Urteil
3 S 938/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1019.3S938.23.00
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Leitsätze
Der Ortsgesetzgeber ist zur Regelung von Werbeanlagen auch außerhalb der in § 11 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW) genannten Gebietsarten befugt, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht generalisierend auf die städtebauliche Funktion des Baugebiets, sondern auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und deren Schutzwürdigkeit Bezug nimmt (Fortführung von Senatsurt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - VBlBW 2017, 388).(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2022 - 10 K 2890/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ortsgesetzgeber ist zur Regelung von Werbeanlagen auch außerhalb der in § 11 Abs. 4 LBO (juris: BauO BW) genannten Gebietsarten befugt, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht generalisierend auf die städtebauliche Funktion des Baugebiets, sondern auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und deren Schutzwürdigkeit Bezug nimmt (Fortführung von Senatsurt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - VBlBW 2017, 388).(Rn.24) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2022 - 10 K 2890/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO form- und fristgerecht von ihm begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der beantragten Baugenehmigung durch Bescheid des Landratsamtes Rastatt vom 16.01.2020 und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erteilung der Baugenehmigung, die für das gemäß §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziff. 9 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO baugenehmigungsbedürftige Vorhaben von der Klägerin nicht im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens beantragt wurde, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung an der seitlichen Außenwand des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Hauptstraße xxx, Flst.-Nr. xxx, bedarf keiner näheren Betrachtung, denn das Vorhaben ist bauordnungsrechtlich unzulässig. Dem Vorhaben steht § 3 Abs. 1 WS entgegen, wonach im Geltungsbereich der Satzung Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung oder an den dafür vorgesehenen öffentlichen Anschlagtafeln und Litfaßsäulen bzw. dem Beschilderungssystem der Gemeinde nach § 5 der Satzung zulässig sind. Gegen die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung im Bereich des Vorhabens bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Danach können die Gemeinden im Rahmen dieses Gesetzes zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen. Diese Ermächtigung zu einer baugestalterischen Satzung ermöglicht auch strengere ästhetische Anforderungen als nach den Maßstäben der allgemeinen gestalterischen Vorschriften der Landesbauordnung und erlaubt der Gemeinde, eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben (Senatsurt. v. 14.02.2018 - 3 S 920/17 - juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1982 - 5 S 858/82 - juris, Ls.; Beschl. v. 28.03.2017 - 5 S 2427/15 - juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 04.05.1998 - 8 S 159/98 -, juris Rn. 24; Urt. v. 29.11.2021 - 8 S 3273/20 - juris Rn. 36). Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung ergeben sich aus dem Eigentumsgrundrecht, das durch eine Werbeanlagensatzung tangiert wird, die bestimmte ortsfeste Werbeanlagen verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Als die Sozialgebundenheit des Eigentums konkretisierende baugestalterische Anforderungen sind derartige satzungsrechtliche Verbote nur verhältnismäßig, soweit ortsgestalterische Gründe nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein entsprechendes Verbot erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C.1169 - BeckRS m.w.N.; BayVerfGH, E. v. 23.01.2012 - Vf. 18-VII-09 - juris Rn. 102 ff.). Bezogen auf das Gemeindegebiet ist dabei zu bedenken, dass dieses typischerweise aus unterschiedlich schutzwürdigen Bereichen besteht, was in entsprechend differenzierenden Anforderungen seinen Niederschlag finden muss. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher eine gewisse Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 16 f.; BayVerfGH, E. v. 23.01.2012 - Vf. 18-VII-09 - juris Rn. 106 f. m.w.N.). Ein baugestalterisches und von der Ermächtigungsgrundlage des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO umfasstes Ziel kann dabei sein, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern. Dergestalt generalisierende Regelungen für bestimmte Baugebiete setzen voraus, dass dort aufgrund der städtebaulichen Funktion des Baugebiets Werbeanlagen als störender Eingriff in Betracht kommen, was jedenfalls in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen und reinen Wohngebieten, nicht aber in Gewerbe- oder Industriegebieten angenommen werden kann. Auch in Mischgebieten oder Kerngebieten kommt eine funktionsbezogene generalisierende Beschränkung von Werbeanlagen nicht in Betracht, da diese gerade durch eine Mischung der Funktionen bestimmt werden; mangels Einheitlichkeit des Baugebietscharakters kann nicht generalisierend angenommen werden, dass sich dort bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung nicht funktionsgerecht anpassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 11.69 – BeckRS 1972, 30435060; Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 24; OVG NRW, Urt. v. 06.02.1992 - 11 A 2232/89 - juris Rn. 44 ff. für Kerngebiete). Die städtebauliche Funktion des baugestalterischen Regelungen zu Werbeanlagen unterstellten Gebiets ist jedoch nur ein mögliches Kriterium. Schon § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO ermöglicht unterschiedliche Zielsetzungen und damit auch abweichende Kriterien zur Zielerreichung. Statt einer gewissen Homogenität im Sinne einer planungsrechtlichen Gebietseinteilung kann eine solche beispielsweise aus einer einheitlichen historischen und deshalb städtebaulich bedeutsamen Prägung des zu schützenden (Teil-)Gebiets folgen und Werbeanlagenbeschränkungen auch dann verfassungsrechtlich rechtfertigen, wenn dieses planungsrechtlich etwa als Mischgebiet zu qualifizieren ist (BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 14.09.2018 - 9 B 15.1278 - Rn. 31 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2011 - 8 S 1213/09 - juris Rn. 25 f.). Wird Fremdwerbung nicht generell etwa in den Mischgebieten der Gemeinde ausgeschlossen, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten zum Beispiel zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- oder Naturdenkmalen (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) differenziert, ist dies grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 14 GG möglich (BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 29.03.2011 - 3 S 1281/10 - unveröff., EA S. 8). Aus § 11 Abs. 4 LBO ergeben sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine weitergehenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen. Örtliche Bauvorschriften sind nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO nur „im Rahmen dieses Gesetzes“ zulässig. Damit bringt der Gesetzgeber die – an sich selbstverständliche – Einschränkung zum Ausdruck, dass örtliche Bauvorschriften den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen und sich innerhalb der mit diesen Regelungen verbundenen Ziele bewegen müssen. Gemäß § 11 Abs. 4 LBO sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und nunmehr auch in Dorfgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Sonstige Werbeanlagen erachtet der Gesetzgeber in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd (vgl. Senatsurt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 55). Der Senat hat bezogen auf eine der in § 11 Abs. 4 LBO geregelten Fallgestaltung inhaltlich vergleichbare Werbeanlagensatzung einer Gemeinde entschieden, die gesetzgeberische Wertung des § 11 Abs. 4 LBO schließe eine Ausweitung durch eine örtliche Bauvorschrift auf von der Regelung nicht erfasste Gebiete aus (Senatsurt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - a.a.O.). Ob § 11 Abs. 4 LBO die Regelungsbefugnis des Ortsgesetzgebers in Bezug auf nicht von der gesetzlichen Einschränkung umfasste Gebietsarten – oder auch Werbeanlagenarten – zu beschränken vermag, steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Denn die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen enthält gerade keine generalisierende bodenrechtlich-funktionsbezogene Beschränkung von Werbeanlagen und hat damit schon keinen dem § 11 Abs. 4 LBO vergleichbaren Regelungsgehalt. Sie schließt vielmehr an zwei Hauptverkehrsachsen und zwei angrenzenden Plätzen im Gemeindegebiet im Hinblick auf das dortige Erscheinungsbild des Ortskerns, das heißt in Bezug auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und deren Schutzwürdigkeit, bestimmte Werbeanlagen aus und