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Beschluss

A 4 S 2954/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juli 2021 - A 13 K 2671/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Gründe 1 Der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - das aufgrund des sogenannten Sachverhaltsversteinerungsprinzips („freezing rule“) die Klage insbesondere gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Spanien abgewiesen hat - hat keinen Erfolg. 2 1. a) Die Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, reiste mit einem spanischen Visum im März 2020 über Spanien in das Bundesgebiet ein, wo sie im Juni 2020 einen Asylantrag stellte. Diesen lehnte das BAMF mit Bescheid vom 30.07.2020 als unzulässig ab; des Weiteren verneinte es Abschiebungsverbote, ordnete die Abschiebung nach Spanien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (diese Frist wurde mit Prozesserklärung vom 04.08.2021 auf einen Monat verkürzt). Im November 2020 heiratete die Klägerin; ihr Ehemann ist Iraker und verfügt in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis. Nachdem das Gericht den Antrag im Oktober 2020 zunächst abgelehnt hatte, ordnete es im Januar 2021 im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Dublin-Bescheid der Beklagten vom 30.07.2020 an. 3 b) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO Spanien wegen des von ihm erteilten Visums zuständig sei. Aus dem Sachverhaltsversteinerungsprinzip, wonach von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, ergebe sich zugleich, dass die Eheschließung der Klägerin nicht dazu führe, dass die Beklagte gemäß Art. 9 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung habe die Klägerin keinen Familienangehörigen i.S.v. Art. 9 Dublin III-VO gehabt. Im Rahmen dieser Vorschrift sei auch Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO anzuwenden. Der EU-Verordnungsgeber habe explizit ausschließen wollen, dass die Zuständigkeit der Heirat folgt, um zu vermeiden, dass der Antragsteller den leichteren Weg des Schutzantrags wählt anstatt den Antrag auf das in der Sache begehrte ehebedingte Aufenthaltsrecht. Die Klägerin könne auch keinen Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verlangen. Schließlich sei die Zuständigkeit Spaniens auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die maßgeblichen Fristen seien eingehalten. 4 c) Die Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend, die Berufung sei nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Es stellten sich die folgenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen: 5 (1.) Ist eine Ehe, die erst nach Asylantragstellung geschlossen wird, im Rahmen von Art. 9 Dublin-III-VO zu berücksichtigen? 6 (2.) Hat die Bundesrepublik im Rahmen des Art. 17 Dublin-III-VO ein Asylverfahren zu übernehmen, wenn eine Überstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat zur Folge hätte, dass eine nach Art. 6 GG bzw. Art. 7 GRCh/Art. 8 EMRK geschützte Ehe für ein dreiviertel Jahr getrennt würde, auch wenn der Ehepartner den Antragsteller in der Zeit mehrfach besuchen könnte? Ist für diese Frage der Prüfungsrahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zum Absehen eines Visumsverfahrens oder der Prüfungsrahmen eines Vollstreckungshindernisses aus familiären Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzuwenden? 7 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 8 2. Die Darlegung einer Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide Juris). 9 b) aa) Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass das sogenannte Sachverhaltsversteinerungsprinzip gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auch bei der Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO Anwendung findet. Der Wortlaut - wonach bei „der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats … von der Situation ausgegangen (wird), die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt“ - lässt keinen Zweifel daran, dass die Vorschrift auch bei den zwei Artikel weiter, d.h. in Art. 9 Dublin III-VO geregelten Kriterien Anwendung findet. Dies entspricht soweit ersichtlich dem einhelligen Stand der Rechtsprechung, sofern die Frage nicht offengelassen wurde (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29.11.2021 - B 8 K 18.50681 -, Juris Rn. 33; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 19.02.2021 - W 5 K 20.50296 - Juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2020 - A 1 K 155/20 -, Juris Rn. 23, jeweils m.w.N.). 10 Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage trotz einhelliger Rechtsprechung und im Wesentlichen einhelliger Kommentarliteratur (vgl. nur Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 28) der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Soweit sie geltend macht, ein Abstellen „auf den aktuellen Zeitpunkt“ wäre ebenso klar, geht sie nicht darauf ein, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Zeitpunkt der ersten - und gerade nicht der letzten - Antragstellung maßgeblich sein soll, um Missbrauch zu vermeiden. Andernfalls hätte es ein Antragsteller in der Hand, durch mehrfache Antragstellungen über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu disponieren, und es könnte - weil der „aktuelle Zeitpunkt“ sich verändert - bei mehrfacher Antragstellung zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zuständigkeit je nach Entscheidungszeitpunkt kommen. Auch der Verweis der Klägerin auf den Schutz von Ehe und Familie macht nicht deutlich, warum er - über die Regelungen der Art. 9, 10 Dublin III-VO hinaus - eine Durchbrechung von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gebieten sollte. Eine vorübergehende Trennung der Ehepartner widerspricht nicht stets Art. 6 Abs. 1 GG (s. sogleich); aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2019 - 1 C 49.18 - zur Einbeziehung von Familienmitgliedern in die Rückkehrprognose ergibt sich im Übrigen nichts anderes. 11 bb) Der EU-Verordnungsgeber hat die Situation von Eheleuten u.a. bei den Art. 9, 10 Dublin III-VO bedacht und dabei auch Art. 7 GRCh Rechnung getragen. Hingegen hat ein Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel, d.h. solange im Einzelfall keine Grundrechtsposition anderes erzwingt, keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebraucht macht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - A 4 S 740/20 -, Juris Rn. 4 m.w.N.). 12 Ob die Überstellung eines Antragstellers - der nicht nach Art. 9, 10 Dublin III-VO einen Anspruch auf Prüfung seines Antrags in demselben Mitgliedstaat wie sein Ehepartner hat - gegen Art. 7 GRCh verstößt, ist eine Frage des Einzelfalls. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass insoweit andere Maßstäbe zur Anwendung kämen als bei Art. 6 GG. Mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es jedoch grundsätzlich vereinbar, jemanden auf die - mit einer vorübergehenden Trennung der Ehepartner bzw. Familie einhergehende - Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -; Juris Rn. 14; ebenso für eine vorübergehende Trennung von Elternteil und Kind, wenn auch im konkreten Fall eine Unverhältnismäßigkeit wegen der Dauer der Trennung bejahend BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Juris Rn. 47 f.). Da es sich bei Art. 17 Dublin III-VO um eine Ermessensvorschrift des Unionsrechts handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 Rn. 53 f.), determinieren nach dem Anwendungsvorrang nationale Normen nicht die Ermessensausübung. 13 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.