Beschluss
3 S 1632/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0313.3S1632.23.00
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Leitsätze
1. Die Bauvorlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO BW 2010) müssen das Bauvorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsurt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris). (Rn.9)
2. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsurt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2020 - 8 S 77/09 -, juris; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris; Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris).(Rn.12)
3. Aufgrund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung und aus Gründen der Rechtsklarheit verbietet sich eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung der Baugenehmigung entgegen ihrem klaren Wortlaut (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsurt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - juris; Senatsbeschl. v. 18.11.1996 - 3 S 2867/96 -, juris; Senatsbeschl. v. 16.01.1996 - 3 S 3417/95 -, juris).(Rn.12)
4. Diese Auslegung der Baugenehmigung anhand des Bauantrags und der Bauvorlagen setzt einer Auslegung des Bauantrags anhand ergänzenden, außerhalb von Bauantrag und Bauvorlagen erfolgten Schriftverkehrs in derselben Weise Grenzen. Änderungen des Bauantrags sind daher im Bauantrag und den Bauvorlagen selbst vorzunehmen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. September 2023 - 13 K 4119/21 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauvorlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO BW 2010) müssen das Bauvorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsurt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris). (Rn.9) 2. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsurt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2020 - 8 S 77/09 -, juris; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris; Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris).(Rn.12) 3. Aufgrund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung und aus Gründen der Rechtsklarheit verbietet sich eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung der Baugenehmigung entgegen ihrem klaren Wortlaut (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsurt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - juris; Senatsbeschl. v. 18.11.1996 - 3 S 2867/96 -, juris; Senatsbeschl. v. 16.01.1996 - 3 S 3417/95 -, juris).(Rn.12) 4. Diese Auslegung der Baugenehmigung anhand des Bauantrags und der Bauvorlagen setzt einer Auslegung des Bauantrags anhand ergänzenden, außerhalb von Bauantrag und Bauvorlagen erfolgten Schriftverkehrs in derselben Weise Grenzen. Änderungen des Bauantrags sind daher im Bauantrag und den Bauvorlagen selbst vorzunehmen.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. September 2023 - 13 K 4119/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Werkstatt der Metallverarbeitung in ein Lager mit Werkstatt eines Baubetriebs und wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung samt Zwangsgeldandrohung. Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke Lxxx Straße x und x (Flst.-Nrn. xxx und xxx), xxx und Geschäftsführer eines Bauunternehmens. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baulinienplans 52/1 „Neipperger Höhe" vom 12. Januar 1951. Das Gebäude in der Lxxx-xxx Straße x wurde als Wohngebäude genehmigt. Für das Gebäude in der Lxxx Straße x wurde am 13. September 1996 eine Baugenehmigung für eine Werkstatt der Metallverarbeitung („Untergeschoss") sowie eine Wohnung mit Lager („Erdgeschoss") erteilt. Am 29. Juni 1996 wurde eine Baugenehmigung für die Aufstockung des „Obergeschosses" als Wohnraum erteilt. Eine aufgrund von Nachbarbeschwerden durchgeführte Baukontrolle im Jahr 2018 ergab, dass der Kläger seinen Betriebsstandort auf die streitgegenständlichen Grundstücke verlegt hatte und die Räume im „Erdgeschoss" der Lxxx-xxx Straße x als Lager und Werkstatt des Bauunternehmens nutzt. Am 10. Dezember 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer Werkstatt der Metallverarbeitung in ein „Lager Baubetrieb". Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 16. Januar 2020 ab (Ziffer 1), verfügte die sofortige Nutzungsuntersagung für die gewerbliche Lagernutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes Lxxx Straße x und für gewerbliche Be- und Entladevorgänge sowie gewerbliche Rangiertätigkeiten auf den Grundstücken Lxxx Straße x und x (Ziffer 2) und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Nutzungsuntersagung nicht binnen 2 Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 € an (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, das geplante Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Betrieb sei bei einer typisierenden Betrachtungsweise in dem vorliegenden allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) unzulässig, da eine Einrichtung des Baugewerbes einen das Wohnen störenden Betrieb darstelle. Von dem Betrieb würden Emissionen ausgehen, zumal eine Betriebszeit auch in lärmsensiblen Phasen ab 6:00 Uhr morgens beabsichtigt sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2021 zurück. Der Kläger hat am 13. August 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er die Aufhebung der genannten Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung von Werkstatt zu Lager zu erteilen, begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. § 58 Abs. 1 LBO entgegenstünden. Der Bauantrag des Klägers erfülle nicht die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bauantrags. Die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO einzureichenden Bauvorlagen seien hinsichtlich der Betriebszeiten widersprüchlich. Diese seien zum einen mit 6:00 Uhr bis 20.00 Uhr, zum anderen für das Büro mit 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und für den Lagerraum mit 7:00 Uhr und 20:00 Uhr angegeben. Diesbezüglich habe der Kläger auch im Klageverfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Aufgrund dieses Widerspruchs könne die Gebietsverträglichkeit der geplanten Nutzung nicht abschließend beurteilt werden. Der Widerspruch sei auch entscheidungserheblich, da eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens im „Worst-Case", d.h. bei Annahme täglicher Betriebszeiten zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr zu dem Ergebnis käme, dass dem Vorhaben gemäß § 58 Abs. 1 LBO öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Der von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Nutzungsumfang im „Worst-Case" sei der Art der Nutzung nach bauplanungsrechtlich unzulässig, da er das Wohnen wesentlich störe. Offenbleiben könne hierbei, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO (allgemeines Wohngebiet) oder § 5 BauNVO (Dorfgebiet) beurteile. Denn in beiden Fällen sei das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gebietsunverträglich. Die Klage habe ferner keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung richte. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. September 2023 bleibt ohne Erfolg. Aus dem innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2023 ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen wäre. 1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 15). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2024 - 12 S 871/22 -, juris Rn. 4). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.2015, a.a.O.). b) Nach diesem Maßstab bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht. aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein inhaltlich unbestimmter Bauantrag nicht Grundlage für eine zu erteilende Baugenehmigung sein kann. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO sind mit dem Bauantrag alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauvorlagen müssen das Vorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig (vgl. nur Senatsurt. v. 23.08.2017 - 3 S 1102/17 -, juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 19 f.; Hess. VGH, Urt. v. 24.11.1995 - 4 UE 1290/92 -, juris Rn. 49). Diese Grundsätze stellt auch der Zulassungsantrag nicht in Frage. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang das Zulassungsvorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bereits wegen Unbestimmtheit aufgrund widersprüchlicher Betriebszeiten ablehnen dürfen, da er vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 klargestellt habe, dass der Lagerraum erst ab 07:00 Uhr für die dargestellten Be- und Entladungsvorgänge kurzfristig (ca. 15 Minuten) betreten werde; das Verwaltungsgericht habe - so der Kläger - seiner Beurteilung daher Betriebszeiten ab 07:00 Uhr zugrunde legen müssen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag bereits nicht auf, aus welchen Gründen das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen soll. Das Verwaltungsgericht hat zunächst dargelegt, in dem Formular „Angaben zu gewerblichen Tätigkeiten“ sei ausgeführt: „8.3 Betriebszeiten: andere Betriebszeiten von 6:00 Uhr bis 20.00 Uhr.“ Auf dem gesonderten Blatt „Betriebszeiten" sei indes ausgeführt: „Büro ist täglich von 8.00 Uhr bis 13:00 Uhr besetzt. Lagerraum wird nur für Werkzeuge während Be- und Entladen nur kurzfristig (ca. 15 Minuten) zwischen 7:00 Uhr und 20.00 Uhr betreten. Anlieferung durch Fremdfirmen besteht nicht, da die bestellten Materialien direkt an die jeweiligen Baustellen zugestellt werden.“ Es sei aufgrund dieser Angaben nicht klar, welche Betriebszeiten für das Lager gelten sollten. Sodann hat das Verwaltungsgericht dargetan, dass der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens unterschiedliche Angaben gemacht habe, da er zunächst geschrieben habe, dass das Lager täglich betreten werde, und später vorgetragen habe, dass der Lagerraum im Regelfall nur von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr und ca. einmal monatlich auch samstags betreten werde (UA S. 12 oben). Insgesamt hat das Verwaltungsgericht hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass weiterhin widersprüchliche Angaben zu den Betriebszeiten bestehen (UA, S. 12 Mitte: „Aufgrund dieses Widerspruchs…“). Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag lediglich die Behauptung entgegen, dass mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 klargestellt worden sei, dass der Lagerraum erst ab 07:00 Uhr für die dargestellten Be- und Entladungsvorgänge kurzfristig (ca. 15 Minuten) betreten werde. Eine substantiierte Auseinandersatzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger auch im Klageverfahren unterschiedliche Angaben gemacht hat, enthält die Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht. Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Angaben zu den Betriebszeiten widersprüchlich sind, zu beanstanden sein und aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass eine Diskrepanz zwischen der Baubeschreibung und der Betriebsbeschreibung nicht mehr gegeben gewesen sei. Unbeschadet dieser mangelnden Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich solche auch nicht aus dem in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13. Juni 2023. In diesem nimmt der Kläger unter Ziffer 3 zu der vom Verwaltungsgericht in der Hinweisverfügung vom 6. Juli 2023 angesprochenen Problematik Stellung, ob der Bauantrag bestimmt genug ist. Die Einleitung unter Ziffer 3 des klägerischen Schriftsatzes, die tatsächlichen Betriebszeiten ergäben sich aus der aktualisierten Betriebsbeschreibung, ist schon nicht geeignet, den Widerspruch zwischen der Betriebsbeschreibung und der Baubeschreibung aufzulösen. Die im Schriftsatz angegebenen Betriebszeiten entsprechen hinsichtlich der Uhrzeiten denen aus der mit dem Bauantrag eingereichten Betriebsbeschreibung, eine Präzisierung ist nur hinsichtlich der Tage erfolgt. Eine ausdrückliche Korrektur der Baubeschreibung mit den dort angegebenen Betriebszeiten von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist hingegen gerade nicht erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs konkretisieren die Bauvorlagen nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Genehmigung. Denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkungen ist das Bauvorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist (Senatsurt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -, juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2020 - 8 S 77/09 -, juris Rn. 37; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris Rn. 54; Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris Rn. 20). Aufgrund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Genehmigung und aus Gründen der im Interesse des Rechtsverkehrs erforderlichen Rechtsklarheit des Genehmigungsbescheides verbietet sich daher eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung entgegen dem klaren Genehmigungswortlaut (Senatsurt. v. 16.05.2002, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 18.11.1996 - 3 S 2867/96 -, juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 16.01.1996 - 3 S 3417/95 -, juris Rn. 3). Diese Auslegung der Baugenehmigung anhand des Bauantrags und der Bauvorlagen setzt einer Auslegung des Bauantrags anhand ergänzenden, außerhalb von Bauantrag und Bauvorlagen erfolgten Schriftverkehrs in derselben Weise Grenzen. Änderungen des Bauantrags sind daher im Bauantrag und den Bauvorlagen selbst vorzunehmen (ebenso Hornmann, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Werkstand 62. EL Februar 2024, 1. Teil Rn. 107 m.w.N.; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2002 - 26 ZB 99.1925 -, juris Rn. 13; Urt. v. 29.06.2020 - 2 B 88.2629 -, BayVBl. 1991, 373). Hinzu kommt: Die Bezugnahme auf die „tatsächlichen Betriebszeiten“ im Schriftsatz vom 13. Juli 2023 kann eine Präzisierung des Bauantrags bereits deswegen nicht bewirken, weil es für diesen auf die zur Genehmigung gestellten Betriebszeiten, nicht die tatsächlichen ankommt. Auch die Angabe „regelmäßiger“ und ungefährer („ca.“) Betriebszeiten begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis Bedenken. bb) Unbegründet ist das Zulassungsvorbringen, bei Einordnung der näheren Umgebung als Dorfgebiet hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Nutzung als sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb i.S.v. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 6 BauNVO einordnen müssen. (1) Die Begründung des Zulassungsantrags geht am Urteil des Verwaltungsgerichts vorbei und genügt daher nicht dem Gebot der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, soweit der Kläger vorbringt, dass aus Ziff. 6.5 der TA Lärm nicht zwangsläufig geschlussfolgert werden könne, dass die hier beantragte Nutzung mit einem derartigen Lärm verbunden sei, dass dies die Wohnruhe im Dorfgebiet störe, und dass der Annahme, der für Dorfgebiete nach der TA Lärm geforderte Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit führe vorliegend zu einer wesentlichen Störung, in der Allgemeinheit nicht gefolgt werden könne. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich zugrunde gelegt, dass eine allein typisierende Betrachtungsweise bei § 5 BauNVO nicht weiterführe, wenn der konkrete Betrieb zu einer Branche gehöre, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichten, dass zu derartigen Betrieben auch Bauunternehmen zählten, dass daher im jeweiligen Einzelfall auf den konkreten Typ der Werkstätte abzustellen sei, dass Grundlage der rechtlichen Beurteilung dabei der konkrete Werkstattbetrieb in seiner zur Genehmigung gestellten Form und insofern zu hinterfragen sei, ob die im zu genehmigenden Betriebsumfang üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet seien, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (UA, S. 15 f.). Die mit dem Zulassungsvorbringen behaupteten pauschalen Annahmen hat das Verwaltungsgericht mithin gerade nicht getroffen. (2) Ohne Erfolg bleibt insoweit auch das Zulassungsvorbringen, das sich gegen die auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verwaltungsgerichts zu § 5 BauNVO richtet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt, beim Vorhaben des Klägers handele es sich um einen das Wohnen störenden Gewerbebetrieb. Zwar könne dies nicht bereits aufgrund der Betriebsgröße des Bauunternehmens und auch nicht wegen der beabsichtigten Nutzung an sich angenommen werden. Allerdings führten auch hier die Betriebszeiten täglich zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr dazu, dass der Gewerbebetrieb des Klägers das Wohnen in dem Dorfgebiet wesentlich störe. Zwar verkenne die Einzelrichterin hierbei nicht, dass von einer gewerblichen Nutzung im Dorfgebiet Störungen auf angrenzende Wohnnutzung ausgehen dürften und die Wohnnutzung im Dorfgebiet einen höheren Störungsgrad als in einem allgemeinen Wohngebiet hinnehmen müsse. Dies gelte aber nicht ohne Einschränkungen. Denn nach der derzeit geltenden Fassung fordere Ziffer 6.5 der TA Lärm auch für Dorfgebiete einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, sodass zu diesen Zeiten auch in einem Dorfgebiet die erhöhte Störwirkung von Geräuschen zu berücksichtigen sei. Die zur Nutzung gestellten Betriebszeiten stünden auch hier der Wohnruhe entgegen. Denn der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Ziffer 6.5 auch auf Kern,- Dorf- und Mischgebiete zum Ausdruck gebracht, dass auch dort in den frühen Morgenstunden ein erhöhter Ruhebedarf zu fordern sei. Diesem Bedarf werde der zur Genehmigung gestellte Nutzungsumfang - wie bereits zu § 4 BauNVO dargelegt - nicht gerecht (UA, S. 16 f.). Zum in Bezug genommenen § 4 BauNVO hat das Verwaltungsgericht im Urteil zuvor u.a. ausgeführt: Zwar handele es sich bei dem Unternehmen des Klägers um ein recht kleines Bauunternehmen mit 11 Mitarbeitern und einem kleinen Fuhrpark, der auf einem gesonderten Grundstück untergebracht sei. Vor Ort sollten lediglich die zwei Pritschenwagen geparkt werden. Lärm sei mithin lediglich während der Be- und Entladevorgänge der Pritschenwagen sowie bei Anlieferung neuer Kleinmaterialien (durch den Kläger/die Mitarbeiter selbst oder Lieferdienste) sowie während der Reparaturvorgänge der Werkzeuge zu erwarten. Aufgrund dessen könnte geschlossen werden, dass vorliegend ein von einem typischen Bauunternehmen abweichender Betrieb gegeben sei, das den Wohngebietscharakter als solchen nicht störe, weil sich die zur Genehmigung gestellte Nutzung nicht wesentlich von der sonstigen Nutzung in dem allgemeinen Wohngebiet unterscheide, etwa wenn Bewohner ihre Einkäufe oder sonstige Güter entlüden oder in Garagen Geräte repariert