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Urteil

3 S 201/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0327.3S201.17.00
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Leitsätze
1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung, wenn dort bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist. Auf die Frage, ob der vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb die gleiche oder eine zumindest in etwa gleiche Verkaufsfläche hat wie der neu hinzukommende Einzelhandelsbetrieb, kommt es dabei nicht an.(Rn.31) 2. In einem Mischgebiet sind auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, wenn es nicht um Betriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und damit nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in ein Kern- oder ein Sondergebiet gehören. Durch die Existenz eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in dem zur näheren Umgebung gehörenden Bereich wird die Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, demgemäß nur dann gehindert, sofern es sich um einen Betrieb handelt, der in die genannte Kategorie fällt.(Rn.39) 3. Der von der Fachkommission Städtebau am 28.9.2017 beschlossene „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ kann als sachverständig begründete fachliche Einschätzung im Rahmen seines in Nr. 1.2 beschriebenen Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Handhabung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. März 2016 - 5 K 2099/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung, wenn dort bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist. Auf die Frage, ob der vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb die gleiche oder eine zumindest in etwa gleiche Verkaufsfläche hat wie der neu hinzukommende Einzelhandelsbetrieb, kommt es dabei nicht an.(Rn.31) 2. In einem Mischgebiet sind auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, wenn es nicht um Betriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und damit nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in ein Kern- oder ein Sondergebiet gehören. Durch die Existenz eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in dem zur näheren Umgebung gehörenden Bereich wird die Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, demgemäß nur dann gehindert, sofern es sich um einen Betrieb handelt, der in die genannte Kategorie fällt.(Rn.39) 3. Der von der Fachkommission Städtebau am 28.9.2017 beschlossene „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ kann als sachverständig begründete fachliche Einschätzung im Rahmen seines in Nr. 1.2 beschriebenen Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Handhabung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden.(Rn.47) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. März 2016 - 5 K 2099/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen § 34 BauGB und ist somit planungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf die Neubescheidung ihres Bauantrags. 1. Das Baugrundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, für den es bisher keinen Bebauungsplan gibt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bestimmt sich folglich nach § 34 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens deshalb gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung allein danach richtet, ob es nach § 6 BauNVO in einem solchen Gebiet allgemein zulässig wäre, oder ob stattdessen von einer Gemengelage auszugehen ist und es deshalb gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung darauf ankommt, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Vorhaben der Klägerin in beiden Fällen planungsrechtlich unzulässig. Richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB, sei dies deshalb der Fall, weil sich das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Der Umstand, dass sich mit dem L-Markt bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung befinde, könne nicht automatisch dazu führen, dass auch andere großflächige Betriebe mit „noch einmal größerer Fläche“ ebenso zulässig wären. Da die Verkaufsfläche des Vorhabens der Klägerin die des L-Markts um über 50 m2 und somit erheblich überschreite, setze sich das Vorhaben quantitativ und qualitativ von der die Umgebung prägenden Nutzung ab. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts ist mit § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu vereinbaren. Die Prüfung des Begriffs des „Sich-Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hat sich nach ständiger Rechtsprechung in mehreren Gedankenschritten zu vollziehen (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Aus der als Maßstab beachtlichen Umgebung ist zunächst ein städtebaulicher Rahmen abzuleiten, der je nach Einheitlichkeit oder Unterschiedlichkeit der Umgebungsbebauung enger oder weiter ist. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb dieses Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt. Ein Vorhaben, das sich nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich dagegen in der Regel nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben einfügen muss, richtet sich regelmäßig nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.94 - NVwZ 1995, 698; Urt. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884). Ein (geplanter) Einzelhandelsbetrieb überschreitet dementsprechend den von Wohnbebauung, Produktionsbetrieben und Großhandelsbetrieben gebildeten Rahmen der ihn umgebenden Bebauung, da die Baunutzungsverordnung den Einzelhandel, insbesondere den großflächigen Einzelhandel, als eine von der allgemeinen Nutzungsart „Gewerbebetriebe“ zu unterscheidende, anderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Nutzungsart begreift (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360). Das Gleiche gilt für eine Spielhalle, wenn in der maßgeblichen Umgebung noch keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, da es sich hierbei ebenfalls um eine im Verhältnis zu den „sonstigen Gewerbebetrieben“ in der Baunutzungsverordnung besonders geregelte Nutzungsart handelt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.94 - NVwZ 1995, 698). Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend (umgekehrt) davon aus, dass sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, wenn dort bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist, ohne dabei danach zu differenzieren, ob der bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb die gleiche oder eine zumindest in etwa gleiche Verkaufsfläche hat wie der neu hinzukommende Einzelhandelsbetrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 6.85 - NVwZ 1987, 1078; ebenso zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris). Das hat seinen Grund darin, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach unterschiedlichen konkreten Merkmalen der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur, nicht für „angezeigt“ hält. Sei nämlich eine hiernach den Rahmen einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen, insbesondere mit den in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandenen baulichen Nutzungen unvereinbar, so führe das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen (BVerwG, Urt. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings offen gelassen, ob der für die Beurteilung des Sich-Einfügens maßgebliche Rahmen ausnahmslos in der dargelegten Weise von den typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung - soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind - bestimmt wird oder ob angesichts der Weite einzelner in der Baunutzungsverordnung verwendeter Begriffe, etwa des in § 5 BauNVO genannten Begriffs der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, innerhalb der Typen baulicher Nutzungen doch noch feinere Abgrenzungen nach einzelnen Unterarten der Nutzung oder nach Betriebsformen zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung angezeigt sind (Urt. v. 3.4.1987, a.a.O.). Eine solche weitere Differenzierung erscheint jedoch nicht sachgerecht, da dies dazu führte, dass viele Vorhaben schon auf der ersten Prüfungsstufe scheiterten, weil es in der maßgeblichen näheren Umgebung zwar häufig ähnliche, nicht aber derselben Unterart angehörende bauliche Anlagen geben wird. Je differenzierter einzelne Nutzungsarten voneinander unterschieden werden, desto eher würde das hinzukommende Vorhaben den vorhandenen Rahmen sprengen. Eine solche Betrachtungsweise würde damit dem Charakter des § 34 Abs. 1 BauGB widersprechen, der nur ein grober Planersatz ist (Lemmel in: Festschrift Schlichter, Die Bedeutung der BauNVO für die Anwendung des § 34 BauGB, S. 353 ff, 361; im Ergebnis ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 39). Das kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn selbst wenn man zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung innerhalb der Typen baulicher Nutzungen feinere Abgrenzungen für erforderlich und zulässig erachtete, könnte das in Bezug auf den Nutzungstyp des großflächigen Einzelhandelsbetriebs allenfalls dazu führen, dass dabei zwischen bestimmten Betriebsformen, etwa zwischen Lebensmitteldiscountern, d.h. Betrieben mit einem begrenzten, auf „umschlagstarke“ Artikel konzentrierten Lebensmittelangebot, und Supermärkten mit einem Lebensmittelvollsortiment unterschieden wird, nicht aber dazu, dass gewissermaßen jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb mit einer bestimmten Verkaufsfläche als eine eigene Unterkategorie betrachtet wird. Zwischen einem Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 828 m2 und einem solchen mit 881 m2 kann daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei der Bildung des aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung abzuleitenden städtebaulichen Rahmens nicht unterschieden werden. Das Verwaltungsgericht hätte somit die Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet entspricht oder ob stattdessen von einer Gemengelage auszugehen ist, nicht mit der genannten Begründung offen lassen dürfen. 2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung richtet sich jedoch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO. a) Zu der Frage, wie weit die „nähere Umgebung“ des Baugrundstücks reicht, hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Es ist jedoch offenbar der Meinung, zur näheren Umgebung gehöre auch der östlich des Baugrundstücks gelegene Lebensmittelmarkt der Firma L. Das hält der Senat nicht für zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246 m.w.N.; Beschl. v. 11.2.1993 - 4 B 100.93 - NVwZ 1994, 285; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2017 - 3 S 1342/17 - juris). Dazu gehört auch die auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = juris Rn.18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.2.2016 - 5 S 1389/14 - BauR 2016, 956 = juris Rn. 69). Als nähere Umgebung ist in Anwendung dieser Grundsätze die Bebauung zwischen dem Rosenweg im Süden (unter Einschluss der Gebäude unmittelbar südlich dieser Straße) und der Stefanienstraße im Norden (unter Einschluss der Bebauung nördlich dieser Straße im Bereich östlich der Altfelixstraße) zu betrachten, der im Osten ungefähr bis zu der Staatlichen Sammelunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück GV und im Westen bis zu der Wohnbebauung im Bereich des Gerberwegs und der H-Straße reicht. Die sich an diese Wohnbebauung nach Westen anschließende Bebauung, zu der außer dem Lebensmittelmarkt der Firma L, ein fünfgeschossiges Pflegeheim (Caritashaus S ), die Gebäude einer Sozialstation (St. V) sowie die Katholische Kirche gehören, bleibt dagegen außer Betracht. Dafür spricht außer der über 260 m betragenden Entfernung zwischen dieser Bebauung und dem Baugrundstück die sich von der überwiegend aus Reihenhäusern und Doppelhäusern bestehenden Wohnbebauung im Bereich des Gerberwegs und der H-Straße deutlich unterscheidende und als städtebauliche Zäsur wirkende Art dieser Bebauung. b) In der so abgegrenzten näheren Umgebung befinden sich außer einer größeren Zahl von Wohnhäusern eine Grundschule (Geroldsecker Schule, Altfelixstr. 10), eine Kirche (Kirche der Adventgemeinde Lahr, Geroldsecker Vorstadt 10), ein Restaurant (Gasthaus „Z“, G V), ein weiteres ehemaliges Restaurant („C“, G V) sowie verschiedene gewerblich genutzte Gebäude, nämlich ein Autohaus (Autohaus S (G V), zwei Autowerkstätten (Kfz-, G V; Firma C, G V), eine Tankstelle (G V), ein Maschinenbauunternehmen (Firma C, G V, eine Spielothek („P“, G V) sowie der nicht großflächige Lebensmittelmarkt der Klägerin auf dem Baugrundstück. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht danach einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, wovon zu Beginn des Verfahrens auch die Klägerin ausgegangen ist. Das ist entgegen der von der Klägerin nunmehr vertretenen Ansicht auch dann der Fall, wenn es sich bei dem auf dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Autohaus um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handeln sollte, wie dies von der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vorgebracht wird. Nach der Darstellung der Klägerin gehören zu dem Autohaus zwei Verkaufsgebäude, zwischen denen sich eine Außenstellfläche befinde. Die gesamte Verkaufsfläche betrage danach unter Hinzurechnung der genannten Außenstellfläche weit mehr als 1.500 m2. Das mag zutreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar Freiflächen in der Regel nicht Teil der Verkaufsfläche. Etwas anderes gilt jedoch, wenn solche Flächen in erheblichem zeitlichen Umfang unmittelbar dem Verkauf dienen, also auf ihnen Waren angeboten oder präsentiert werden (BVerwG, Urt. v. 9.11.2016 - 4 C 1.16 - NVwZ 2017, 640). Die Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet entspricht, wird aber auch dann nicht gehindert, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem Autohaus um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, da auch großflächige Einzelhandelsbetrieb nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur dann in einem Mischgebiet unzulässig sind, wenn es sich um Betriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Auswirkungen dieser Art können bei dem in Rede stehenden Betrieb ausgeschlossen werden. Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO hat als Betriebstyp den großflächigen Betrieb mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit im Auge. In Bezug auf die städtebauliche Situation liegt der Vorschrift, soweit sie solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten ausschließt, die Vorstellung von Standorten zugrunde, die innerhalb des städtebaulichen Gesamtgefüges nicht auf das Einkaufen für die Allgemeinheit ausgerichtet sind, die für die Wohnbevölkerung verkehrlich schlecht oder nur mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen sind und die vorhandene oder geplante, städtebaulich eingebundene Einzelhandelsstandorte gefährden. Dies schlägt sich in der beispielhaften Aufzählung der städtebaulichen Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nieder. Abweichungen von dieser § 11 Abs. 3 BauNVO zugrundeliegenden typischen Fallgestaltung können auf der betrieblichen Seite (u.a.) darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342). Bei dem in Rede stehenden Autohaus handelt es sich daher um einen in diesem Sinne atypischen Einzelhandelsbetrieb, der aufgrund seiner Lage unmittelbar an der B XX auch in verkehrlicher Hinsicht als unproblematisch anzusehen ist. Die Möglichkeit, dass sich der Betrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, kann daher ausgeschlossen werden. Dem hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Nach ihrer Ansicht kommt es darauf jedoch nicht an, da schon die bloße Großflächigkeit des in Rede stehenden Autohauses die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausschließe. Das trifft nicht zu. Wie bereits dargelegt, sind in einem Mischgebiet auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, sofern es sich nicht um Betriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und damit nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in ein Kern- oder ein Sondergebiet gehören. Durch die Existenz eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in dem zur näheren Umgebung gehörenden Bereich wird die Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, demgemäß nur dann gehindert, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der in die genannte Kategorie fällt. Aus dem von der Klägerin als Beleg für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 - (NVwZ 1994, 285) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil findet sich zwar die von der Klägerin zitierte Aussage, wonach sich die Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB darauf beschränke, dass er den großflächigen Einzelhandel als besondere Nutzungsart kennzeichne und als solche aus dem Kreis des sonstigen Einzelhandels, Großhandels und produzierenden Gewerbes ausscheide. Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, haben deshalb die städtebaulichen Auswirkungen außer Betracht zu bleiben, die den Verordnungsgeber veranlasst haben, eine bestimmte Gruppe dieser Betriebe nur in Kerngebieten oder für sie festgesetzten Sondergebieten zuzulassen, da die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) keiner Anreicherung um Elemente zugänglich sind, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen. Was die hier in Rede stehende Fragestellung im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB betrifft, ergeben sich aus dieser Rechtsprechung zur Frage des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch keine Folgerungen. Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ein Autohaus mit großflächiger Verkaufsfläche im unbeplanten Innenbereich unabhängig von seinen städtebaulichen Auswirkungen Vorbildwirkung für das Hinzutreten eines zentren- und nahversorgungsrelevanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs haben kann. 3. Nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig, da es in einem Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre. Die Klägerin möchte die Verkaufsfläche ihres Einkaufsmarkts von 741,46 m2 durch Hinzunahme einer Lagerfläche von knapp 140 m2 auf 881 m2 erweitern. Die bei 800 m2 liegende Grenze, ab der ein Einzelhandelsbetrieb als „großflächig“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren ist, würde damit überschritten. Durch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche entstünde somit unstreitig ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der genannten Vorschrift. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach der bereits mehrfach erwähnten Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Das Vorhaben der Klägerin gehört zu dieser Kategorie. a) Zu den Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gehören nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Betriebs, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne dieser Aufzählung in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet. Die Regel gilt allerdings nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der genannte Wert unterschritten wird, ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb dieser Größe der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 24). Die Geschossfläche des Betriebs der Klägerin beträgt 1.495 m2 und damit deutlich mehr als 1.200 m2. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist deshalb zu vermuten, dass von dem Betrieb nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Diese Vermutung kann allerdings nach der genannten Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden. Ob dies gelingt, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m2 Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2004 - 4 B 29.04 - NVwZ-RR 2004, 815). Da maßgebend die Auswirkungen des Gesamtvorhabens sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob - wie hier - ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340). b) Die sich aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergebende Vermutung kann nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht als widerlegt angesehen werden. aa) Zur Handhabung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels hat die Fachkommission Städtebau, unterstützt von den Kommunalen Spitzenverbänden, einen am 28.9.2017 beschlossenen Leitfaden erarbeitet („Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“), der sich auf den Bericht der von der Bundesregierung vor einiger Zeit eingesetzten Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.4.2002 stützt und unter Berücksichtigung der seit 2002 erfolgten Entwicklungen in der Rechtsprechung als Arbeitsanleitung für die Praxis dienen soll. Als sachverständig begründete fachliche Einschätzung kann dieser Leitfaden im Rahmen seines in Nr. 1.2 beschriebenen Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden. bb) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Lebensmitteleinzelhandels für die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sind nach dem Leitfaden von großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² Geschossfläche aufgrund einer Einzelfallprüfung dann „nicht zwingend negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr anzunehmen“, wenn - 1. - der Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente weniger als 10 v. H. der Verkaufsfläche beträgt und - 2. - der Standort verbrauchernah, hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens „verträglich“ sowie städtebaulich integriert ist (S. 9; ebenso oder zumindest ähnlich S. 28 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben. (1) Nach dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ...-... GmbH („Stellungnahme zur betrieblichen und städtebaulichen Atypik des Lebensmitteldiscounters ... am Standort ... 30, 77933 Lahr“) vom 7.8.2013 liegt die für „innenstadtrelevante Non-Food-Il-Artikel“ beanspruchte Fläche des bestehenden Betriebs bei etwa 56 m2 (ohne Gangflächen) und nach der Erweiterung bei ca. 88 m2. Dies entspreche einem Anteil von ca. 7,5 %, der leicht unter dem Branchendurchschnitt von 7,6 % liege. Dies zeige, dass das Lebensmittelsortiment deutlich im Vordergrund stehe. Auch nach der geplanten Erweiterung werde die Flächenbelegung mit innenstadtrelevanten Non-Food-Il-Artikeln 10 % nicht überschreiten. Mit den „Non-Food-II-Sortimenten“ sind allerdings nur die Aktionswaren gemeint, nicht hingegen die Non-Food-I-Sortimente (wie z. B. Drogeriewaren), da sie zum Kernsortiment eines Lebensmittelmarkts zählten (Gutachten, S. 7). Das ist jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden, da in dem Leitfaden der Fachkommission Städtebau nicht zwischen Food- und Non-Food-Sortimenten, sondern zwischen nahversorgungsrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterschieden wird, wobei zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln gerechnet werden. Die in dem Gutachten der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass auch nach der geplanten Erweiterung die Flächenbelegung mit innenstadtrelevanten Non-Food-Il-Artikeln 10 % nicht überschreiten werde, ist jedoch mathematisch falsch, da eine Fläche von 88 m2 bei einer Verkaufsfläche von insgesamt 828 m2 einem Anteil von 10,6 % entspricht. Die Gangflächen sind zudem unzweifelhaft Teil der Verkaufsfläche und dementsprechend auch bei der Berechnung des Flächenanteils für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente (anteilig) mit zu berücksichtigen. Der tatsächliche Flächenanteil liegt somit noch um einiges über dem genannten Wert. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, könnte den entsprechenden Bedenken allerdings durch die Aufnahme einer Nebenbestimmung in die von ihr begehrte Baugenehmigung Rechnung getragen werden, die den Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente auf weniger als 10 v. H. der Verkaufsfläche beschränkt. (2) Ob der Standort hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens als „verträglich“ anzusehen, lässt der Senat dahinstehen. Nach dem Leitfaden (Nr. 2.3.2.2) wird bei der Prüfung der Verträglichkeit des induzierten Verkehrs regelmäßig darauf abzustellen sein, inwieweit das Vorhaben zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. An anderer Stelle (Nr. 2.1.3) heißt es ferner, Auswirkungen auf den Verkehr seien anzunehmen, wenn vorhandene Verkehrseinrichtungen durch den vom Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Verkehr überlastet bzw. ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen würden oder wenn Verkehrsbehinderungen aufträten. Dies sei z. B. der Fall, wenn Wohnstraßen wesentlich zusätzlich belastet und dadurch zu Durchgangsstraßen würden, Straßenquerschnitte nicht mehr ausreichten, Linksabbieger den Geradeausverkehr behinderten oder sich an Verkehrsknoten Staus entwickeln könnten. Der Lebensmittelmarkt der Klägerin hat eine im Westen des Baugrundstücks gelegene, unmittelbar an die B XX angeschlossene Zufahrt, die aber nur von den aus Richtung Westen über die B XX anfahrenden Kunden benutzt werden kann, sowie eine weitere Zufahrt im Osten des Grundstücks mit Anschluss an die - von der B XX nach Süden abzweigende und an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufende - W-Straße, über die der übrige Zufahrtsverkehr sowie der gesamte Abfahrtsverkehr abgewickelt wird. Nach der Darstellung der Beklagten ruft der Lebensmittelmarkt der Klägerin deshalb schon in seiner bestehenden Form beträchtliche Verkehrsprobleme auf der W-Straße hervor, da die Straße keine (separate) Rechtsabbiegerspur zur B XX habe und deshalb den vom Parkplatz der Klägerin abfahrenden Verkehr oft nicht aufnehmen könne bzw. durch Linksabbieger auf die B XX blockiert werde. Der relativ kurze Verflechtungsbereich bis zur Ampel zur B XX sei deshalb durch die Kunden der Klägerin häufig „zugestaut“. Der Senat hält diese Darstellung angesichts der geschilderten Gegebenheiten an sich für plausibel. Sie wird auch von der Klägerin im eigentlichen Sinne des Wortes nicht bestritten. Die Darstellung steht allerdings in Widerspruch zu den von der Klägerin genannten Planungen der Beklagten für den Bereich östlich der W-Straße. Auf dem in diesem Bereich gelegenen, ca. 6.500 m2 großen Gelände der ehemaligen Ölfabrik Schmidt soll ein Gebäudekomplex entstehen, in dem 45 bis 50 Wohnungen für 90 bis 100 Bewohner, eine Grundschule, ein Hort und eine Kindertagesstätte untergebracht werden sollen. Geplant ist ferner der Bau einer Tiefgarage, die über die W-Straße angefahren werden soll. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, würde mit der Umsetzung dieser Planung ein erheblicher zusätzlicher Verkehr auf der W-Straße ausgelöst. Ein Hindernis für ihre Planung wird darin aber von der Beklagten offenbar nicht gesehen. Ob sich die Verhältnisse im Bereich der Kreuzung der W-Straße mit der B XX tatsächlich als so problematisch darstellen, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird, erscheint daher fraglich. (3) Das Vorhaben der Klägerin erfüllt aber jedenfalls insoweit nicht die in dem Leitfaden der Fachkommission Städtebau genannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der genannten Vermutung im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Versorgung der Bevölkerung, als der Standort des Betriebs nicht als städtebaulich integriert angesehen werden kann. (3.1) Um einen städtebaulich integrierten Standort kann es sich nach Nr. 2.3.2.2 des Leitfadens insbesondere dann handeln, wenn sich der Vorhabenstandort innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befindet. Das Gleiche wird für den Fall angenommen, dass der Standort an einen zentralen Versorgungsbereich angrenzt und diesen funktional ergänzt. Hierzu müsse sich das Vorhaben dem zentralen Versorgungsbereich räumlich und funktional unterordnen und dürfe keinen Umfang annehmen, der gleichberechtigt zum zentralen Versorgungsbereich trete. Hinzukommen müsse ein gewisser Beitrag zur Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs, der insbesondere in der Bereitstellung von in der Innenstadt fehlenden Parkplätzen liegen könne. Die Voraussetzungen eines dieser Beispiele sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem von der Beklagten zur Erarbeitung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag gegebenen Gutachten des Büros ... vom 9.3.2017 („Gutachten als Grundlage zur Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes [inkl. Nahversorgungskonzept] für das Mittelzentrum Lahr/Schwarzwald“) hat die Beklagte nur einen - in ihrer Innenstadt gelegenen - zentralen Versorgungsbereich, der das Gebiet innerhalb des Straßenrings Tiergartenstraße, Gärtnerstraße, Turmstraße und Goethestraße umfasst. Das Baugrundstück ist von diesem Bereich ca. 630 m entfernt. Der Standort liegt daher weder innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten, noch kann bei der genannten Entfernung davon gesprochen werden, dass er an diesen Bereich angrenzt. Eine funktionale Ergänzung des zentralen Versorgungsbereichs ist angesichts der genannten Entfernung ebenfalls zu verneinen. (3.2) Der Standort kann auch nicht aus anderen Gründen als städtebaulich integriert angesehen werden. Eine städtebauliche Integrierung könnte zwar deshalb zu bejahen sein, weil der Standort sich in fußläufig erreichbarer Nähe mehrerer Wohngebiete befindet. Dazu gehören insbesondere die von dem Standort zwischen 280 und 690 m entfernte Wohnbebauung im Bereich der B-Allee, die im Norden gelegene Wohnbebauung beiderseits der Büstraße sowie die im Nordwesten gelegene Wohnbebauung im Gebiet zwischen A-Straße und B Straße, die noch über das von dem Standort 450 m entfernte C-Gymnasium hinausreicht. Der Lebensmittelmarkt der Klägerin erfüllt danach unzweifelhaft eine Nahversorgungsfunktion. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, steht diese jedoch nicht im Vordergrund. Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Büros ... zu dem Gutachten der ... GmbH untermauert dies. Mit Blick auf die Versorgungsfunktion des Betriebs der Klägerin heißt es dort (S. 4), dass sich in der unmittelbaren Nähe zu dem Betrieb zwei weitere Lebensmittelmärkte befänden, die nahezu denselben Nahversorgungseinzugsbereich umfassten. Außer dem bereits erwähnten Lebensmittelmarkt der Firma L ist damit der N-Markt in der Bustraße gemeint, der von dem Standort des Betriebs der Klägerin ca. 400 m entfernt ist. Nach der Stellungnahme des Büros ... umfassen die drei Discounter derzeit zusammen ca. 2.300 m2 Verkaufsfläche. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Flächenleistung von 7.200 €/m2 Verkaufsfläche (errechnet aus den in einer Veröffentlichung genannten Handelsdaten, in der der Umsatz pro m2 für Aldi mit 8.870 €, der von L mit 6.410 € und der von Netto mit 4.090 € angegeben werde) entspreche dieser Umsatz einem Kaufkraftpotential im Bereich Nahrungs- und Genussmittel inkl. Bäcker/Metzger von ca. 7.100 Einwohnern, die ihr gesamtes relevantes Kaufkraftpotenzial in diesen drei Märkten ausgeben müssten. Unter Berücksichtigung des gesamten auf Discounter entfallenden Marktanteils im Jahre 2017 könnten diese drei Märkte etwa 15.800 Menschen versorgen. Allein der Lebensmittelmarkt der Klägerin könne, gemessen an seinem bundesweiten Marktanteil von ca. 21 %, rund 7.400 Einwohner versorgen. Der Betrieb der Klägerin erfülle danach zwar auch eine Nahversorgungsfunktion, von einer bestehenden oder künftigen Unterversorgung im „fußläufigen Nahbereich“ könne aber überhaupt keine Rede sein. Der Senat hält dies für überzeugend. Die gegen die Stellungnahme des Gutachters der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach dem Leitfaden der Fachkommission Städtebau kann der Nahbereich aufgrund unterschiedlicher