Beschluss
1 S 2402/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
23Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.07.2021 - 2 K 2131/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.07.2021 - 2 K 2131/21 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren im Beschwerdeverfahren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung und Verlegung des Abstimmungstermins für einen Bürgerentscheid. 2 Die Antragsteller sind die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens, das sich gegen die Bebauung der „Badwiese“ in Ettenheimmünster wendet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin stellte am 20.05.2021 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest; die Antragsgegnerin teilte dies den Antragstellern mit Bescheiden vom 16.06.2021 mit. Zugleich legte der Gemeinderat in der Sitzung am 20.05.2021 als Abstimmungstag für den Bürgerentscheid „Badwiese“ den Sonntag, den 01.08.2021, fest. Die Beratungsvorlage der Antragsgegnerin (BV-135/2021) begründet den Vorschlag für eine Abstimmung am 01.08.2021 mit dem zeitlichen Interesse an einem Fortgang des Bauprojektes und den organisatorischen Unterschieden bei der Durchführung des Bürgerentscheides und der Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021; sie nimmt auf einen in der Anlage beigefügten alternativen Terminvorschlag der Antragsteller mit Schreiben vom 17.05.2021 für eine Abstimmung am 26.09.2021 Bezug. 3 Am 09.07.2021 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid auf den 26.09.2021 festzusetzen, hilfsweise den Abstimmungstermin am 01.08.2021 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Abstimmungstermin zu entscheiden. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Die Festlegung des Abstimmungstermins in den Sommerferien verletze sie als Vertrauensleute der Bürgerinitiative in ihren Rechten auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids und auf die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit, da es ihnen deutlich erschwert werde, das für den Bürgerentscheid erforderliche Quorum zu erreichen. Die Entscheidung stelle sich aufgrund der Missachtung demokratischer Grundsätze und der Nichtberücksichtigung der Belange des Infektionsschutzes zumindest als ermessensfehlerhaft dar. In der Ferienzeit sei eine niedrigere Abstimmungsbeteiligung zu erwarten, da viele Bürger urlaubsabwesend seien. Der für den Abstimmungstermin am 01.08.2021 angeführte Grund der Verfahrensbeschleunigung sei vorgeschoben; da noch keine Baugenehmigung erteilt worden sei, sei mit einer Verzögerung des Vorhabens auch bei einer späteren Abstimmung nicht zu rechnen. Alle anderen derzeit zugelassenen Bürgerentscheide in Baden-Württemberg würden nach den Sommerferien zusammen mit der Bundestagswahl durchgeführt. Dies führe nicht nur zu einer höheren Abstimmungsbeteiligung und habe organisatorische Vorteile, sondern sei auch aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten. Denn aufgrund der wieder steigenden Infektionszahlen sei es den Abstimmungsberechtigten nicht zuzumuten, zweimal das Wahllokal aufzusuchen. Die Briefabstimmung stelle keinen ausreichenden Ersatz dar; bei einem Bürgerentscheid könnten Abstimmungsberechtigte häufig erst am Abstimmungstag für eine Teilnahme motiviert werden. 4 Mit Beschluss vom 26.07.2021 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Hierbei hat es offengelassen, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob gerichtlicher Rechtsschutz bereits vor der Durchführung einer Abstimmung statthaft ist und ob die Antragsteller hinsichtlich der Festsetzung des Abstimmungstermins eine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anspruch auf die Aufhebung des Abstimmungstermins am 01.08.2021 und dessen Verlegung auf den 26.09.2021 glaubhaft gemacht hätten. Die Festsetzung des Abstimmungstermins auf den 01.08.2021 wahre die gesetzlichen Vorgaben der § 41 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3 KomWG sowie § 21 Abs. 6 GemO. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe das ihm darüber hinaus eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In nicht zu beanstandender Weise habe er sich der gesetzlichen Intention des § 21 GemO entsprechend für eine zeitnahe Durchführung des Bürgerentscheids entschieden. Hierbei habe er die Argumente der Antragsteller berücksichtigt und abgewogen. Die Festsetzung des Abstimmungstermins in den Sommerferien begegne keinen Bedenken, da nicht alle Bürger auf die Sommerferien angewiesen seien, die Urlaubsplanung in Pandemiezeiten größere Flexibilität verlange und an dem Bürgerentscheid auch durch Briefabstimmung teilgenommen werden könne. Inwiefern der festgesetzte Abstimmungstermin zu unterschiedlichen Bedingungen führen und damit das Recht auf Chancengleichheit verletzen könnte, sei nicht ersichtlich. Schließlich habe der Gemeinderat bei seiner Entscheidung auch die Bedeutung des Infektionsschutzes berücksichtigt. 