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Urteil

4 S 300/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0225.4S300.18.00
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Leitsätze
1. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Falle der außerunterrichtlichen mehrtägigen Veranstaltungen von Schulen das ihm in § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG (juris: RKG BW) eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass eine Aufwandsvergütung anstelle eines Tagegeldes nach § 9 LRKG (juris: RKG BW) und eines Übernachtungsgeldes nach § 10 LRKG (juris: RKG BW) gewährt wird, sperrt diese Grundentscheidung den Rückgriff auf die §§ 9, 10 LRKG (juris: RKG BW) auch, soweit die Aufwandsvergütung zu gering bemessen ist.(Rn.23) 2. Der Gesetzgeber fordert eine Differenzierung nach dem jeweiligen Umfang der - dienstlich veranlassten - notwendigen Aufwendungen, wenn er in § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG (juris: RKG BW) bestimmt, dass die Höhe der Aufwandsvergütung, mit der der Dienstreisende abgefunden werden soll, „entsprechend den notwendigen Mehrauslagen“ festzusetzen ist. Dem widerspricht die Gleichbehandlung eines Landschulheimaufenthalts in einer ländlichen Gegend Baden-Württembergs mit einer Studienfahrt in eine ausländische Metropole.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 - 1 K 6923/17 - geändert: Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 13.01.2017 auf Vergütung von weiteren Übernachtungskosten in Höhe von 8,00 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 08.02.2017 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wird aufgehoben, soweit dieser entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen das beklagte Land zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Falle der außerunterrichtlichen mehrtägigen Veranstaltungen von Schulen das ihm in § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG (juris: RKG BW) eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass eine Aufwandsvergütung anstelle eines Tagegeldes nach § 9 LRKG (juris: RKG BW) und eines Übernachtungsgeldes nach § 10 LRKG (juris: RKG BW) gewährt wird, sperrt diese Grundentscheidung den Rückgriff auf die §§ 9, 10 LRKG (juris: RKG BW) auch, soweit die Aufwandsvergütung zu gering bemessen ist.(Rn.23) 2. Der Gesetzgeber fordert eine Differenzierung nach dem jeweiligen Umfang der - dienstlich veranlassten - notwendigen Aufwendungen, wenn er in § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG (juris: RKG BW) bestimmt, dass die Höhe der Aufwandsvergütung, mit der der Dienstreisende abgefunden werden soll, „entsprechend den notwendigen Mehrauslagen“ festzusetzen ist. Dem widerspricht die Gleichbehandlung eines Landschulheimaufenthalts in einer ländlichen Gegend Baden-Württembergs mit einer Studienfahrt in eine ausländische Metropole.(Rn.30) Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 - 1 K 6923/17 - geändert: Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 13.01.2017 auf Vergütung von weiteren Übernachtungskosten in Höhe von 8,00 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 08.02.2017 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wird aufgehoben, soweit dieser entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen das beklagte Land zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10. Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung von Reisekostenvergütung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, sodass die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die richtige Klageart ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, Juris). Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag vom 13.01.2017 auf Vergütung weiterer Übernachtungskosten in Höhe von 8,00 EUR - ausgehend von einer Pauschale von 20,00 EUR pro Übernachtung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG) hinsichtlich der im Zeitraum vom 19.09.2016 bis 23.09.2016 durchgeführten Studienfahrt der elften Klasse des G.