Urteil
2 S 1387/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2021 - 12 K 3105/20 - geändert. Die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17.12.2019 betreffend das Grundstück Flurstück-Nr. ..., H... Straße ..., ... Pforzheim und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.07.2020 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag von mehr als 5.509,05 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 35 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 65 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag. 2 Sie sind Miteigentümer der im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und .... Das Grundstück Flurstück-Nr. ... ist mit einem Wohnhaus bebaut (H... Straße ...; im Folgenden Wohngrundstück). Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... befindet sich eine Garage. Das Wohnhaus der Kläger ist das mittlere von fünf Reihenhäusern (H... Straße ... bis ...). Das Wohngrundstück liegt an einem östlich des Grundstücks verlaufenden Weg, der die H... Straße im Norden und die L...-M...-Straße im Süden miteinander verbindet. Bei diesem Weg handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht um eine selbständige Erschließungsanlage, sondern um einen unselbständigen Privatweg, für den im Grundbuch zugunsten der Anlieger eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) eingetragen ist. Das Garagengrundstück grenzt direkt an die H... Straße. 3 Mit Bescheid vom 01.09.1995 zog die Beklagte die Kläger für das Wohngrundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die L...-M...-Straße heran. Mit weiteren Bescheiden vom 17.12.2019 setzte sie gegenüber den Klägern für das Wohngrundstück eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die unter anderem aus der H... Straße bestehende Erschließungsanlage „P...-... Straße Il“ in Höhe von 8.454,70 EUR fest. Dabei wurden die Kläger jeweils mit einem gesonderten Bescheid als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. 4 Die von den Klägern gegen die Beitragsbescheide vom 17.12.2019 erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2020 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Wohngrundstück werde gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS nach der Herstellung der Erschließungsanlage „P... Straße Il“ nur noch durch diese, das heißt über die H... Straße, erschlossen, da es sich hierbei um die „nächstgelegene Anbaustraße“ im Sinn dieser Vorschriften handele. Die „nächstgelegene Anbaustraße“ sei die über den Privatweg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße; die „nächstgelegene Anbaustraße“ sei also anhand der Länge des Privat- bzw. Wohnwegs zu bestimmen. Entlang des Weges gemessen sei die H... Straße für das Wohngrundstück mit einer Entfernung von 21,70 m die nächstgelegene erreichbare Anbaustraße, die L...-M...-Straße sei mit circa 30 m weiter vom Wohngrundstück entfernt. Damit sei das Wohngrundstück zum maßgeblichen Verteilungszeitpunkt nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ausschließlich durch die H... Straße erschlossen mit der Folge, dass eine Vergünstigung wegen einer Mehrfacherschließung nach § 12 EBS nicht in Frage komme. Die Ansicht, dass die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG lediglich eine widerlegbare Vermutung der Einfacherschließung aufstelle, werde nicht geteilt; der Wortlaut des Gesetzestextes sei insoweit eindeutig. 5 Die Kläger haben daraufhin am 23.07.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung haben sie zusammengefasst vorgetragen, weder der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG noch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gäben einen Hinweis darauf, dass bei der Bestimmung der nächstgelegenen Anbaustraße auf die Entfernung entlang des Privatwegs abzustellen sei. Maßgeblich sei allein die Entfernung des Hinterliegergrundstücks zur Anbaustraße in Metern. Es komme daher auf die anhand der Luftlinie gemessenen Abstände des Grundstücks zu den jeweiligen Anbaustraßen an. 6 Hilfsweise sei zumindest von einer Mehrfacherschließung durch die L...-Mx-...-Straße und die H... Straße auszugehen mit der Folge, dass sich der Erschließungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG mindere. Dem stehe die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht entgegen, da sie lediglich die widerlegbare Vermutung einer Einfacherschließung aufstelle. Vor allem aber bestünden Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG darin, den beitragsrechtlichen Erschließungsbegriff enger zu fassen als den baurechtlichen. Hierdurch solle zusätzlichen Belastungen der Grundstückseigentümer durch Mehrfacherschließungen vorgebeugt werden. Ziel der Vorschrift sei somit eine Privilegierung der Beitragsschuldner. In der Begründung des Gesetzentwurfs heiße es hierzu, die Belastung eines zufahrtslosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen sei nicht interessengerecht. Dieser Zweck werde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die Vorschrift - wie die Beklagte - dahingehend anwende, dass sie einer Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung entgegenstehe. Von einer Mehrfacherschließung im Sinne von § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG sei deshalb auch dann auszugehen, wenn das Hinterliegergrundstück nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG als nur durch eine von mehreren Anbaustraßen erschlossen gelte; § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG sei im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG entsprechend teleologisch zu reduzieren. Gäbe es die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht, wie im alten Erschließungsbeitragsrecht vor der landesrechtlichen Neuregelung im Kommunalabgabengesetz, wäre eine mehrfache Heranziehung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch kämen die Grundstückseigentümer zumindest in den Genuss einer Beitragsermäßigung nach § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG. Es sei nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, eine solche Beitragsermäßigung auszuschließen. Nach der Auslegung der Beklagten könnten, wenn die nächstgelegene Anbaustraße zuerst hergestellt werde, nur hierfür, nicht aber für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße Erschließungsbeiträge erhoben werden, wohingegen für beide Erschließungsanlagen Beiträge erhoben würden, ohne dass eine Beitragsermäßigung nach § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG in Betracht käme, wenn zuerst die weiter entfernte Anbaustraße hergestellt werde. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine derartige „Alles-oder-Nichts-Lösung“ zu schaffen. Das Verständnis der Beklagten laufe somit auf eine geringere Vorteilsgerechtigkeit hinaus als vor Einführung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bestanden habe und somit auf das Gegenteil dessen, was die Vorschrift habe bezwecken sollen. 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und darüberhinausgehend ausgeführt, das von § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgte Ziel einer höheren Beitragsgerechtigkeit werde bereits durch die Fiktion erreicht, dass das Hinterliegergrundstück beitragsrechtlich nur als einmal erschlossen gelte. Hingegen ergebe sich aus diesem Ziel nicht, dass die maßgebliche Entfernung nach der Luftlinie zu berechnen sei. Maßgeblich für die Beitragsgerechtigkeit sei die Frage, welcher Vorteil sich für das Grundstück aus der Erschließungssituation ergebe. Entscheidend für den Begriff des Erschlossenseins sei sowohl im Baurecht als auch im Erschließungsbeitragsrecht die Frage der Erreichbarkeit des Grundstücks über eine vorhandene Zuwegung. Folgerichtig sei dann auch für die Berechnung der maßgeblichen Entfernungen zu den in Betracht kommenden Anbaustraßen auf die Länge dieser Zuwegung abzustellen. 8 Die Kläger könnten auch keine Minderung des Erschließungsbeitrags wegen einer Mehrfacherschließung des Grundstücks geltend machen. Denn das Grundstück gelte nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG gerade nicht als mehrfach erschlossen, obwohl dies aus baurechtlicher Sicht so zu bewerten wäre. Dabei handele es sich nicht um eine (widerlegbare) Vermutung, sondern um eine gesetzliche Fiktion. Dementsprechend komme es für die Beitragspflicht lediglich darauf an, wie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Verteilungszeitpunkt - auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Fiktion - zu bewerten seien. Dass das Grundstück der Kläger bereits im Jahr 1995 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sei, stehe der Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG daher nicht entgegen. Zwar sei laut der Begründung des Gesetzentwurfs die Belastung eines zufahrtslosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen nicht interessengerecht. Dies habe der Gesetzgeber allerdings nicht zum Anlass genommen, die mehrfache Heranziehung eines Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen in diesen Fällen grundsätzlich auszuschließen. Vielmehr habe er lediglich festgelegt, welche Erschließungsanlage die (einzige) maßgebliche sein solle. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 38 Abs. 4 KAG ergebe, habe der Gesetzgeber die Gefahr von Akzeptanzproblemen gesehen, wenn ein Grundstück erneut zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werde, obwohl es bereits seit Jahren verkehrsmäßig erschlossen gewesen sei und hierfür auch Erschließungsbeiträge gezahlt worden seien. Als Lösung für solche Fälle habe er die Kommunen ermächtigt, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen würden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt würden. Für ähnlich gelagerte Fälle im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG habe der Gesetzgeber eine solche Regelung hingegen nicht für notwendig gehalten. Ebenso wenig habe er über einen Ausnahmetatbestand oder eine mögliche Übergangsvorschrift die Wirkung der gesetzlichen Fiktion eingeschränkt, so dass bei Anwendung dieser Vorschrift das Grundstück der Kläger ausschließlich als durch die H... Straße erschlossen gelte. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit dem angegriffenen Urteil vom 23.02.2021 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „P...-... Straße Il“ gemäß § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 KAG für das Wohngrundstück in Höhe von 8.454,70 EUR seien erfüllt. 10 Das Wohngrundstück der Kläger werde gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG allein durch die von der Erschließungsanlage „P...-... Straße Il“ umfasste H... Straße erschlossen, da es sich hierbei um die „nächstgelegene Anbaustraße“ handele. Entgegen der Auffassung der Kläger sei mit der „nächstgelegenen Anbaustraße“ im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht die Anbaustraße bezeichnet, die zu dem Hinterliegergrundstück über die kürzeste Luftlinie verfüge, sondern diejenige, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- bzw. Privatwegs verbunden sei. Zwar lasse sich den Gesetzesmaterialien für die Entscheidung dieser Auslegungsfrage unmittelbar nichts entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heiße es insoweit lediglich, das Hinterliegergrundstück gelte als durch die Anbaustraße erschlossen, „zu der die Entfernung in Metern am geringsten“ sei (LT-Drs. 12/3966, S. 61). Für die hier vertretene Auffassung sprächen jedoch nicht nur der Wortlaut und die Systematik des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, sondern vor allem der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. 11 Nehme man allein den letzten Satzteil des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG in den Blick, so erscheine die Auffassung der Kläger keineswegs fernliegend, wonach die „nächstgelegene Anbaustraße“ anhand der Luftlinie zu bestimmen sei. Eine solche Sichtweise ließe indes den vorherigen Satzteil der Vorschrift außer Acht, der die maßgebliche Strecke für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ durchaus erkennen lasse, indem dort von Hinterliegergrundstücken die Rede sei, „die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden“ seien. Hieraus werde deutlich, dass die für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ maßgebliche Strecke in der zwischen dem Hinterliegergrundstück und den Anbaustraßen durch den Privat- bzw. Wohnweg jeweils gebildeten Verbindung bestehe. 12 Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG. Nach dem Willen des Gesetzgebers bedeute diese Vorschrift eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Grundstück, das allein an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenze, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbinde, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen werde, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liege, die den Belangen des Brandschutzes noch genüge. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber eine praxisorientierte Betrachtungsweise festschreiben, Abrechnungsschwierigkeiten vermeiden und eine bessere Akzeptanz bei den betroffenen Grundstückseigentümern erreichen wollen. Die Belastung eines zufahrtslosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen sei nach der Begründung des Gesetzentwurfs als nicht interessengerecht angesehen worden. Ziel des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG sei es somit, Eigentümer von Hinterliegergrundstücken, die mit mehreren Anbaustraßen über einen Privat- oder Wohnweg verbunden seien, nur noch hinsichtlich einer dieser Anbaustraßen - nämlich der nächstgelegenen - zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. 13 Mit dem Erschließungsbeitrag werde der Erschließungsvorteil abgegolten, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks bestehe, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht werde. Notwendige Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bewertung sei dabei die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen. Für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit und damit des durch die Erschließungsanlage vermittelten Vorteils sei darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst werde. 14 § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG liege damit ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks allein zu dem die „nächstgelegene“ Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitrag herangezogen werden solle, weil insoweit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß höher sei und in der Folge auch ein größerer Erschließungsvorteil bestehe. Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sei jedoch die nach der Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Hinterliegergrundstück und der Anbaustraße unerheblich. Entscheidend sei insoweit vielmehr die wegemäßige Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks - sowohl für die Eigentümer selbst als auch für Rettungsfahrzeuge etc. - und damit die Frage, zu welcher der Anbaustraßen die kürzeste durch den Privat- bzw. Wohnweg vermittelte Verbindung bestehe. 15 Auch die Höhe des festgesetzten Vorauszahlungsbetrags von 8.454,70 EUR sei nicht zu beanstanden. Eine Beitragsreduzierung nach § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG sei nicht vorzunehmen gewesen, da eine Mehrfacherschließung im Sinne dieser Vorschriften hier nicht gegeben sei. Vielmehr ergebe sich aus § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesetzliche Fiktion, dass das betreffende Hinterliegergrundstück ausschließlich durch eine - nämlich die nächstgelegene - Anbaustraße erschlossen sei. 16 Die gegenteilige Auffassung, die § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bei befahrbaren und unbefahrbaren Privatwegen - im Unterschied zu Wohnwegen - allein als widerlegbare Vermutung des Erschlossenseins nur durch die metrisch nächstgelegene Anbaustraße verstanden wissen wolle, die gegebenenfalls durch tatsächliches Handeln seitens der Rechteinhaber am Privatweg dahingehend widerlegt werden könne, dass das Grundstück doch durch beide Anbaustraßen als erschlossen anzusehen sei, vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen. Hiergegen spreche nicht nur das Prinzip der Rechtssicherheit sowie der mit § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgte Zweck, eine möglichst praxisorientierte Regelung zu treffen, die Abrechnungsschwierigkeiten vermeide. Vielmehr habe diese Auffassung auch den Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG gegen sich, der mit Blick auf die Rechtsfolge nicht zwischen Wohn- und Privatwegen differenziere und deshalb in beiden Fällen mit der typischen Formulierung einer gesetzlichen Fiktion („gelten als“) gegen die Annahme einer widerlegbaren Vermutung spreche. Selbst wenn man im Übrigen von einer widerlegbaren Vermutung ausginge, hätten die Kläger weder ein tatsächliches Handeln behauptet, das die Annahme eines Erschlossenseins des Wohngrundstücks auch durch die L...-M...-Straße rechtfertigen könne, noch sei ein solches für die Kammer ersichtlich. Vielmehr spreche im Gegenteil der Umstand, dass sich die Garage der Kläger an der H... Straße befinde, für ein Erschlossensein allein durch diese. 17 Entgegen der Auffassung der Kläger sei es nach der für die Kostenverteilung maßgeblichen Momentaufnahme im Verteilungszeitpunkt auch unerheblich, dass sie mit Bescheid vom 01.09.1995 bereits zu einem Erschließungsbeitrag für die L...-M...