5 Hiergegen richtet sich die am 27.07.2021 erhobene Beschwerde der Antragsteller. 6 Sie nehmen zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und tragen ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Ermessensfehlerhaftigkeit der Festlegung des Abstimmungstermins verneint. Es habe die sich aufdrängende Bedeutung des Infektionsschutzes nicht zutreffend gewichtet; zwar folge hieraus nicht zwingend ein bestimmter Abstimmungstag, jedoch bedürfe es erheblicher Belange, das Interesse am Infektionsschutz, welches für die zeitgleiche Durchführung der Abstimmung mit den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021 spreche, zu überwinden. Hier fehle es jedoch an jedem Argument für einen Termin in den Sommerferien. Vielmehr ziele die abweichende Festsetzung der Antragsgegnerin darauf, dass der Bürgerentscheid nicht demokratisch entschieden werde, sondern am gesetzlichen Quorum scheitere. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Chancengleichheit verneint. Hierbei habe es den gesetzlichen Maßstab verkannt. Die Verbindlichkeit des Bürgerentscheides setze voraus, dass mindestens 20 Prozent der Abstimmungsberechtigten zustimmten. Eine geringere Wahlbeteiligung in den Sommerferien nutze daher der Antragsgegnerin, deren Gemeinderat bereits für das Bauvorhaben votiert habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bürger pandemiebedingt weniger und flexibler reisten, treffe tatsächlich nicht zu. Vielmehr bestehe ein erheblicher Nachholbedarf; in gut situierten Kommunen wie der Antragsgegnerin sei der Anteil der Urlaubsreisenden ohnehin grundsätzlich höher. Der Verweis auf die Möglichkeit der Briefabstimmung trage für Abstimmungen erfahrungsgemäß nicht. Aktuell hätten für den Bürgerentscheid erst zehn Prozent der Abstimmungsberechtigten die Briefabstimmung beantragt und erst fünf Prozent abgestimmt. Soweit das Verwaltungsgericht aus § 21 Abs. 6 GemO die gesetzliche Intention einer zeitnahen Durchführung des Bürgerentscheides ableite, hätte diesem Interesse auch mit einem Termin außerhalb der Sommerferien Rechnung getragen werden können. Die Entscheidung des Gemeinderates stelle sich zudem deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil sie sich fast ausschließlich auf die unzutreffende Behauptung stütze, dass bei einer zeitlichen Verzögerung des Bauvorhabens Kostensteigerungen drohten. Schließlich äußern die Antragsteller den Verdacht, dass die in der Sitzung des Gemeinderates am 20.05.2021 von einzelnen Ratsmitgliedern geäußerten Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren die Entscheidung über den Abstimmungstag unsachlich beeinflusst haben könnte. 7 Die Antragsteller beantragen, 8 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.07.2021 - 2 K 2131/21 - aufzuheben und 9 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Abstimmungstag für den Bürgerentscheid hinsichtlich der „Badwiese“ auf den 26.09.2021 neu festzusetzen, 10 hilfsweise 11 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Abstimmungstermin vom 01.08.2021 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Abstimmungstag zu entscheiden. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt den festgelegten Abstimmungstag, wiederholt ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Aus heutiger Sicht bestehe angesichts der niedrigen Inzidenzzahlen kein erhebliches Infektionsschutzinteresse; vielmehr spreche alles dafür, die Abstimmung baldmöglichst noch vor einem Erstarken der „vierten Welle“ der Pandemie durchzuführen. Die terminliche Zusammenlegung mit den Wahlen zum Deutschen Bundestag sei von Rechts wegen nicht geboten; vielmehr leide das Eigengewicht einer Abstimmung, wenn sie mit einer Wahl durchgeführt werde. Eine mögliche Kostenersparnis sei keine maßgebliche Erwägung. Die Entscheidung für den 01.08.2021 stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Es gebe kein gesetzliches Verbot, Abstimmungen in den Schulferien durchzuführen. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei gewahrt, da alle Abstimmungsberechtigten die gleichen Möglichkeiten hätten, für die eigene Position zu werben und so das Quorum und die Stimmenmehrheit zu erreichen. Die von den Antragstellern behaupteten Erschwernisse beträfen alle Bürger gleichermaßen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts (2 K 2131/21) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu dem Bürgerentscheid „Badwiese“ (2 Bände) Bezug genommen, die jeweils beigezogen worden sind. II. 16 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben keinen Anlass, über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend von dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller im Ergebnis zu Recht jedenfalls als unbegründet abgelehnt. 17 1. Der Senat hat danach keinen Anlass, über die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages zu entscheiden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings festgestellt, dass für die Überprüfung eines Bürgerentscheides gemäß § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 1 KomWG das im fünften Abschnitt des Kommunalwahlgesetzes geregelte Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsverfahren keine Anwendung findet. Die Vorschriften sind aufgrund des Unterschiedes einer Wahl und einer Abstimmung auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2001 - 1 S 2283/00 -, juris Rn. 21; Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Okt. 2020, § 21 Rn. 29). Die Frage, ob und in welchem Umfang nach den danach maßgeblichen allgemeinen verwaltungsprozessualen Regelungen die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens (§ 21 Abs. 3 Satz 7 GemO) im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine gerichtliche Überprüfung der gesetzmäßigen Durchführung eines Bürgerentscheides erreichen können (vgl. hierzu Bock/Königsberg in: Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 41 KomWG Rn. 34; OVG NRW, Urt. v. 27.06.2019 - 15 A 2503/18 -, juris Rn. 59 ff.; s.a. BayVGH, Urt. v. 02.07.2002 - 4 B 00.3532 -, juris Rn. 13), kann offenbleiben. 18 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller nach den gesetzlichen Regelungen (a) weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die Verlegung des Abstimmungstermins von dem 01.08.2021 auf den 26.09.2021 (b) noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Aufhebung des Abstimmungstermins am 01.08.2021 unter Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer erneuten Festsetzung des Abstimmungstermins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (c) mit dem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben, der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschl. v. 08.07.2021 - 1 S 2111/21 -, juris Rn. 13). 19 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 20 a) Gemäß § 21 Abs. 6 GemO ist der Bürgerentscheid innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu. Das Nähere regelt nach § 21 Abs. 9 GemO das Kommunalwahlgesetz. § 41 Abs. 3 Satz 1 KomWG ordnet für die Durchführung des Bürgerentscheids die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts des Kommunalwahlgesetzes an. Danach entscheidet entsprechend § 2 Abs. 2 KomWG der Gemeinderat über den Abstimmungstag. Der Abstimmungstag muss gemäß § 2 Abs. 3 KomWG ein Sonntag sein (Satz 1); am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Abstimmungen durchgeführt werden (Satz 2). Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 KomWG kann der Bürgerentscheid auch am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt werden. 21 Weitere verbindliche Vorgaben für die Bestimmung des Abstimmungstages regelt das Gesetz nicht. Dem Gemeinderat kommt daher ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Abstimmungstages zu. Dieser Spielraum reicht dabei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 4 f. BA) und missverständlicher Formulierungen in Rechtsprechung (vgl. VG Cottbus, 21.10.2010 - 4 K 1103/09 -, juris Rn. 35) und Schrifttum (vgl. Faiß, KomWG BW, § 2 S. 37) über ein von dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auf sogenannte Ermessensfehler zu überprüfendes „Ermessen“ im Rechtssinne hinaus. Einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt die Entscheidung über den Abstimmungstag entsprechend § 2 Abs. 2 KomWG nur auf ihre Vereinbarkeit mit den für jede Wahl oder Abstimmung geltenden elementaren demokratischen Grundsätzen, namentlich den Wahlrechtsgrundsätzen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG), dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelnden allgemeinen Willkürverbot, und den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.10.2016 - 15 B 948/16 -, juris Rn. 23; VerfGH NRW, Urt. v. 26.05.2009 - 3/09 -, juris Rn. 37 für die Festsetzung des Termins für die Kommunalwahlen durch den zuständigen Landesminister; RhPfVerfGH, Entscheidung vom 29.11.1983 - 6/380 -, NVwZ 1984, 574 f. zur Verlegung des Wahltages für eine Landtagswahl; s.a. BayVGH, Beschl. v. 16.08.2004 - 4 CE 04.2253 -, NVwZ-RR 2005, 347 f.; BayVGH, Beschl.v. 22.07.2005 - 4 CE 05.1908 -, juris Rn. 2: Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheides unter Wahrung eines „Mindeststandards“). 