-Gymnasiums nach Prag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid des LBV vom 08.02.2017 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen hat die Berufung des beklagten Landes Erfolg, weil ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung zur Gewährung der von ihr begehrten weiteren Reisekosten- bzw. Aufwandsvergütung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch hinsichtlich der weiteren Unterkunftskosten im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in der beantragten Höhe mangels einer gültiger näherer Bestimmungen der obersten Dienstbehörde (§ 17 LRKG) noch nicht spruchreif ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte weitere Vergütung in Höhe von 44,00 EUR für Kosten von Unterkunft und Verpflegung während der streitgegenständlichen Dienstreise nicht aus § 10 LRKG herleiten, der das Übernachtungsgeld regelt und damit zunächst für die hinsichtlich der Verpflegung begehrte Vergütung in Höhe von 36,00 EUR ohnehin als Rechtsgrundlage ausscheidet. Aber auch hinsichtlich der für die Unterkunftskosten begehrten weiteren Vergütung von 8,00 EUR, der Differenz der ihr gewährten Aufwandsvergütung zum pauschalen Übernachtungsgeld, kann die Klägerin einen Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG nicht herleiten. Eben so wenig kann sie hinsichtlich der Verpflegungskosten Tagegeld auf der Grundlage von § 9 LRKG beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin hinsichtlich der genehmigten Studienfahrt als beamtete Lehrkraft Dienstreisende im Sinne des § 2 LRKG ist und dem Grunde nach Anspruch auf Vergütung ihrer Reisekosten nach § 3 Abs. 1 LRKG zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG) in dem zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Umfang (vgl. § 3 Abs. 2 LRKG) hat. Der Klägerin steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Studienfahrt aber weder Übernachtungs- noch Tagegeld zu. Denn die oberste Dienstbehörde hat von der Befugnis des § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG insoweit ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, als sie u.a. für mehrtätige außerschulische Veranstaltungen anstelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gemäß §§ 9 und 10 LRKG (Abschnitt III. Nr. 3 VwV Außerschulische Veranstaltungen) eine Aufwandsvergütung festgesetzt hat. Damit kann die Klägerin lediglich eine Abfindung in Form einer Aufwandsvergütung beanspruchen (1.). Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 9 und 10 LRKG scheidet für Ansprüche auf Vergütung von Unterkunft und Verpflegungskosten, die anlässlich solcher Veranstaltungen entstanden sind, grundsätzlich aus (2.). Da die festgesetzte Aufwandsvergütung aber hinsichtlich der Unterkunftskosten - jedenfalls - im Falle einer - wie vorliegend - Studienreise in eine ausländische Metropole nicht den notwendigen Mehrauslagen entspricht, hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag insoweit erneut entschieden und sie hinsichtlich der Unterkunftskosten mit einer solchen Veranstaltungen Rechnung tragenden Aufwandsvergütung abgefunden wird (3.). 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG können Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 LRKG entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 06.10.2002 besondere Regelungen für Lehrerkräfte und Begleitpersonen in der Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ getroffen. Unter Abschnitt III. Nr. 3 dieser Verwaltungsvorschrift wird für mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen bestimmt, dass anstelle des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gemäß §§ 9 und 10 LRKG eine Aufwandsvergütung festgesetzt wird. a) Dass die Klägerin mit der Studienfahrt nach Prag im September 2016 eine Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes in Form einer außerunterrichtlichen Veranstaltung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Dass für solche Veranstaltungen eine Aufwandsvergütungsregelung auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG getroffen werden durfte, weil erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Insbesondere fordert die Vorschrift des § 17 LRKG nicht, dass dem einzelnen Dienstreisenden geringere Aufwendungen entstehen, sondern geht von den üblicherweise gegebenen Verhältnissen aus. Anderenfalls wäre sie bedeutungslos, weil es keinen Dienstzweig gibt, bei dem die in ihr festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsvergütung stets und ausnahmslos gegeben sind. Es muss daher für die Gewährung einer Aufwandsvergütung genügen, dass es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, d.h. bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1986 - 6 C 101.84 -, Juris m.w.N.). Auch dem Senat erscheint es nach diesem Maßstab nicht zweifelhaft, dass den eine mehrtätige Lehr- oder Studienfahrt betreuenden Lehrkräften bei typisierender Betrachtung regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft entstehen als bei sonstigen Dienstreisen, deren Aufwandsituation für die Regelungen des Tage- und Übernachtungsgeld maßgeblich sind (v. Lewinski, Handbuch des Reise- und Umzugskostenrechts für Baden-Württemberg, § 17 LRKG Rn. 3, 5 m.w.N.