Beschluss
4 S 2968/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1009.4S2968.20.00
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Leitsätze
Einzelfall einer nur mit inhaltlicher Entscheidungskritik begründeten Anhörungsrüge zu einem Konkurrentenstreit.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2020 - 4 S 1326/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer nur mit inhaltlicher Entscheidungskritik begründeten Anhörungsrüge zu einem Konkurrentenstreit.(Rn.2) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2020 - 4 S 1326/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Obwohl der Senat im vorliegenden Eilfall am 10.09.2020 von 11.00 bis 12.40 Uhr mündlich verhandelt und den Antragsteller am Ende der Sitzung ausdrücklich gefragt hat, ob er Weiteres zu Gehör bringen wolle, was verneint wurde, vorliegende fristgemäß erhobene Anhörungsrüge laut Ankündigung in der Presse der gegebenenfalls verfassungsrechtlichen Überprüfung des angegriffenen Senatsbeschlusses dienen soll (StZ vom 22.09.2020, S. 6) und der Antragsteller vor allem abweichende Rechtsansichten bzw. subjektive Wertungen vorträgt und daraus eine vermeintliche Gehörsverletzung herleiten will, wird sie als noch zulässig bewertet. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs offenkundig nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich weder einen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen, noch gegen eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205; BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 - 9 B 64.08 u. a. -, NVwZ 2009, 329). Gemessen daran zeigt der Antragsteller keine Gehörsverletzung auf. Eine mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2020 - 2 B 26.19 -, Juris Rn. 33 ff.) erscheint angesichts der eingehenden - und von den anwesenden Beteiligten für erschöpfend erachteten - Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen und wird auch nicht geltend gemacht. Der Senat hat aber auch im angegriffenen Beschluss vom 10.09.2020, wie sich hinreichend aus dessen Begründung ergibt, sämtliche in der Anhörungsrüge angesprochenen rechtlichen Aspekte gewürdigt, d.h. zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen, selbst wenn nicht auf alle Aspekte der - mehrere Aktenbände umfassenden - Schriftsätze im Detail eingegangen wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 5 B 15.20 D -, Juris Rn. 6, m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG). Eben dies hat der Senat im angegriffenen Beschluss vom 10.09.2020 getan. Das vom Antragsteller (unter a) zitierte Personalgespräch vom 22.07.2019 musste nicht gesondert gewürdigt werden, weil der Senat auch im konkreten Einzelfall der „Theorie“ nicht folgte, d.h. im gesamten Verfahren dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen konnte, dass immer schon im Vorhinein feststünde, wer welche Stelle bekommen und also gegebenenfalls verfassungswidrig befördert wird (vgl. Beschlussabdruck S. 6). Wenn der Antragsteller (unter b) selbst vorträgt, der Senat habe sich mit dem „unzulässigen K.O.-Kriterium“ (nur) „teilweise auseinandergesetzt“, anerkennt er damit zugleich, dass insoweit schon im Ansatz kein Gehörsverstoß vorliegen kann. Dass der Senat seinen Vortrag, aus dem Anforderungsprofil ergebe sich keine Voraussetzung des vorherigen Innehabens eines Kammervorsitzes für den Erhalt eines Senatsvorsitzes, zur Kenntnis genommen und - zustimmend - erwogen hat, ist bereits in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen. Der Beschluss illustriert dies (Abdruck S. 8), woraus sich im Übrigen auch der veröffentlichte Entscheidungsleitsatz hierzu ableitet: „Einem Richter, der sich bereits als Beisitzer am OLG und als Vorsitzender am LG bewährt hat, kann im Einzelfall ein Eignungsvorsprung für das Amt eines Senatsvorsitzenden am OLG zugesprochen werden gegenüber einem im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrenten, der noch keine originäre Vorsitzendenerfahrung erworben hat. Ein Automatismus - unabhängig von übrigen Verwendungen oder gar davon, ob die Vorsitzendentätigkeit erfolgreich ausgeübt wurde - darf damit nicht verbunden sein.