Beschluss
A 4 S 2476/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1022.A4S2476.19.00
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Leitsätze
Zur Situation einer Flüchtlingsfamilie in Bulgarien.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2019 - A 13 K 4169/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Situation einer Flüchtlingsfamilie in Bulgarien.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2019 - A 13 K 4169/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie auf Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) stützt, hat keinen Erfolg, weil er nicht hinreichend substantiiert ist. I. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Dies ist nur der Fall, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide Juris; Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 11, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. 1. Der am 00.00.1979 geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im November 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei seiner Anhörung am 14.01.2015 gab er an, seine Heimat 2013 verlassen und 2014 mit einem LKW über die Türkei nach Deutschland gereist zu sein. Bei seiner zweiten Anhörung am 27.09.2016 räumte er ein, bereits in Bulgarien Schutz beantragt und erhalten zu haben. Dorthin wolle er aber nicht zurück, weil er schlecht behandelt worden sei, es dort schlechtes Essen gebe, ihn Haft erwarte und die bulgarische mit der syrischen Regierung kooperiere. Die Anfrage des Bundesamtes, den Kläger im Dublin-Asylsystem gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO wiederaufzunehmen, lehnte die bulgarische Flüchtlingsbehörde SAR mit Schreiben vom 11.02.2015 ab, weil dem Kläger am 25.08.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; für die Wiederaufnahme zuständig sei nunmehr die bulgarische Grenzpolizei im Drittstaatenverfahren. Mit Schreiben vom 10.06.2016 erklärte die bulgarische Grenzschutzbehörde ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Klägers. Die Beklagte möge fünf Tage vor der Überstellung hierüber informieren. Der erste ablehnende Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2017 wurde gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam, nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.03.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte. Das Bundesamt erklärte daraufhin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Fortführung des Asylverfahrens und lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 11.06.2019 erneut gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, erklärte seine Abschiebung nach Syrien für unzulässig und drohte zugleich die Abschiebung nach Bulgarien an sowie befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit der hiergegen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage wandte der Kläger im Wesentlichen ein, dass seine Frau und die vier gemeinsamen Kinder zwischenzeitlich ebenfalls in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden seien, er seine Familie finanziell unterstütze, ein Kind an einem Lymphangiom leide, die finanzielle Unterstützung nur von Deutschland aus wirksam geleistet werden könne, deshalb die gesamte Familie im Sinne von Art. 3 EMRK vulnerabel sei und er als Ernährer nicht nach Bulgarien zur Familie abgeschoben werden dürfe, vielmehr umgekehrt Frau und Kindern der Familiennachzug nach Deutschland ermöglicht werden müsse. Die Beklagte entgegnete, nach dem Vertrauensgrundsatz sei davon auszugehen, dass die Familie des Klägers in Bulgarien versorgt werde, auch weil er nichts Gegenteiliges vorgebracht habe. Da es in Bulgarien derzeit keine systemischen Mängel im Asylverfahren gebe und die Kernfamilie anerkannt sei und dort lebe, sei kein Verstoß gegen Art. 3 EMR erkennbar, wenn sich der ebenfalls in Bulgarien anerkannte Familienvater nun zu seiner Frau und den Kindern begebe. Mit Urteil vom 13.08.2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, insbesondere könne sich der Kläger auf kein Abschiebungshindernis berufen. Gemäß den EuGH-Vorgaben zu Art. 3 EMRK drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Bulgarien weder Obdachlosigkeit noch Verelendung, weil er diese Gefahren durch Erwerbstätigkeit abwenden könne. Den aktuellen Erkenntnismitteln lasse sich eine Verbesserung der Situation in Bulgarien entnehmen und der Kläger könne, falls er in keiner Flüchtlingsunterkunft wohnen dürfe, auch privat unterkommen, wie er dies nach eigenen Angaben in der Vergangenheit auch schon getan habe. Die Situation der Frau und Kinder habe im Übrigen bei der Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen außer Betracht zu bleiben, weil diese in Bulgarien lebten und nicht im deutschen Asylverfahren seien. Aus Art. 3 EMRK folge in einer solchen