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäß Abschnitt II Nr. 6. VwV „Außerschulische Veranstaltungen“ bereits bei der Vorbereitung und Genehmigung darauf zu achten ist, die für Schüler entstehenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten und die Eltern nicht in unzumutbarem Maße zu belasten. Dementsprechend sind nach Abschnitt II Nr. 7 VwV „Außerschulische Veranstaltungen“ bei mehrtägigen Veranstaltungen in der Regel Heime, Jugendherbergen, Jugendhotels und ähnliche Übernachtungs- und Verpflegungsstätten auszuwählen, bei denen geringere Kosten für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen. Da Lehrkräfte bei mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen regelmäßig mit den Schülern diese Unterkünfte beziehen, hat die Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Veranstaltungen eine kostensparende Rückwirkung auf diese (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.07.1976 - VI C 152.73 -; Nieders.OVG, Urteil vom 04.05.2017 - 5 LB 6/16 -, jeweils Juris). Insofern bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Dienstherr der Klägerin von einer besonderen, allgemein niedriger ausfallenden Aufwandsituation bei mehrtätigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen von Schulen ausgegangen ist und von der Befugnis des § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG zur Gewährung einer Aufwandsvergütung anstelle der Reisekostenvergütung Gebrauch gemacht hat. Dies trifft auch für Studienfahrten ins Ausland zu, für die das Dargelegte entsprechend gilt und vom Finanzministerium (vgl. Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen - LARVO - vom 02.01.1984, GBl. 1984, 339) keine Sonderbestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 LARVO) getroffen worden sind. Auch insoweit ist die Ersetzung der normalen Reisekostenvergütung durch die Aufwandsvergütung grundsätzlich gemäß § 17 LRKG zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.1976 - 6 C 152.73 -, Juris zu § 17 HRKG). 2. Da die streitgegenständliche Studienfahrt nach Prag im September 2016 damit unter den Regelungsbereich der VwV „Außerschulische Veranstaltungen“ fällt, ist die Anwendung der §§ 9, 10 LRKG ausgeschlossen. Im Falle der außerunterrichtlichen mehrtägigen Veranstaltungen von Schulen hat das Kultusministerium sein, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG gegebenes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Aufwandsvergütung anstelle eines Tagegeldes nach § 9 LRKG und eines Übernachtungsgeldes nach § 10 LRKG gewährt wird. Hierbei handelt es sich um eine Grundentscheidung, die den Rückgriff u.a. §§ 9, 10 LRKG auch dann sperrt, wenn die Aufwandsvergütung zu gering bemessen ist. In § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG ist der obersten Dienstbehörde - im Unterschied zu § 9 Abs. 1 BRKG und den entsprechenden Bestimmungen zur Aufwandsvergütung z.B. in den Ländern Bayern (Art. 18 BayRKG) und Hessen (§ 15 HRKG) - eine Entscheidungsbefugnis dahingehend eingeräumt, bei erfahrungsgemäß geringeren Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als bei allgemeinen Dienstreisen - anstelle eines Übernachtungsgeldes oder Tagegeldes eine Aufwandsvergütung vorzusehen und im Einzelnen zu regeln. Diese der obersten Dienstbehörde erteilte Ermächtigung, für bestimmte Dienstreisende eine Abfindung in Form der Aufwandsvergütung vorzunehmen, führt nicht dazu, dass sie hiervon überhaupt Gebrauch machen müsste. Es handelt sich insoweit um eine Kann-Vorschrift („können ... abgefunden werden“), die bereits die Entscheidung darüber, ob für die tatbestandlich erfassten Dienstreisenden anstelle des gesetzlichen Tage- und Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung tritt, in das Ermessen der obersten Dienstbehörde stellt. Die Bedeutung des § 17 Abs. 2 Satz 1 LRKG liegt insoweit darin, dass die oberste Dienstbehörde, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch macht, um dem allgemeinen Grundsatz (§ 3 Abs. 2 LRKG), nur die für die Dienstreise notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, Geltung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1980 - 6 C 45.78 -, Juris zu § 17 Abs. 1 BRKG a.F.), auch selbst an diese Entscheidung gebunden ist und davon nicht im Einzelfall abweichen darf. Dementsprechend gilt in diesem Fall nichts anderes als in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung unmittelbar bestimmt, dass Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung - lediglich - eine entsprechende Aufwandsvergütung erhalten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG). § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG entfaltet damit zwar - anders als die genannten Bestimmungen des Bundes und anderer Länder - keine unmittelbare Sperrwirkung gegenüber den allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen. Solange von der darin enthaltenen Befugnis kein Gebrauch gemacht worden ist, sind diese vielmehr auch auf die dort genannten Dienstreisen anzuwenden. Soweit die oberste Dienstbehörde ihr Ermessen aber dahingehend ausgeübt hat, dass eine Aufwandsvergütung anstelle eines Übernachtungsgeldes bzw. Tagegeldes gewährt wird, steht diese Entscheidung einem normativen Ausschluss gleich. Damit ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des §§ 9, 10 LRKG auch dann ausgeschlossen, wenn und soweit die Bestimmungen hinsichtlich der Höhe der Aufwandsvergütung nicht mit den Vorgaben des § 17 LRKG vereinbar sind. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass diese Ausschlussentscheidung hier nicht im Gesetz selbst oder zumindest in einer Rechtsverordnung erfolgt ist. Grundsätzlich gehört das Reisekostenrecht zu dem Bereich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gesetz, Verordnung oder verwaltungsinterne Regelung erfolgen kann (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26.07.1976 - VI C 152.73 -, Juris). Auch unter dem Aspekt, dass finanzielle Vergütungen, die den Fürsorgegrundsatz ausgestalten, mit über das dem Beamten gewährte Niveau der Alimentation bestimmen, genügen die Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 LRKG einem sich hieraus ergebenden Gesetzesvorbehalt. Denn indem der Gesetzgeber den Kreis der Dienstreisenden abschließend bestimmt, der von dem gesetzlich geregelten Unterkunfts- und Tagegeld ausgeschlossen werden kann, und die Grundsätze für die Erbringung und Bemessung der an dessen Stelle tretenden Aufwandsvergütung aufstellt, hat er die Verantwortung für damit verbundenen Einschränkungen in hinreichender Weise übernommen (zum Beihilferecht vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, Juris). Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Tage- und Unterkunftsgeld nach §§ 9 und 10 LRKG. 3. Die Klägerin hat hinsichtlich der für die Verpflegung begehrten weiteren Aufwandsvergütung auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Denn die Ablehnung der begehrten weiteren Vergütung von Verpflegungskosten in Höhe von 36,00 EUR - ausgehend von einem Tagegeld von je 24,00 EUR für drei Aufenthaltstage und je 12,00 EUR für zwei Reisetage - ist rechtmäßig. Die zugrunde gelegten näheren Bestimmungen zur Höhe der Aufwandsvergütung in der Verwaltungsvorschrift „Außerschulische Veranstaltungen“ entsprechen insoweit auch für die Studienfahrt nach Prag im September 2016 den maßgeblichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 LRKG. Die Aufwandsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 LRKG hat sich, da sie „anstelle“ der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 LRKG tritt, daran zu orientieren, dass dem Dienstreisenden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LRKG die dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (BVerwG, Urteil vom 25.06.1986 - 6 C 101.84 -, Juris) und ist daher so zu bemessen, dass die entstehenden notwendigen Aufwendungen nach Abzug der häuslichen Ersparnis (für Verpflegung) typischerweise gedeckt werden. Damit ist es nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, der Lehrkraft einen Eigenanteil hinsichtlich der notwendigen Mehraufwendungen aufzuerlegen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Begriff der Abfindung, der zur Verwaltungsvereinfachung in solchen Fällen eine Pauschalierung ohne Nachweis zulässt. Damit erscheint es naheliegend, die Sätze des Tagegeldes gemäß § 9 LRKG und die Sätze für die notwendigen Übernachtungskosten im Sinnes des § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LRKG als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, zumal sie ohnehin die Obergrenze bilden (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 47. Update 10/2018, § 9 Aufwands- und Pauschvergütung, Rn. 20). Diesen Vorgaben wird die hier erfolgte Vergütung der Verpflegungskosten gerecht. Auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 LRKG i.V.m. Abschnitt II. Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Außerschulische Veranstaltungen“ sind der Klägerin als Aufwandsvergütung für Verpflegung im vorliegenden Fall der Unterkunft mit Frühstück 60 v.H. des Tagegeldes nach § 9 LRKG für drei Aufenthaltstage sowie für den An- und Abreisetag jeweils 70 v.H. des entsprechenden Tagegelds ohne Nachweis vergütet worden. Die Regelungen knüpfen an die Werte an, die der Gesetzgeber selbst zur Abgeltung entsprechender Mehrausgaben im Falle üblicher Dienstreisen festgesetzt hat und berücksichtigen, dass das Frühstück in den Übernachtungskosten enthalten ist. Die Gewährung von 60 v.H. bzw. 70 v.H. des gesetzlichen Tagegeldes trägt im Übrigen der ratio des § 17 Abs. 1 LRKG entsprechend dem Umstand Rechnung, dass Lehrkräfte bei Klassenfahrten - anders als sonstige Dienstreisende - entweder regelmäßig das Mittag- und Abendessen zusammen mit den Schülern im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung einnehmen oder ebenso wie diese günstige Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. Die Annahme, dass die notwendig entstehenden Mehrausgaben dabei deutlich geringer sind als die, die bei Dienstreisen allgemein üblich sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob insoweit im Falle von Studienfahrten ins Ausland Differenzierungen vorgenommen werden müssten, insbesondere eine Anknüpfung an das Auslandstagegeld sachlich geboten wäre, bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil das Auslandstagegeld für die Tschechische Republik geringer ist als das gesetzliche Tagegeld des § 9 LRKG (vgl. Anlage zu § 3 Abs. 1 LARVO) und es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die festgesetzte Aufwandsvergütung für die der Klägerin entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen mit § 17 Abs. 1 LRKG zu deren Nachteil nicht vereinbar wäre. 4. Die vollständige Ablehnung der begehrten weiteren Vergütung von Unterkunftskosten anlässlich der Studienfahrt im September 2016 ist dagegen rechtswidrig, weil die zugrunde gelegten näheren Bestimmungen zur Höhe der Aufwandsvergütung in der Verwaltungsvorschrift „Außerschulische Veranstaltungen“ insoweit nicht den maßgeblichen Vorgaben des § 17 LRKG entsprechen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten wird die Aufwandsvergütung für Übernachtungen mit Frühstück in der Höhe auf maximal 90 v.H. des nach § 10 LRKG zustehenden Übernachtungsgeldes begrenzt und nur gegen einen Nachweis gewährt, dass Kosten mindestens in dieser Höhe angefallen sind. Insoweit lässt der allgemeine Verweis auf § 10 LRKG, der das Übernachtungsgeld regelt, nicht erkennen, ob hier - ausschließlich - auf die Übernachtungspauschale des § 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG Bezug genommen wird oder aber auf die jeweiligen Bestimmungen der notwendigen Kosten (§ 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LRKG hier i.V.m. der bis zum 31.12.2016 geltenden Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz - LRKGVwV - vom 30.11.2009 - Az.: 1-0371.0 -, GABl. 307, die aufgrund von § 24 Abs. 2 LRKG erlassen worden war). Für letzteres könnte sprechen, dass die Aufwandsvergütung für die Unterkunftskosten den Nachweis voraussetzt, der für die Übernachtungspauschale nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG nicht erforderlich ist. Allerdings ergibt sich aus den Beispielen auf der Rückseite der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift „Außerschulische Veranstaltungen“, dass die Aufwandsvergütung für die Unterkunft - wie von dem Beklagten vorgenommen - aus dem jeweiligen prozentualen Anteil der Übernachtungspauschale des § 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG ermittelt wird. Es spricht bereits Einiges dafür, dass diese Anknüpfung der Aufwandsvergütung für Unterkunftskosten an das pauschale Übernachtungsgeld, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, bereits im Ansatz verfehlt ist, weil, wie dargelegt, auch für die Aufwandsvergütung die notwendigen Mehraufwendungen maßgeblich sind, die von der der Verwaltungsvereinfachung dienenden Pauschale des § 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG nicht abgebildet werden. Unabhängig hiervon entspricht die hier streitige, an die Übernachtungspauschale anknüpfende Festsetzung der Aufwandsvergütung für die Unterkunftskosten aber schon deswegen nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil diese unterschiedslos auch für nicht vergleichbare Arten mehrtägiger außerschulischer Veranstaltungen gilt. Der Gesetzgeber schreibt aber, wenn er mit § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG bestimmt, dass die Höhe der Aufwandsvergütung, mit der der Dienstreisende abgefunden werden soll, „entsprechend den notwendigen Mehrauslagen“ festzusetzen ist, auch eine Differenzierung