“ Die vom Antragsteller (unter c) geübte Kritik, der Senat habe seiner erfolgreichen Arbeit als Stellvertreter etwas geringere Bedeutung beigemessen als der erfolgreichen Vorsitzenden-Arbeit des Beigeladenen, rügt ebenfalls schon im Ansatz keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, wurden in der mündlichen Verhandlung sowohl seine verschiedenen Erfahrungen als Stellvertreter als auch die konkreten Aufgabengebiete des Beigeladenen erörtert. Seine „langjährigen Erfahrungen als stellvertretender Vorsitzender am Land- und Oberlandesgericht“ wurden vom Senat zudem im angegriffenen Beschluss (Abdruck S. 12) gewürdigt. Aufgrund des wiederholten Vorbringens, ein Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen wie der Beigeladene habe es wegen deren Besetzung leichter, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass diese Auffassung weitere Aufgaben eines Vorsitzenden wie die Verhandlungsleitung ausblendet, sie aber auch im Übrigen wenig überzeugend ist. Vorsitzender eines nicht mit zwei Berufsrichtern, sondern zwei qualifizierten ehrenamtlichen Richtern besetzten Spruchkörpers zu sein, führt zu anderen Anforderungen, ohne dass diese als leichter oder gar geringwertiger abqualifiziert werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss [mit Gesetzeskraft] vom 04.06.1969 - 2 BvR 412/66, 2 BvR 120/68 -, Juris Rn. 19 zum Vergleich von Vorsitzenden Richtern am Landesarbeitsgericht mit denen am Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht). Vergleichbares gilt hinsichtlich der (unter d) geübten Kritik des Antragstellers, der Senat habe sich auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „nicht wirklich auseinandergesetzt“. Schon der Bezugspunkt ist unzutreffend, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör die Ausführungen der Beteiligten - und nicht des Verwaltungsgerichts - im Blick hat. Wie der Beschluss (Abdruck S. 9 ff.) dokumentiert, hat der Senat selbstredend die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen sowie den Auswahlvermerk gründlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass sich der Antragsteller eine ausführlichere Auseinandersetzung des Senats mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts und vor allem ein anderes Ergebnis gewünscht hätte, und der Senat bei seiner Maßstabsbildung und Sachverhaltswürdigung angeblich „die Möglichkeit der willkürlichen Heranziehung bestimmter Aussagen durch den auswählenden Dienstherrn eröffnet“, kann keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründen. Nichts Anderes gilt bezüglich der (unter e) geübten Kritik des Antragstellers, der Senat habe seinen Vortrag zu den Anforderungen seines früheren Vorsitzenden sowie Stil und Inhalt von dessen Beurteilungsbeiträgen „allenfalls ansatzweise berücksichtigt“. Wie der Beschluss (Abdruck S. 14) aufzeigt, wurde auch die Frage der ausdrücklichen Zueigenmachung der wortwörtlich übernommenen - für die Auswahlentscheidung nicht unmittelbar relevanten - Vorbeurteilung durch den Beurteiler vom Senat ersichtlich zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen einbezogen. Wie der Beschluss (Abdruck S. 3) zeigt, hat der der Senat schließlich den vom Antragsteller (unter f) aufgeführten rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.06.2019 und damit zugleich „seinen früheren Vorsprung“ offenkundig zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen eingestellt. Der sinngemäße Vortrag des Antragstellers, der Senat wäre an die Wertungen des Verwaltungsgerichts gebunden gewesen bzw. hätte ihm in der Sache erneut einen Vorsprung und sogar einen Anspruch auf Ernennung zusprechen müssen, ist schlichte Entscheidungskritik und verkennt das Wesen der Anhörungsrüge. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt im Hinblick auf Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, die eine Gebühr bei Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge in Höhe von 60,-- EUR vorsieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).