22 b) Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Festlegung des Abstimmungstages für den Bürgerentscheid „Badwiese“ auf den Sonntag, den 01.08.2021, mit Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 20.05.2021 als rechtmäßig erweist (aa) und die Antragsteller keinen Anspruch auf die Festlegung des Abstimmungstages auf den 26.09.2021 haben (bb) 23 aa) Das Beschwerdevorbingen legt nicht dar, dass die Festlegung des Abstimmungstages auf den 01.08.2021, der innerhalb der Viermonatsfrist des § 21 Abs. 6 GemO liegt, die mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat in Gang gesetzt wurde (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Okt. 2020, § 21 Rn. 26a), und auf einen Sonntag im Sinne des § 2 Abs. 3 KomWG fällt, demokratische Grundsätze (aaa) oder das Willkürverbot (bbb) verletzte. 24 aaa) Die Einwände der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe bei dem von ihm verneinten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit den rechtlichen Maßstab verkannt (aaaa) und unzutreffend eine zumutbare Teilnahmemöglichkeit der Abstimmungsberechtigten für den Abstimmungstag am 01.08.2021 bejaht (bbbb), bleiben ohne Erfolg. Sie können als Vertrauensleute des Bürgerbegehrens auch einen weitergehenden Anspruch auf die Festlegung eines Abstimmungstermins, der eine höhere Abstimmungsbeteiligung erwarten lässt, nicht geltend machen (cccc). 25 aaaa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), der als allgemeines Rechtsprinzip auch für politische Abstimmungen gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, juris Rn. 30; BeckOK GG/Butzer, 47. Ed. 15.5.2021, GG Art. 38 Vorbemerkung; Sachs/Magiera, 9. Aufl. 2021, GG Art. 38 Rn. 79; für Bürgerentscheid OVG NRW, Urt. v. 27.06.2019 - 15 A 2503/18 -, juris Rn. 60 f.), verlangt eine strenge und formale Chancengleichheit in dem Sinne, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 59; Urt. v. 09.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, juris Rn. 78). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, juris Rn. 89). Der Grundsatz der Chancengleichheit, der nicht nur auf politische Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Kandidierende, die mit den politischen Parteien in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, gleichermaßen Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 -, juris Rn. 49), verlangt, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern und -bewerberinnen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.09.2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 60). 26 Unter zutreffender Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Wahlrechtsgrundsatzes der Chancengleichheit zu Recht mit der Begründung verneint, dass nicht ersichtlich sei, dass die Festsetzung des Abstimmungstages auf den 01.08.2021 zu unterschiedlichen Bedingungen für die Abstimmungsberechtigten führe (S. 7 BA). 27 Das Beschwerdevorbingen zeigt eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit weiterhin nicht auf. Die Antragsteller befürchten, dass das für die Verbindlichkeit des Bürgerentscheides gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 GemO erforderliche Quorum von 20 vom Hundert der Stimmberechtigten bei einer Abstimmung am 01.08.2021 nicht erreicht werden könnte, weil bei einer Durchführung der Abstimmung in den Sommerferien mit einer niedrigeren Abstimmungsbeteiligung zu rechnen sei. Hiermit legen die Antragsteller indes keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Abstimmungsberechtigten im Vorfeld und bei der Abstimmung dar. Denn grundsätzlich führt die Festlegung eines Abstimmungstermins nicht zu einer Veränderung der für die Beurteilung der Chancengleichheit maßgeblichen Wettbewerbslage, da von einem solchen Termin alle politischen Gruppierungen und Wahlbewerber gleichermaßen betroffen sind (vgl. VerfGH NRW, Beschl. v. 30.06.2020 - 63/20.VB-2 -, juris Rn. 63; Urt. v. 26.05.2009 - VerfGH 3/09 -, juris, Rn. 40). So verhält es sich auch hier. Die von den Antragstellern angeführte verstärkte Urlaubsabwesenheit in den Sommerferien betrifft in gleichem Maße Bürger, die bei dem Bürgerentscheid mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen wollen. Letztlich wenden sich die Antragsteller damit gegen das gesetzlich geregelte Quorum selbst, welches jedoch den Erfolgswert der abgegebenen Stimmen und daher den Grundsatz der gleichen Wahl nicht berührt. 28 bbbb) Aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), wonach die Staatsgewalt vom Staatsvolk u.a. durch Abstimmungen ausgeübt wird, lässt sich als weitere Anforderung neben der Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ableiten, dass die Abstimmungsberechtigten die zumutbare Möglichkeit haben müssen, an dem Bürgerentscheid teilzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.08.2004 - 4 CE 04.2253 -, NVwZ-RR 2005, 347 [348]). 29 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht danach einen Termin in den Sommerferien wie den 01.08.2021 im Ergebnis als von den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben gedeckt angesehen (S. 6 BA). Es hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Abstimmungsberechtigten die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise an der Abstimmung am 01.08.2021 teilzunehmen (S. 6 BA). Der Zeitpunkt in den Sommerferien stehe dem nicht entgegen, da nicht davon auszugehen sei, dass alle Bürger urlaubswesend seien und zudem die Möglichkeit bestehe, bei Verhinderung am Wahltag durch Briefwahl an der Abstimmung teilzunehmen. Schließlich habe der Gemeinderat davon ausgehen dürfen, dass sich das Infektionsgeschehen im Sommer angesichts einer weiter fortschreitenden Impfkampagne auf niedrigem Niveau bewegen werde (S. 7 BA). 30 Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerde greifen nicht durch. 31 Gegen die Annahme, dass die Festlegung eines Abstimmungstermins in den Sommerferien die Möglichkeit einer Teilnahme für die Abstimmungsberechtigten in unzumutbarer Weise erschwert, spricht bereits, dass der Gesetzgeber, dem die Aufgabe obliegt, die allgemeinen demokratischen Grundsätze des Verfassungsrechts für das konkrete Abstimmungsverfahren zu konkretisieren, bei der Bestimmung der Tage, an denen Wahlen und Abstimmungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KomwG nicht durchgeführt werden dürfen, von einer entsprechenden Regelung für die Sommerferien abgesehen hat. 32 Das von den Antragstellern als Beleg für die Urlaubszeit als ein maßgebliches Kriterium bei der Festlegung von Wahl- und Abstimmungstagen angeführte Zitat einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschl. v. 30.06.2020 - 63/20.VB-2 -, juris Rn. 33) gibt den Vortrag des dort verfahrensbeteiligten Ministeriums des Innern, nicht aber die Entscheidungsgründe des Gerichts wieder. Zudem folgt aus der dortigen Rechtfertigung der Festlegung eines Wahltermins außerhalb der Ferienzeiten mit den nachteiligen Auswirkungen der ferienbedingten Abwesenheiten auf die Wahlorganisation und die Wahlteilnahme der Bürger nicht zwingend der Umkehrschluss, dass die Festlegung eines Abstimmungstages innerhalb der Ferienzeiten ihrerseits grundsätzlich unzulässig wäre. 33 Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Abstimmung durch Briefabstimmung (vgl. § 41 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KomWG) hin. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Motivation der Abstimmungsberechtigten zu einer Briefabstimmung erfahrungsgemäß schwerer als bei Wahlen falle, was durch die Zahl der bisher für den Bürgerentscheid „Badwiese“ abgegebenen Briefabstimmungen belegt werde, geht ins Leere. Denn das Demokratieprinzip verlangt lediglich, dass die Abstimmungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit haben, an der Abstimmung teilzunehmen, nicht aber, dass die Bürger hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen. Dass eine Briefabstimmung für die Abstimmungsberechtigten unzumutbar wäre, behauptet indes auch die Beschwerde nicht. Danach kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Bürger in Ettenheim in den Sommerferien 2021 tatsächlich urlaubsabwesend sind. 34 Schließlich legt der Hinweis der Beschwerde auf die Belange des Infektionsschutzes die Unzumutbarkeit einer Teilnahme an dem Bürgerentscheid am 01.08.2021 für die Abstimmungsberechtigten nicht dar. Der pauschal auf den Infektionsschutz zielende Einwand der Antragsteller ist in diesem Sinne zu verstehen. Denn es erscheint zweifelhaft, dass die Antragsteller als Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens in einem auf die gerichtliche Überprüfung der gesetzmäßigen Durchführung eines Bürgerentscheids gerichteten Verfahren das öffentliche Interesse am Infektionsschutz als solches geltend machen können. Der sinngemäß geäußerten Befürchtung der Antragsteller, dass die Bürger aufgrund der Pandemiesituation von einer persönlichen Stimmabgabe im Abstimmungslokal abgehalten werden könnten, steht indes bereits die Möglichkeit einer Abstimmung per Brief entgegen. Ungeachtet dessen legen die Antragsteller nicht konkret und substantiiert dar, dass die persönliche Teilnahme an der Abstimmung im Abstimmungslokal trotz der zum Infektionsschutz getroffenen Maßnahmen wegen einer hiermit einhergehenden Gefährdung der Gesundheit nicht zumutbar wäre. Das Infektionsrisiko ist aktuell vergleichsweise gering. Im Ortenaukreis lag die 7-Tage-Inzidenz am 28.07.2021 bei 12,1. Ab dem 30.07. 2021 gilt die Inzidenzstufe 2 im Sinne der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO). Das Vorbringen der Antragsteller stellt sich schließlich nicht als schlüssig dar; denn es ist voraussichtlich nicht zu erwarten, dass das Infektionsrisiko an dem vorgeschlagenen Alternativtermin am 26.09.2021 geringer sein wird. 35 cccc) Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde weitergehend geltend machen, dass es für die Festlegung des Abstimmungstages für den Bürgerentscheid „Badwiese“ in den Sommerferien einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, da bei zeitgleicher Durchführung mit den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021 eine höhere Abstimmungsbeteiligung zu erwarten sei, behaupten sie der Sache nach einen Anspruch auf die Festlegung eines Abstimmungstages für einen Bürgerentscheid, der eine höhere Abstimmungsbeteiligung erwarten lässt. Hierfür fehlt es indes an einer normativen Grundlage. Die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens haben keinen Anspruch auf eine nach ihrer Vorstellung optimierte Ausgestaltung des Verfahrens eines Bürgerentscheides (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.08.2004 - 4 CE 04.2253 -, juris Rn. NVwZ-RR 2005, 347 [348]). Der Anspruch der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens auf eine wirksame Durchführung des Bürgerentscheids erschöpft sich vielmehr in dem Recht eines jeden Abstimmungsberechtigten, durch die Art und Weise der Durchführung des Bürgerentscheids nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht verletzt zu sein, in zumutbarer Weise an der Abstimmung teilnehmen zu können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.08.2004 - 4 CE 04.2253 -, NVwZ-RR 2005, 347 [348]; s.a. OVG NRW, Urt. v. 27.06.2019 - 15 A 2503/18 -, juris Rn. 62; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.12.2013 - 10 A 10525/13 -, juris Rn. 3; OVG Nds., Beschl. v. 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 17; Urt. v. 20.02.2001 - 10 L 2705/99 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 08.12.1997 - 10 M 5396/97 -, juris Rn. 5). Weder aus dem Verfassungsrecht noch aus dem einfachen Recht lässt sich ein Anspruch auf die Durchführung eines Bürgerentscheides an einem Tag ableiten, an dem mit einer besonders hohen Abstimmungsbeteiligung zu rechnen ist. 36 bbb) Das Beschwerdevorbringen zeigt einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (aaaa) nicht auf. Die Entscheidung des Gemeinderates für den Abstimmungstag am 01.08.2021 ist sachlich mit dem Ziel einer zeitnahen Durchführung des Bürgerentscheides begründet (bbbb). Belastbare Anhaltspunkte für eine von sachfremden Erwägungen getragene und damit willkürliche Entscheidung über den Abstimmungstag haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (cccc). 37 aaaa) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot ist nicht schon verletzt, wenn unter mehreren Entscheidungsalternativen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt wird, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.2018 - 6 B 142.18 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 27.07.2015 - 6 B 12.15 -, juris Rn. 16). Was hierbei sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Eigenart des konkret betroffenen Sachverhalts feststellen; ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 -, juris Rn. 39). 38 bbbb) Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht festgestellt, dass die Festlegung des Abstimmungstermins durch den Gemeinderat auf den 01.08.2021 sachlich durch das in § 21 Abs. 6 GemO gesetzlich anerkannte Ziel der Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt ist (S. 6 BA). 39 Gemäß § 21 Abs. 6 GemO ist der Bürgerentscheid innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit – hier am 20.05.2021 – durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, Verzögerungen auszuschließen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Okt. 2020, § 21 Rn. 26a). Die Beratungsvorlage der Antragsgegnerin für die Sitzung des Gemeinderates am 20.05.2021 begründet den – nach Würdigung der Einwände der Antragsteller mit Schreiben vom 17.05.2021 – aufrechterhaltenen Terminvorschlag für den 01.08.2021 mit dem Interesse an einer zeitnahen Fortsetzung des Bauprojektes und sieht aufgrund der Unterschiede bei Organisation und Durchführung des Bürgerentscheides und der Bundestageswahl keine ausschlaggebenden Synergieeffekte für deren terminliche Zusammenlegung. 40 Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerde greifen nicht durch. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass innerhalb der am 20.05.2021 in Gang gesetzten Viermonatsfrist des § 21 Abs. 6 GemO auch ein Abstimmungstermin möglich gewesen wäre, der außerhalb der Sommerferien liegt, zeigen sie mit dieser Möglichkeit nicht auf, dass die Festlegung auf den 01.08.2021 ihrerseits nicht von einem sachlichen Grund getragen wäre. Das Vorbringen, wonach für das Bauvorhaben noch keine Baugenehmigung erteilt worden sei und deshalb auch keine Verzögerung seiner Realisierung zu befürchten sei, geht ins Leere. Denn das Interesse an einer zeitnahen Durchführung des Bürgerentscheids stellt nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 6 GemO bereits als solches einen sachlichen Grund für einen zeitnahen Abstimmungstag unabhängig davon dar, ob der Gegenstand des Bürgerentscheides ein Vorhaben betrifft, an dessen Umsetzung ein gesteigertes zeitliches Interesse besteht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Okt. 2020, § 21 Rn. 26a). 41 cccc) Die von den Antragstellern behauptete bewusste Festlegung des Abstimmungstages durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin auf einen Termin in den Sommerferien mit dem Ziel, die Abstimmungsbeteiligung bei dem Bürgerentscheid „Badwiese“ negativ zu beeinflussen und so das Erreichen des gesetzlichen Quorums des § 21 Abs. 7 Satz 1 GemO zu erschweren, lässt sich danach nicht feststellen. Zwar erwiese sich eine solche Entscheidung des Gemeinderates voraussichtlich als willkürlich. Dem Beschwerdevorbringen, welches insoweit die Begründung der Beratungsvorlage übergeht, lassen sich jedoch keinerlei belastbare Anhaltspunkte für diese Annahme entnehmen. Die Behauptung, dass die Mitglieder des Gemeinderates sich bei ihrer Entscheidung über den Termin für den Bürgerentscheid von sachfremden Erwägungen leiten hätten lassen, nachdem einzelne Ratsmitglieder in der Sitzung am 20.05.2021 zuvor Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Unterschriftenliste geäußert hätten, erschöpft sich in einer substanzlosen Vermutung. Gegen diesen Verdacht spricht schon maßgeblich, dass der Gemeinderat in der Sitzung die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO festgestellt und sowohl insoweit als auch bei der Festlegung des Abstimmungstages einstimmig entschieden hat. 42 bb) Erweist sich die Festlegung des Abstimmungstages auf den 01.08.2021 als rechtmäßig, fehlt es an einer Grundlage für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf eine Verlegung des Bürgerentscheides auf den 26.09.2021. Rechtsgrundlage für eine Änderung des Abstimmungstages ist § 41 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 KomWG. Zwar regelt das Gesetz die nachträgliche Verlegung des Abstimmungstages nicht ausdrücklich. Sie ist jedoch von der Befugnis des Gemeinderates, einen Abstimmungstag zu bestimmen (§ 41 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 KomWG), mit umfasst (vgl. Bock/Königsberg in: Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 2 KomWG Rn. 3). Eine nachträgliche Verlegung des Abstimmungstages kommt allerdings aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestand regelmäßig nur ausnahmsweise aufgrund besonderer außergewöhnlicher Umstände in Betracht (vgl. Bock/Königsberg, a.a.O.). Daran fehlt es hier. 43 c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag der Antragsteller abgelehnt, da sich die Festsetzung des Abstimmungstages auf den 01.08.2021 aus den unter 2. b) dargelegten Gründen als rechtmäßig darstellt. 44 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 45 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen und bewertet das Interesse der Antragsteller an einer Verlegung des Termins für den Bürgerentscheid, welches hinter dem Interesse an der Durchführung des Bürgerentscheides als solches (vgl. Ziffer 22.6 des Streitwertkataloges) zurückbleibt, mit dem Auffangstreitwert. 46 Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren war danach gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. 47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).