-Straße herangezogen worden seien. Insbesondere sei § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG im Anwendungsbereich des § 38 Abs. 4 KAG nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zunächst die weiter entfernt liegende Anbaustraße hergestellt und abgerechnet worden sei, eine Mehrfacherschließung anzunehmen sei. Zwar sei es zutreffend, dass in diesen Fällen der Eigentümer des betreffenden Hinterliegergrundstücks - entgegen der durch den Gesetzgeber mit § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgten Intention - im Ergebnis mit den Erschließungsbeiträgen beider Anbaustraßen belastet werde. Dies zwinge indes nicht dazu, § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG teleologisch zu reduzieren. Vielmehr könne dem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit in diesen Fällen durch einen Widerruf des die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG Genüge getan werden. Denn die gesetzliche Fiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach das Hinterliegergrundstück nur noch durch die nächstgelegene Anbaustraße als erschlossen gelte, habe zur Folge, dass dessen Erschlossensein durch die weiter entfernt liegende Anbaustraße nachträglich wegfalle und der diese Anbaustraße betreffende Erschließungsbeitragsbescheid damit rechtswidrig werde. In diesem Fall aber dürfte dem Grundstückseigentümer regelmäßig ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zustehen sowie darauf, dass die Gemeinde sodann gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG über einen Widerruf des die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids entscheide. Im Rahmen des der Gemeinde hiernach grundsätzlich zustehenden Widerrufermessens habe diese maßgeblich die § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG betreffende Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der Folge, dass der die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffende Erschließungsbeitragsbescheid regelmäßig zu widerrufen sein dürfte. Etwas anderes möge allerdings dann der Fall sein, wenn die Herstellung dieser Anbaustraße bereits lange zurückliege und der diesbezügliche Erschließungsvorteil dem Grundstückseigentümer deshalb über einen so langen Zeitraum zugute gekommen sei, dass der damals entrichtete Erschließungsbeitrag hierdurch amortisiert sei. 18 Gegen das ihnen am 25.03.2021 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.04.2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufungsbegründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. 19 Die Kläger beantragen, 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.02.2021 - 12 K 3105/20 - zu ändern und die beiden das Grundstück Flurstück-Nr. ... betreffenden Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17.12.2019 und ihren Widerspruchsbescheid vom 17.07.2020 aufzuheben 21 sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung der Kläger zurückzuweisen. 24 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihre Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 25 Dem Senat liegen die Behördenakte der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 VwGO). 27 Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 28 Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern erhobenen Klagen zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17.12.2019 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17.07.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit für das Wohngrundstück eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag von mehr als 5.509,05 EUR festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf künftig entstehende Erschließungsbeiträge sind § 20 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinn des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). Ist ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden, können gemäß § 25 Abs. 2 KAG i. V. m. § 14 Abs. 1 EBS Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 30 Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „P... Straße Il“ sind hinsichtlich des Wohngrundstücks dem Grunde nach erfüllt (dazu 1.). Die Vorauszahlung hätte jedoch nur in Höhe von 5.509,05 EUR festgesetzt werden dürfen (dazu 2.). 31 1. Das Wohngrundstück der Kläger wird durch die von der Erschließungsanlage „P... Straße Il“ umfasste H... Straße erschlossen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS werden Grundstücke durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen. 32 Bei dem Wohngrundstück handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS, das an einen unselbständigen Privatweg angrenzt. Die H... Straße ist die dem Wohngrundstück nächstgelegene Anbaustraße. 33 Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit der „nächstgelegenen Anbaustraße“ in § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS nicht die Anbaustraße gemeint, die nach der Luftlinie gemessen dem Hinterliegergrundstück am nächsten liegt, sondern diejenige, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- bzw. Privatwegs verbunden ist (vgl. Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 39 Anm. 2.1.5.2.1: „die über den Privatweg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße“). Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien hierzu nichts entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es insoweit lediglich, das Hinterliegergrundstück gelte als durch die Anbaustraße erschlossen, „zu der die Entfernung in Metern am geringsten“ sei (LT-Drs. 12/3966, S. 61). Der Wortlaut der Vorschrift lässt offen, ob die „nächstgelegene Anbaustraße“ auf die Luftlinie zu beziehen ist oder - im Hinblick auf den ersten Satzteil des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, der auf Hinterliegergrundstücke abstellt, „die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind“ - auf die Länge des betreffenden Privat- oder Wohnwegs. Aus Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG und mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit ergibt sich allerdings eindeutig, dass auf die Weglänge abzustellen ist. 34 Mit dem Erschließungsbeitrag wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats der Erschließungsvorteil abgegolten, der in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks besteht, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 8; Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11). Notwendige Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bemessung ist dabei die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 9 B 1.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 74). Für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit und damit auch des Erschließungsvorteils ist darauf abzustellen, in welchem Ausmaß die Anlage von dem jeweiligen Grundstück erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 74; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 9 Rn. 3). 35 Der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG liegt damit ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das mit mehreren Anbaustraßen über einen (unselbständigen) Privat- oder Wohnweg verbunden ist, grundsätzlich nur für die „nächstgelegene“ Anbaustraße zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden soll, weil insoweit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß höher ist und dem Grundstück in der Folge bei der zulässigen typisierenden Betrachtung durch diese Anbaustraße ein größerer Erschließungsvorteil vermittelt wird. 36 Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist jedoch die Luftlinienentfernung zwischen dem Hinterliegergrundstück und der Anbaustraße unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr die entlang des Privat- oder Wohnwegs gemessene Entfernung. Denn entscheidend ist - auch im Hinblick auf das bauordnungsrechtliche Zuwegungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 LBO - die wegemäßige Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks sowohl für den Eigentümer selbst als auch für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge. Maßgebend für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ ist deshalb, zu welcher der Anbaustraßen der Privat- oder Wohnweg die kürzeste Verbindung vermittelt (vgl. Schöneweiß, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 2.1.2-1). Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste vom Grundstück aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2000 - 11 B 48.00 - juris Rn. 8; Urteil vom 30.01.1970 - IV C 151.68 - juris Rn. 8). Für die Frage des Erschlossenseins eines an einen Wohnweg grenzenden Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße kommt es mit Blick auf das baurechtliche Erschlossensein der Anliegergrundstücke auf die Länge des Wohnwegs an (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - jeweils juris). 