würden. Allerdings störe die zur Genehmigung gestellte Nutzung aufgrund der Betriebszeiten (täglich zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr) den Wohngebietscharakter als solchen. Dies folge insbesondere aus den Regelungen der TA Lärm. In allgemeinen Wohngebieten sei nach der Ziffer 6.5 der TA Lärm an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Uhr die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Daraus könne man schließen, dass in diesen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ein gesteigerter Ruhebedarf bestehe und insbesondere laute Geräusche während dieser Zeiten als besonders störend empfunden würden. Die Reparatur von Werkzeugen sowie das Be- und Entladen der Pritschen durch Mitarbeiter des Klägers mit Werkzeugen, Leitern und sonstigen Arbeitsmaterialien zu Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit beeinträchtigten die Wohnruhe in unzulässiger Weise. Die Annahme eines atypischen Falles scheide deshalb aus. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung weiche eben nicht derart von solchen typischerweise das Wohnen störenden Bauunternehmen ab, dass es eine Störung der angrenzenden Wohnnutzung ausnahmsweise wegen des besonderen Nutzungsumfangs im Einzelfall nicht erwarten lasse (UA, S. 14 f.). Dem setzt der Zulassungsantrag zu § 5 BauNVO an auf den Einzelfall bezogener Argumentation nur entgegen, dass vor Ort lediglich die zwei Pritschenwagen geparkt würden und Lärm mithin lediglich während der Be- und Entladevorgänge der Pritschenwagen (ca. 15 Minuten werktäglich) sowie allenfalls bei Anlieferung neuer Kleinmaterialien (durch den Kläger, die Mitarbeiter selbst oder Lieferdienste) sowie während der Reparaturvorgänge der Werkzeuge zu erwarten sei. Die zur Genehmigung gestellten Nutzungen stellten vereinfacht gesagt nichts anderes dar, als wenn eine Privatperson ein Fahrzeug im Hof be- oder entlade oder Reparaturen in der Garage durchführe (Schriftsatz vom 08.11.2023, unter II.2.b = VGH-Akte, S. 34 f.). Auch die Begründung des Zulassungsantrags zu § 4 BauNVO enthält insoweit keine weiteren, auf den Einzelfall des Klägers bezogene Argumentation (Schriftsatz vom 08.11.2023, unter II.2.c = VGH-Akte, S. 35 f.). Damit sind ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend aufgezeigt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Reparatur von Werkzeugen eines Bauunternehmens wie im vorliegenden Fall und das Be- und Entladen von zwei Pritschenwagen mit Werkzeugen, Leitern und sonstigen Arbeitsmaterialien in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr die Wohnruhe in unzulässiger Weise beeinträchtigt, ist aufgrund des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Der mit diesen Vorgängen verbundene Lärm geht regelmäßig über das Störpotential des bloßen Be- und Entladens von Autos durch Privatpersonen und der Reparaturen in Garagen - das das Verwaltungsgericht gesehen und zum Vergleich herangezogen hat - hinaus. Der schlichten, nicht näher begründeten Behauptung des Zulassungsantrags, insoweit handele es sich um nichts Anderes, vermag der Senat nicht zu folgen. cc) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Zulassungsvorbringen, auch bei Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Nutzung als nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bewerten müssen. Denn der Kläger behauptet mit dem Zulassungsantrag bereits nicht, dass die Baugenehmigung für das bei dieser Annahme gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB seiner Art nach nur ausnahmsweise zulässige Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB zu erteilen wäre. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass und aus welchen Gründen das insoweit bestehende Ermessen der Baugenehmigungsbehörde (vgl. nur Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 84; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 138, Werkstand: 132. Lfg. Oktober 2024) auf eine Erteilung der Baugenehmigung reduziert gewesen sein soll. dd) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Nutzungsuntersagung. Der Kläger bringt zweitinstanzlich insoweit nur vor, die Nutzungsuntersagung sei aufzuheben, da sich die untersagte Nutzung als genehmigungsfähig erweise. Selbständige Angriffe auf die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung enthält das Zulassungsvorbringen nicht. ee) Zur erstinstanzlich ebenfalls angefochtenen Zwangsgeldandrohung trägt der Kläger zweitinstanzlich nichts vor. Für einen Zulassungsgrund ist insoweit folglich nichts ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die die Beteiligten nichts erinnern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar