Beschluss
4 S 483/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2022 - 11 K 3663/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.469,08 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene W 3-Professur mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bevor über dessen Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rektor der Antragsgegnerin sei nicht befugt gewesen ist, in Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 1 HS 2 LHG von dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission abzuweichen, weil sich die „in begründeten Fällen“ bestehende Befugnis aufgrund der institutionellen Wissenschaftsfreiheit und der diesbezüglichen Selbstverwaltung der Hochschulen auf wenige Ausnahmekonstellationen beschränke. Der Rektor habe insbesondere das Erfordernis der Erbringung sogenannter „habilitationsadäquater Leistungen“ - die als eine Art Kurzformel die in § 47 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 LHG getroffene Regelung umschrieben - nicht aus eigener Kompetenz würdigen und schließlich für den Antragsteller verneinen dürfen. 3 Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung keinen hinreichenden Anlass. 4 Zunächst hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Bewerber zwingend habilitationsadäquate Leistungen zu erbringen hat (vgl. BA, S. 16. „ohne Zweifel zwingende Einstellungsvoraussetzung“). Es hat - insoweit wiederum in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung - zur Ausfüllung des Kriteriums auf § 47 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 LHG Bezug genommen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch nicht, warum gleichwohl der Nachweis gerade der wissenschaftlichen Leistung in der Forschung „letztlich nur durch entsprechende Publikationen zu erbringen“ sein soll, obwohl, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen durchaus auf vielfältige Weise erbracht werden können (vgl. etwa zu § 65 Abs. 2 UG: Senatsbeschluss vom 25.05.1992 - 4 S 272/91 -, Juris Rn. 30: Tätigkeit des Klägers bei Firma I neben seiner - fachfremden - Habilitation in Mathematik als Voraussetzung seiner Einstellung als Professor). 5 Insbesondere hat das Verwaltungsgericht aus § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG, wonach die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden, abgeleitet, dass die Beurteilung notwendigerweise einem Bewertungsspielraum unterliege, der in erster Linie der Berufungskommission zukomme, und die der Rektor nicht an sich ziehen dürfe. Dies überzeugt auch den Senat, schon weil der Rektor regelmäßig selbst aus einer anderen Fakultät bzw. Fachrichtung kommt. Insbesondere wird auf diese Weise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das die Bedeutung des Umstandes betont, dass die Professorinnen und Professoren nach § 48 Abs. 3 Satz 2 LHG in der Berufungskommission über die Mehrheit der Stimmen verfügen, wodurch für den Regelfall gesichert ist, dass gegen den Willen der Hochschullehrenden keine Berufung erfolgen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 23). 6 Jedenfalls wird diese Auffassung in der sorgfältigen Beschwerdebegründung seitens der Beschwerdeführerin nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Rektor - wie angeführt - in seiner Eigenschaft als Organ der Hochschule gehandelt habe, die ihrerseits Grundrechtsträgerin nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sei, und ob er sich für seine Auffassung auf die eingeholten Gutachten habe stützen können. Eine solche Zuständigkeit des Rektors ergibt sich aus dieser Argumentation vielmehr nicht. Er hätte seine Entscheidung dann zwar sachkundig beraten, aber gleichwohl unzuständig getroffen. 7 Im Übrigen dürfte jedenfalls das Gutachten von Prof. Dr. Sa. die Auffassung, der Antragsteller könne keine habilitationsadäquaten Leistungen vorweisen, nicht stützen. Wenn dort ausgeführt wird, die Situierung liege nicht ganz auf der Linie der Ausschreibung, trüge dies wohl nur die Wertung, der Antragsteller sei (insoweit) „weniger gut“, hingegen nicht sogar seine Einstufung als „ungeeignet“. Selbst soweit es im Gutachten von Prof. Dr. Sch. heißt, der Antragsteller bearbeite „eine Vielfalt des Medien- und des Themenspektrums. Die Komponenten Publikationen, Lehre und Forschung befinden sich bei ihm im Hinblick auf die ausgeschriebene Professur in unausgewogenen Verhältnis“, dürfte dies eine Bewertung seitens der Berufungskommission, ob habilitationsadäquate Leistungen vorliegen, angesichts der Weite des Begriffs nicht entbehrlich machen. Damit aber darf der Eilantrag des Antragstellers schließlich auch nicht mangels zumindest offener Erfolgsaussichten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Berufungsverfahrens abgelehnt werden. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der des Verwaltungsgerichts. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).