ist nicht auf einen Ausschluss von Werbeanlagen ausgerichtet, weil diese bezogen auf das Baugebiet funktional als wesensfremd angesehen werden. Ein Normverständnis, wonach § 11 Abs. 4 LBO die Rechtssetzungsbefugnis des Ortsgesetzgebers nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO losgelöst von der Zielsetzung einer Werbeanlagensatzung auf Vorhaben innerhalb der dort genannten festgesetzten oder faktischen Gebiete begrenzt, liegt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Senatsentscheidung nicht zugrunde (s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.2022 - 8 S 2135/21 - juris Rn. 49; Beschl. v. 02.10.2019 - 8 S 1626/19 - juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.05.2019 - 10 K 3418/17 - juris Rn. 47 ff.), und legt auch der Wortlaut der Norm nicht nahe. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bestimmte Werbeanlagen in den in § 11 Abs. 4 LBO genannten Gebieten als grundsätzlich wesensfremd erachtet hat, ist der Norm auch kein gesetzgeberischer Wille zu entnehmen, der durch eine auf den Schutz konkreter Örtlichkeiten ausgerichtete Werbeanlagensatzung konterkariert werden könnte. Eine solche Beschränkung der Gestaltungspflege auf den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 LBO ließe zudem die Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinde nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO weitgehend ins Leere laufen, denn wo § 11 Abs. 4 LBO Werbeanlagen allgemein für unzulässig erklärt, bedarf es keines Erlasses gestalterischer Vorgaben durch die Gemeinde (s. auch Saarl. OVG, Beschl. v. 26.06.2020 - 2 A 271/19 - juris Rn. 16; Beschl. v. 22.01.2020 - 2 A 273/19 - juris Rn. 33). Nach alledem kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahingestellt bleiben, welcher planungsrechtlichen Gebietskategorie die nähere Umgebung des Vorhabens zuzuordnen ist. Auf die vom Verwaltungsgericht angenommene „Fernwirkung“ des § 33 Abs. 1 BauGB im Zusammenhang mit einer Beschränkung des Satzungsgebers durch § 11 Abs. 4 LBO – der bereits die fehlende formelle und materielle Planreife des bereits 2019 öffentlich ausgelegten und seitdem aufgrund von Abstimmungsproblemen mit privaten Dritten nicht fortgeschriebenen Bebauungsplanentwurfs „Ortsmitte“ entgegensteht – kommt es nicht an. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen findet auch im Übrigen ihre Rechtfertigung in den in § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Zielen. An die Schutzbedürftigkeit der Objekte, hinsichtlich derer die Gemeinde nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO baugestalterische Bestimmungen trifft, sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2011 - 8 S 1213/09 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, Beschl. v. 08.11.2017 - 1 ZB 15.345 - juris Rn. 4). Es entspricht dem Wesen der Gemeinde als einer autonomen Gebietskörperschaft, dass sie ihr Orts-, Straßen- und Landschaftsbild selbst mitgestaltet und ihr „Gesicht“ selbst mitbestimmt. Bei der Bestimmung ihrer gestalterischen Ziele steht der Gemeinde ein nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179). Eine „besondere“ Schutzbedürftigkeit des Teilgebiets wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, dass das jeweilige Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.08.2019 - 1 ZB 17.1540 - juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 29.06.2015 - 1 ZB 13.1903 - juris Rn. 4). Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen für den hier maßgeblichen Bereich an der Hauptstraße nicht zu beanstanden und steht somit der Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens entgegen. Mit den auf wenige Straßenzüge und Plätze – Hauptstraße, Speyerer Straße/Rastatter Straße, Chennevières-Platz und Bickesheimer-Platz – beschränkten Verbotstatbeständen soll ausweislich der Satzungsbegründung das Erscheinungsbild mit den das Ortsbild prägenden Gebäuden und der Struktur des historischen Ortskerns eines Straßendorfes vor einer übermäßigen und unpassenden Beschilderung geschützt und das historisch gewachsene Straßen- und Ortschaftsbild des Ortskerns als Wallfahrtsort mit über 600jähriger Tradition bewahrt werden. Der Satzungsgeber hat mit dem Ensemble bestehend aus der Klosteranlage Bickesheim, der Wallfahrtskirche Maria Bickesheim und dem Pfarrhaus, mit der Kirche St. Dionysius, dem alten Friedhof, der Friedrichsschule und weiteren historischen Gebäuden inkl. Fachwerkhäusern mehrere entsprechende Schutzobjekte