Situation kein Anspruch auf Familienzusammenführung in Deutschland. Es stehe in der Eigenverantwortung des Klägers, welche Entscheidungen er nach seiner Rückführung nach Bulgarien mit seiner Kernfamilie treffe. Am 11.09.2019 hat der Kläger hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt, die Verletzung des Rechts aus Art. 3 EMRK auch in seiner Person bei einer Abschiebung nach Bulgarien gerügt und folgende Fragen aufgeworfen, die grundsätzliche Bedeutung hätten: „Ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbots nationalen Rechts gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG - hier: möglicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK - der Umstand zu berücksichtigen, dass im Zielland der Abschiebungsandrohung eine Einzelperson das zur menschenwürdigen Existenz erforderliche Minimum zwar für sich selbst sichern kann, nicht aber für die dort wohnenden Angehörigen seiner Kernfamilie - hier Ehefrau und vier Kinder? Gilt dies auch für Abschiebungen in ein Land der EU, das dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat?“ „Darf im Falle drohender menschrechtswidriger Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in einem Staat, der internationalen Schutz gewährt hat, ein in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden?“ 2. Der Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung kann keinen Erfolg haben, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Denn aus dem Vortrag des Klägers, sowohl im Klage- als auch im Zulassungsverfahren, lässt sich für den Senat nicht hinreichend erkennen, dass die aufgeworfenen Fragen für das Verwaltungsgericht erheblich waren bzw. sich im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würden. Obwohl das Verwaltungsgericht unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel und Gerichtsentscheidungen im Einzelnen ausgeführt hat, dass sich die Situation in Bulgarien verbessert habe, hat der Kläger keine substantiierten konkreten Angaben zur Situation seiner Familie gemacht. Beim Verwaltungsgericht hatte er mit Schriftsatz vom 27.07.2019 nur angegeben, die in Bulgarien lebende Familie könne sich dort „nur halten, weil der Kläger die Familie dort regelmäßig mit beträchtlichen Geldsummen unterstützt. So zahlt er für Miete und Lebensunterhalt.“ Gegenüber dem Senat hat er insoweit lediglich mit Schriftsatz vom 11.09.2019 vorgetragen, es liege auf der Hand, dass „es für den Kläger nicht hinnehmbar ist, ohne Ansehung seiner mit ihm in Bulgarien lebenden Familienangehörigen lediglich sein eigenes Existenzminimum zu sichern“. Der Kläger habe „nie einen Zweifel daran gelassen, dass er bei einem Aufenthalt in Bulgarien dort auch mit seiner Familie zusammenleben will und wird. Er hat sich ausdrücklich auf die Kammerrechtsprechung bezogen und auch vorgetragen, dass er die Familie von Deutschland aus finanziell unterstützt. … Die Trennung der Familie war ersichtlich den Wirren in Syrien geschuldet.“ Das Existenzminimum in Bulgarien bei einem Zusammenleben der vollständigen Kernfamilie sei nicht gesichert. Nicht angegeben hat der Kläger insbesondere hingegen, seit wann und wo genau die Familie in Bulgarien lebt, ob sie weiterhin unentgeltlich oder gegen Kostenbeitrag in einer staatlichen Unterkunft lebt oder ob sie privaten Wohnraum angemietet hat und welche monatlichen Wohnkosten anfallen. Keine Angaben wurden darüber gemacht, welche Unterstützung durch Sachleistungen oder Sozialhilfe die Familie in Bulgarien derzeit eventuell erhält, ob es Hilfeleistungen durch wohltätige Organisationen gibt und ob sie krankenversichert ist. Nicht angegeben wurde schließlich, wo der Kläger gegebenenfalls seit wann und mit welchem Nettoverdienst in Deutschland beschäftigt ist, welche Kosten er hier hat und seit wann er seine Familie finanziell von Deutschland aus und mit welchen genauen Geldsummen unterstützt bzw. welche Lebenshaltungskosten die Familie in Bulgarien derzeit tatsächlich hat. Vor dem Hintergrund der im Einzelnen belegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen gewähre, wie sie bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen könnten, dass trotz niedriger oder fehlender Sozialleistungen dennoch jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten keine Obdachlosigkeit drohe, weil die Aufnahmezentren, die mittlerweile deutliche Überkapazitäten besäßen, bei freien Kapazitäten sechs Monate Unterkunft gewährten, bzw. es keine Erkenntnisse gebe, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet wären und zudem landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringen“ existierten sowie anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt hätten und es tatsächliche Möglichkeiten gebe, existenzsichernde Arbeit zu finden sowie für derzeit etwa 9,40 EUR im Monat die