OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 2588/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0319.4S2588.18.00
1mal zitiert
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach vollständiger Ausheilung von Dienstunfallfolgen kann die Behörde einen feststellenden Bescheid erlassen, dass das auf die anerkannten Unfallfolgen bezogene Heilverfahren abgeschlossen ist. (Rn.25) (Rn.28) 2. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Abschlussbescheid ergibt sich aus den §§ 44 ff. LBeamtVG (juris: BeamtVG BW), insbesondere dem Regelungszweck des § 62 Abs 3 S 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW).(Rn.25) (Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. September 2018 - 4 K 11170/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach vollständiger Ausheilung von Dienstunfallfolgen kann die Behörde einen feststellenden Bescheid erlassen, dass das auf die anerkannten Unfallfolgen bezogene Heilverfahren abgeschlossen ist. (Rn.25) (Rn.28) 2. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Abschlussbescheid ergibt sich aus den §§ 44 ff. LBeamtVG (juris: BeamtVG BW), insbesondere dem Regelungszweck des § 62 Abs 3 S 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW).(Rn.25) (Rn.27) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. September 2018 - 4 K 11170/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Denn ihre Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.04.2016 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Bescheid mangelt es weder an hinreichender Bestimmtheit (dazu I.) noch einer Rechtsgrundlage (dazu II.); auch liegen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor (dazu III.). I. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG noch hinreichend bestimmt, auch wenn der Klägerin zuzubilligen ist, dass er bescheidtechnisch angegriffen werden kann. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Der Verwaltungsakt muss zudem gegebenenfalls eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 7 VR 10.12 -, Juris Rn. 10, und Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, Juris Rn. 53). Nach diesen Maßstäben geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sowie dem einhelligen Verständnis der Beteiligten insbesondere auf der Grundlage von Überschrift und inhaltlicher Bezugnahme auf das Gutachten Dr. B. sowie den Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon aus, dass Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids die klare und unzweideutig erkennbare Feststellung ist, dass drei Monaten nach dem anerkannten Dienstunfall vom 18.06.2015 bei der Klägerin keine erkennbaren, hinsichtlich der im Bescheid vom 07.10.2015 benannten und als „vollständig verheilt“ angenommenen Körperschäden „Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8/9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“ auf den Dienstunfall zurückführbaren Gesundheitsstörungen mehr vorlagen, d.h. das hierauf bezogene Heilverfahren insoweit seit 18.09.2015 abgeschlossen ist. Im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB war dies der erklärte Wille des Regierungspräsidiums und die Klägerin hat den Bescheid bei objektiver Würdigung zu Recht auch genau so verstanden. Aus dem Bescheid ergibt sich weiter hinreichend klar und eindeutig, dass sich der Verfahrensabschluss nur auf diese ursprünglich anerkannten, ausdrücklich aufgezählten Körperschäden bezieht, und also nicht etwa später neu auftretende Spätschäden umfassen soll. Bezüglich solcher Schäden könnte ein „Abschlussbescheid“ ohnehin keine Feststellungswirkung entfalten (ebenso Hess. VGH, Urteil von 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, Juris Rn. 47), denn Spätschäden können gemäß § 62 Abs. 2 LBeamtVG kraft Gesetzes bis zu zehn Jahre nach dem Unfall gemeldet werden. Gemäß Satz 1 dieser Norm wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 62 Abs. 1 LBeamtVG Unfallfürsorge gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. In diesen Fällen bedarf es jeweils der erneuten Prüfung, ob das Unfallereignis ursächlich für die nunmehr aufgetretene Erkrankung ist. Einen dergestalt weitreichenden, auch Spätschäden umfassenden, genauer: ausschließenden „Abschlussbescheid“ dürfte der Beklagte im Übrigen auch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht erlassen. Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid entgegen § 62 Abs. 2 LBeamtVG dergestalt weitreichende Feststellungswirkungen regeln wollen. II. Die im streitbefangenen Bescheid geregelte Feststellung, dass drei Monate nach dem anerkannten Dienstunfall vom 18.06.2015 bei der Klägerin keine erkennbaren, hinsichtlich der im Bescheid vom 07.10.2015 benannten und als „vollständig verheilt“ angenommenen Körperschäden „Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8/9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“ auf den Dienstunfall zurückführbaren Gesundheitsstörungen mehr vorlagen, d.h. das hierauf bezogene Heilverfahren insoweit seit 18.09.2015 abgeschlossen ist, wird hinreichend von einer Rechtsgrundlage getragen. Auch für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt - wie vorliegend - etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, Juris Rn. 14). Eine Ermächtigungsgrundlage muss jedoch nicht ausdrücklich vorliegen, vielmehr genügt es, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 -, Juris Rn. 13). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat vollumfänglich zutreffend entschieden, dass die dergestalt ausgelegten §§ 44 ff. LBeamtVG, insbesondere § 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG, den angefochtenen „Abschlussbescheid“ hinreichend tragen. Klar ist, dass die vom Regierungspräsidium im Bescheid als Rechtsgrundlage genannte Nr. 45.1.2 (Sätze 2 und 3) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 03.11.1980 (BeamtVGVwV a.F.; „Nach Abschluss eines jeden Heilverfahrens ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind oder nicht und gegebenenfalls, worin sie bestehen. Die Entscheidung ist dem Verletzten zuzustellen.“) als verwaltungsinterne Weisung hier schon mangels Rechtsnormqualität den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht entsprechen kann. Diese Verwaltungsvorschrift ist ein Verwaltungsinternum, die über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) allenfalls im Einzelfall im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger eine Außenwirkung zu begründen vermag. Diese Außenwirkung kann zudem immer nur anspruchsbegründend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, Juris Rn. 19). Als Rechtsgrundlage für eine, wie hier, den Bürger belastende Feststellung kann eine Verwaltungsvorschrift hingegen nicht herangezogen werden. Als Rechtsgrundlage hierfür lassen sich jedoch im Wege der Auslegung die §§ 44 ff. LBeamtVG heranziehen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem actus-contrarius-Prinzip folgt, denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem Regelungszweck der §§ 44 ff. LBeamtVG. In diesen Normen, d.h. dem 5. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, ist die Unfallfürsorge geregelt. Hier ist u.a. normiert, dass Fürsorge einem Beamten gewährt wird, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde (vgl. § 44 LBeamtVG), und sie die notwendige ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln und Pflege umfasst (vgl. § 48 LBeamtVG). Geregelt sind zudem Ausschlusstatbestände, wie etwa die vorsätzliche Herbeiführung des Dienstunfalls (vgl. § 61 LBeamtVG). Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 HS. 1 LBeamtVG hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dementsprechend zu entscheiden, ob überhaupt ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Gesetzlich hier nicht geregelt ist eine darüber hinausreichende Pflicht, konkrete unfallbedingten Verletzungsfolgen festzustellen. Der Behörde steht es jedoch frei, solche Verletzungsfolgen im Anerkennungsbescheid ergänzend festzuhalten oder auch gesondert einen feststellenden Verwaltungsakt über die Zuordnung eines bestimmten Körperschadens zum Kreis der unfallbedingten Leiden zu erlassen (so schon OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.04.1986 - 2 A 57/85 -, ZBR 1987, 15). Geschieht dies, wie im vorliegenden Fall, bestandskräftig, entfalten auch solche behördlichen Feststellungen Bindungswirkung (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, Juris Rn. 49). Wurde der Behörde damit nach den §§ 44 ff. LBeamtVG vom Gesetzgeber ausdrücklich die Befugnis verliehen, das „Ob“ eines Dienstunfalls anzuerkennen, das „Wie“ der Verletzungen sowie die zur Heilung erforderlichen Behandlungen, hat sie nach dem Regelungszweck damit denklogisch zugleich die gesetzliche Befugnis verliehen bekommen, festzustellen, dass eben kein Dienstunfall vorliegt, keine unfallbedingten Verletzungen gegeben oder mehr gegeben sind und keine ärztlichen Behandlungen notwendig oder mehr notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Natur dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungsbefugnisse. Die Klägerin kann damit nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, der angefochtenen behördlichen Feststellung, das auf den Dienstunfall vom 18.06.2015 mit den Körperschäden „Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8/9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“ bezogene Heilverfahren sei seit 18.09.2015 abgeschlossen, fehle eine tragfähige Rechtsgrundlage. III. Der angefochtene Bescheid entspricht schließlich den Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage, d.h. der Beklagte hat seine behördliche Feststellung auch materiell rechtmäßig getroffen. Auch nach Überzeugung des Senats ergibt sich dies aus dem in jeder Hinsicht schlüssigen orthopädisch/unfallchirurgischen Fachgutachten Dr. B. vom 10.03.2016 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.2019. In seinem Gutachten hat Dr. B. aufgrund eigener ambulanter Untersuchung der Klägerin und in Kenntnis aller vorgelegten Befundberichte nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, dass über die in dem Anerkennungsbescheid vom 07.10.2015 genannten Diagnosen hinaus keine weiteren Dienstunfallfolgen mehr festgestellt werden konnten. Diese festgestellten Unfallschäden aber seien verheilt. Relevante Unfallfolgen zeigten sich auch in der Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule schon im September 2015 nicht mehr, d.h. drei Monate nach dem Unfallgeschehen hätten sich keine Unfallfolgen mehr erkennen lassen. Das Wurzelreizsyndrom S-1 beruhe auf den nicht unerheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, die mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen seien. Der einzige Dauerschaden betreffe die 8. und 9. Rippe links, weil auf Röntgenaufnahmen keine knöcherne Durchbauung bei ausgeprägter Kallus-Bildung (Knochen-Neubildung) zu erkennen sei. Eine relevante Therapieoption, außer einer Schmerzmedikation bei Bedarf, sei hier jedoch nicht gegeben. Dieser Dauerschaden führe im Übrigen zu keiner relevanten GdS-Einschätzung, weil kein Funktionsdefizit bestehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das behördlich eingeholte Gutachten vom 10.03.2016 auch gerichtlich verwertbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, Juris Rn. 5). Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach dem Dienstunfall vom 18.06.2015 nach eigenen Angaben nur bis 18.08.2015 krankgeschrieben war und nach den Sommerferien ab 11.09.2015 wieder als Lehrerin gearbeitet hat, d.h. es auch insoweit als plausibel erscheint, dass das diesbezügliche Heilverfahren am 18.09.2015 abgeschlossen war, besteht für den Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Klägerin hat davon abgesehen, das von ihr zunächst vorgeschlagene private Gegengutachten einzuholen. Die von ihr vorgelegten Atteste und Berichte ihres Hausarztes K. können das schlüssige Fachgutachten Dr. B., weiter bestätigt durch Amtsarzt Dr. G., nicht in Frage stellen, wie das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 19. März 2019 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 10.8 Streitwertkatalog 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.04.2016 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 über den „Abschluss des Heilverfahrens nach dem Dienstunfall vom 18.06.2015“. Die 1958 geborene Klägerin, eine verbeamtete (inzwischen in den Ruhestand versetzte) Realschullehrerin des Landes Baden-Württemberg, verunfallte am 18.06.2015 gegen 10.00 Uhr bei einem Schulausflug zum Europapark. In ihrer Unfallmeldung vom 09.07.2015 teilte sie zum Hergang mit: „Ich saß im Doppeldeckerbus oben, um die Schüler zu beaufsichtigen. Als wir in Rust ankamen, musste ich die Klassenliste der 8b nach unten zu meinen Kollegen bringen. Ich nahm meinen Rucksack und stellte ihn oben an die Treppe. Nachdem ich ca. 3 Treppenstufen unten war, griff ich nach hinten und nahm meinen Rucksack. Als ich dann weitergehen wollte, übertrat ich eine Stufe und stürzte die restlichen Stufen runter“. Zur Art der Verletzung gab sie an „Rippenprellung links“; „ab 19.06.2015 unfallbedingt dienstunfähig“. Dr. H. bescheinigte in seinem Attest vom 02.07.2015 die Diagnosen: „Thoraxprellung, Lendenwirbelstauchung“; die Arbeitsunfähigkeit dauere „voraussichtlich noch bis 10.07.2015“. Auf Grundlage der Kausalitätsbescheinigung des Hausarztes der Klägerin, Facharzt für Allgemeinmedizin K., anerkannte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 07.10.2015 den Unfall vom 18.06.2015 als Dienstunfall. Er habe folgende Körperschäden verursacht: „Rippen-, Thorax-, Rückenprellung, Rippenfraktur 8 + 9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“. In Folge wurde der Klägerin Unfallfürsorge gewährt, bis sie unter dem 03.01.2016 einen Antrag auf Erstattung von Heilbehandlungskosten über insgesamt 1.819,69 EUR einreichte für Arztrechnungen, die unter anderem auch die Diagnosen „Chronische Sinusitis, Gonarthrose links, lumbaler Bandscheibenvorfall, Hypothyreose, Diabetes mellitus, Hallux valgus rechts, Hyperurikämie, Chondromalazie links, Retropatellararthrose, Baker-Zyste, Außenmeniskuskorbhenkelriss rechts und Wurzelreizsyndrom und Lumbaler Bandscheibenvorfall“ umfassten. Das Regierungspräsidium hatte Zweifel, ob diese Heilbehandlungen im Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehen und gab hierzu ein Gutachten in Auftrag bei dem Orthopäden Priv.-Doz. Dr. B. der BG-Klinik. In seinem orthopädisch/unfallchirurgischen Fachgutachten vom 10.03.2016 kam Dr. B. zu dem Ergebnis, dass über die im Bescheid vom 07.10.2015 genannten Diagnosen hinaus keine weiteren Dienstunfallfolgen festgestellt werden könnten. Auch der Dauerschaden der nicht knöchern durchbauten Fraktur der 8. und 9. Rippe führe zu keiner relevanten GdS-Einschätzung, weil kein Funktionsdefizit bestehe. Es sei außer einer Schmerzmedikation bei Bedarf keine relevante Therapieoption notwendig gewesen, weshalb der Unfall drei Monate nach dem Unfallgeschehen als abgeschlossen angesehen werden könne. Die Behandlungen im Antrag vom 03.01.2016 könnten nicht mehr auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden, weil hier hauptsächlich Behandlungen der Lendenwirbelsäule physiotherapeutisch als auch ärztlich im Vordergrund stünden. Diese aber seien auf einen nicht unerheblichen Verschleiß, der unfallunabhängig entstanden sei, zurückzuführen. Mit Bescheid vom 11.04.2016 stellte das Regierungspräsidium daraufhin unter der Überschrift „Abschluss des Heilverfahrens nach dem Dienstunfall vom 18.06.2015“ fest, die Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8 und 9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion und Oberarmprellung links seien vollständig verheilt; aufgrund des Dienstunfalls vom 18.06.2015 seien keine erwerbsmindernden Unfallfolgen zurückgeblieben. Der Vorgang werde hiermit abgeschlossen (Tz.45.1.2 Satz 2 und 3 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz). Wie dem Gutachten vom 10.03.2016 entnommen werden könne, seien die unfallabhängigen Heilbehandlungen drei Monate nach dem Unfallgeschehen abgeschlossen gewesen. In dem Gutachten werde auch mitgeteilt, dass der Antrag auf Erstattung der Heilbehandlung vom 03.01.2016 nicht mehr auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Die Klägerin solle diese Rechnungen bei ihrer privaten Krankenkasse und der Beihilfe einreichen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 19.04.2016 Widerspruch ein und führte unter anderem aus, dass sie nicht wie im Gutachten ausgeführt bis zum 02.10.2015 krankgeschrieben gewesen sei, sondern bis 18.08.2015. Am 11.09.2015 habe sie wieder gearbeitet. Ab Mitte Oktober 2015 habe sie jedoch wieder starke Schmerzen auf der linken Seite der Rippen und im Lendenwirbelbereich gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. B. zurück. Das Gutachten äußere sich klar bezüglich der im Oktober 2015 aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule; diese beruhten auf unfallunabhängigen, degenerativen Veränderungen. Die hiergegen von der Klägerin am 22.06.2016 erhobene Klage begründete die Klägerin auch mit einem Attest ihres Hausarztes K. vom 22.11.2016. Herr K. führte aus, dass die Klägerin im September 2015 ihre Arbeit als Lehrerin wieder aufgenommen habe, jedoch ab 02.11.2015 erneut arbeitsunfähig geworden sei und im Sommer 2016 eine Reha-Maßnahme gemacht habe. Mit Attest vom 19.01.2017 bestätigte Hausarzt K. den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Restbeschwerden. Mit Attest vom 22.05.2017 teilte Hausarzt K. mit, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin sei wegen der zugenommenen Beschwerden auf 4 Unterrichtsstunden pro Tag zu begrenzen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2017 teilten die Beteiligten dem Gericht mit, dass sie den angefochtenen Bescheid übereinstimmend so verstanden hätten, dass mit Ablauf von drei Monaten nach dem Unfallereignis keine weitere Anerkennung von Unfallfolgen mehr habe erfolgen sollen. Nach einem Ruhen des Verfahrens, weil die Klägerin zunächst beabsichtigt hatte, ein privates Gegengutachten einzuholen, teilte die Klägerin unter dem 21.12.2017 mit, dass sie nach Feststellung der Dienstunfähigkeit zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden sei. Da die Frage der Unfalladäquanz in einem anderen Verfahren geklärt werden solle, bedürfe es hier keines Gegengutachtens. Die Anfechtungsklage sei begründet, weil dem Bescheid die Rechtsgrundlage fehle und er zu unbestimmt sei. Der Beklagte entgegnete, die Rechtsgrundlage finde sich in den §§ 44, 45 und 48 LBeamtVG und der Bescheid sei aufgrund des in Bezug genommenen Gutachtens Dr. B. hinreichend bestimmt. Ergänzend legte der Beklagte eine Stellungnahme von Dr. G. der medizinischen Gutachtenstelle des Kreisgesundheitsamtes vom 06.03.2017 vor, in dem ausgeführt wird, die Unfallfolgen seien vorübergehender Natur gewesen und die Behandlungen der Prellungen und HWS-Distorsion wie im Gutachten Dr. B. dargelegt drei Monate nach dem Unfallgeschehen als abgeschlossen anzusehen. Die aktuellen Beschwerden seien maßgeblich durch degenerative Veränderungen der LWS hervorgerufen, die nicht wesentlich durch den Dienstunfall beeinflusst worden seien, weder ursächlich noch im Sinne einer Verschlimmerung. Die Klägerin entgegnete, mit einer Verwertung des Gutachtens Dr. B. sei sie nicht einverstanden; es bestünden auch Zweifel an der erforderlichen Neutralität des Gutachters. Mit Urteil vom 12.09.2018 wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Anfechtungsklage ab. Der im Streit stehende Bescheid sei hinreichend bestimmt. Er regele die Feststellung, dass ab drei Monaten nach dem Dienstunfall bei der Klägerin keine erkennbaren, auf den Unfall zurückführbaren Gesundheitsstörungen mehr vorgelegen hätten und das hierauf bezogene Heilverfahren ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei. Die Rechtsgrundlage für diese Feststellung ergebe sich infolge eines Umkehrschlusses mittelbar aus den §§ 44 ff., 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG. Auch inhaltlich sei die Feststellung auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens Dr. B. rechtmäßig. Hiergegen hat die Klägerin nach Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Rechtsgrundlage für entsprechende Feststellungen bestehe, am 29.10.2018 Berufung eingelegt. Diese begründet sie im Wesentlichen mit ihrer auch auf die Atteste ihres Hausarztes K. gestützten Einschätzung, das Gutachten Dr. B. sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Da die Begutachtung acht Monate nach dem Unfall stattgefunden habe, fehle es an einem zeitnahen Untersuchungsergebnis. Ohne Befunde vom 18.09.2016 vertrete Dr. B. die reine Hypothese, dass zu diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten, und dies trotz festgestelltem Dauerschaden an der 8. und 9. Rippe, die keine knöcherne Durchbauung mehr hätten. Widersprüchlich sei das Gutachten auch insoweit, als sich in der Kernspintomographie von September 2015 relevante Unfallfolgen gezeigt hätten und dennoch zum gleichen Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorgelegen haben sollen. Zudem entspreche es den Tatsachen, dass auch nach dem 18.09.2015 Unfallfolgen behandelt worden seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. September 2018 - 4 K 11170/17 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.04.2016 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 aufzuheben. Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt und auf eine Rechtsgrundlage gestützt sowie das auf den Dienstunfall bezogene Heilverfahren drei Monate später abgeschlossen gewesen sei. Auf Anfrage des Senats hat Gutachter Priv-Doz. Dr. B. sein Fachgutachten vom 10.03.2016 ergänzt. Mit Stellungnahme vom 11.02.2019 führte er insbesondere aus, für die Zeit nach Heilung der Rippen-Frakturen hätten sich keinerlei Hinweise mehr gefunden, dass eine traumatisch bedingte Beschwerde-Genese wahrscheinlich sei. Für die Beschwerden im LWS-Bereich seien im Wesentlichen die schweren Verschleißveränderungen verantwortlich. Auch an der 8. und 9. Rippe bestehe keine Dauerschaden im eigentlichen Sinn, sondern eine konsolidierte Fraktur, die funktionell keinerlei Auswirkungen habe. Die noch beklagte Schmerzsymptomatik sei durch diese Rippen-Frakturen nicht zu erklären. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Berufungsakten verwiesen.