entlang der in den Geltungsbereich aufgenommenen Hauptverkehrsadern benannt. Das von der Beigeladenen als schützenswert angesehene Orts- und Straßenbild entlang der genannten Straßen beschränkt sich indes nicht auf einzelne historische Gebäude, sondern umfasst auch weitere visuelle Wirkungen des Gebiets. So nimmt die Begründung zur Werbeanlagensatzung nicht nur Bezug auf einzelne prägende historische Gebäude, sondern auch auf die sich im Zuschnitt der Grundstücke, in der architektonischen Ausformung der Gebäude und der städtebaulichen Ordnung entlang der Straße widerspiegelnde historische Prägung. Nach den Ergebnissen des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung ist diese dem Satzungsbeschluss zugrundegelegte städtebauliche Qualität an der Hauptstraße im Bereich um das Vorhabengrundstück weiterhin wahrnehmbar. Die recht breite Hauptstraße ist hier, insbesondere in südliche Richtung, geprägt durch ein- bis zweigeschossige, oft als Wohnhäuser errichtete Einzelhäuser, die vielfach mit dem Giebel zur Straße hin ausgerichtet sind und den Bereich als städtebauliche Einheit mit kleinstädtisch-dörflichem Gepräge erscheinen lassen. Diese die überkommene Nutzungsstruktur verdeutlichenden prägenden Eigenheiten des Orts- und Straßenbildes veranschaulichen das vom Satzungsgeber benannte historisch gewachsene „Straßendorf“, das auch durch das mehr durch gewerbliche Nutzung geprägte nördliche Teilstück der Hauptstraße bis zum Bickesheimer Platz diesen Charakter nicht verliert, zumal es sich bei den dortigen Werbeanlagen um Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Die baugestalterischen Absichten der Beigeladenen, dieses Erscheinungsbild durch die Beschränkung von Werbeanlagen und den weitgehenden Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu bewahren, beruht auf sachgerechten Erwägungen und einer nicht zu beanstandenden Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit. Die beabsichtigte Beschränkung von Werbeanlagen „auf das notwendige Maß“ rechtfertigt insbesondere den weitgehenden Ausschluss von Fremdwerbeanlagen, da diese evident nicht in Bezug zum kleinstädtisch-dörflichen Gepräge des historisch gewachsenen Straßendorfes stehen. Damit wird das ortstypische Erscheinungsbild der Hauptstraße geschützt, indem eine Überfrachtung dieses Bereichs mit Werbeanlagen unterbunden wird. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Hauptstraße als eine Hauptverkehrsachse für das äußere Erscheinungsbild des Ortes besonders bedeutsam und zugleich für Werbeanlagen besonders attraktiv ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.11.2017 - 1 ZB 15.345 - juris Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Werbeanlagensatzung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie keine Ausnahmen vorsieht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die einem Dispens nach § 56 Abs. 5 LBO zugänglichen Verbote nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WS in der Satzung selbst als ausnahmefähige Regelung ausgestaltet werden müssten. Gründe für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO liegen nicht vor. Insbesondere führt die Einhaltung der Werbeanlagensatzung vorliegend nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte, denn atypische Umstände sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 19. Oktober 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine unbeleuchtete Fremdwerbeanlage mit Wechselwerbung mit einer Gesamtgröße von 11,34 m² (sog. Euroformat) an der südlichen Außenwand des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Hauptstraße xxx, der Gemarkung der Beigeladenen. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 22.03.1963 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Haupt-/Speyerer Straße“, der einen Schwerpunkt der Zweckbestimmung des Baugebiets bei der Wohnnutzung setzt. Nach der Satzung über das Anbringen von Werbeanlagen in der Gemeinde Durmersheim vom 30.11.2011 (Werbeanlagensatzung, im Folgenden: WS) sind in der Hauptstraße zwischen nördlichem und südlichem Ortsausgang (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WS) sowie an zwei weiteren Straßen und zwei Plätzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 - 5 WS) Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung oder an den dafür vorgesehenen öffentlichen Anschlagtafeln und Litfaßsäulen bzw. dem Beschilderungssystem der Beigeladenen zulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WS). Am 25.09.2019 