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Beschluss

3 S 77/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0225.3S77.25.00
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Leitsätze
Für die Zulässigkeit einer Aussetzung (analog) § 94 VwGO ist nicht maßgeblich, ob ein über die Gefahr divergierender Entscheidungen oder sonst prozessökonomische Erwägungen hinausgehender Grund vorliegt, sondern ob im konkreten Fall die eine Aussetzung grundsätzlich rechtfertigenden Gründe das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Entscheidung überwiegen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2024 - 6 K 5282/24 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zulässigkeit einer Aussetzung (analog) § 94 VwGO ist nicht maßgeblich, ob ein über die Gefahr divergierender Entscheidungen oder sonst prozessökonomische Erwägungen hinausgehender Grund vorliegt, sondern ob im konkreten Fall die eine Aussetzung grundsätzlich rechtfertigenden Gründe das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Entscheidung überwiegen.(Rn.13) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2024 - 6 K 5282/24 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Aussetzung ihres auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtetes Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung des Senats in der Normenkontrollsache 3 S 1787/24. Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Zentrallagers der .... Die Beklagte stellte die Bauvoranfrage zunächst zurück. Mit Bescheid vom 9. September 2022 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ihre Veränderungssperre vom 22. November 2021 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „...“ die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. Über den gegen die Versagung erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde bis zum heutigen Tag nicht entschieden. Die Klägerin hat am 30. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach Klageerhebung ist am 17. August 2024 der Bebauungsplan „...-...“ in Kraft getreten. Die Klägerin macht geltend, das geplante Vorhaben widerspreche zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans, dieser sei indes unwirksam. Beim beschließenden Senat ist am 11. November 2024 der Normenkontrollantrag eines Dritten gegen den Bebauungsplan „...“ - 3 S 1787/24 - eingegangen, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 hat das Verwaltungsgericht - nach Anhörung der Beteiligten - das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Senats im Verfahren 3 S 1787/24 ausgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 94 VwGO könne das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bilde, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Im Normenkontrollverfahren werde der Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich die Gültigkeit des Bebauungsplans klären, nach der Rechtsprechung sei demnach eine Aussetzung möglich. Es lägen auch keine Umstände vor, die dazu führten, dass die Aussetzung ermessensfehlerhaft wäre. Auch mit Blick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass zunächst dem sachnäheren Bausenat eine Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit des Bebauungsplans ermöglicht werde. Lediglich ergänzend werde angemerkt, dass die Klägerin zwar am 29. Februar 2022 Widerspruch erhoben, allerdings erst am 30. Juli 2024 Klage erhoben habe. Auf die Annahme des Gerichts, eine erstinstanzliche Entscheidung würde ohnehin mit Rechtsmitteln angegriffen (und damit nicht rechtskräftig), falls zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläge, komme es nicht an. Die Klägerin hat am 13. Januar 2025 gegen den Beschluss Beschwerde erhoben. Sie macht - unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen - zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen einer Aussetzung analog § 94 VwGO lägen nicht vor. Selbst wenn man dies anders sähe, erwiese sich der Aussetzungsbeschluss als ermessensfehlerhaft. Zwar sei grundsätzlich anerkannt, dass § 94 VwGO im Fall eines parallel anhängigen Normenkontrollverfahrens analog angewandt werden könne. Auch bei der analogen Anwendung sei indes entscheidend, dass die Voraussetzungen der Vorschrift vorlägen. Entscheidend für die Vorgreiflichkeit sei, dass im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden werde, dessen Bestehen oder Nichtbestehen präjudizielle Bedeutung habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei völlig offen, ob der Senat über die Wirksamkeit des Bebauungsplans entscheide. Denn das Normenkontrollverfahren werde von einem Dritten geführt, der - in gewissen Grenzen - verfahrensgestaltende Erklärungen, insbesondere etwa die Rücknahme des Antrags, abgeben könne. Dies sei auch deshalb relevant, da die Beklagte in hiesigem Verfahren auch die planaufstellende Gemeinde und zugleich Baurechtsbehörde sei. Sie könne etwa Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilen oder mit dem Antragsteller des Normenkontrollverfahrens einen Vergleich schließen. Dann aber käme es nicht zu einer Entscheidung des Senats. Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Anhörung darauf abgestellt habe, dass die Möglichkeit einer Erledigung des Normenkontrollverfahrens immer bestehe und im Rahmen einer Normenkontrolle eine objektive Vollkontrolle stattfinde, sodass keine Gefahr bestünde, dass die Argumente der Klägerin nicht gehört würden, begründe dies keine Vorgreiflichkeit. Die Klägerin könne keinen Einfluss auf das Normenkontrollverfahren nehmen, sodass für sie ungewiss sei, ob überhaupt eine Entscheidung über die Gültigkeit des Bebauungsplans getroffen werde. Sie wisse nicht einmal, ob der Antragsteller überhaupt antragsbefugt sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle der Sache nach unzulässigerweise, dass der Normenkontrollantrag zulässig sei. Im Übrigen sei die analoge Anwendbarkeit des § 94 VwGO aus den Erwägungen, die der beschließende Gerichtshof im Beschluss vom 11. September 1992 (- 10 S 1450/91 -, juris Rn. 3) angestellt habe, ausgeschlossen. In diesem gehe der Gerichtshof davon aus, dass die entsprechende Anwendbarkeit nicht durch die Erwägung ausgeschlossen sei, eine Entscheidung im ausgesetzten Verfahren könne unangemessen und gegen den Willen der Beteiligten verzögert werden, einer solchen Verzögerung stehe der wesentliche Vorteil gegenüber, dass divergierende Entscheidungen vermieden würden. Ungeachtet dessen, dass die zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler offenkundig seien, habe das Verwaltungsgericht in nicht entscheidungserheblicher Weise darauf hingewiesen, dass eine erstinstanzliche Entscheidung ohnehin durch ein Rechtsmittel angegriffen werde, falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Wirksamkeit des Bebauungsplans durch den Gerichtshof entschieden worden sei. Dies sei angesichts der hohen Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung zweifelhaft. Ferner übersehe das Verwaltungsgericht, dass auch dann, wenn der Gerichtshof über die Wirksamkeit des Bebauungsplans entschieden hätte, Rechtsmittel eingelegt werden könnten, sodass auch dann mit einer rechtskräftigen Entscheidung nicht vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs oder möglicherweise gar des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen sein könnte. Dann stehe aber der Verzögerung nicht der Vorteil gegenüber, dass divergierende Entscheidungen vermieden würden. Somit lägen schon die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 94 VwGO nicht vor. Selbst wenn man dies anders sähe, sei der Aussetzungsbeschluss ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung überschritten. Das Ermessen habe sich daran auszurichten, dass die im Interesse des effektiven Rechtsschutzes bestehende Verpflichtung, den Prozess zu fördern, nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden dürfe, allein die Gefahr divergierender Entscheidungen stelle keinen gewichtigen Grund dar; die Vorgreiflichkeit sei vielmehr Tatbestandsvoraussetzung und nicht geeignet, eine Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht beschränke sich darauf festzustellen, dass keine Umstände vorlägen, die zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit führten und gehe hierbei lediglich auf die von der Klägerin vorgetragene Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren ein. Dies belege, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Gefahr divergierender Entscheidungen abgestellt habe, obwohl diese Gefahr kein gewichtiger Grund sei, zumal die Vorgreiflichkeit gerade Tatbestandsvoraussetzung sei. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht Annahmen getroffen habe, die weder plausibel noch sachgerecht seien. Es werde mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass eine überlange Verwaltungsverfahrensdauer der Klägerin zum Vorwurf gemacht werde, weil sie nicht schnell genug Klage erhoben habe. Es sei auch nicht Aufgabe der Klägerin aufzuzeigen, dass die Aussetzung ermessensfehlerhaft sei. Vielmehr müsse die Aussetzung die Ausnahme bleiben und dürfe nicht zur Regel werden. Schließlich postuliere das Verwaltungsgericht lediglich, dass der Beschluss ermessensfehlerfrei sei, ohne dass eine Ermessensbetätigung stattgefunden habe. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt: Die Klägerin zitiere Entscheidungen, die eine gänzlich andere Fallkonstellation beträfen. Vorliegend sei nicht eine bloß vergleichbare Rechtsfrage aufgeworfen, vielmehr gehe es gerade um die Gültigkeit des streitentscheidenden Bebauungsplans. Bei der Ausübung des Ermessens habe das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass auch im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung des Bauvorbescheids zunächst dem sachnäheren Bausenat eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans ermöglicht werden solle, um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden. Hierin sei ein gewichtiger Grund zu sehen. Selbst im Fall eines Obsiegens könne die Klägerin ihr Vorhaben nicht ohne weiteres verwirklichen, da die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln bestehe. Hinzu komme, dass das Vorhaben auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet sei, der ohnehin keinen Bau gestatte. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. II. 1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben. 2. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Bei Beschwerden gegen die Aussetzung des Verfahrens prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5 und v. 02.08.2022 - 8 S 1463/22 -, n.v.; Thür. OVG, Beschl. v. 17.08.2022 - 2 VO 371/22 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2018 - 15 C 18.795 -, juris Rn. 23; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 94 Rn. 10; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 94 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 94 Rn. 7). b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden. aa) Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn bei der Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO geht es nicht um ein solches Rechtsverhältnis, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2000 - 4 B 75/00 -, juris Rn. 7). § 94 VwGO kann indes analog angewandt werden, wenn das Ergebnis eines Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Norm abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO Prüfungsgegenstand ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.08.2017 - 9 C 18.16 -, juris Rn. 1 und v. 08.12.2000 - 4 B 75/00 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2023 - 10 E 46/23 -, juris Rn. 3 f.). Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 94 VwGO im Streitfall erfüllt. Denn die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan „...“ sei unwirksam. Dass der Klage ungeachtet der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans stattzugeben oder diese umgekehrt unabhängig davon abzuweisen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht, dergleichen drängt sich auch nicht auf. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans „... ...“ ist indes derzeit Gegenstand des beim beschließenden Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 3 S 1787/24. Sollte das Beschwerdevorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie geltend machen möchte, es liege keine Vorgreiflichkeit i.S.d. § 94 VwGO vor, so ist dies unbehelflich. Läge eine „echte“ Vorgreiflichkeit i.S.d. 94 VwGO vor, bedürfte es keiner analogen Anwendung, die Norm wäre dann vielmehr unmittelbar anwendbar. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung verweist, nach der die Tatsache, dass sich in verschiedenen Verfahren vergleichbare Rechtsfragen stellen, weder eine Aussetzung nach § 94 VwGO noch in dessen analoger Anwendung rechtfertigen, geht dies an der vorliegenden Fallkonstellation vorbei. Denn vorliegend stehen nicht beliebige vergleichbare oder gar identische Rechtsfragen in unterschiedlichen Verfahren im Raum; vielmehr geht es um die Gültigkeit eines in beiden Verfahren streitentscheidenden Bebauungsplans; für diese Konstellation ist - wie ausgeführt - eine analoge Anwendung des § 94 VwGO anerkannt. Soweit die Klägerin meint, die zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler seien „offenkundig“, vermag auch dies die analoge Anwendung des § 94 VwGO nicht auszuschließen. Zwar mag eine analoge Anwendung des § 94 VwGO ausscheiden, wenn die Rechtslage offensichtlich ist, da es dann auf die Entscheidung im anderen Verfahren nicht ankommt. Hier behauptet die Klägerin indes lediglich, die Fehler des Bebauungsplans „... ...“ seien offenkundig, ohne dies näher zu erläutern. Dem Senat erschließt sich auch unter Lektüre der Klagebegründung nicht, weshalb die Unwirksamkeit des Bebauungsplans derart „offenkundig“ sein sollte. Soweit die Klägerin beanstandet, es sei keineswegs sicher, dass im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über die Gültigkeit des Bebauungsplans ...“ entschieden wird, ist dies zwar in der Sache zutreffend. Dies steht einer analogen Anwendung des § 94 VwGO vorliegend indes nicht entgegen. Jede Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO - sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung - ist mit dem Risiko behaftet, dass es aus welchen Gründen auch immer im Verfahren, auf dessen Hinblick ausgesetzt wurde, nicht zu einer Sachentscheidung kommt. Dies ist der Aussetzung immanent und steht weder einer direkten noch einer analogen Anwendung entgegen. Insoweit kann es - anders als die Klägerin möglicherweise meint - auch nicht darauf ankommen, ob die Beteiligten des ausgesetzten Verfahrens mit denen des Verfahrens, in dessen Hinblick ausgesetzt wurde, identisch sind. Eine Personenverschiedenheit ist vielmehr in diversen Fällen der analogen Anwendung des § 94 VwGO - etwa im Hinblick auf Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht oder Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union - die Regel. bb) Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass über die Aussetzung nach Ermessen zu entscheiden ist und allein das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO bzw. der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung noch nichts darüber aussagt, in welche Richtung das Ermessen auszuüben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2000 - 4 B 75/00 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 21.06.2010 - 14 C 10.1443 -, juris Rn. 10). Die Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht ist jedoch erfolgt und nicht zu beanstanden. Es mag dahinstehen, ob bereits der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2024 selbst in jeder Hinsicht hinreichende Ermessenserwägungen enthält. Denn Prüfungsgegenstand des Beschwerdegerichts ist die Ausgangsentscheidung in der Gestalt, die sie durch die Nichtabhilfeentscheidung bekommen hat (vgl. Kaufmann/Krüger, in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 01.01.2025, § 148 Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 148 Rn. 11). Jedenfalls im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung hat das Verwaltungsgericht hinreichend erkennen lassen, dass es sich bewusst war, dass ihm Ermessen zukommt und weshalb es der Aussetzung im Interesse der Vermeidung divergierender Entscheidungen Vorrang vor dem Beschleunigungsinteresse der Klägerin einräumt. Dies genügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ermessensentscheidung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht nur auf die Gefahr divergierender Entscheidungen abgestellt hätte. Zum einen ist dieser Vorwurf bereits inhaltlich unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls der Sache nach nicht nur auf die Gefahr divergierender Entscheidungen abgestellt, sondern auch auf eine größere „Sachnähe“ des beschließenden Senats. Ungeachtet dessen vermag der Senat die Annahme, eine Aussetzung des Verfahrens komme nur in Betracht, wenn neben der Gefahr divergierender Entscheidungen ein (weiterer) gewichtiger Grund vorliege (so OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2022 - 2 E 417/22 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 09.03.2023 - 10 E 46/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.), nicht zu teilen. § 94 VwGO dient der Rechtssicherheit durch Vermeidung divergierender Entscheidungen sowie allgemein der Prozessökonomie (vgl. Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 2; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 94 Rn. 1; Garloff, in: BeckOK VwGO, 72. Edition 01.07.2023, § 94; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 94 Rn. 11 [der die Vermeidung divergierender Entscheidungen als Teil der Prozessökonomie begreift]; nur auf die Gefahr divergierender Entscheidungen abstellend: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 94 Rn. 1; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 94 Rn. 1). An diesem Zweck ist das Ermessen, ob eine Aussetzung erfolgt, auszurichten; dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch international verbürgt ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2018 - 15 C 18.795 -, juris Rn. 25) und deshalb nur aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden darf (vgl. OVG S.-Anh., Beschl. v. 09.09.2024 - 3 O 119/24 -, juris Rn. 7). Solch gewichtige Gründe können indes die Gefahr divergierender Entscheidungen (a.A. OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2022, a.a.O. und v. 09.03.2023, a.a.O.) oder sonst prozessökonomische Erwägungen darstellen. So hat etwa auch das Bundesverwaltungsgericht bereits Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, damit werde dem sachnäheren Bausenat des Oberverwaltungsgerichts eine vorrangige Befassung ermöglicht und die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden (vgl. Beschl. v. 16.08.2017 - 9 C 18.16 -, juris Rn. 3). Maßgeblich ist nicht, ob ein über die Gefahr divergierender Entscheidungen oder sonst prozessökonomische Erwägungen hinausgehender Grund vorliegt, sondern ob im konkreten Fall die eine Aussetzung grundsätzlich rechtfertigenden Gründe das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Entscheidung überwiegen. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, in welcher Zeit mit einer klärenden Entscheidung zu rechnen ist und wie weit die eigenen Ermittlungen schon vorangeschritten sind (vgl. OVG S.-H., Beschl. v. 22.09.2022 - 4 P 2/19 EK -, juris Rn. 57). Hier hat das Verwaltungsgericht die Dauer des (Verwaltungs-)Verfahrens im Blick gehabt, sich aber gleichwohl für eine Aussetzung entschieden, wobei es auch eingestellt hat, dass mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor einer Entscheidung des Senats ohnehin nicht zu rechnen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. 3. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr zu entrichten ist.