37 Mit der Einfügung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG wollte der Landesgesetzgeber sich nicht von dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung distanzieren, sondern allein von der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Grundstück, das an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - jeweils juris). Die Belastung eines Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen hielt der Landesgesetzgeber nicht für interessengerecht (vgl. LT-Drs. 13, 3966, S. 61 f.). Er hat deshalb mit der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechende frühere Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.8.1989 - 2 S 1103/87 - n.v.; Beschluss vom 14.08.1987 - 2 S 1246/87 - n.v.) sowie von Driehaus (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rn. 586, 587, 590 sowie 4. Aufl., § 17 Rn. 82, 83, zitiert nach Schöneweiß, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 3.3.5-1) aufgegriffen, wonach Grundstücke, die ausschließlich an einen zwischen zwei öffentlichen Anbaustraßen verlaufenden Privat-/Wohnweg grenzen, nur von der Anbaustraße erschlossen werden, die dem jeweiligen Grundstück metrisch näherliegt. Diese Auffassung hatte der Verwaltungsgerichtsgerichtshof in den damaligen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der grundsätzlich die nächste vom Grundstück aus erreichbare Straße die Erschließungsanlage für dieses Grundstück sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1970 - IV C 151.68 - juris Rn. 8). Hieraus hatte der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Urteilen geschlossen, dass bei diesen Hinterliegergrundstücken lediglich die Anlieger der metrisch nähergelegenen Straße, nicht aber auch die Anlieger der entfernteren Anlage schutzwürdig die Einbeziehung des Grundstücks in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke erwarten dürften. 38 Allein die Ermittlung der Entfernung anhand der Weglänge entspricht auch der mit der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgten Absicht des Gesetzgebers, eine praxisorientierte Betrachtungsweise festzuschreiben, Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden und - durch eine Orientierung am Erschließungsvorteil - eine bessere Akzeptanz bei den betroffenen Grundstückseigentümern zu erreichen (vgl. LT-Drs. 13, 3966, S. 62). Ein Abstellen auf die Luftlinie hätte eine erhebliche Rechtsunsicherheit und zufällige Ergebnisse bei solchen Grundstücken zur Folge, die aufgrund ihres besonderen Zuschnitts, etwa wegen des Vorhandenseins von Ausbuchtungen, von den Anbaustraßen an verschiedenen Stellen jeweils unterschiedlich weit entfernt liegen. Insbesondere dann, wenn Grundstücke über einen großen Gartenanteil verfügen und dieser anhand der Luftlinie gemessen derjenigen Anbaustraße näherliegt, die nach der Weglänge weiter entfernt ist, erscheint das Abstellen auf die Luftlinie nicht sachgerecht, da es für die Nutzung der Anbaustraße typischerweise auf den Gebäudezugang ankommt (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 39 Rn. 17). 39 Aus Gründen der Rechtssicherheit - insbesondere auch im Hinblick auf unbebaute Grundstücke - ist bei der Messung der Weglänge zur Anbaustraße von der Grundstücksgrenze auszugehen, die der jeweiligen Anbaustraße zugewandt ist. 40 Hiervon ausgehend ist die H... Straße und nicht die L...-M...-Straße hier die dem Wohngrundstück „nächstgelegene Anbaustraße“ im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS. Nach einem in der Behördenakte befindlichen Lageplan beträgt die Länge des Weges vom Wohngrundstück zur L...-M...-Straße gemessen von der dieser zugewandten Grundstücksgrenze 29,79 m und diejenige zur H... Straße von der anderen Grundstücksgrenze gemessen nur 21,70 m. 41 Entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (vgl. Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 39 Anm. 2.1.5.2.1) handelt es sich bei der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht um eine widerlegbare Vermutung des Erschlossenseins durch die „nächstgelegene Anbaustraße“, sondern um eine - nicht widerlegbare - gesetzliche Fiktion. Dies ergibt bereits sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („gelten als“). Hätte der Gesetzgeber eine widerlegbare Vermutung regeln wollen, so hätte er formuliert, dass Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, „in der Regel“ als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. Gegen die Annahme einer widerlegbaren Vermutung spricht auch die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit und Verwaltungserschwernis. Diese würde der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mit der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen und Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden. Soweit die Kommentierung von Reif (aaO) zur Begründung der Annahme einer widerleglichen Vermutung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Bezug nimmt, über die die (Mit-)Eigentümer eines Privatwegs hinsichtlich der Zufahrten und Zugänge und der Einräumung von Berechtigungen an Dritte verfügten (z.B. im Hinblick auf Geh- und Fahrrechte), können diese Umstände bei der Frage, ob ein Hinterliegergrundstück im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG mit einer Anbaustraße über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg „verbunden“ ist, hinreichend berücksichtigt werden. 42 Damit kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Annahme des Erschlossenseins des Wohngrundstücks durch die H... Straße auch den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entspricht. Dies ist indes nach Aktenlage auch der Fall, da das Garagengrundstück der Kläger an die H... Straße angrenzt und somit die begründete Vermutung besteht, dass das Wohngrundstück vorwiegend von der H... Straße aus angefahren wird. 43 2. Die Beklagte hätte die Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag allerdings wegen einer Mehrfacherschließung gemäß § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG auf 5.509,05 EUR ermäßigen müssen. 44 Nach § 38 Abs. 4 KAG können die Gemeinden in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Durch diese sogenannte Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine andere Erschließungsanlage, die bei der Prüfung des Erschlossenseins „hinwegzudenken“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 B 51.18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 29.09.2015 - 9 B 42.15 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 39; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 17 Rn. 122), bei der Kostenverteilung wieder „hinzugedacht“ mit der Folge, dass sich der Beitrag für das mehrfach erschlossene Grundstück ermäßigt und für die übrigen Grundstücke entsprechend erhöht. Rechtfertigung für diese Änderung des Verteilungsschlüssels ist der Umstand, dass die weitere Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage ungeschmälerten Vorteil bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158, juris Rn. 13; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1). Ausgehend von der Vorstellung eines geringeren Vorteils durch die zweite Erschließungsanlage liegt der Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung regelmäßig der Gedanke zugrunde, dass eine finanzielle „Doppelbelastung“ des mehrfach erschlossenen Grundstücks durch die Heranziehung zu einem vollen Erschließungsbeitrag für jede der Erschließungsanlagen vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.1989 - 8 C 4.88 - juris Rn. 16 f.; Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158, juris Rn. 15; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 38 Rn. 13). Damit soll Akzeptanzproblemen vorgebeugt werden, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße erschlossen werden, obwohl sie den durch diese Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil nicht benötigen und nicht - jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht - annehmen wollen (so die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 38 Abs. 4 KAG LT-Drs. 13/3966 S. 61; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1). 45 Die Beklagte hat mit der Satzungsregelung des § 12 EBS von der Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 4 KAG Gebrauch gemacht. Nach § 12 Abs. 1 EBS wird bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen im Sinn von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), die nach den §§ 5 bis 11 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks mit der Zahl 1,3 vervielfacht und das Ergebnis bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 EBS dürfen allerdings durch die Anwendung von Absatz 1 die nicht begünstigten Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht höher belastet werden als bis zu 150 v. H. des Betrages, der auf sie entfallen würde, wenn den mehrfach erschlossenen Grundstücken die Ermäßigung nicht gewährt würde. Wird diese Grenze überschritten, ist der Anteil der Erschließungskosten, der die Grenze überschreitet, von den mehrfach erschlossenen Grundstücken im Verhältnis der ihnen jeweils nach Absatz 1 gewährten Nutzungsflächenermäßigung zu tragen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 EBS). 46 Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Wohngrundstück nur durch die H... Straße als nächstgelegene Anbaustraße i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG erschlossen ist. Richtigerweise ist es im Sinn einer Mehrfacherschließung auch durch die L...-M...-Straße erschlossen. 47 Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem für das Hinterliegergrundstück - wie hier - bereits ein Erschließungsbeitrag für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße erhoben wurde, die Annahme einer Mehrfacherschließung nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht ausschließt mit der Folge, dass eine satzungsrechtliche Regelung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten zugunsten des Hinterliegergrundstücks Anwendung findet. Allein dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung eine mehrfache Inanspruchnahme der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken, die über einen (unselbständigen) Privat- oder Wohnweg mit mehreren Anbaustraßen verbunden sind, gerade vermeiden, weil er die Belastung der Eigentümer nicht nur mit den anteiligen Kosten des Weges, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen nicht für interessengerecht erachtete (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 61 f.). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG somit ausschließlich eine Privilegierung der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken bezweckt. Dementgegen würden nach dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG Hinterliegergrundstücke, bei denen - wie im vorliegenden Fall - bereits ein Erschließungsbeitrag für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße erhoben wurde, nicht besser, sondern schlechter gestellt als sie ohne die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG stünden, soweit satzungsrechtlich eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorgesehen ist. Denn ihnen würde andernfalls, ebenso wie den Eigentümern von Grundstücken, die an mehrere Anbaustraßen angrenzen oder die nur an eine Anbaustraße direkt angrenzen und aus der Sicht der zweiten Anbaustraße als erschlossene Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren sind (vgl. zur Mehrfacherschließung in solchen Fällen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - juris Rn. 29), eine satzungsrechtliche Vergünstigung wegen einer mehrfachen Erschließung zukommen. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ersichtlich nur den Fall im Blick gehabt, dass eine Auswahl zwischen zwei noch nicht abgerechneten Erschließungsanlagen getroffen werden muss, nicht aber den Fall, dass die weiter entfernt gelegene Anbaustraße zuerst hergestellt und abgerechnet wird. Denn ansonsten hätte er, um die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken nicht schlechter zu stellen als nach der Vorgängerregelung, zumindest die Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Vergünstigung wegen einer Mehrfacherschließung ausdrücklich auch für den letzteren Fall vorgesehen. 48 Allein die hier vertretene Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht auch dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG, das eine vorteilsgerechte, gleichmäßige Veranlagung der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer verlangt. 49 Zwar belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. In Bezug auf Erschließungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück stets nur grob erfassen lässt und das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleiben muss. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Normgeber darf vielmehr typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte oder die ungleiche Behandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 - juris Rn. 16; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 9 Rn. 17 ff.). 50 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zudem die folgerichtige, d. h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen, also dem selbst gewählten Regelungssystem, nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 31, vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - juris Rn. 13 und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, juris Rn. 23). 51 Nach diesen Maßgaben erscheint zwar die vom Gesetzgeber durch § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG beabsichtigte Privilegierung von Hinterliegergrundstücken, die mit mehreren Anbaustraßen über einen (unselbständigen) Privat- oder Wohnweg verbunden sind, gegenüber Grundstücken, die an mehrere Anbaustraßen angrenzen, von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Denn insoweit besteht ein sachlicher Grund für die Bevorzugung, da Hinterliegergrundstücke nicht nur für die Anbaustraßen, sondern zusätzlich auch für die Kosten des Privat- oder Wohnwegs aufkommen müssen. Diese Erwägung und der Gedanke einer größeren Akzeptanz durch die Bevölkerung sowie die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bewirkte Verwaltungsvereinfachung haben den Gesetzgeber auch zu der Neuregelung veranlasst (vgl. LT-Drs. 13, 3966, S. 61 f.). 52 Demgegenüber gibt es keinen vernünftigen einleuchtenden Grund dafür, Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen (unselbständigen) Privat-/Wohnweg verbunden sind, gegenüber solchen Grundstücken zu benachteiligen, die unmittelbar an mehrere Anbaustraßen angrenzen und denen eine satzungsrechtliche Mehrfacherschließungsvergünstigung zukommt. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass eine Erschließungsanlage Hinterliegergrundstücken einen die höhere Belastung rechtfertigenden größeren Erschließungsvorteil vermittelt als solchen Grundstücken, die unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach den Hinterliegergrundstücken im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Ermäßigung wegen einer mehrfachen Erschließung nicht zu gewähren sei, würde auch zu zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem welche Straße - die nächstgelegene oder die weiter entfernt gelegene - zunächst hergestellt und abgerechnet wird. Im einen Fall würden die Eigentümer nur zu einem Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage - nämlich für die nächstgelegene - herangezogen, im anderen Fall würde eine „Doppelveranlagung“ für beide Erschließungsanlagen erfolgen, ohne dass eine Mehrfacherschließungsvergünstigung gewährt werden kann. 53 Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG steht der vom Senat vertretenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Denn die Vorschrift bestimmt nach ihrem Wortlaut nur, dass Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Hinterliegergrundstücke „nur“ als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten, trifft § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht. Der hier vertretenen Auslegung steht damit der Wortlaut dieser Vorschrift als Grenze der Auslegung nicht entgegen. 54 Nicht möglich ist hingegen die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Lösung über den Widerruf des Erschließungsbeitragsbescheids für die zuerst abgerechnete Straße nach § 49 LVwVfG und das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 LVwVfG. Denn diese Vorschriften sind im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes nicht anwendbar. Die Abänderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids richtet sich verfahrensrechtlich allein nach den in § 3 KAG ausdrücklich genannten Vorschriften der Abgabenordnung. Eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier der §§ 49 und 51 LVwVfG - ist dagegen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich ausgeschlossen. 55 Für die Aufhebung von Erschließungsbeitragsbescheiden gelten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG der § 172 AO entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung finden, sowie die §§ 173 und 173a AO. Die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 130 und 131 AO über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d Halbsatz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1993 - 2 S 1464/91 - juris Rn. 25). 56 Eine Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids bezüglich der L...-Mx-...-Straße nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i. V. m. § 172 Abs. 1 AO oder § 173 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere liegt hier nicht der Fall vor, dass im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einem niedrigeren Erschließungsbeitrag führen und den Beitragspflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Denn Änderungen der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Entstehung der sachlichen Beitragsschuld (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) - wie hier durch die Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage - sind erschließungsbeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Sie beeinflussen die einmal nach Grund und Höhe entstandene sachliche Beitragspflicht grundsätzlich nicht mehr und haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995 - 8 B 5.95 - juris Rn. 2; Urteil vom 09.12.1983 - 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249, juris Rn. 26; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 19 Rn. 23; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.6.7.3). Das Verwaltungsgericht ist deshalb auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erschließungsbeitragsbescheid für die L...-M...-Straße durch die Herstellung der Erschließungsanlage „P... Straße II“ rechtswidrig geworden sei. 57 Die Höhe des Erschließungsbeitrags für das Wohngrundstück bei Anwendung der Vergünstigungsregelung des § 12 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG ergibt sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.07.2021 vorgelegten Vergleichsberechnung. Die Kläger haben hiergegen keine Einwände erhoben und Mängel sind insoweit auch für den Senat nicht ersichtlich. Nach der Vergleichsberechnung verringert sich durch die Mehrfacherschließungsvergünstigung die Beitragsfläche des Wohngrundstücks von 323 m² auf 209,95 m² und damit die Gesamtbeitragsfläche von 46.125,02 m² auf 46.011,97 m². Dadurch erhöht sich der Beitragssatz von zuvor 32,719420 EUR/m² auf 32,799810 EUR/m². Daraus errechnet sich für das Wohngrundstück ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.886,32 EUR (anstatt zuvor 10.568,37 EUR). Hier ergibt sich ein von den Klägern für das Wohngrundstück zu zahlender Vorauszahlungsbetrag von 5.509,05 EUR (80 % von 6.886,32 EUR). 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO. 59 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es den Klägern angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 61 Beschluss vom 10.08.2021 62 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.454,70 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). 63 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 26 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 VwGO). 27 Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 28 Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern erhobenen Klagen zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17.12.2019 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17.07.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit für das Wohngrundstück eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag von mehr als 5.509,05 EUR festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf künftig entstehende Erschließungsbeiträge sind § 20 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinn des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). Ist ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden, können gemäß § 25 Abs. 2 KAG i. V. m. § 14 Abs. 1 EBS Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 30 Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „P... Straße Il“ sind hinsichtlich des Wohngrundstücks dem Grunde nach erfüllt (dazu 1.). Die Vorauszahlung hätte jedoch nur in Höhe von 5.509,05 EUR festgesetzt werden dürfen (dazu 2.). 31 1. Das Wohngrundstück der Kläger wird durch die von der Erschließungsanlage „P... Straße Il“ umfasste H... Straße erschlossen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS werden Grundstücke durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen. 32 Bei dem Wohngrundstück handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS, das an einen unselbständigen Privatweg angrenzt. Die H... Straße ist die dem Wohngrundstück nächstgelegene Anbaustraße. 33 Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit der „nächstgelegenen Anbaustraße“ in § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS nicht die Anbaustraße gemeint, die nach der Luftlinie gemessen dem Hinterliegergrundstück am nächsten liegt, sondern diejenige, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- bzw. Privatwegs verbunden ist (vgl. Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 39 Anm. 2.1.5.2.1: „die über den Privatweg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße“). Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien hierzu nichts entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es insoweit lediglich, das Hinterliegergrundstück gelte als durch die Anbaustraße erschlossen, „zu der die Entfernung in Metern am geringsten“ sei (LT-Drs. 12/3966, S. 61). Der Wortlaut der Vorschrift lässt offen, ob die „nächstgelegene Anbaustraße“ auf die Luftlinie zu beziehen ist oder - im Hinblick auf den ersten Satzteil des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, der auf Hinterliegergrundstücke abstellt, „die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind“ - auf die Länge des betreffenden Privat- oder Wohnwegs. Aus Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG und mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit ergibt sich allerdings eindeutig, dass auf die Weglänge abzustellen ist. 34 Mit dem Erschließungsbeitrag wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats der Erschließungsvorteil abgegolten, der in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks besteht, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 8; Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11). Notwendige Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bemessung ist dabei die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 9 B 1.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 74). Für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit und damit auch des Erschließungsvorteils ist darauf abzustellen, in welchem Ausmaß die Anlage von dem jeweiligen Grundstück erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 74; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 9 Rn. 3). 35 Der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG liegt damit ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das mit mehreren Anbaustraßen über einen (unselbständigen) Privat- oder Wohnweg verbunden ist, grundsätzlich nur für die „nächstgelegene“ Anbaustraße zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden soll, weil insoweit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß höher ist und dem Grundstück in der Folge bei der zulässigen typisierenden Betrachtung durch diese Anbaustraße ein größerer Erschließungsvorteil vermittelt wird. 36 Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist jedoch die Luftlinienentfernung zwischen dem Hinterliegergrundstück und der Anbaustraße unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr die entlang des Privat- oder Wohnwegs gemessene Entfernung. Denn entscheidend ist - auch im Hinblick auf das bauordnungsrechtliche Zuwegungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 LBO - die wegemäßige Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks sowohl für den Eigentümer selbst als auch für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge. Maßgebend für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ ist deshalb, zu welcher der Anbaustraßen der Privat- oder Wohnweg die kürzeste Verbindung vermittelt (vgl. Schöneweiß, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 2.1.2-1). Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste vom Grundstück aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2000 - 11 B 48.00 - juris Rn. 8; Urteil vom 30.01.1970 - IV C 151.68 - juris Rn. 8). Für die Frage des Erschlossenseins eines an einen Wohnweg grenzenden Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße kommt es mit Blick auf das baurechtliche Erschlossensein der Anliegergrundstücke auf die Länge des Wohnwegs an (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - jeweils juris). 37 Mit der Einfügung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG wollte der Landesgesetzgeber sich nicht von dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung distanzieren, sondern allein von der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Grundstück, das an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - jeweils juris). Die Belastung eines Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen hielt der Landesgesetzgeber nicht für interessengerecht (vgl. LT-Drs. 13, 3966, S. 61 f.). Er hat deshalb mit der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechende frühere Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.8.1989 - 2 S 1103/87 - n.v.; Beschluss vom 14.08.1987 - 2 S 1246/87 - n.v.) sowie von Driehaus (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rn. 586, 587, 590 sowie 4. Aufl., § 17 Rn. 82, 83, zitiert nach Schöneweiß, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 3.3.5-1) aufgegriffen, wonach Grundstücke, die ausschließlich an einen zwischen zwei öffentlichen Anbaustraßen verlaufenden Privat-/Wohnweg grenzen, nur von der Anbaustraße erschlossen werden, die dem jeweiligen Grundstück metrisch näherliegt. Diese Auffassung hatte der Verwaltungsgerichtsgerichtshof in den damaligen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der grundsätzlich die nächste vom Grundstück aus erreichbare Straße die Erschließungsanlage für dieses Grundstück sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1970 - IV C 151.68 - juris Rn. 8). Hieraus hatte der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Urteilen geschlossen, dass bei diesen Hinterliegergrundstücken lediglich die Anlieger der metrisch nähergelegenen Straße, nicht aber auch die Anlieger der entfernteren Anlage schutzwürdig die Einbeziehung des Grundstücks in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke erwarten dürften. 38 Allein die Ermittlung der Entfernung anhand der Weglänge entspricht auch der mit der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgten Absicht des Gesetzgebers, eine praxisorientierte Betrachtungsweise festzuschreiben, Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden und - durch eine Orientierung am Erschließungsvorteil - eine bessere Akzeptanz bei den betroffenen Grundstückseigentümern zu erreichen (vgl. LT-Drs. 13, 3966, S. 62). Ein Abstellen auf die Luftlinie hätte eine erhebliche Rechtsunsicherheit und zufällige Ergebnisse bei solchen Grundstücken zur Folge, die aufgrund ihres besonderen Zuschnitts, etwa wegen des Vorhandenseins von Ausbuchtungen, von den Anbaustraßen an verschiedenen Stellen jeweils unterschiedlich weit entfernt liegen. Insbesondere dann, wenn Grundstücke über einen großen Gartenanteil verfügen und dieser anhand der Luftlinie gemessen derjenigen Anbaustraße näherliegt, die nach der Weglänge weiter entfernt ist, erscheint das Abstellen auf die Luftlinie nicht sachgerecht, da es für die Nutzung der Anbaustraße typischerweise auf den Gebäudezugang ankommt (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 39 Rn. 17). 39 Aus Gründen der Rechtssicherheit - insbesondere auch im Hinblick auf unbebaute Grundstücke - ist bei der Messung der Weglänge zur Anbaustraße von der Grundstücksgrenze auszugehen, die der jeweiligen Anbaustraße zugewandt ist. 40 Hiervon ausgehend ist die H... Straße und nicht die L...-M...-Straße hier die dem Wohngrundstück „nächstgelegene Anbaustraße“ im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS. Nach einem in der Behördenakte befindlichen Lageplan beträgt die Länge des Weges vom Wohngrundstück zur L...-M...-Straße gemessen von der dieser zugewandten Grundstücksgrenze 29,79 m und diejenige zur H... Straße von der anderen Grundstücksgrenze gemessen nur 21,70 m. 41 Entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (vgl. Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 39 Anm. 2.1.5.2.1) handelt es sich bei der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht um eine widerlegbare Vermutung des Erschlossenseins durch die „nächstgelegene Anbaustraße“, sondern um eine - nicht widerlegbare - gesetzliche Fiktion. Dies ergibt bereits sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („gelten als“). Hätte der Gesetzgeber eine widerlegbare Vermutung regeln wollen, so hätte er formuliert, dass Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, „in der Regel“ als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. Gegen die Annahme einer widerlegbaren Vermutung spricht auch die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit und Verwaltungserschwernis. Diese würde der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mit der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen und Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden. Soweit die Kommentierung von Reif (aaO) zur Begründung der Annahme einer widerleglichen Vermutung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Bezug nimmt, über die die (Mit-)Eigentümer eines Privatwegs hinsichtlich der Zufahrten und Zugänge und der Einräumung von Berechtigungen an Dritte verfügten (z.B. im Hinblick auf Geh- und Fahrrechte), können diese Umstände bei der Frage, ob ein Hinterliegergrundstück im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG mit einer Anbaustraße über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg „verbunden“ ist, hinreichend berücksichtigt werden. 42 Damit kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Annahme des Erschlossenseins des Wohngrundstücks durch die H... Straße auch den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entspricht. Dies ist indes nach Aktenlage auch der Fall, da das Garagengrundstück der Kläger an die H... Straße angrenzt und somit die begründete Vermutung besteht, dass das Wohngrundstück vorwiegend von der H... Straße aus angefahren wird. 43 2. Die Beklagte hätte die Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag allerdings wegen einer Mehrfacherschließung gemäß § 12 Abs. 1 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG auf 5.509,05 EUR ermäßigen müssen. 44 Nach § 38 Abs. 4 KAG können die Gemeinden in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Durch diese sogenannte Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine andere Erschließungsanlage, die bei der Prüfung des Erschlossenseins „hinwegzudenken“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - 9 B 51.18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 29.09.2015 - 9 B 42.15 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 2 S 3312/11 - juris Rn. 39; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 17 Rn. 122), bei der Kostenverteilung wieder „hinzugedacht“ mit der Folge, dass sich der Beitrag für das mehrfach erschlossene Grundstück ermäßigt und für die übrigen Grundstücke entsprechend erhöht. Rechtfertigung für diese Änderung des Verteilungsschlüssels ist der Umstand, dass die weitere Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage ungeschmälerten Vorteil bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158, juris Rn. 13; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1). Ausgehend von der Vorstellung eines geringeren Vorteils durch die zweite Erschließungsanlage liegt der Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung regelmäßig der Gedanke zugrunde, dass eine finanzielle „Doppelbelastung“ des mehrfach erschlossenen Grundstücks durch die Heranziehung zu einem vollen Erschließungsbeitrag für jede der Erschließungsanlagen vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.1989 - 8 C 4.88 - juris Rn. 16 f.; Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158, juris Rn. 15; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 38 Rn. 13). Damit soll Akzeptanzproblemen vorgebeugt werden, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße erschlossen werden, obwohl sie den durch diese Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil nicht benötigen und nicht - jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht - annehmen wollen (so die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 38 Abs. 4 KAG LT-Drs. 13/3966 S. 61; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 3.4.6.1). 45 Die Beklagte hat mit der Satzungsregelung des § 12 EBS von der Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 4 KAG Gebrauch gemacht. Nach § 12 Abs. 1 EBS wird bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen im Sinn von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), die nach den §§ 5 bis 11 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks mit der Zahl 1,3 vervielfacht und das Ergebnis bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 EBS dürfen allerdings durch die Anwendung von Absatz 1 die nicht begünstigten Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht höher belastet werden als bis zu 150 v. H. des Betrages, der auf sie entfallen würde, wenn den mehrfach erschlossenen Grundstücken die Ermäßigung nicht gewährt würde. Wird diese Grenze überschritten, ist der Anteil der Erschließungskosten, der die Grenze überschreitet, von den mehrfach erschlossenen Grundstücken im Verhältnis der ihnen jeweils nach Absatz 1 gewährten Nutzungsflächenermäßigung zu tragen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 EBS). 46 Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Wohngrundstück nur durch die H... Straße als nächstgelegene Anbaustraße i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG erschlossen ist. Richtigerweise ist es im Sinn einer Mehrfacherschließung auch durch die L...-M...-Straße erschlossen. 47 Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem für das Hinterliegergrundstück - wie hier - bereits ein Erschließungsbeitrag für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße erhoben wurde, die Annahme einer Mehrfacherschließung nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht ausschließt mit der Folge, dass eine satzungsrechtliche Regelung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten zugunsten des Hinterliegergrundstücks Anwendung findet. Allein dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung eine mehrfache Inanspruchnahme der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken, die über einen (unselbständigen) Privat- oder Wohnweg mit mehreren Anbaustraßen verbunden sind, gerade vermeiden, weil er die Belastung der Eigentümer nicht nur mit den anteiligen Kosten des Weges, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen nicht für interessengerecht erachtete (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 61 f.). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG somit ausschließlich eine Privilegierung der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken bezweckt. Dementgegen würden nach dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG Hinterliegergrundstücke, bei denen - wie im vorliegenden Fall - bereits ein Erschließungsbeitrag für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße erhoben wurde, nicht besser, sondern schlechter gestellt als sie ohne die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG stünden, soweit satzungsrechtlich eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorgesehen ist. Denn ihnen würde andernfalls, ebenso wie den Eigentümern von Grundstücken, die an mehrere Anbaustraßen angrenzen oder die nur an eine Anbaustraße direkt angrenzen und aus der Sicht der zweiten Anbaustraße als erschlossene Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren sind (vgl. zur Mehrfacherschließung in solchen Fällen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - juris Rn. 29), eine satzungsrechtliche Vergünstigung wegen einer mehrfachen Erschließung zukommen. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ersichtlich nur den Fall im Blick gehabt, dass eine Auswahl zwischen zwei noch nicht abgerechneten Erschließungsanlagen getroffen werden muss, nicht aber den Fall, dass die weiter entfernt gelegene Anbaustraße zuerst hergestellt und abgerechnet wird. Denn ansonsten hätte er, um die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken nicht schlechter zu stellen als nach der Vorgängerregelung, zumindest die Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Vergünstigung wegen einer Mehrfacherschließung ausdrücklich auch für den letzteren Fall vorgesehen. 48 Allein die hier vertretene Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht auch dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG, das eine vorteilsgerechte, gleichmäßige Veranlagung der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer verlangt. 49 Zwar belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. In Bezug auf Erschließungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück stets nur grob erfassen lässt und das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleiben muss. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Normgeber darf vielmehr typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte oder die ungleiche Behandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 - juris Rn. 16; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 9 Rn. 17 ff.). 50 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zudem die folgerichtige, d. h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen, also dem selbst gewählten Regelungssystem, nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 31, vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - juris Rn. 13 und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, juris Rn. 23). 51 Nach diesen Maßgaben erscheint zwar die vom Gesetzgeber durch § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG beabsichtigte Privilegierung von Hinterliegergrundstücken, die mit mehreren Anbaustraßen über einen (unselbständigen) Privat- oder Wohnweg verbunden sind, gegenüber Grundstücken, die an mehrere Anbaustraßen angrenzen, von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Denn insoweit besteht ein sachlicher Grund für die Bevorzugung, da Hinterliegergrundstücke nicht nur für die Anbaustraßen, sondern zusätzlich auch für die Kosten des Privat- oder Wohnwegs aufkommen müssen. Diese Erwägung und der Gedanke einer größeren Akzeptanz durch die Bevölkerung sowie die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bewirkte Verwaltungsvereinfachung haben den Gesetzgeber auch zu der Neuregelung veranlasst (vgl. LT-Drs. 13, 3966, S. 61 f.). 52 Demgegenüber gibt es keinen vernünftigen einleuchtenden Grund dafür, Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen (unselbständigen) Privat-/Wohnweg verbunden sind, gegenüber solchen Grundstücken zu benachteiligen, die unmittelbar an mehrere Anbaustraßen angrenzen und denen eine satzungsrechtliche Mehrfacherschließungsvergünstigung zukommt. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass eine Erschließungsanlage Hinterliegergrundstücken einen die höhere Belastung rechtfertigenden größeren Erschließungsvorteil vermittelt als solchen Grundstücken, die unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach den Hinterliegergrundstücken im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Ermäßigung wegen einer mehrfachen Erschließung nicht zu gewähren sei, würde auch zu zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem welche Straße - die nächstgelegene oder die weiter entfernt gelegene - zunächst hergestellt und abgerechnet wird. Im einen Fall würden die Eigentümer nur zu einem Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage - nämlich für die nächstgelegene - herangezogen, im anderen Fall würde eine „Doppelveranlagung“ für beide Erschließungsanlagen erfolgen, ohne dass eine Mehrfacherschließungsvergünstigung gewährt werden kann. 53 Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG steht der vom Senat vertretenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Denn die Vorschrift bestimmt nach ihrem Wortlaut nur, dass Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Hinterliegergrundstücke „nur“ als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten, trifft § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht. Der hier vertretenen Auslegung steht damit der Wortlaut dieser Vorschrift als Grenze der Auslegung nicht entgegen. 54 Nicht möglich ist hingegen die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Lösung über den Widerruf des Erschließungsbeitragsbescheids für die zuerst abgerechnete Straße nach § 49 LVwVfG und das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 LVwVfG. Denn diese Vorschriften sind im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes nicht anwendbar. Die Abänderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids richtet sich verfahrensrechtlich allein nach den in § 3 KAG ausdrücklich genannten Vorschriften der Abgabenordnung. Eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier der §§ 49 und 51 LVwVfG - ist dagegen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich ausgeschlossen. 55 Für die Aufhebung von Erschließungsbeitragsbescheiden gelten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG der § 172 AO entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung finden, sowie die §§ 173 und 173a AO. Die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 130 und 131 AO über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d Halbsatz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1993 - 2 S 1464/91 - juris Rn. 25). 56 Eine Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids bezüglich der L...-Mx-...-Straße nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i. V. m. § 172 Abs. 1 AO oder § 173 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere liegt hier nicht der Fall vor, dass im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einem niedrigeren Erschließungsbeitrag führen und den Beitragspflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Denn Änderungen der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Entstehung der sachlichen Beitragsschuld (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) - wie hier durch die Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage - sind erschließungsbeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Sie beeinflussen die einmal nach Grund und Höhe entstandene sachliche Beitragspflicht grundsätzlich nicht mehr und haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995 - 8 B 5.95 - juris Rn. 2; Urteil vom 09.12.1983 - 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249, juris Rn. 26; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 19 Rn. 23; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 41 Anm. 3.6.7.3). Das Verwaltungsgericht ist deshalb auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erschließungsbeitragsbescheid für die L...-M...-Straße durch die Herstellung der Erschließungsanlage „P... Straße II“ rechtswidrig geworden sei. 57 Die Höhe des Erschließungsbeitrags für das Wohngrundstück bei Anwendung der Vergünstigungsregelung des § 12 EBS i. V. m. § 38 Abs. 4 KAG ergibt sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.07.2021 vorgelegten Vergleichsberechnung. Die Kläger haben hiergegen keine Einwände erhoben und Mängel sind insoweit auch für den Senat nicht ersichtlich. Nach der Vergleichsberechnung verringert sich durch die Mehrfacherschließungsvergünstigung die Beitragsfläche des Wohngrundstücks von 323 m² auf 209,95 m² und damit die Gesamtbeitragsfläche von 46.125,02 m² auf 46.011,97 m². Dadurch erhöht sich der Beitragssatz von zuvor 32,719420 EUR/m² auf 32,799810 EUR/m². Daraus errechnet sich für das Wohngrundstück ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.886,32 EUR (anstatt zuvor 10.568,37 EUR). Hier ergibt sich ein von den Klägern für das Wohngrundstück zu zahlender Vorauszahlungsbetrag von 5.509,05 EUR (80 % von 6.886,32 EUR). 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO. 59 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es den Klägern angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 61 Beschluss vom 10.08.2021 62 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.454,70 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). 63 Der Beschluss ist unanfechtbar.