siedlungsstruktureller und zentralörtlicher Gegebenheiten in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte variieren. Es sei davon auszugehen, dass die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel noch in einer Gehzeit von 10 - 15 Minuten möglich sein solle. Dies entspreche in etwa einer fußläufigen Entfernung von 700 - 1.000 m (S. 10). Die Richtigkeit der vom Gutachter der Beklagten vertretenen Ansicht, dass der Nahbereich in der Regel mit ca. 500 m bzw. 10 Minuten Fußweg abgegrenzt werde, erscheint daher fraglich. Da das Gelände nördlich der Ortsdurchfahrt der B XX ansteigt, dürfte sich der Nahbereich allerdings auch unter Zugrundelegung der im Leitfaden der Fachkommission Städtebau gemachten Angaben jedenfalls in Richtung Norden im unteren Bereich der genannten Spanne bewegen. Die Frage nach der genauen Grenzziehung des Nahbereichs kann jedoch dahinstehen, da nach den überzeugenden Bekundungen des dazu befragten Gutachters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jeder der drei vorhandenen Betriebe auch dann ohne weiteres allein zur Versorgung des Nahbereichs in der Lage ist, wenn man diesen nicht mit 500 m, sondern mit 1.000 m ansetzt. Wie der Gutachter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, ist diese Aussage, was den Betrieb der Klägerin in seiner bestehenden Form betrifft, auch nicht davon abhängig, ob man die Flächenleistung des Betriebs den Angaben im Gutachten der ... GmbH folgend auf 6.700 €/m2 Verkaufsfläche veranschlagt oder einen höheren, dem Durchschnitt aller Aldi-Süd-Filialen entsprechenden Wert zugrunde legt. Den Einwand der Klägerin, es komme nicht darauf an, ob ihr Betrieb auf eine „Versorgungslücke“ treffe, da es ausreiche, dass der Betrieb der Nahversorgung „diene“, hält der Senat ebenfalls nicht für berechtigt. Wie oben dargelegt, kommt es im Zusammenhang mit der Frage, ob die sich aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergebende Vermutung widerlegt werden kann, entscheidend darauf an, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Der Umstand, dass der in Rede stehende Betrieb der Nahversorgung dient, kann daher insbesondere dann nicht genügen, wenn der Betrieb auf einen weitaus größeren Einzugsbereich angelegt ist und die der Nahversorgung dienende Funktion nur von untergeordneter Bedeutung ist, wie dies im Falle des Betriebs der Klägerin anzunehmen ist. cc) Der Senat betrachtet danach die sich aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergebende Vermutung nicht als widerlegt. Das Vorhaben der Klägerin ist somit nach dieser die Baugebietsvorschriften in §§ 2 bis 10 BauNVO ergänzenden Regelung in einem faktischen Mischgebiet unzulässig. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Betrieb der Klägerin in seiner erweiterten Form tatsächlich Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art auslösen würde, da § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bereits die Möglichkeit des Eintritts solcher Auswirkungen genügen lässt. Erst wenn die Vermutungsregel wegen einer atypischen Fallgestaltung nicht greift, ist im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls - ggf. auch im Wege richterlicher Beweisaufnahme - aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel somit eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 19; Beschl. v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 -BauR 2002, 1825 = juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.542,50 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (...-...) einen Lebensmittelmarkt mit insgesamt 80 Stellplätzen (33 ebenerdige Stellplätze, 47 Stellplätze in eine Tiefgarage). Das Grundstück grenzt nach Norden an die Straße „G V“, bei der es sich um die Ortsdurchfahrt der B XX handelt, und nach Osten an die W-Straße. Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts beträgt 741,46 m2, die Bruttogeschossfläche knapp 1.495 m2. Die Klägerin möchte die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts durch Hinzunahme eines Teils des Lagers („Lager 2“) auf 881 m2 erweitern. Die Beklagte lehnte den für dieses Vorhaben gestellten Bauantrag am 4.3.2013 mit der Begründung ab, durch die Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, welcher in der einem faktischen Mischgebiet entsprechenden Umgebung nicht zulässig sei. Die Klägerin erhob am 15.3.2013 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, mit der Erweiterung seien keine planungsrechtlich relevanten Auswirkungen verbunden, weshalb ihr Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 BauNVO zulässig sei. Es handele sich um einen „Nachbarschaftsladen“. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte und ihre Nachbargemeinde fast flächendeckend mit Lebensmittelmärkten versorgt seien. Zudem überschreite das Vorhaben nur knapp die für die Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs notwendige Verkaufsfläche. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.8.2014 zurück und begründete dies damit, dass das Vorhaben mit fast 1.500 m2 Geschossfläche den in der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vorgesehenen Wert von 1.200 m2 deutlich überschreite. Bereits aus diesem Grund sei von Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung, der Landesplanung und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auszugehen. Mit dem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten der Firma ... GmbH werde diese Vermutung nicht widerlegt. Bereits jetzt komme es aufgrund der Verkaufsstrategie der Klägerin, die sowohl montags als auch donnerstags spezielle Warenangebote bereithalte, durch den An- und Abfahrtsverkehr zu Verkehrsproblemen im Kreuzungsbereich der B XX mit der W-Straße. Diese würden mit der angestrebten Erweiterung noch verschärft. Die Verkaufsstätte nehme aufgrund ihrer Lage direkt an der B XX keine eindeutig vorrangige Nahversorgungsfunktion wahr. Die entsprechende Aussage in dem vorgelegten Gutachten treffe nicht zu. Täglich passierten etwa 18.000 Fahrzeuge den Markt; diese - nicht in der näheren Umgebung ansässigen - Kunden wolle die Klägerin ansprechen. Die Entfernung bis zu dem Beginn des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten möge noch knapp fußläufig sein. Nennenswerte Austauschbeziehungen könnten jedoch aufgrund der unattraktiven Wegführung entlang der Bundesstraße und der näher gelegenen anderen Lebensmittel-Discounter ausgeschlossen werden. Auch die geltend gemachte räumliche Nähe zu verdichteten Wohngebieten sei zweifelhaft. Der Anteil von Non-Food Artikeln betrage nicht, wie im Gutachten ausgeführt, 7,5%, sondern 10%, da Gangflächen bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hat am 12.9.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4.3.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.8.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Bauantrag erneut zu entscheiden, und zur Begründung vorgebracht: Auch nach ihrer Auffassung sprächen gewichtige Gründe dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung derjenigen eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO entspreche. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens in Bezug auf die allein streitige Art der baulichen Nutzung bestimme sich danach nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO. Einzelhandelsbetriebe seien in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Markt dem Sonderregime des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfalle. Das sei jedoch nicht der Fall, da sich ihr Betrieb sowohl seiner Art und seiner Lage nach als auch nach seinem Umfang weder auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könne. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO begründe lediglich eine Vermutung, die im vorliegenden Fall widerlegt sei. Bei dem Betrieb handele es sich um einen atypischen Nachbarschaftsladen, da er der verbrauchernahen Versorgung diene. Dies ergebe sich aus den Kriterien, die von der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ ausgearbeitet worden seien. Der Markt weise nur einen geringen Anteil an non-food Sortimenten auf, der weniger als 10% der Verkaufsfläche betrage. Darüber hinaus liege der Markt in unmittelbarer Nachbarschaft zu zahlreichen Wohnlagen. Die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ändere an der auf den Nahbereich ausgerichteten Versorgungsfunktion nichts. Der Markt sei verkehrsverträglich und städtebaulich integriert. Da der Markt nur erweitert werden solle, werde es weder zu einem Abzug von Kaufkraft noch zu einem erhöhten Anfahrtsverkehr kommen. Dies gelte umso mehr, weil der Standort sich in der Kernstadt einer einwohnerstarken Gemeinde befinde. Der in der Nähe gelegene L-Markt sei großflächig, was dafür spreche, dass die Beklagte diesen als atypischen Nachbarschaftsladen begreife. Dies müsse entsprechend auch für ihr Vorhaben gelten. Schließungen von Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt der Beklagten seien nicht auf ihren bereits vorhandenen Markt zurückzuführen. Ihr Vorhaben wäre auch dann zulässig, wenn der in der Nähe vorhandene L-Markt die nähere Umgebung des Baugrundstücks präge. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich in diesem Fall insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die geplante Erweiterung wäre danach ebenfalls zulässig, da der erweiterte Lebensmittelmarkt in der näheren Umgebung ein entsprechendes Vorbild hätte und sich deshalb innerhalb des Umgebungsrahmens hielte. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei nicht widerlegt. Ein atypischer Einzelhandelsbetrieb in Form eines Nachbarschaftsladens liege nicht vor. Der Bericht der „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“, auf den die Klägerin sich berufe, sei inzwischen 13 Jahre alt und könne nicht unbesehen übernommen werden. Er beziehe sich zudem nur auf Lebensmittelvollversorger und nicht auf Lebensmitteldiscounter. Hinzu komme, dass der Markt zwar unbestritten auch eine Nahversorgungsfunktion wahrnehme, diese jedoch nicht im Vordergrund stehe. Wesentliche Umsatzanteile würden mit Pendlern erzielt, die auf der stark befahrenen B XX unterwegs seien. Die in dem Bericht der Arbeitsgruppe genannten Anhaltspunkte zur Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO seien daher nicht gegeben. Selbst wenn dies der Fall wäre, so könne damit die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht widerlegt werden. Das Kriterium von maximal 10% Verkaufsfläche für Non-Food Artikel werde nicht eingehalten, da die stark zentrenrelevanten Drogerieartikel wie Wasch- und Reinigungsmittel nicht dem Food-Bereich zugeordnet werden könnten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei dem Betriebskonzept der Discounter von einem besonders hohen Umsatzanteil von 35% an Non-Food-Artikeln auszugehen sei. Es könne deshalb keine reine Flächenbetrachtung vorgenommen werden. Bei den Aktionswaren der Discounter handele es sich auch überwiegend um innenstadtrelevante Ware, die zu einem fast kaufhausähnlichen Spektrum des Warenangebots führe. Soweit die Waren nicht zentrumsrelevant seien, dienten sie im Regelfall nicht der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des täglichen Bedarfs. Auch aus verkehrlicher Sicht sei der Standort nicht verträglich, da bei Discountern im Vergleich zu Lebensmittelvollsortimentern mit einem erhöhten Kundenverkehr pro Quadratmeter Verkaufsfläche gerechnet werden müsse. Darüber hinaus werde durch das verkehrlich gut gelegene Vorhaben die verbrauchernahe Versorgung in anderen Teilen des Stadtgebiets oder bei den Gemeinden im Schuttertal beeinträchtigt. Seit der Eröffnung im Jahre 2005 seien bereits einige Einzelhandelsgeschäfte in entsprechender Lage geschlossen worden, wobei dies zumindest auch auf den Markt der Klägerin zurückzuführen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.3.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Vorhaben der Klägerin stünden planungsrechtliche Vorschriften entgegen. Hierbei könne dahinstehen, ob es sich wegen des großflächigen L-Markts um ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilendes Gebiet handele oder ob aufgrund dessen Einschätzung als singulärer „Ausreißer“ ein faktisches Mischgebiet vorliege, da das Vorhaben in beiden Fällen unzulässig sei. Richte sich die Zulässigkeit angesichts der weitgehend gleichmäßigen Mischung aus gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO, sei das Vorhaben aufgrund des Entstehens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht zulässig. Angesichts der geplanten Verkaufsfläche von über 800 m2 liege ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vor, welcher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sei, wenn er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnte. Da auch die Gesamtgeschossfläche mit 1.495 m2 die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gesetzte Schwelle von 1.200 m2 überschreite, werde die Vermutung der negativen Auswirkungen ausgelöst. Diese könne nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zwar widerlegt werden; eine dafür erforderliche betrieblich oder städtebaulich atypische Situation liege jedoch nicht vor. Gegen eine atypische Situation sprächen bereits die Lage des Vorhabens unmittelbar an der vielbefahrenen B XX sowie die hohe Anzahl an Stellplätzen, wodurch der Markt der Klägerin auch gerade auf motorisierte Kunden und damit auf einen weiträumigen Einzugsbereich ausgerichtet sei. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten führt zu keiner anderen Einschätzung, da es zum Thema Kaufkraftpotenzial des Pendlerverkehrs bzw. Kaufkraftabschöpfung nur unzureichende Ausführungen enthalte. Darüber hinaus seien auch in verkehrlicher Hinsicht negative Auswirkungen zu erwarten. Die Beklagte habe überzeugend vorgetragen, dass der Lebensmittelmarkt der Klägerin schon jetzt beträchtliche Verkehrsprobleme auf der in die B XX mündenden W-Straße hervorrufe, die keine (separate) Rechtsabbiegerspur zur B XX habe und deshalb den vom Parkplatz der Klägerin abfahrenden Verkehr oft nicht aufnehmen könne. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vermöge eine Verkehrsverträglichkeit nicht zu belegen. Auch der Umstand, dass mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche keine Erweiterung des Sortiments einhergehen solle, vermöge eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zu begründen. Ob der Non-Food Bereich tatsächlich unterhalb von 10% liege, könne daher dahinstehen. Der Klägerin stehe auch für den Fall, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens an § 34 Abs. 1 zu messen sei, kein Anspruch auf Neubescheidung zu. Das Vorhandensein eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der Umgebung könne nicht automatisch dazu führen, dass sich andere großflächige Betriebe unabhängig von ihrer Größe in die Umgebung einfügten. Vielmehr sei auch hier die Verkaufsfläche des Vorhabens zu berücksichtigen. Das Vorhaben der Klägerin sei daher unzulässig, da es den von dem vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, dessen Verkaufsfläche nach den Angaben der Beklagten 828 m2 betrage, geprägten Nutzungsrahmen nicht nur unerheblich überschreite. Das Vorhaben der Klägerin solle eine um über 50 m2 größere Verkaufsfläche erreichen und setze sich damit quantitativ und qualitativ von der die Umgebung bisher prägenden Nutzung ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 24.1.2017 zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie geltend macht: Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die anfänglich auch von ihr vertretene Auffassung, dass sich das Baugrundstück in einem faktischen Mischgebiet liege, lasse sich nicht aufrechterhalten, da es sich inzwischen herausgestellt habe, dass es sich bei dem westlich des Grundstücks gelegenen L-Markt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handele. Die Auffassung der Beklagten, dass