in der Höhe der Aufwandsvergütung nach dem jeweiligen Umfang der - dienstlich veranlassten - notwendigen Aufwendungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1986 - 6 C 101.84 -, Juris). Damit ist es nicht vereinbar, dass die Verwaltungsvorschrift „Außerschulische Veranstaltungen“ die Aufwandsvergütung für Unterkunfts- und Verpflegungskosten für den Schullandaufenthalt in ländlichen Gegenden Baden-Württembergs (Abschnitt I Nr. 5) und für die hier gegenständliche Studienfahrt (Abschnitt I Nr. 4) nach Prag in gleicher Höhe festsetzt. Dies widerspricht der Lebenserfahrung, die auch in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 insoweit Ausdruck fand, als dort hinsichtlich der Unterkunftskosten in Nr. 3 zu § 10 LRKG für deren Anerkennung als notwendig dahingehend unterschieden wurde, ob die Kosten für die Übernachtung im In- oder Ausland bzw. in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen im In- oder Ausland entstanden sind. Der Senat verkennt dabei nicht, dass hinsichtlich Studienfahrten nicht auf die dort zugrunde gelegten Einzelzimmerkosten abzustellen ist. Er hat aber keinen Zweifel daran, dass auch Jugendhotels und Hostels im Ausland und dort insbesondere - wie vorliegend - in touristischen Metropolen ein deutlich anderes Preisniveau haben als das Landschulheim im Schwarzwald. Daher kann schon aufgrund der Gleichbehandlung dieser beiden Fallgruppen ausgeschlossen werden, dass die Aufwandsvergütung für Übernachtung mit Frühstück für Fälle wie dem vorliegenden, „entsprechend den notwendigen Mehrauslagen“ festgesetzt worden ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Festsetzung der Aufwandvergütung dazu anhalten soll, nur dem Landschulheimaufenthalt entsprechend kostengünstige Fahrten durchzuführen. Denn die Entscheidung über Art und Umfang einer Klassenfahrt wird im Rahmen ihrer Genehmigung von der Schulleitung unter Beachtung des verfügbaren Budgets getroffen. Dem Senat ist auch bewusst, dass bei rechtmäßiger Festsetzung der notwendigen Mehrauslagen im Falle gleichbleibender Höhe der Haushaltsmittel für außerschulische Veranstaltungen nur noch weniger bzw. weniger attraktive Klassenfahrten durchgeführt werden können. Entspricht aber - wie vorliegend - die Aufwandsvergütung für Unterkunftskosten für Studienfahrten in ausländische Großstädte zum Nachteil der verantwortlichen Lehrkräfte, die solche genehmigten Studienfahrten betreuen, nicht den gesetzlichen Vorgaben, wird ihnen damit die Finanzierung einer staatlichen Aufgabe durch Einsatz privater Mittel abverlangt. Dies läuft dem Zweck des Reisekosten- bzw. Aufwandsvergütungsanspruchs zuwider, der gerade darin liegt, dass der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reiseaufwendungen abnimmt (zum abverlangten Teilverzicht vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 - 5 C 9.17 -, Juris m.w.N.). Nach alledem ist zunächst die Höhe der Aufwandsvergütung in der Verwaltungsvorschrift „Außerschulische Veranstaltungen“ für Studienfahrten in ausländische Großstädte entsprechend den notwendigen Mehrauslagen, d.h. ausgehend von den insoweit durchschnittlich entstehenden Mehrkosten, neu festzusetzen und sodann über den Antrag der Klägerin auf Erstattung weiterer Übernachtungskosten unter Zugrundelegung der geänderten Festsetzung erneut zu entscheiden. Ob der Betrag von 18,00 EUR pro Übernachtung auch im Falle des Landschulheimaufenthalts nicht mehr mit § 17 Abs. 1 LRKG und dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Gebot der Fürsorge vereinbar ist und dazu führt, dass Lehrkräfte auch insoweit regelmäßig einen nicht nur unerheblichen Teil der Übernachtungskosten selbst tragen müssen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Insoweit dürfte sich allerdings im Rahmen der erforderlichen Änderung der Verwaltungsvorschrift eine Überprüfung anbieten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch gemäß § 127 Nr. 1 BRRG vorliegt. Beschluss vom 25.02.2019 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 44,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Die am … 1971 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Lands. Sie unterrichtet am G.