt keine. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der im Entwicklungskonzept genannten städtebaulichen Ziele den Vorrang gegeben. Sie begründet die festgesetzten Baugrenzen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 72, 73/4, 74/3 und 74/9 sowie den Ausschluss der Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. 75 vor allem mit dem Ziel, in Umsetzung des Entwicklungskonzepts die besondere städtebauliche Situation in ... zu erhalten, die durch kleinere Gruppierungen von Gebäuden geprägt sei, und Splittersiedlungen nicht zusammenwachsen zu lassen. Die besondere Siedlungsstruktur der Gebäude N... Straße 27 bis 31a stelle innerhalb von ... eine Besonderheit dar, da sich die Bebauung abweichend zu der sonst für ... typischen einreihigen Bebauung entlang einer Straßenseite in einer Art „Hofsituation“ in Richtung See entwickelt habe. Diese Sondersituation solle nicht weiter verstärkt werden. Nach einer Ortsbegehung habe sich der Gemeinderat dazu entschlossen, kein weiteres Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nr. 74/3 und 75 zu ermöglichen, um Siedlungszusammenhänge nicht weiter zusammenwachsen zu lassen. Die Bewertung der Siedlungsstruktur ist - wie bereits ausgeführt - zutreffend. 75 Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin das Gewicht des Interesses der Antragsteller an weiteren Bebauungsmöglichkeiten auf ihren bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücken als geringer einstufen als das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt der typischen Siedlungsstruktur und damit einhergehend an der Verhinderung des Zusammenwachsens bestehender Siedlungsteile. Denn mit der Überplanung eines bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücks geht nicht die Verpflichtung der Gemeinde einher, umfassende Erweiterungsmöglichkeiten der bestehenden Bebauung zu schaffen. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 74/9 scheitern Erweiterungen ohnehin daran, dass das bestehende Gebäude die Möglichkeiten einer Bebauung aufgrund des Grundstückszuschnitts bereits im Bestand fast vollständig ausschöpft. 76 cc) Auch dem Wunsch der Antragsteller nach einer weitergehenden Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. 72 musste die Antragsgegnerin nicht nachkommen. Die Antragsteller halten die im Bebauungsplan vorgesehene Erweiterungsmöglichkeit nach Osten nicht für ausreichend und begehren eine zusätzliche Erweiterungsmöglichkeit Richtung Norden. 77 Die Antragsgegnerin hat eine Erweiterung nach Norden abgelehnt. Das Baufenster sei so gewählt worden, dass eine Erweiterung auf der Schmalseite des Gebäudes hauptsächlich nach Osten in Firstrichtung möglich wäre. Die Erweiterungsmöglichkeiten sollten möglichst seeabgewandt erfolgen, um den städtebaulichen Gesamteindruck auf die Insel weitestgehend zu erhalten. Das nun festgesetzte Baufenster habe eine Größe von 28 x 16 m = 448 m². Es sehe Erweiterungsmöglichkeiten nach Osten um 7 m und nach Westen um 2 m vor. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 könne das Grundstück mit einer Fläche von 428 m² durch ein Hauptgebäude bebaut werden. Eine Erweiterung in Richtung Norden werde aus städtebaulicher Sicht kritisch gesehen, auch da das Landschaftsschutzgebiet in sehr geringem Abstand an das Grundstück grenze. Es erscheine daher angemessen, einen gewissen Abstand zum Landschaftsschutzgebiet um das Gebäude einzuhalten, so dass Terrassen, Freibereiche etc. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes möglich würden. 78 Die städtebaulichen Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Eine Erweiterung nach Norden bedeutete eine Erweiterung in den Außenbereich hinein, was der Zielsetzung des Bebauungsplans zuwiderlaufen würde. Auch die Überlegung, einen Abstand zwischen der Grenze des Landschaftsschutzgebietes und den Baukörpern der Hauptgebäude einzuhalten, durfte die Antragsgegnerin in die Abwägung einbeziehen. Die Abwägung ist fehlerfrei, denn den Antragstellern wurde eine deutliche Erweiterungsmöglichkeit ihres Gebäudes eingeräumt. Mit einer maximalen Grundfläche von 428 m² und der zugelassenen zweigeschossigen Bauweise ist den Erweiterungswünschen der Antragsteller in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. 79 dd) Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Grundstücken Flst.-Nr. 10, 12 und 171 (F... Gasse) liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, unterscheiden sich die Siedlungsstrukturen der F... Gasse einerseits und des Bereichs um die Grundstücke der Antragsteller andererseits. Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin ohne Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Interessen im Bereich der F... Gasse Bebauungsmöglichkeiten einräumen und sie im Bereich der Grundstücke der Antragsteller ausschließen. 80 ee) Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt es schließlich auch nicht zu einem Abwägungsfehler, dass die Antragsgegnerin einerseits Gartenbaubetriebe im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig erklärt, andererseits aber an mehreren Stellen im Plangebiet, an denen bislang Gewächshäuser stehen, landwirtschaftliche Flächen festgesetzt hat, die von Bebauung freizuhalten sind. Denn die allgemeine Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben hat nicht zur Folge, dass sämtliche bereits vorhandenen Gewächshäuser im Plangebiet für die Zukunft planungsrechtlich abgesichert werden müssten. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass es nur dort gerechtfertigt ist, Gewächshäuser zukünftig nicht mehr zuzulassen und sie damit „auf den Bestand zu setzen“, wo es schützenswerte Sichtbeziehungen gibt oder nach der Beseitigung der Gewächshäuser geben kann. B. 81 Die gegen die örtlichen Bauvorschriften gerichteten Anträge der Antragsteller sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Sie sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Auch im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Jedoch haben weder die Antragsteller Rügen gegen die örtlichen Bauvorschriften erhoben, noch kann der Senat erkennen, dass die örtlichen Bauvorschriften fehlerhaft sind. C. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 83 Beschluss vom 29. Juli 2021 84 Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt.