Beschluss
4 S 2759/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:1220.4S2759.17.00
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Leitsätze
Zum Hinausschieben des Ruhestands bei mangelnder Leistungsbereitschaft.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2017 - 3 K 10491/17 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils auf 28.131,66 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Hinausschieben des Ruhestands bei mangelnder Leistungsbereitschaft.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2017 - 3 K 10491/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils auf 28.131,66 EUR festgesetzt. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2018 hinauszuschieben, abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der Überzeugung, dass der Antrag zu Unrecht abgelehnt worden ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. I. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der im Juni 1957 geborene Antragsteller gehört zu den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten und erreicht die gesetzliche Altersgrenze gemäß Art. 62 § 3 Abs. 4 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (- DRG -, GBl. S. 793) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1035, 1037) mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr und sechs Monate vollendet, mithin am 31.12.2017. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass nach Ablauf dieses Zeitpunkts ein Hinausschieben der Altersgrenze ausgeschlossen ist. II. Den Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht hingegen - ebenfalls zutreffend - verneint. Dem Antragsteller steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 DRG. 1. Der Senat lässt wie das Verwaltungsgericht offen, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch hier unabhängig von der behördlich gewährten Wiedereinsetzung bereits daran scheitert, dass er den erforderlichen Antrag erst im Juli und damit nicht innerhalb der in § 39 Satz 3 LBG bestimmten Frist von sechs Monaten vor Erreichen der Altersgrenze gestellt hat. Die Gesetzesbegründung dürfte allerdings dafür sprechen, dass es sich bei dieser Frist, jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers, um eine Ausschlussfrist handeln soll, bei der eine Wiedereinsetzung regelmäßig ausscheidet. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beamtinnen und Beamten durch Satz 2 (jetzt Satz 3) verpflichtet werden sollen, einen Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestands spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen und nach Ablauf der Frist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich sein solle. Die rechtzeitige Antragstellung sei erforderlich, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten können (LT-Drs. 14/6694 S. 419). 2. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 DRG ist § 39 LBG hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Antrag eines vor dem 01.01.1958 geborenen Polizeivollzugsbeamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung geht auf die ursprünglich bis 2028 geltende Übergangsregelung zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 01.12.2015 ist diese dahingehend geändert worden, dass sie nur noch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ruhestandsnahe Jahrgänge Anwendung findet. Hierdurch soll im Hinblick auf den demografischen Wandel sichergestellt werden, dass das zur Aufgabenerledigung erforderliche Personal auch künftig zur Verfügung gestellt werden kann, unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (LT-Drs. 15/7552 S. 11). Sie räumt aufgrund der Erfahrungen seit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform bei der erneuten Abwägung verschiedener Zielsetzungen der freiwilligen Weiterarbeit personalwirtschaftlichen Erfordernissen einen anderen Stellenwert ein. Durch den Vorbehalt des dienstlichen Interesses wird die Organisationshoheit des Dienstherrn gestärkt (LT-Drs. 15/7552, S. 47). Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall (eingehend zu Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.) und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - sowie vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Rn. 5 m.w.N., jeweils Juris). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete Begriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Soweit der Rechtsanspruch für ruhestandsnahe Beamte - wie den Antragsteller - fortwirkt, müssen dienstliche Interessen, die diesem entgegengehalten werden, mit den Zielen seiner Einführung grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Insoweit sind für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG die Ziele der ursprünglichen Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung war Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesG) dienstrechtlich einen Anspruch hierauf geschaffen. Hierdurch sollte erreicht werden, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris) und die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die freiwillige Weiterarbeit zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten führt (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389) und mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt. Für den Erfolg der Einwendungen sind damit keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG kommen aber im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Beispiele lassen erkennen, dass - auch - der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Fähigkeit hierzu besteht (Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris). Demgemäß hat der Senat bereits entschieden, dass die gesundheitsbedingt eingeschränkte dienstliche Verwendungsfähigkeit eines Beamten dienstliche Interessen begründen kann, die einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris). Nichts anderes kann für den in der ursprünglichen Gesetzesbegründung noch nicht in den Blick genommenen Fall gelten, dass ein Beamter trotz eingeschränkter Leistungsbereitschaft den Eintritt seines Ruhestands hinausschieben will. Denn maßgeblich ist, ob er den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass hinreichende Gründe dafür sprächen, dass der Antragsteller den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen sei. So sei ihm mit - bestandskräftiger - Disziplinarverfügung vom 11.07.2017 wegen einer verzögerten Sachbearbeitung in vier Ermittlungs-verfahren, bei denen in einem Zeitfenster von jeweils zwei bis vier Monaten keine Sachbearbeitung erkennbar gewesen sei, sowie der - nicht genehmigten - Installation einer Überwachungskamera in seinem Dienstzimmer, mittels der er über das Internet während seiner Abwesenheit habe beobachten können, wer sein Dienstzimmer betritt, ein Verweis (§ 27 LDG) erteilt worden. Weiterhin ergebe sich aus den Stellungnahmen des Leiters der Wasserschutzpolizeidirektion Ltd. PD O. und des PHK D. von der Führungsgruppe der Wasserschutzpolizeistation K. vom 12.07.2017, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Stationsleitung und des Ermittlungsdienstes einerseits und dem Antragsteller andererseits dauerhaft zerstört sei. Der Antragsteller bearbeite weiterhin Aufträge nicht, nur teilweise oder nur nach ständigem Nachfragen. PHK M. von der Wasserschutzpolizeistation K. habe in einer Stellungnahme vom 04.12.2017 mitgeteilt, der Antragsteller sei im Rahmen einer Diebstahlsserie von Außenbordmotoren am 10.07.2017 mit den Ermittlungen beauftragt worden. Insoweit habe er - entgegen ausdrücklicher Weisung - keine Rückmeldungen gegeben, auf E-Mails nicht reagiert und insgesamt - trotz Eilbedürftigkeit - ihm aufgetragene Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt, so dass ihm letztendlich am 14.11.2017 die Bearbeitung habe entzogen werden müssen. Außerdem habe der Antragsteller von ihm behauptete Ermittlungen nicht dokumentiert und Kollegen erforderliche Unterlagen nicht überlassen. Auf Vorhalte habe er mit Schmunzeln und Schulterzucken reagiert. Damit sei in ausreichendem Maße dokumentiert, dass dem Antragsteller die für die kriminalpolizeiliche Arbeit erforderliche Leistungsbereitschaft bzw. -fähigkeit fehle. Entscheidend sei insoweit, dass er durch seine Arbeitsverweigerung den Erfolg der polizeilichen Ermittlungen gefährdet habe. Insoweit handele es sich auch nicht um einen vereinzelten Vorfall. Vielmehr habe er, obwohl er bereits mit Disziplinarverfügung vom 11.07.2017 wegen verzögerter Bearbeitung gerügt worden sei, weiterhin Ermittlungen nicht bzw. nur unzureichend geführt. Die Sachzwänge kriminalpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung erlaubten ein solches Vorgehen nicht, dieses stelle vielmehr die Funktionsfähigkeit der Kriminalpolizei grundsätzlich in Frage. Insoweit sei der Vorwurf des Antragstellers, eine Berücksichtigung der zögerlichen Bearbeitung in der Vergangenheit führe zu einer unzulässigen Doppelsanktionierung unbehelflich. Es gehe nicht um eine Sanktionierung vergangenen Verhaltens, sondern um die Prognose, ob er künftig in der Lage bzw. bereit sei, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die mit Stellungnahme des PHK M. vom 04.12.2017 geschilderten angeblichen Verfehlungen könnten die bereits im Juli 2017 gefallene Entscheidung nicht stützen und die Negativprognose, die das Verwaltungsgericht hier als gegeben ansehe, hätte im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung vorliegen müssen, ist seine Rechtsansicht nicht zutreffend. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, weshalb es im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt - vor Abschluss - der Anhörung oder den der Ausgangsentscheidung ankommen sollte. Darauf, ob der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2017, der der gerichtlichen Entscheidung oder der des Erreichens der Altersgrenze maßgeblich ist, kommt es vorliegend nicht an, weil diese jeweils nach dem 04.12.2017 liegen. Im Übrigen trägt der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen vor, was die Sachfahndungskorrekturen anbetreffe, die PHK D. in seiner Stellungnahme vom 12.07.2017 erwähne, sei bereits darauf hingewiesen worden, dass ihm diese schon im August 2016 entzogen worden seien. Der Vorwurf der Nichtbearbeitung könne ihm somit nicht gemacht werden. Die Ermittlungen hinsichtlich der Außenbordmotoren-Diebstähle am Untersee, am Hochrhein und in der Schweiz seien ihm nach Aussage von PHK M. mit E-Mail vom 10.07.2017 übertragen worden. Eine entsprechende E-Mail finde sich allerdings in den Anlagen zum Schriftsatz vom 11.12.2017 nicht. Nach seiner Erinnerung sei die Bearbeitung dieses Ermittlungsvorgangs zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der eigentliche Sachbearbeiter PHM A. in Urlaub befunden habe, der nach seiner Rückkehr die Ermittlungen hätte weiterführen sollen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. PHK D. bezieht sich in seiner E-Mail vom 12.07.2017 zunächst eindeutig auf zurückliegende, bereits dargestellte und aktenkundige Vorgänge, führt hierzu allerdings - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - weiter aus, dass immer noch ein hoher zeitlicher Aufwand durch Kontrolle, Nachfragen und Einfordern der Arbeitsergebnisse entstehe. Der Zeitaufwand hierfür übersteige häufig den Zeitaufwand, der für die Erledigung der Arbeit erforderlich sei, weshalb dem Antragsteller keine Arbeit mehr zugeteilt werde, die ohne zeitlichen Verzug erledigt werden müsse oder einen bestimmten Qualitätsanspruch habe. Festgelegte Geschäftsprozesse würden von ihm belächelt und als übertrieben dargestellt. Dem setzt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes entgegen. Entsprechendes gilt für die Angaben von PHK M. in einer Stellungnahme vom 04.12.2017. Zunächst war die an ihn gerichtete E-Mail vom 10.07.2017 (von PHK M.) ebenso wie u.a. die E-Mails an ihn vom 27.07.2017 (eine von PHK M. sowie zwei von KHK W.) und vom 16.08.2017 (von KHK W.) der als Anlage 2 der Antragserwiderung vom 08.12.2017 vorgelegten Stellungnahme vom 04.12.2017 beigefügt (S. 61 bzw. 209 der Akte des VG). In dieser Stellungnahme teilt PHK M. hierzu u.a. mit, dass KHK W. und PHM A. noch in einer anderen Haftsache und einer Vielzahl anderer Aufträge gebunden gewesen seien. Der Antragsteller habe zu dieser Zeit nur zwei kleinere Aufträge (Zeitansatz maximal 2 Stunden) gehabt. Er habe ihm deshalb mit E-Mail vom 10.07.2017 den Sachverhalt zur Bearbeitung übertragen. Seine Überprüfungen am 06.11.2017 und in der Folge hätten ergeben, dass der Antragsteller selbst in dem Vorgang praktisch nichts, insbesondere nicht die eiligen und absolut zu priorisierenden Sofortmaßnahmen, veranlasst habe. Das habe dieser ihm in dem Gespräch vom 14.11.2017 auch indirekt bestätigt. Er habe sich u.a. damit gerechtfertigt, dass er sich nicht darüber im Klaren gewesen sei, dass er der Hauptsachbearbeiter gewesen sei. Schließlich seien in dem Vorgang bereits sehr viele Kollegen tätig gewesen. Außerdem wären derartige Fälle früher sowieso vom Posten bearbeitet worden. Seinen Hinweis auf eine Führungsvereinbarung vom 15.02.2017 (die auch der Antragsteller per E-Mail von EPHK T. erhalten habe), wonach ab 2017 alle Außenbordmotorendiebstähle zentral im Ermittlungsdienst bearbeitet würden, weil alle seit 2015 im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich begangenen Straftaten Bandendelikte (Verbrechenstatbestand l) gewesen seien, wolle er nicht gekannt haben. In seiner E-Mail vom 10.07.2017 an ihn bzw. PHM B. sei dieser Hinweis nochmals deutlich gegeben worden. Damit hat der Antragsteller aber die ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben nicht nur unvollständig durchgeführt, sondern praktisch nichts unternommen und insbesondere noch nicht einmal eilige Sofortmaßnahmen ergriffen. Dass er seiner Erinnerung nach davon ausgegangen sei, dass sich PHM A. in Urlaub befunden habe und nach seiner Rückkehr die Ermittlungen weiterführen sollte, stellt sich vor dem Hintergrund der eindeutigen Anweisung in der E-Mail vom 10.07.2017 und seiner Angaben gegenüber PHK M. am 14.11.2017 als weitere Schutzbehauptung dar. PHK M. hat in seiner Stellungnahme vom 04.12.2017 im Einzelnen angegeben, dass der Antragsteller auf seinen Vorhalt, dass trotz Anforderung (E-Mail vom 25.07.2017) niemals eine schriftliche oder mündliche Rückmeldung erfolgt sei, mit einem Schulterzucken und Schmunzeln reagiert habe. Auf seine Frage, was er konkret in der Sache ermittelt oder veranlasst hätte, was nicht im ComVor zu sehen sei, habe er sich unverbindlich und ausweichend verhalten und erklärt, er hätte den WSP-Posten R. mit verschiedenen Maßnahmen beauftragt. Auf konkrete Nachfrage habe er entgegnet, dass er eine Reihe telefonischer Ermittlungen durchgeführt hätte. Entsprechende Ermittlungsvermerke hätte er nicht gemacht. Auf seine Bitte, die telefonisch oder sonst erlangten Erkenntnisse in einem Vermerk niederzuschreiben und an PHM A. und ihn weiterzuleiten, habe er angegeben, dass er vergessen hätte, was ermittelt worden sei, und habe erneut dabei gelächelt. Wenn der Antragsteller nun im Rahmen seines Beschwerdevorbringens pauschal auf seine Freistellung im Umfang von 2/5 seiner Arbeitszeit als Personalratsmitglied verweist, auf die er sich im damaligen Gespräch nicht berufen hat, überzeugt dies den Senat nicht. Vielmehr hätte er sich an drei Tagen pro Woche um die ihm übertragenen Aufgaben kümmern können und müssen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass es in der fraglichen Zeit auch an den nicht für die Personalratstätigkeit freigehaltenen Tagen (wohl in der Regel Montag und Freitag) zu Verhinderungen aufgrund dieser Tätigkeit gekommen wäre, vermag dies weder zu rechtfertigen, dass der Antragsteller - trotz ausdrücklicher Aufforderung - keine Rückmeldung über Bearbeitungsstand und -ergebnis gegeben hat, noch Sorge dafür getragen hat, dass im Zeitraum von Mitte Juli bis zum Entzug des Vorgangs am 14.11.2017 zumindest die vorrangigen Vernehmungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Der bloßen Behauptung des Antragstellers, dass er selbstverständlich bereit und in der Lage sei, die ihm übertragenen Aufgaben weiterhin wahrzunehmen, kommt vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu. Auch der wiederholte Hinweis auf seine Freistellung als Personalratsmitglied verfängt nicht. Das geschilderte Verhalten zeigt vielmehr deutlich, dass der Antragsteller sich auch von dem disziplinarrechtlichen Verweis vom 11.07.2017 nicht hat beeindrucken lassen und weiterhin weder grundsätzlich bereit war, seine Aufgaben weisungsgemäß zu erfüllen, noch überhaupt Rückmeldungen z.B. über Ergebnisse, Fortschritte oder ggf. auch - u.a. durch Personalratstätigkeiten bedingte - Verzögerungen zu geben. Hatte seine mangelhafte Leistungs- und Kooperationsbereitschaft schon im laufenden Jahr zur Folge, dass Kollegen ihm ursprünglich übertragene Aufgaben zusätzlich haben erledigen müssen, stehen dem Hinausschieben seines Ruhestands nach dem obigen Maßstab auch insoweit dienstliche Interessen entgegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er weder ganz noch teilweise dienstunfähig sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt kommt es hier nicht auf den Grund des Eignungsmangels an. Kann schon die gesundheitsbedingt eingeschränkte Einsatzfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris), muss dies erst Recht im Falle einer aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft eingeschränkten Einsatzfähigkeit gelten, die die erforderliche vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit unabhängig von der jeweiligen konkreten Verwendung grundsätzlich gefährdet. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die - bei Vorhaltungen mit Schulterzucken und Lächeln auch nach außen hin demonstrierte - Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber seinen dienstlichen Verpflichtungen in der polizeilichen Zusammenarbeit zu erheblichen Störungen führt, denen auch nicht durch eine anderweitige Verwendung begegnet werden kann. Schließlich überzeugen den Senat auch die Einwendungen des Antragstellers nicht, dass seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft nicht nur an seiner Ermittlungstätigkeit zu messen seien, sondern zudem an der Personalratstätigkeit. Der Antragsteller ist weder ganz noch überwiegend, sondern lediglich in einem Umfang von 2/5 seiner regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Wie dargelegt mangelt es ihm an Leistungs- und Kooperationsbereitschaft in der verbleibenden und überwiegenden Dienstzeit unabhängig davon, dass auch in dieser Personalratstätigkeiten anfallen können. Insoweit stehen dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand dienstliche Interessen selbst dann entgegen, wenn er seine Personalratstätigkeit engagiert wahrgenommen haben sollte. Denn diese mag den dienstlichen Aufgaben gleichwertig sein, sie kompensiert aber nicht die grundlose Vernachlässigung der unter Berücksichtigung der Freistellung übertragenen Dienstaufgaben. Darauf, ob an den verbleibenden 3/5 der Arbeitszeit eines einzigen Polizeibeamten die Funktionsfähigkeit bzw. Funktionsunfähigkeit der gesamten kriminalpolizeilichen Ermittlungsarbeit festgemacht werden kann, kommt es nach dem obigen Maßstab nicht an. Ist damit ein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 31.12.2018 wegen entgegenstehender dienstlicher Interessen ausgeschlossen, kann die begehrte Anordnung nicht ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 28.131,66 EUR (Grundgehalt: 4.597,04 EUR plus Strukturzulage: 91,57 EUR = 4.688,61 EUR x 6). Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).