-Gymnasium in K. Vom 19.09.2016 bis 23.09.2016 nahm sie als verantwortliche Lehrkraft an einer als Dienstreise genehmigten Studienfahrt der elften Klasse nach Prag teil. Am 13.01.2017 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 358,89 EUR, die sich aus 236,70 EUR für Unterkunft und Verpflegung sowie 71,36 EUR für Fahrtkosten und weiteren 50,83 EUR für Nebenkosten zusammensetzten. Mit Bescheid vom 08.02.2017 setzte das LBV die Reisekostenvergütung der Klägerin auf insgesamt 254,19 EUR fest. Hierbei wurden der Klägerin 72,00 EUR Übernachtungsgeld, 60,00 EUR Tagegeld, 71,36 EUR Fahrtkosten und 50,83 EUR Nebenkosten gewährt. Den hiergegen mit Schreiben vom 09.03.2017 eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 zurück. Der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Reisekostenvergütung richte sich bei allen außerunterrichtlichen Veranstaltungen nach den allgemeinen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes für Inlandsreisen in Verbindung mit der vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erlassenen Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ (Az. 41-6535.0/323, K.u.U. 2002, S. 324, VwV „Außerschulische Veranstaltungen“). Aufgrund der hierin getroffenen Erstattung von höchstens 90 v.H. des Übernachtungsgeldes nach § 10 LRKG belaufe sich der maximale Erstattungsbetrag auf 18,00 EUR pro Übernachtung, bei vier Übernachtungen auf 72,00 EUR. Daneben sei für die nicht in der Unterkunft enthaltene Verpflegung je vollem Aufenthaltstag 60 v.H. des nach § 9 LRKG zustehenden Tagegeldes erstattungsfähig, mithin für einen vollen Aufenthaltstag 14,40 EUR, bei drei vollen Aufenthaltstagen insgesamt 43,20 EUR. Diesem Betrag hinzuzurechnen sei das Tagegeld für den An- und Abreisetag in Höhe von jeweils 8,40 EUR, d.h. insgesamt 16,80 EUR, sodass im Rahmen des Tagegeldes ein Gesamtbetrag von 60,00 EUR erstattungsfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung von weiteren Reisekosten in Höhe von insgesamt 44,00 EUR bezüglich der Studienfahrt vom 19.09.2016 bis 23.09.2016 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ genüge hinsichtlich der getroffenen Be-stimmungen zu den Unterkunftskosten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG. Zwar sei das Kultusministerium zu Recht davon ausgegangen, dass den mitreisenden Lehrkräften bei den von der Verwaltungsvorschrift erfassten außerunterrichtlichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstünden. Die sich aus Abschnitt II Nr. 6 und Nr. 7 VwV „Außerschulische Veranstaltungen“ ergebende Regelung, die Kosten auf außerunterrichtlichen Veranstaltungen so gering wie möglich zu halten, führe zu einer kostensparenden Rückwirkung auf den zur Aufsicht mitreisenden Personenkreis, der mit den Schülern einfachere Unterkünfte und Mahlzeiten beziehe. Jedoch sei daneben das in § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG normierte Erfordernis, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen, zu beachten. Danach sei die Aufwandsvergütung nach der durchschnittlichen Höhe der notwendigen (und angemessenen) Mehraufwendungen zu bestimmen, die bei den durch gleiche Merkmale oder Umstände bestimmten Dienstreisen entstünden. Die Aufwandsvergütung dürfe nicht dazu dienen, entgegen einem durchschnittlichen Erfahrungswert den Auslagenersatz gezielt zu schmälern und damit den Anspruch auf Reisekostenvergütung unzulässig zu verkürzen. Diese Anforderungen seien hier durch die Begrenzung der erstattungsfähigen Unterkunftskosten auf 90 v.H. des pauschalen Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LRKG, d.h. 18,00 EUR je Übernachtung nicht erfüllt. Die vom Kultusministerium vorgenommene Anknüpfung der Aufwandsvergütung für Unterkunftskosten an das pauschale Übernachtungsgeld sei schon im Ansatz verfehlt, da dieses nicht dazu bestimmt sei, die tatsächlichen Übernachtungskosten eines Beamten abzudecken. Vielmehr werde ohne Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Unterkunft und daher unabhängig von im Einzelfall tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen pauschales Übernachtungsgeld gewährt, selbst wenn im Einzelfall gar keine Übernachtungskosten für den Dienstreisenden entstanden seien, wie zum Beispiel durch Übernachtung bei einem Verwandten oder Bekannten. Daher habe das Kultusministerium auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die in der Verwaltungsvorschrift im Jahr 2002 getroffene Anknüpfung der Aufwandsentschädigung an die Übernachtungsgeldpauschale des § 10 LRKG zur Folge habe, dass diese sich durch Tätigwerden des Gesetzgebers regelmäßig entsprechend der Preisentwicklung anpassen werde. Tatsächlich sei der Gesetzgeber nämlich nicht tätig geworden, sodass das Kultusministerium selbst gehalten gewesen sei, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die getroffene Verwaltungsvorschrift den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG noch genüge. Jedenfalls für das streitgegenständliche Jahr 2016 fehle es an Erfahrungswerten, die den Schluss erlaubten, die Gewährung eines Übernachtungsgeldes von 18,00 EUR sei generell geeignet, die Übernachtungskosten von Lehrern auf außerunterrichtlichen Veranstaltungen abzugelten. Mit dem der Klägerin gewährten Übernachtungsgeld seien gerade einmal 30 v.H. der tatsächlichen Kosten abgegolten, obwohl sich diese an den Vorgaben gemäß Abschnitt II. Nr. 6 und Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift gehalten und ein preisgünstiges Hostel mit Mehrbettzimmern als Unterkunft ausgewählt habe. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz. Daher sei die Klägerin berechtigt, die Erstattung nicht auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift, sondern - begrenzt durch den gestellten Klageantrag - nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des LRKG zu verlangen, wonach ihr nach § 4 Nr. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LRKG die beantragten insgesamt 44,00 EUR als weitere Reisekosten zu gewähren seien. Eine Entscheidung über das Tagegeld nach § 9 LRKG anstelle der in der VwV „Außerschulische Veranstaltungen“ festgesetzten Aufwandsvergütung wurde vom Verwaltungsgericht nicht getroffen mit der Begründung, dass die Klägerin die insgesamt begehrten 44,00 EUR schon allein auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 3 LRKG als weiteres Übernachtungsgeld verlangen könne. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Berechnung der Aufwandsvergütung für Unterkunftskosten auf Grundlage von der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG erlassenen und angewendeten Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ rechtmäßig erfolgt sei. Diese diene gerade nicht dazu, den Auslagenersatz gezielt zu schmälern und den Anspruch auf Reisekostenvergütung unzulässig zu verkürzen. Vielmehr werde durch die Anwendung der Verwaltungsvorschrift dem das Reisekostenrecht beherrschenden allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Die vom Kultusministerium vorgenommene Anknüpfung der Aufwandsvergütung für Unterkunftskosten an das pauschale Übernachtungsgeld sei daher folgerichtig, da die Aufwandsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG gerade nicht die tatsächlichen Kosten abdecke, sondern eine pauschale Abfindung darstelle. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 LRKG sei seiner Zweckbestimmung nach für die Festsetzung nach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG bedeutungslos, weil hiernach im Gegensatz zu einer Aufwandsvergütung notwendige höhere Aufwendungen abgegolten würden, die aus dem pauschalen Übernachtungsgeld gerade nicht bestritten werden könnten. Daher könne vorliegend nicht auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt werden. Auch im Hinblick auf das Fürsorgeprinzip müsse bei der Anwendung einer allgemeingültigen und pauschalisierenden Regelung das Sparsamkeitsprinzip beachtet werden. Die Regelung nach § 17 LRKG gehe von den üblicherweise gegebenen Verhältnissen aus. Daher könne eine Mehraufwendung über die festgesetzte Aufwandsvergütung hinaus nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen eine Dienstreise mit wesentlich höheren Aufwendungen für die Unterkunft ausgeführt worden sei, gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall sei bei einer gewöhnlichen Klassenfahrt nicht anzunehmen. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, günstigere Übernachtungsangebote in anderen Ortschaften in Anspruch zu nehmen. Selbst bei Überschreitung der in der Verwaltungsvorschrift geregelten Höchstsätze im Einzelfall sei angesichts der lediglich geringfügigen Überschreitung keine finanzielle Belastung der Klägerin gegeben, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis nach dem Sparsamkeitsprinzip stünde. Das dem Reisekostenrecht zugrundeliegende Sparsamkeitsgebot sei daher nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zu begrenzen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2017 - 1 K 6923/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, sie habe das Sparsamkeitsgebot genügend beachtet; dennoch seien letztlich nur 30 v.H. der Kosten pro Nacht erstattet worden. § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LRKG sei vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsvorschrift aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen gerade nicht anzuwenden sei, maßgeblich, sodass eine Erstattung hiernach zu erfolgen habe. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des LBV, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Berufungsakten verwiesen.