der L-Markt nicht mehr zu der näheren Umgebung gehöre, sei falsch. Zwischen ihrem Betrieb und der L-Markt befinde sich zudem ein ebenfalls großflächiges Autohaus. Die dort angebotenen Autos würden nicht nur in den beiden Verkaufsgebäuden, sondern auch auf der Außenstellfläche angeboten, die sich zwischen den Gebäuden befinde. Die gesamte Verkaufsfläche betrage danach weit mehr als 1.500 m2. Der Tatbestand der Großflächigkeit sei daher erfüllt. Damit verbiete sich auch die Annahme, der L-Markt stelle einen Fremdkörper dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens beurteile sich danach auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben einzufügen habe. Das sei zu bejahen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb halte sich nach ständigen Rechtsprechung jedenfalls dann innerhalb des von der Umgebung gesetzten Rahmens, wenn in der maßgebenden näheren Umgebung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden sei. Mit der Auffassung, dass sich ihr Lebensmittelmarkt seiner Art nach gleichwohl nicht in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung einfüge, weil die im Zuge der Nutzungsänderung entstehende Gesamtverkaufsfläche über derjenigen des benachbarten L-Markts liege, lege das Verwaltungsgericht ein Differenzierungsmerkmal bei dem Nutzungstyp des Einzelhandelsbetriebs zugrunde, das der Baunutzungsverordnung und der dort zugrundeliegenden Typisierung fremd sei. Die Baunutzungsverordnung differenziere ausschließlich zwischen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO fallenden Einzelhandelsbetrieben, die nur in Kern- und entsprechend festgesetzten Sondergebieten zulässig seien, der Gebietsversorgung dienenden Läden, die in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig seien, sowie sonstigen Einzelhandelsbetrieben. Sie treffe aber innerhalb des Typus des kern- bzw. sondergebietspflichtigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs keine weitere Unterscheidung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht unabhängig von der jeweiligen Größe der Verkaufsfläche als Vorbild für einen anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dienen könne, sei eine Berufung auf den vorhandenen Einzelhandelsbetrieb nur dann ausgeschlossen, wenn der Größenunterschied bei der Verkaufsfläche ein Ausmaß erreiche, das sich in einem Unterschied bei der Betriebsart niederschlage. Dies sei hier aber bei der von dem Verwaltungsgericht unterstellten Flächendiskrepanz von 50 m2 in jeder Hinsicht fernliegend. Da auch ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens weder eine Schädigung zentraler Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten selbst noch im Gebiet der Nachgemeinden zu besorgen sei, stehe ihrem Vorhaben auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Ihr Vorhaben sei aber auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn man davon ausgehe, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet entspreche. Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO seien von dem Lebensmittelmarkt in seiner erweiterten Form nicht zu besorgen. Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes mit 1.494,79 m2 überschreite zwar die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannte Grenze von 1.200 m2. Bei § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO handele es sich jedoch lediglich um eine Vermutung, die im Einzelfall widerlegt werden könne. Das sei hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne es bei einem Lebensmittelmarkt insbesondere dann an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und auf den Verkehr fehlen, wenn der innenstadtrelevante Non-Food-Anteil des Marktes weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche betrage, der Markt der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung diene und er hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens „verträglich“ sowie städtebaulich integriert sei. Bei einer solchen Betrachtungsweise handele es sich bei ihrem Betrieb um einen (atypischen) der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieb. Das innenstadtrelevante Non-Food-Sortiment bleibe auf weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche begrenzt, wenn man dem Bereich der Food-Sortimente nicht nur Nahrungs- und Genussmittel, sondern auch Drogeriewaren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Tiernahrung zurechnet, wie dies im Endbericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ geschehen sei. Der Bericht sei im Übrigen inzwischen durch den von der Fachkommission Städtebau am 28.9.2017 beschlossenen „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“ abgelöst worden. In Bezug auf die Sortimentsstruktur komme es nach dem Leitfaden nicht mehr auf den Anteil des Non-Food-Sortiments, sondern auf den Anteil des Sortiments an, der nicht nahversorgungsrelevant sei. Auch die Verkehrsverträglichkeit ihres Vorhabens könne nach dem Leitfaden nicht mehr in Frage gestellt werden. Eine Unverträglichkeit in Bezug auf die verkehrlichen Auswirkungen sei danach erst dann anzunehmen, wenn vorhandene Verkehrseinrichtungen durch den vom Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Verkehr überlastet bzw. ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen würden oder wenn Verkehrsbehinderungen aufträten. Wie die Planungen der Beklagten für den Bereich östlich der W-Straße zeigten, sei einer dieser Fälle nicht gegeben. Auf dem in diesem Bereich gelegenen, ca. 6.500 m2 großen Gelände der ehemaligen Ölfabrik Schmidt solle ein Gebäudekomplex entstehen, in dem 45 bis 50 Wohnungen für 90 bis 100 Bewohner, eine Grundschule, ein Hort und eine Kindertagesstätte untergebracht werden sollten. Geplant sei ferner der Bau einer Tiefgarage, die über die W-Straße angefahren werden solle. Die Beklagte schaffe damit neue Baurechte, die einen erheblichen zusätzlichen Verkehr auf eben dieser Straße auslösen würden. Ihr Betrieb befinde sich ferner in integrierter Lage im Sinne des Leitfadens, da er für die Wohnbevölkerung gut erreichbar sei und er mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten die verbrauchernahe Grundversorgung der dortigen Bevölkerung sichere, die in naher Zukunft weiter erheblich anwachsen werde. Es stehe zudem zu erwarten, dass der Umsatz des Lebensmittelmarkts für nahversorgungsrelevante Sortimente überwiegend aus dem Nahbereich generiert werde. Die von ihr vorgelegte Stellungnahme der BEE Handelsberatung GmbH verdeutliche dies. In der Stellungnahme werde in Übernahme der in dem Endbericht vorgegebenen Rechenverfahren nachgewiesen, dass ihr Betrieb Nahversorgungsfunktion habe, da der Gesamtumsatz einen Anteil von weniger als 35% der in dem Nahbereich vorhandenen Kaufkraft abschöpfen werde und daher nicht zusätzlich auf Kaufkraft angewiesen sei, die aus Bereichen jenseits des Nahbereichs stamme. Es sei deshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts irrelevant, dass der Markt für die motorisierte Bevölkerung gut zu erreichen sei. An der auf den Nahbereich ausgerichteten Versorgungsfunktion des Markts ändere sich dadurch nichts. Mit ihrem Einwand, im städtischen Raum sei nur ein fußläufiger Nahbereich von in der Regel 500 m anzusetzen, verkenne die Beklagte, dass sowohl der Endbericht als auch der Leitfaden bei der Bestimmung des Nahbereichs außerhalb des ländlichen Raums Entfernungen von bis zu 1.000 m anerkenne. Darauf, ob ihr Betrieb in dem Nahbereich auf eine „Versorgungslücke“ treffe, die es zu decken gelte, komme es nicht an, da ein Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung (nur) dienen, aber hierfür nicht zwingend erforderlich sein müsse. Ihr Betrieb stehe zwar bei der Versorgung der innerhalb ihres Nahbereichs wohnenden Bevölkerung in Konkurrenz zu dem nahe gelegenen L-Markt. Dies bedeute aber nur, dass er von der im Nahbereich vorhandenen Kaufkraft einen geringeren Teil auf sich vereinen könne als dies der Fall wäre, wenn der L-Markt an diesem Standort nicht existierte. Bei der darüber hinaus erforderlichen Einzelfallbetrachtung sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschossflächenschwelle mit weniger als 300 m2 nur unwesentlich überschritten werde. Im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels wiesen einige Betriebsformen Geschossflächen von bis zu 8.000 m2 auf. Zu berücksichtigen sei ferner, dass hier nur eine Erweiterung der Verkaufsfläche in Rede stehe. Hinzukomme der Umstand, dass sich der Standort in der Kernstadt einer einwohnerstarken Gemeinde befinde, die mittelzentrale Funktion habe. Atypisch sei auch, dass die Verkaufsfläche nur wenig mehr als 60% der Geschossfläche vereinnahme und damit nicht, wie dies heute üblich sei, 75% der Geschossfläche. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei nach alledem entkräftet. Für die Zulässigkeit ihres Vorhabens komme es deshalb darauf an, ob dieses tatsächlich mit nicht nur unwesentlichen Auswirkungen verbunden sein werde. Dabei sei von der gegenteiligen Vermutung fehlender Auswirkungen auszugeben. Dies habe zur Konsequenz, dass Auswirkungen nur noch dann vorliegen könnten, wenn sich Besonderheiten feststellen ließen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass gleichwohl negative Auswirkungen möglich seien. Derartige Besonderheiten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.3.2016 - 5 K 2099/14 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4.3.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.8.2014 zu verpflichten, über ihren Bauantrag vom 10.12.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Die nähere Umgebung des Baugrundstücks stelle sich als faktisches Mischgebiet dar. Der Lebensmittelmarkt der Fa. L führe entgegen der Ansicht der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung, da er von dem Baugrundstück ca. 250 m entfernt und daher nicht Teil der maßgeblichen Umgebungsbebauung sei, die im Westen allenfalls bis zu der durchgängigen Wohnbebauung an der Hildegard-Kattermann-Straße und dem Gerberweg reiche. Der L-Markt sei zudem nicht als großflächig zu berücksichtigen, da bei der am 21.7.2003 erfolgten Genehmigung des Markts von einer Verkaufsfläche von 700 m2 ausgegangen worden sei. Die Kassenzone und der Windfang seien dabei in der Annahme, dass diese Flächen nicht zur Verkaufsfläche zählten, nicht berücksichtigt worden. Rechne man diese Flächen entsprechend der heute anerkannten Rechtslage mit, so besitze der Markt eine Verkaufsfläche von ca. 811 m2. Sollte zur Verkaufsfläche auch der für den Kunden zugängliche Bereich des am 1.9.2005 genehmigten Anbaus eines Pfandraums gehören, kämen dazu noch weitere 14,31 m2 hinzu. Für die Frage, ob eine vorhandene, nicht bestandsgeschützte bauliche Anlage im Rahmen des § 34 BauGB zu berücksichtigen sei, sei jedoch maßgeblich, ob sie von der zuständigen Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lasse, dass sie sich mit dem Vorhandensein abgefunden habe. Daran fehle es hier, da sie allein in Erwartung des inzwischen vorliegenden Einzelhandelsgutachtens auf ein bauaufsichtliches Einschreiten verzichtet habe. Bei dem L-Markt handele es sich zudem offensichtlich um einen Fremdkörper, da er von seiner Qualität vollkommen aus dem Rahmen falle. Der beantragte großflächige Einzelhandelsbetrieb sei daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6, 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei überschritten. Die gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt. Ein atypischer Einzelhandelsbetrieb in Form eines ausschließlich der Nahversorgung dienenden Betriebs liege nicht vor. Der von der Klägerin angeführte Endbericht der „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteieinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei inzwischen 15 Jahre alt. Zudem sei zu beachten, dass der Endbericht selbst davon ausgehe, dass es sich bei Lebensmittelläden zur verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs insbesondere um Lebensmittelvollversorger und nicht um Lebensmitteldiscounter handele. Wie sich aus dem Endbericht ergebe, erfolge die typisierende Betrachtung auch für Vollsortimenter und nicht für Discounter. Hinzu komme, dass der Lebensmittelmarkt der Klägerin allenfalls teilweise der verbrauchernahen Versorgung diene. Zwar sei unbestritten, dass der Markt auch eine Nahversorgungsfunktion einnehme, allerdings stehe diese nicht im Vordergrund. Wesentliche Umsatzanteile würden mit Pendlern erzielt, die auf der stark befahrenen B XX unterwegs seien. Die stark zentrenrelevanten Drogeriewaren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel könnten auch nicht einfach dem Food-Bereich zugerechnet werden. Das Kriterium von max. 10 % Verkaufsfläche für Non-Food-Artikel sei daher nicht eingehalten. Gerade beim Betriebskonzept der Discounter sei zudem von einem besonders hohen Umsatzanteil der Non-Food-Artikel auszugehen, der nach der Einschätzung der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung bei ca. 35 % liege. Eine reine Flächenbetrachtung sei deshalb nicht ausreichend. Auch aus verkehrlicher Sicht sei der Standort nicht verträglich. Mit insgesamt 80 Stellplatzen sei das Parkplatzangebot groß genug, um jedenfalls an Aktionstagen (Montag und Donnerstag) und am Wochenende durch das hervorgerufene Verkehrsaufkommen Probleme im öffentlichen Straßenraum zu erzeugen, zumal der Markt erhebliche Verkehre aus dem Schuttertal anziehe. Die Probleme entstünden auf der W-Straße nach dem Verlassen des Parkplatzes. Der relativ kurze Verflechtungsbereich bis zur Ampel zur B XX sei durch die Kunden der Klägerin häufig „zugestaut“. Ähnliches treffe auf die B XX zu, wenn wartende Kfz, die aus Richtung Schuttertal kämen, widerrechtlich nach links auf den Parkplatz abbiegen wollten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Einzugsbereich des Standorts bereits jetzt vollkommen ausreichend versorgt sei. Schließlich bestünden auch negative Einflüsse auf die verbrauchernahe Versorgung. Es bestehe die Gefahr, dass durch den für den Kfz-Verkehr gut erreichbaren Einzelhandelsstandort Nahversorgungsläden in anderen Teilen des Stadtgebiets oder bei den Gemeinden im Schuttertal beeinträchtigt würden. Die gegenteiligen Aussagen im Gutachten der ... GmbH berücksichtigten nicht die erheblichen Pendlerströme und die Anziehungswirkung ins Schuttertal. Auch bei einer Einzelfallbetrachtung liege kein Nachbarschaftsladen vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Überschreitung der Geschossflächenschwelle mit nur knapp weniger als 300 m2 nicht nur unwesentlich. Des Weiteren könnten nicht nur die zusätzlichen Kaufkraftabflüsse zum Gegenstand der Beurteilung gemacht werden, sondern müssten die Gesamtauswirkungen des Lebensmittelmarkts in seiner erweiterten Form und damit auch die bereits abgezogenen Umsätze berücksichtigt werden. Die Aussage, der tatsächliche Geschehensablauf habe bereits gezeigt, dass sich der Markt nicht negativ auf die Rechtsgüter des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewirkt habe, sei zudem schlicht falsch. So seien seit dessen Eröffnung im Jahre 2005 die jeweils in integrierter Lage betriebenen L-Märkte in der Innenstadt und in Kuhbach sowie der Treffmarkt am Sternenkeller geschlossen worden. Dies sei zumindest auch auf den Markt der Klägerin zurückzuführen. Das Vorhaben entspreche auch nicht dem Einzelhandelskonzept der Stadt. Das Vorhaben der Klägerin wäre auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn man von einer Gemengelage ausgehe und den bestehenden L-Markt als großflächigen Markt in die Betrachtung einbeziehe, da sich das Vorhaben aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in die nähere Umgebung einfüge. Schließlich erfülle das Bauvorhaben auch nicht die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen, weshalb es jedenfalls in der beantragten Form nicht genehmigt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.