Urteil
4 S 846/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1109.4S846.22.00
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Leitsätze
Besondere Umstände“, die bei der Witwerversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe entkräften, können sich im Einzelfall auch aus der für die Eheleute besonderen Wichtigkeit des Ehebundes und der Familie sowie dem Ziel, das Sorgerecht zu regeln, ergeben.(Rn.25)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2021 - 11 K 18/19 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Witwergeld in gesetzlicher Höhe unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 10. September 2018 und deren Widerspruchsbescheids vom 30. November 2018 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besondere Umstände“, die bei der Witwerversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe entkräften, können sich im Einzelfall auch aus der für die Eheleute besonderen Wichtigkeit des Ehebundes und der Familie sowie dem Ziel, das Sorgerecht zu regeln, ergeben.(Rn.25) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2021 - 11 K 18/19 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Witwergeld in gesetzlicher Höhe unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 10. September 2018 und deren Widerspruchsbescheids vom 30. November 2018 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung durch Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 10.09.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 28 i.V.m. § 19 Abs. 1 BeamtVG. Gemäß § 28 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit grundsätzlich Witwergeld. Nach Satz 2 Nr. 1 der Norm gilt dies jedoch nicht, wenn die Ehe mit der Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat bereits angeschlossen hat, „besondere Umstände“, die bei der Witwerversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Tod der Beamtin innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung entkräften können, solche Umstände, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Auch ein bereits vor der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein solch besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde. Entscheidungserheblich ist dabei nicht, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder „zwingend“ waren. Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe stehen dem Witwer alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sie ist nicht auf die Darlegung „äußerer, objektiv erkennbarer“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen beschränkt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 - und Senatsurteil vom 15.06.2016 - 4 S 1562/15 -, beide Juris). II. An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zur Überzeugung des Senats widerlegt. Der vorliegende Fall weist „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf und die Gesamtbetrachtung der sich aus diesen Umständen ergebenden Beweggründe beider Ehegatten für die am 10.07.2018 erfolgte Eheschließung ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck sogar überwiegen. 1. Der Senat geht davon aus, dass im vorliegenden Fall viel dafürspricht, dass eine Konstellation gegeben ist, in der ein bereits vor der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss vorlag, der aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden ist. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar eine Heirat während bzw. nach der nur zehn Wochen nach Beginn der Beziehung eingetretenen frühen Schwangerschaft 1998 nicht gleich geplant wurde und dann aufgrund der Geburten der beiden weiteren Kinder 2004 und 2008 nicht mehr im Vordergrund stand. Es wurde stattdessen der Entschluss gefasst, erst dann mit einem Familienfest zu heiraten, wenn die Kinder größer sind und dieses Fest bewusst miterleben können. Der Kläger hat - bestätigt und abgerundet durch seine beiden jüngeren und in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kinder - anschaulich dargelegt, wie nach der Hochzeit der Patentante seines Sohnes L. 2016 das Thema Heirat in der Familie wichtig wurde; damals wurden bereits Details zur religiösen Trauung, der Hochzeitskleidung und den Ringen besprochen. Überzeugend wurde weiter ausgeführt, dass alle Hochzeitsplanungen nach der Krebsdiagnose erst einmal in den Hintergrund traten und nur die medizinischen Behandlungen Wichtigkeit hatten. 2. Ob diese Hochzeitsplanungen 2016 allein für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG genügen, kann offenbleiben. Denn der Senat ist nach dem Eindruck von dem Kläger und seinen Kindern in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass im konkreten Einzelfall auch aus sonstigen Gründen „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gegeben sind, die hinreichend sicher auf andere Beweggründe für die Heirat als den der Versorgung schließen lassen und in der Gesamtbetrachtung den Versorgungszweck sogar überwiegen. Der Senat sieht diese Beweggründe in der für die Eheleute besonderen Wichtigkeit von Ehe und Familie bzw. in der für sie gerade auch emotional relevanten Symbolhaftigkeit des Ehebundes, insbesondere im Angesicht des bevorstehenden Todes der Mutter der drei damals erst