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Urteil

3 S 153/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1010.3S153.17.00
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Leitsätze
Der Eigentümer eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks ist daran gehindert, sich in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren auf die Nichtigkeit des Plans zu berufen, wenn ihm auf der Grundlage des auf seine Veranlassung und in Abstimmung mit ihm aufgestellten Plans eine Baugenehmigung erteilt worden ist und er von der Genehmigung inzwischen Gebrauch gemacht hat.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1070/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eigentümer eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks ist daran gehindert, sich in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren auf die Nichtigkeit des Plans zu berufen, wenn ihm auf der Grundlage des auf seine Veranlassung und in Abstimmung mit ihm aufgestellten Plans eine Baugenehmigung erteilt worden ist und er von der Genehmigung inzwischen Gebrauch gemacht hat.(Rn.43) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1070/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids gerichteten Hauptantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen (unten I). Die Hilfsanträge der Klägerin sind unzulässig und bleiben deshalb ebenfalls ohne Erfolg (unten II). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da der geplanten Nutzungsänderung jedenfalls der am 14.9.2017 als Satzung beschlossene und am 22.9.2017 bekannt gemachte Bebauungsplan „Lottstetten Nordost“ entgegen steht. 1. Der genannte Bebauungsplan ist wirksam. a) Der Bebauungsplan leidet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an einem Abwägungsfehler. Der Plan setzt für die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücke der Klägerin ein Baufenster fest, dass den Umrissen des auf den Grundstücken vorhandenen Baukörpers entspricht. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung einer absoluten Grundfläche bestimmt, die bei 2.230 m2 liegt und nach der Begründung des Bebauungsplans identisch mit der überbaubaren Grundstücksfläche ist. Der Bebauungsplan setzt auf den Grundstücken ferner eine - nach der Darstellung der Klägerin 4.723 m2 große - Fläche für Stellplätze fest, die die vorhandenen Stellplätze und ihre Zufahrten umfasst. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu, der vorhandene zentrenrelevante Einzelhandel auf den Grundstücken der Klägerin sei auch weiterhin zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche entspreche den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lidl-Lottstetten“ sowie der „heutigen Genehmigungssituation“. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, hatte die Beigeladene danach nicht die Absicht, die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf den Grundstücken der Klägerin „anzutasten“. Die Einzelhandelsbetriebe sollten vielmehr in ihrer bestehenden Form auch weiterhin planungsrechtlich zulässig sein. Die für die Grundstücke der Klägerin getroffenen Festsetzungen sind vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die innerhalb der dafür festgesetzten Fläche gelegenen Stellplätze und Stellplatzzufahrten nicht nur zu 50 vom Hundert überschritten werden darf. Die genannten Stellplätze und Stellplatzzufahrten sollen vielmehr bei der Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen sein. Die Berechtigung zu einer solchen Bestimmung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO, wonach im Bebauungsplan von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen getroffen werden können. Dem steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift einen vollständigen Ausschluss der Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wohl nicht erlaubt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.5.2008 - 3 K 25//07 - BRS 74 Nr. 88 = juris Rn. 32; zumindest tendenziell a.A. OVG Saarland, Urt. v. 5.9.2013 - 2 C 190.12 - BRS 81 Nr. 42 = juris Rn. 79). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die dem Bebauungsplan im Wege der Auslegung zu entnehmende und von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Regelung bezieht sich nicht auf die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Nebenanlagen schlechthin, sondern nur auf die in Nr. 1 2. Alt. dieser Vorschrift aufgeführten Stellplätze mit ihren Zufahrten, und auch dies nur insoweit, als diese sich innerhalb der dafür im Bebauungsplan festgesetzten Fläche befinden. b) Auf die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan „Lottstetten Nordost“ kommt es nicht an, da sich diese Einwendungen ausschließlich gegen den am 4.5.2017 gefassten ersten Satzungsbeschluss richten. Die Beigeladene hat den Bebauungsplan - in unveränderter Form - am 14.9.2017 noch einmal als Satzung beschlossen. Der von der Klägerin als befangen bezeichnete Gemeinderat hat an diesem Beschluss nach ihrer eigenen Darstellung nicht mitgewirkt. Vor dem zweiten Satzungsbeschluss fand ferner eine erneute (dritte) Auslegung des Planentwurfs statt. Was den zweiten Satzungsbeschluss betrifft, ist danach mit Blick auf die von der Klägerin genannten, nach der zweiten Auslegung des Planentwurfs vorgenommenen Änderungen ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB ohne weiteres zu verneinen. Das wird offenbar auch von der Klägerin nicht anders gesehen. 2. Die Klägerin hat hiervon ausgehend keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Die geplante Nutzung eines 169,25 m2 großen Teils des bisherigen Lagers des vorhandenen Lebensmittelmarkts als Verkaufsfläche ist mit der Ausweisung ihrer Grundstücke als Gewerbegebiet unvereinbar, da nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in Kerngebieten sowie in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Auf die Frage, ob die Verkaufsfläche des derzeit vorhandenen Lebensmittelmarkts knapp unter 800 m2 liegt oder schon bisher mehr als 800 m2 beträgt, kommt es dabei nicht an, da sich die Verkaufsfläche durch die geplante Nutzungsänderung jedenfalls auf über 950 m2 erhöhte, womit die Grenze der Großflächigkeit weit überschritten wäre. Die Geschossfläche des vorhandenen Lebensmittelmarkts beträgt deutlich mehr als 1.200 m2. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist deshalb zu vermuten, dass von dem Betrieb nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Diese Vermutung kann allerdings nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden. Für das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte trägt der Bauantragsteller, hier also die Klägerin, die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 24). Die Klägerin hat hierzu jedoch keine Ausführungen gemacht. II. Die auf die Feststellung, dass der Klägerin zu verschiedenen Zeitpunkten vor der Bekanntmachung des am 14.7.2017 gefassten (zweiten) Satzungsbeschlusses ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zustand, gerichteten Hilfsanträge sind unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde den Plan durch einen neuen ersetzt. Das folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die später erlassene Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, kann diese Rechtsfolge nicht eintreten.Das hat zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (BVerwG, Beschl. v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - BauR 2017, 1498; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Die von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen begehrte Feststellung kann daher unabhängig von den unterschiedlichen Zeitpunkten, auf die sich diese Feststellung beziehen soll, nur in dem Fall getroffen werden, dass nicht nur der Bebauungsplan „Lottstetten Nordost“ vom 14.9. bzw. 27.4.2017, sondern auch der von der Beigeladenen zuvor erlassene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lidl Lottstetten“ unwirksam ist, wie dies auch von der Klägerin zur Begründung ihrer Anträge vorgebracht wird. Die prozessuale Befugnis, die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag geltend zu machen, ist der Klägerin jedoch versagt, da sie sich damit in einem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass dem Gericht die sachliche Prüfung eines Normenkontrollantrags versagt ist, wenn der Antragsteller sich zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 - BRS 63 Nr. 50; Beschl. v. 23.1.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974 m.w.N.). So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verwirkung des Antragsrechts z.B. in Fällen für möglich gehalten, in denen ein Antragsteller zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen gewandt hatte (Beschl. v. 23.1.1992, a.a.O.). Es hat ferner ausgesprochen, dass ein Antragsteller auch dann dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein könne, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausgenutzt habe und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehre, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei (Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Das Gleiche hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für den Fall angenommen, dass ein Grundstückseigentümer eine auf seine Veranlassung und im Wesentlichen zu seinen Gunsten erlassene Abrundungssatzung nach erfolgter Bebauung seines Grundstücks mit einem Normenkontrollantrag anficht, um eine weitere Bebauung im Geltungsbereich der Satzung zu verhindern (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.5.1995 - 8 S 810/95 - NVwZ-RR 1996, 191). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung steht für den Senat außer Zweifel, dass ein von der Klägerin gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 10.8.2006 gestellter Normenkontrollantrag unzulässig wäre, da die Klägerin sich mit der Stellung eines solchen Antrags zu ihrem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzte. Dieser Widerspruch ergibt sich zum einen daraus, dass die Beigeladene den Plan auf Wunsch der Klägerin und in enger Abstimmung mit ihr erlassen hat. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene waren sich bei der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans darüber einig, dass der für die Grundstücke der Klägerin seinerzeit geltende Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ aus dem Jahre 1988 der von der Klägerin gewünschten Errichtung eines Lebensmittel- und eines Fachmarkts entgegensteht, da der Plan auf den Grundstücken der Klägerin Einzelhandelsbetriebe nur erlaubt „als Läden und Verkaufsstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben“. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans war es daher, der Klägerin durch eine Änderung der planungsrechtlichen Rechtslage die Verwirklichung ihres Vorhabens zu ermöglichen. Auf den Inhalt des Bebauungsplans hat die Klägerin während des Aufstellungsverfahrens wiederholt Einfluss genommen (Schreiben vom 31.1. und 19.6.2006). Der genannte Widerspruch folgt zum anderen daraus, dass die Klägerin nach Erlass des Plans unter Ausnutzung der dort getroffenen Festsetzungen die Baugenehmigungen vom 7.11.2006 und 12.3.2007 für den „Neubau eines Lidl-Lebensmittelmarkts mit Backshop und angebautem Einzelhandelsgeschäft“ erhalten hat, die nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ aus dem genannten Grund nicht hätten erteilt werden können, und von diesen Genehmigungen auch Gebrauch gemacht hat. Wie die Beigeladene zu Recht bemerkt, kommt dabei noch hinzu, dass die Klägerin sich den von ihr geltend gemachten Verstoß des vorhabenbezogenen Plans gegen § 1 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit Ziff. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 zu nutzen machen möchte, um ein Vorhaben zu verwirklichen, das den in diesem Plan festgesetzten Zielen der Raumordnung noch in stärkerem Maße widerspricht als dies unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin auf den von ihr für nichtig gehaltenen Bebauungsplan zutrifft. Der Umstand, dass die Klägerin die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 10.8.2006 nicht mit einem gegen diesen Plan gerichteten Normenkontrollantrag, sondern mit einer zu einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit dieses Plans zwingenden Klage geltend macht, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Klägerin ist es deshalb auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berufen. Der Einwand der Klägerin, dass Bebauungspläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt werden, ändert daran nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.693 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.1.2.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung. Die Klägerin betreibt auf den im Westen des bebauten Gebiets der Beigeladenen gelegenen Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... (... Str. ...) einen Lebensmittelmarkt. Die Grundstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ der Beigeladenen aus dem Jahre 1988, der für den größten Teil des von ihm erfassten Gebiets ein in die Teilgebiete GE 1 bis GE 3 gegliedertes Gewerbegebiet festsetzt. Der Plan erklärt Einzelhandelsbetriebe im Bereich des GE 3 nur zulässig „als Läden und Verkaufsstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben“. Nachdem die Klägerin Anfang 2006 der Beigeladenen gegenüber ihr Interesse bekundet hatte, auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... einen Lebensmittelmarkt, einen Backshop und einen Fachmarkt zu errichten, beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 27.7.2006 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lidl Lottstetten“, der bezogen auf die Grundstücke den Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ ersetzt. Nach dem Plan sind auf den Grundstücken (nur) „Einzelhandelsbetriebe bis max. 800 m2 Verkaufsfläche“ zulässig. Ausgeschlossen sind „Sex-Shops, Pornographie-Darstellung und Vertrieb (sogen. Peep-Shows) und Spielhallen“. In dem zugehörigen Lageplan sowie in dem dem Erschließungs- und Durchführungsvertrag beigefügten Lageplan ist der Grundriss eines Gebäudes eingezeichnet mit den Eintragungen: Fachmarkt Textil/Schuhe/Getränke/Drogerie Verkauf 465,61 m2 Lidl Verkauf 768,71 m2 Backshop 44,05 m2 Pfandraum 58,94 m2 Der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist als Anlage eine Berechnung der Nutzfläche vom 8.8.2006 beigefügt. Danach liegt die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts einschließlich Ein- und Ausgang bei 799,36 m2. Die Verkaufsfläche des Backshops wird mit 44,05 m2 angegeben. Mit Bescheid vom 7.11.2006 erteilte das Landratsamt Waldshut der Klägerin eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Lidl-Lebensmittelmarkts mit Backshop und angebautem Einzelhandelsgeschäft“ sowie mit Bescheid vom 12.3.2007 eine weitere Baugenehmigung für eine geänderte Ausführung dieses Vorhabens. Mit Bescheid vom 29.3.2011 genehmigte das Landratsamt ferner die Umwandlung des Backshops in einen (Back-)Vorbereitungsraum unter Schließung des Kundenzugangs. Die Klägerin möchte einen 169,25 m2 großen Teil des bisherigen Lagers des Lebensmittelmarkts in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen. Mit Schreiben vom 25.6.2013 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheids zu den Fragen, ob die geplante Nutzungsänderung planungsrechtlich zulässig ist und die notwendigen Stellplätze nachgewiesen sind. Mit Bescheid vom 19.9.2013 lehnte das Landratsamt Waldshut den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Zur Begründung führte es aus, der Bebauungsplan vom 10.8.2006 lasse gemäß § 3 nur Einzelhandelsbetriebe mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 zu. Die Absicht der Klägerin, die Verkaufsfläche auf 978,61 m2 zu erweitern, stehe daher im Widerspruch zu den Vorgaben des Plans. Die notwendigen Stellplätze seien in ausreichender Anzahl nachgewiesen und vorhanden. Über den hiergegen am 27.9.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden. Die Klägerin hat am 28.4.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 19.3.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens zu erteilen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB sowie gegen § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB und sei daher nichtig. Der vorangegangene Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ aus dem Jahr 1988 sei ebenfalls nichtig, da es für die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bereich des GE 3 keine hinreichenden Gründe gebe. Nichtig sei schließlich auch der zuvor geltende Bebauungsplan „Aufgehende Äcker“ aus dem Jahr 1972, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens bestimme sich daher nach § 34 BauGB. Die geplante Nutzungsänderung sei danach zulässig, da bereits der bestehende Lebensmittelmarkt zusammen mit dem Backshop als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren sei. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lasse lediglich eine maximale Verkaufsfläche von 800 m2 zu und sei deshalb wirksam. Die geplante Nutzungsänderung verstoße gegen den Bebauungsplan. Mit Urteil vom 21.5.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landratsamt habe die Erteilung des Bauvorbescheids zu Recht abgelehnt. Nach § 3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien als Art der baulichen Nutzung Einzelhandelsbetriebe bis maximal 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Mit dieser Festsetzung stehe die geplante Erweiterung der bisherigen Verkaufsfläche des Lidl-Markts von 799,36 m2 auf 968,61 m2 nicht in Einklang. Ob die Klägerin sich auf die Unwirksamkeit des ausschließlich in ihrem Interesse und unter ihrer Mitwirkung erlassenen Bebauungsplans berufen könne oder ob sie - wofür einiges spreche - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert sei, könne dahinstehen, da entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden könne. Insbesondere verstoße der Bebauungsplan weder gegen § 1 Abs. 4 BauGB noch gegen § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB. Nach den eindeutigen Festsetzungen und Feststellungen im Bebauungsplan bestehe kein Zweifel daran, dass der Plan Einzelhandelsbetriebe nur unterhalb der Grenze der großflächigen Einzelhandelsbetriebe von 800 m2 zulasse. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass in dem Lageplan des Vorhaben- und Erschließungsplans für den Lidl-Markt eine Verkaufsfläche von 768,71 m2, für einen außerhalb des Lidl-Markts gelegenen Backshop eine Verkaufsfläche von 44,05 m2 sowie für einen Fachmarkt eine Verkaufsfläche von 465,61 m2 angegeben seien. Die Festsetzung der Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs durch Festsetzung einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m2 und mehr ergebe sich hieraus nicht. Auch führe dies nicht zu einem Widerspruch zwischen den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Verkaufsfläche des Lidl-Markts die Verkaufsfläche des grundsätzlich baurechtlich eigenständig zu bewertenden Backshops als Nebenbetrieb zugerechnet werden müsste, mit der Folge, dass die Grenze von 800 m2 überschritten wäre, da die Beigeladene selbständige Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen jeweils unterhalb der Grenze von 800 m2 festgesetzt habe. Im Übrigen werde entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung die nähere Umgebung nicht durch den „früheren (seit 2011 so nicht mehr betriebenen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ der Klägerin geprägt. Dieser stelle vielmehr einen Fremdkörper dar und sei daher nicht in der Lage, eine prägende Wirkung zu entfalten. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 16.1.2017 zugelassene Berufung der Klägerin. Der Gemeinderat der Beigeladenen fasste am 20.11.2014 den Beschluss, einen neuen Bebauungsplan mit dem Namen „Lottstetten-Nord“ aufzustellen, der u.a. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lidl Lottstetten“ sowie den Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ ersetzen soll, und beschloss am 21.5.2015 eine am 29.5.2015 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für die Grundstücke der Klägerin. Der Bebauungsplan „Lottstetten-Nord“ wurde am 4.5.2017 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde nach einer erneuten Auslegung des Planentwurfs in der Sitzung vom 14.9.2017 wiederholt. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke der Klägerin als Gewerbegebiet (GE 3) aus. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, der Bebauungsplan „Lottstetten-Nord“ sei ebenso wie seine Vorgänger nichtig. An der Sitzung vom 4.5.2017habe ein Gemeinderat mitgewirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Der Beschluss sei ferner deshalb fehlerhaft, weil der als Satzung beschlossene Bebauungsplan im Anschluss an seine Auslegung geändert worden sei, ohne dass gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ein erneutes Beteiligungsverfahren stattgefunden habe. Die mit dem Satzungsbeschluss vorgenommenen Änderungen führten gleichzeitig dazu, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan leide außerdem an einem Mangel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Der Plan setze für ihre Grundstücke das Maß der baulichen Nutzung durch eine absolute Grundfläche fest, die bei 2.230 m2 liege. Nach der Begründung des Plans entspreche dieser Wert der Größe des Baufensters, das den bestehenden Baukörper umschließe, ohne Möglichkeiten einer Erweiterung zuzulassen. Der Bebauungsplan setze außerdem eine 4.723 m2 große Fläche für Stellplätze fest, die die vorhandenen Stellplätze und ihre Zufahrten erfasse. Die den auf ihren Grundstücken vorhandenen Einzelhandelsbetrieben zugeordneten Stellplätze ließen sich auf der Grundlage dieser Festsetzungen nicht mehr realisieren, da nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche auch die Grundflächen u.a. von Stellplätzen mit ihren Zufahrten mitzurechnen seien.Die zulässige Grundfläche dürfe nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch diese Anlagen nur zu 50 vom Hundert überschritten werden. Bezogen auf eine absolute Grundfläche von 2.230 m2 bedeute dies, dass für Stellplätze und ihre Zufahrten nur eine Grundfläche von 1.115 m2 realisiert werden könne. Dieses Ergebnis sei von der Beigeladenen nicht beabsichtigt, da nach der Begründung des Plans der Bestand der Einzelhandelsbetriebe nicht angetastet werden sollte.Planungswille und Planungsergebnis fielen daher auseinander. Der am 14.9.2017 gefasste neue Satzungsbeschluss leide an demselben Fehler. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lidl Lottstetten“ ausgegangen. Zwischen den textlichen Festsetzungen des Plans und dem Vorhaben- und Erschließungsplan bestehe ein Widerspruch, da der Backshop als Nebenbetrieb des Lebensmittelmarkts anzusehen sei und die Flächen beider Betriebe zusammengerechnet werden müssten. Der Bebauungsplan verstoße aus dem gleichen Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da er nicht den Zielen der Raumordnung angepasst sei. Der vor diesem Plan geltende Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ vom 20.10.1988 sei ebenfalls unwirksam. Der Plan setze für ihre Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 fest. Ihr Lebensmittelmarkt befinde sich in dem Gebiet GE 3, in dem Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen seien. An der für diese Einschränkung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung fehle es. Nach der Planbegründung sei die Einschränkung erfolgt, weil größere Einzelhandelsbetriebe ein größeres Verkehrsaufkommen und entsprechend größere Stellplatzanlagen verursachten. Die angrenzende Wohnbebauung solle deshalb durch den Einzelhandelsausschluss in den Randbereichen des Plangebiets geschützt werden. Diese Erwägungen ließen sich aber ebenfalls auf das Gebiet GE 2 nördlich der Schitterlestraße und östlich der Feldwiesenstraße übertragen, da die angrenzende Wohnbebauung, deren Schutz der Einzelhandelsausschluss dienen solle, liege in gleicher Entfernung zu diesem Gebiet wie zu dem Grundstück, auf dem sich der Lebensmittelmarkt befinde. Der Bebauungsplan „Aufgehende Äcker - Radäcker II“ sei außerdem jedenfalls bezogen auf den südlich der Schitterlestraße gelegenen Teil nachträglich wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.Der gesamte Bereich der Gewerbegebiete GE 2 und GE 3 südlich dieser Straße werde von ihrem Lebensmittelmarkt und dem benachbarten Textilmarkt sowie den dazugehörigen Stellplätzen in Anspruch genommen. Es sei daher eine tatsächliche Entwicklung eingetreten, die die Realisierung des grundsätzlichen Verbots von Einzelhandelsbetrieben im Bereich des GE 3 ausschließe. Diese Tatsache sei auch so offenkundig, dass ein Vertrauen auf die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr schutzwürdig sei. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens richte sich daher nach § 34 BauGB. Die geplante Nutzugsänderung sei danach planungsrechtlich zulässig. Der auf ihren Grundstücken vorhandene Lebensmittelmarkt sei zusammen mit dem Backshop als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren. Unerheblich sei, dass der Backshop seit dem im Dezember 2011 abgeschlossenen Umbau nicht mehr betrieben werde, da auch beseitigte oder nicht mehr genutzte bauliche Anlagen die Eigenart der näheren Umgebung weiterprägten, solange mit einer Wiederbebauung oder mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sei. Auf den nach Norden an das Baugrundstück grenzenden Grundstücken befänden sich zwei weitere, nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe. Weiter nördlich schlössen sich Gewerbebetriebe an. Zu dieser Umgebung stehe der von ihr betriebene Lebensmittelmarkt nicht in einem auffälligen Kontrast. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1070/14 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 19.3.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Lagerfläche in Verkaufsfläche auf dem Grundstück ... Straße ... in Lottstetten nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 25.6.2013 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lottstetten Nordost“ vom 14.9.2017 verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des genannten Vorhaben zu erteilen, weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lottstetten Nordost“ vom 27.4.2017 verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens zu erteilen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 29.5.2015 verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es erwidert: Auf die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans komme es nicht an, da inzwischen der Bebauungsplan „Lottstetten Nordost“ in Kraft getreten sei, der für die Grundstücke der Klägerin ein Gewerbegebiet festsetze und daher ihrem Vorhaben entgegenstehe. Der (dritte) Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig, da es offensichtlich an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden fehle und die beabsichtigte Schadensersatzklage deshalb offensichtlich aussichtslos sei. Das Verwaltungsgericht habe in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landratsamts vom 19.9.2013 bestätigt. Von der Behörde habe keine bessere Rechtseinsicht verlangt werden können. Der Hilfsantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre sei das Landratsamt nicht verpflichtet gewesen, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, da auch nach dem vor dem Bebauungsplan „Lottstetten Nord-Ost" geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan großflächige Einzelhandelsbetriebe auf den Grundstücken der Klägerin unzulässig gewesen seien und dieser Plan nicht wegen widersprüchlicher Festsetzungen unwirksam gewesen sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Das Vorhaben der Klägerin widerspreche dem Bebauungsplan „Lottstetten Nordost“, da mit seiner Verwirklichung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstünde, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig sei. Die Regelvermutung der negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei von der Klägerin nicht widerlegt worden und könne auch nicht widerlegt werden, weil das Vorhaben vor allem auf die Schweizer Kundschaft ziele und damit erhebliche Verkehrsströme zu erzeugen bestimmt sei. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn es in Bezug auf die Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sein sollte, da in der maßgeblichen Umgebung keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien, insbesondere liege die maßgebliche Verkaufsfläche des heutigen Lebensmittelmarkts unterhalb 800 m2. Dies gelte auch in Ansehung dessen, was von dem ursprünglichen Backshop verblieben sei, sowie der späteren Veränderungen des Pfandraums. Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Genehmigungsanspruchs vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre sei unzulässig.Die Klägerin stütze ihr Feststellungsinteresse auf einen ihr angeblich zustehenden Amtshaftungsanspruch. Dieser Amtshaftungsanspruch scheitere aber schon auf den ersten Blick daran, dass das mit drei Berufsrichtern besetzte Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Rechtmäßigkeit der Versagung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids bestätigt habe. Der Hilfsantrag sei aber auch unbegründet.Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Vorhaben der Klägerin auch nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan leide nicht an innerer Widersprüchlichkeit, da die Verkaufsfläche des Backshops in der vorgesehenen ursprünglichen Form nicht der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts hinzuzurechnen sei. Die behauptete Widersprüchlichkeit sei im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil dem Vorhaben- und Erschließungsplan an keiner Stelle zu entnehmen sei, wie groß die Verkaufsfläche des Backshops sein dürfe. Sollte der Vorgängerplan unwirksam sein, könnte sich die Klägerin hierauf jedenfalls nicht berufen. Inakzeptabel erscheine schon, den Bebauungsplan wegen Raumordnungswidrigkeit anzugreifen, um dann ein viel raumordnungswidrigeres Vorhaben planlos doch zuzulassen. Erst recht müsse dies aber gelten, da die Klägerin den angeblich raumordnungswidrigen Bebauungsplan selbst maßgeblich mitherbeigeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.