gesetzliche Krankenversicherung erworben werden könne bzw. Betroffene, die nicht krankenversichert sind, kostenfreie medizinische Notversorgung erhielten, kann der Senat den Vortrag des Klägers nicht hinreichend nachvollziehen, das Existenzminimum der gesamten Familie könne in Bulgarien bei einem dortigen Zusammenleben und Arbeiten des Klägers nicht gesichert werden. Damit aber fehlt es an hinreichend substantiierten Angaben für die Prämissen der aufgeworfenen Fragen. Der Senat vermag so nicht zu erkennen, „dass im Zielland der Abschiebungsandrohung eine Einzelperson das zur menschenwürdigen Existenz erforderliche Minimum zwar für sich selbst sichern kann, nicht aber für die dort wohnenden Angehörigen seiner Kernfamilie“ bzw. dass im Falle des Klägers eine „drohende menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in einem Staat, der internationalen Schutz gewährt hat“, gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismittel sprechen vielmehr gegen diese Annahmen. Die für eine Zulassung der Berufung erforderliche Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen ist für den Senat mithin nicht hinreichend erkennbar. II. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen werden. Denn das Antragsvorbringen zeigt nicht hinreichend auf, dass die geltend gemachte Divergenz vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, „dass bei der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, ob das Existenzminimum gesichert ist, die im Zielstaat der Abschiebung befindlichen Angehörigen der Kernfamilie nicht zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann nicht, wenn die Kernfamilie nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werde“. Das Bundesverwaltungsgericht habe demgegenüber im Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Familie im Zielstaat der Abschiebung zusammenleben werde. Nach diesem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts müsse also berücksichtigt werden, „dass es auf die Situation der gesamten Familie“ ankomme. Der Senat erkennt den behaupteten Widerspruch nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht auf den Seiten 14 f. seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich sein Rechtssatz auf die vorliegende Situation, in der nur der Kläger in Deutschland im Asylverfahren ist und deshalb die künftige Situation der im Zielstaat lebenden Familie nach einer Rückführung, die auf eigenen Entscheidungen beruht, bei der Prüfung von Abschiebungsverboten für den Kläger derzeit außer Betracht zu bleiben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte demgegenüber im zitierten Urteil die wesentlich andersgelagerte Situation der im Bundesgebiet gemeinsam gelebten Kernfamilie zu beurteilen, die ein gemeinsames Asylverfahren durchläuft, weswegen dann von der Beklagten auch die gemeinsam angedrohte und im Streit stehende Abschiebung in den Zielstaat in den Blick zu nehmen ist. Wie insbesondere die Leitsätze 2 und 3 des Urteils vom 04.07.2019 illustrieren, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur „gemeinsamen Rückkehr im Familienverband“ entschieden, die für die Rückkehrprognose im Regelfall maßgebend ist. Klarstellend hat es in Leitsatz 4 ergänzend ausgeführt, dass „nicht zu entscheiden war, ob kein Regelfall anzunehmen ist, wenn der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung in Betracht kommt“. Zu der im Falle des Klägers vorliegenden Konstellation, in der die Kernfamilie bereits im Zielstaat lebt, hat das Bundesverwaltungsgericht mithin ausdrücklich nicht entschieden, sodass dieses Urteil auch nicht im Sinne des Klägers überinterpretiert werden kann. Den behaupteten Rechtssatz, bei der Prüfung von Abschiebungsverboten komme es auch im Fall der getrennt lebenden Familie „auf die Situation der gesamten Familie an“, hat das Bundesverwaltungsgericht erkennbar nicht geprägt, weswegen hierzu auch keine Divergenz konstruiert werden kann. III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Ohne Relevanz für die Frage der Berufungszulassung wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass auch dem Senat keine Erkenntnismittel bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass in Bulgarien lebende Flüchtlingsfamilien dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verelenden. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - (Juris) im Einzelnen ausgeführt, dass jedenfalls bei Zugrundelegung der „harten“ EuGH-Maßstäbe (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris) derzeit davon auszugehen ist, dass gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge in Bulgarien keinem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage Bulgariens offenbar auch für anerkannte Flüchtlinge zunehmend verbessert. Die Arbeitslosenquote liegt landesweit nur noch bei 5,2% (in der Region Sofia sogar bei 2,3%) und der Arbeitsmarkt entwickelt sich dynamisch. Einige internationale Unternehmen haben in den letzten Jahren Standorte in Bulgarien aufgebaut, beispielsweise Hewlett-Packard in Sofia und der chinesische Automobilhersteller Great Wall nahe Lowetsch. In Stara Sagora baut der britische Investmentfonds Quorus Ventures ein Werk für Elektroautos. Einige deutsche Zulieferer der Automobilindustrie lassen in Bulgarien Automobilteile produzieren. Deutsche Handelsketten wie METRO, Penny, LIDL, Kaufland und dm haben Filialen aufgebaut. Rund zwei Drittel der Arbeitgeber sind nach eigenen Angaben bereit, Flüchtlinge in ihre Betriebe aufzunehmen, auf die sie aufgrund der anhaltend hohen Abwanderung der bulgarischen Arbeitnehmer im Rahmen der EU-Freizügigkeit zunehmend angewiesen sind. Der jährliche Durchschnittslohn hat sich mittlerweile auf 15.658 BGN erhöht, was monatlich rund 650 EUR entspricht (vgl. AA, Bulgarien - Wirtschaft, 24.01.2019; National statistical institute: https://www.nsi.bg/en; CATRO/UNHCR, Bulgaria 2018, S. 57). Im Verhältnis zur Kaufkraft sind die Lebenshaltungskosten in Bulgarien EU-weit zudem derzeit am niedrigsten; 1 Kilo Kartoffeln etwa kostet umgerechnet rund 50 Cent, die Miete einer Dreizimmerwohnung außerhalb des Zentrums rund 350 EUR; mit Englisch bzw. oft auch Deutsch kann man sich zumindest in größeren Städten und Touristenregionen immer besser zurechtfinden (vgl. https://auswandern-info.com/bulgarien; https://www.vitaseniore.de/bulgarien/lebenshaltungskosten/). Frauen mit kleinen Kindern können bei mangelndem Zugang zum Arbeitsmarkt von Obdachlosigkeit betroffen sein; allerdings kommen gerade sie auch seitens bulgarischer Behörden immer wieder in den Genuss besonderen Schutzes, insbesondere hinsichtlich der Unterbringung (Zoeteweij/Romer, SFH Bulgarien vom 30.08.2019; BAMF, Länderinformation Bulgarien, 5/2018, S. 8 f.). Auch vor diesem Hintergrund kann jedenfalls ohne nähere Angaben seitens des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass ihn bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit seiner Familie dort eine unmenschliche oder erniedrigende Situation im Sinne von Art. 3 EMRK erwartet. Es ist für den Senat selbstredend in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass der Kläger sein möglicherweise besseres Leben hier in Deutschland fortsetzen will und primär den Nachzug seiner Familie nach Deutschland anstrebt. Als in Bulgarien anerkannter Flüchtling liegt jedoch dort die Flüchtlingsverantwortung. Nach Art. 14 ff. der Daueraufenthalts-RL 2003/109/EG erwirbt der Kläger frühestens nach fünf ununterbrochenen Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Bulgarien das Recht, unter bestimmten Umständen zu Arbeitszwecken nach Deutschland weiterzuwandern. Diese unionsrechtliche Grundregel kann nur bei menschenwürdewidrigen Umständen über Art. 3 EMRK umgangen werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist für den Senat schließlich mangels weiterer Angaben auch nicht bezüglich der Lymphangiom-Erkrankung des am 25.08.2013 geborenen Kindes Gewan erkennbar. Vorgelegt wurde nur eine Röntgenaufnahme vom 08.09.2013 und ein Attest vom 04.01.2014 über die operative Entfernung des gutartigen Tumors unter der rechten Achsel. Ergänzend wurde mitgeteilt, zwischenzeitlich habe sich das ursprüngliche Geschwulst wieder mit Flüssigkeit gefüllt, was bei dieser Erkrankung offenbar, gelingt keine vollständige Entfernung, der Regelfall ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Lymphangiom; https://www.lymphangiom.de/). Keine Angaben hat der Kläger bezüglich einer bestehenden Krankenversicherung zugunsten von Gewan gemacht, die, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für relativ geringes Entgelt zu erlangen ist und mit der ein erneutes Geschwulst in bulgarischen Krankenhäusern wohl kostengünstig operativ entfernt werden könnte. Wäre Gewan nicht krankenversichert, bestünde in Bulgarien zudem die Möglichkeit, sich etwa in einer der verschiedenen modernen Privatkliniken behandeln zu lassen. Für Erstuntersuchungen werden dort rund 40 EUR verlangt und für eine operative Entfernung eines solchen Geschwulst wohl zwischen 250 und 500 EUR (vgl. https://www.vita.bg/en/; https://www.acibademcityclinic.bg/en/; https://alexandrovska.com/). Da der Kläger nach eigenen Angaben über „beträchtliche Geldsummen“ verfügt, könnte er diese nach Bulgarien mitnehmen, um dort seinen Sohn angemessen behandeln zu lassen. Auch insoweit ist für den Senat jedenfalls derzeit kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennbar, worauf es, wie ausgeführt, für die hier im Streit stehende Frage der Berufungszulassung allerdings ohnehin nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.