wurde die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat der Beigeladenen mit Beschluss vom 18.09.2019 gebilligten Entwurfs des das Baugrundstück umfassenden Bebauungsplans „Ortsmitte" amtlich bekanntgemacht, der unter Teil B, Ziffer 1.1 ein urbanes Gebiet und in den örtlichen Bauvorschriften unter Teil C, Ziffer 3 u.a. einen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und großflächigen Werbeanlagen vorsieht. Das Bebauungsplanverfahren wurde bislang nicht abgeschlossen. Den Bauantrag der Klägerin vom 17.09.2019 lehnte das Landratsamt Rastatt nach Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene mit Bescheid vom 16.01.2020 unter Verweis auf § 3 WS ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 6 LBO lägen nicht vor. Auf die nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.06.2020 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.10.2022 - 10 K 2890/20 - den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht führte aus, das Vorhaben sei als nicht erheblich störender Gewerbebetrieb auch ohne Zustimmung des Gemeinderats nach § 2 des Bebauungsplanes „Haupt-/Speyerer Straße“ bauplanungsrechtlich zulässig. Es verstoße auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen sei zwar grundsätzlich wirksam. Da in der näheren Umgebung des Baugrundstücks Beherbergungsbetriebe, Vergnügungsstätten und Tankstellen fehlten, entspreche diese keinem Mischgebiet, sondern einem allgemeinen Wohngebiet, so dass sich die Werbeanlagensatzung auf ein von § 11 Abs. 4 LBO umfasstes Gebiet beziehe. Die Wertung des § 33 BauGB führe jedoch zur Teilnichtigkeit der Satzung, soweit sie Gebiete umfasse, die nach dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortsmitte“ als urbanes Gebiet festgesetzt werden sollten, da diese Gebietsart nicht in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführt sei. Es liege auch kein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO vor, da es sich um eine Anschlagtafel handele. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26.05.2023 - 3 S 2554/22 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 02.06.2023 zugestellt worden. Am 30.06.2023 hat der Beklagte die Berufung begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, das Vorhaben verstoße gegen § 3 Abs. 1 WS und sei deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Wertung des § 33 Abs. 1 BauGB sei nicht auf das Bauordnungsrecht übertragbar. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB nicht vor, denn dem Bebauungsplanentwurf fehle sowohl die formelle als auch die materielle Planreife. Die Werbeanlagensatzung sei auch vereinbar mit höherrangigem Recht. Das von ihr umfasste Gebiet stelle sich als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2022 - 10 K 2890/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Art der Nutzung als urbanes Gebiet im planreifen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortsmitte" sei das Vorhaben gemäß § 33 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Zudem könnten auch nach dem Bebauungsplan „Haupt-/Speyerer Straße“ einzelne gewerbliche Betriebe zugelassen werden. Der beabsichtigte generelle Ausschluss von Werbeanlagen im urbanen Gebiet in den örtlichen Bauvorschriften im zukünftigen Bebauungsplan „Ortsmitte“ sei unzulässig. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund dieser „Überbrückungskonstellation" dem § 33 BauGB eine Fernwirkung des Planungsrechts für das Bauordnungsrecht zugesprochen habe, begegne diese Bewertung keinen Bedenken. Die im Wandel befindliche planungsrechtliche Situation betreffe die starren Regelungen der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen insoweit, als dass im Bereich des Vorhabengrundstücks Fremdwerbeanlagen grundsätzlich ausgeschlossen seien, obschon die Gemeinde eine urbane Gebietslage entstehen lassen wolle; denn bei Festsetzung eines urbanen Gebiets sei die das Vorhaben der Klägerin ausschließende Werbeanlagensatzung nichtig, was schon jetzt zu berücksichtigen sei. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht schriftsätzlich geäußert. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2023 das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Rastatt (1 Band) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band), Unterlagen zum Bebauungsplan „Haupt-/Speyerer Straße“ und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren 10 K 2890/20 (1 Band) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze verwiesen.