gerade 10, 13 und 19 Jahre alten gemeinsamen Kinder. Es ist nur zu verständlich, dass gerade in dieser Situation die nunmehr auch rechtliche Komplementierung und Stabilität der Familie im Vordergrund stand, wie Pfarrer U. dies in seiner Trauerrede vom 22.08.2018 auf den Punkt gebracht hat. Der Vortrag des Klägers, dass es vor allem seiner Frau, die unabhängig von familienrechtlichen Möglichkeiten immer von seinem (unstreitig) fehlenden Sorgerecht ausgegangen sei, damals essentiell wichtig gewesen sei, eine insgesamt zusammengehörende Familie zu hinterlassen und gerade auch das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sicher zu regeln, ist plausibel und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar und überzeugend. In Rahmen der Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles ist von Belang, dass das Thema Heirat, auch wenn die diesbezüglichen Überlegungen im Jahr 2016 letztlich nicht konkreter weiterverfolgt wurden, offenbar seit Jahren immer wieder Thema zwischen den späteren Eheleuten gewesen war - ein Thema, das im Angesicht der sich erst kurzfristig als unheilbar herausgestellten Erkrankung neue Brisanz bekam und in dieser emotionalen Ausnahmesituation ein Gefühl von „Endgültigkeit“ („jetzt oder nie“) aufkommen ließ. Es ist glaubhaft, dass in dieser Ausnahmesituation sowohl für den Kläger als auch für Frau M.B. das Bewusstsein, etwas, das man sich immer wieder überlegt hat und das von besonderer, auch rechtlicher Bedeutung gerade für die gemeinsamen Kinder ist, später nicht mehr nachholen zu können, wesentlich stärker war als nüchterne Erwägungen möglicher finanzieller Folgen. Vielmehr sollte eine seit mehr als 19 Jahren bestehende und immer weiter angewachsene Familie, die in einem gemeinsam erworbenen Haus lebte, nun auch rechtlich und symbolisch die Bindung erfahren, die sie faktisch immer genoss. 3. Diese besondere Wichtigkeit des Ehebundes und der Familie, die auch Art. 6 GG betont, in Verbindung mit dem Ziel der sorgerechtlichen Absicherung der drei Kinder nach 19 gemeinsamen Familienjahren überwiegt hier den Versorgungszweck der Ehe. Dass im vorliegenden Einzelfall die Versorgung des Klägers nicht im Vordergrund gestanden hat, illustriert im Übrigen sein eigenes, für die Familie auskömmliches Erwerbseinkommen von über 3.000 EUR sowie der Umstand, dass ihm unter dessen Anrechnung monatlich nur weniger als 200 EUR Witwergeld brutto zustehen. Abgerundet wird das Bild dadurch, dass Frau M.B. noch im Frühjahr 2018 nur um Auskunft nach ihrer eigenen Versorgung im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gebeten hatte; das Thema Witwergeld taucht vor ihrem Tod jedenfalls in den Verwaltungsakten an keiner Stelle auf. Von dem klassischen Fall einer Versorgungsehe, in dem in Erwartung des Todes schnell eine Ehe eingegangen wird, um dem überlebenden Partner eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen, ist der vorliegende Einzelfall nach Überzeugung des Senats weit entfernt. Der mögliche Bezug von Witwergeld spielte bei der Heirat keine oder allenfalls eine nur untergeordnete Rolle. Nach alledem muss die Berufung Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; dem nicht rechtskundigen Kläger war es nach den vorliegenden Umständen nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 9. November 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 42 Abs. 1 GKG auf 6.939.- EUR festgesetzt (963,74 EUR x 20 v.H. = 192,75 x 36; vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2020 - 4 S 1749/20 -, Juris Rn. 18). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, Witwer der 1973 geborenen und am 02.08.2018 verstorbenen Postbeamtin M.B., begehrt die Gewährung von Witwergeld. Der Kläger lebte seit 1998 im gemeinsamen Hausstand mit Frau M.B., die als Postbetriebsassistentin (Besoldungsgruppe A 5 + Z) im Dienst der Beklagten stand. Aus der Verbindung gingen die Kinder T. (1998), A. (2004) und L. (2008) hervor, für die der Kläger die Vaterschaft anerkannt hatte. 2017 wurde bei Frau M.B. eine Krebserkrankung diagnostiziert. Am 10.07.2018, in einer laut Hausarzt Dr. B. bereits „palliativen“ Situation, schlossen der Kläger und sie unter Mitwirkung des Standesamts H. zu Hause die Ehe. Nach dem Tod von Frau M.B. 23 Tage später stellte die Beklagte die Zahlung von Dienstbezügen mit Ablauf des Monats August 2018 ein. Mit Bescheid vom 10.09.2018 lehnte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwergeld ab, weil eine Versorgungsehe vorliege. Seinen Widerspruch vom 19.09.2018 hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2018 zurück. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen am 14.12.2018 erhobene Klage mit Urteil vom 14.09.2021 - 11 K 18/19 - ab. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe habe nicht entkräftet werden können. Das Gericht sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass ein Heiratsentschluss bereits vor dem 10.07.2018 konkret gefasst, aber aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden sei. Hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 04.04.2022 - 4 S 3375/21 - die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Denn der Ausgang des Rechtsstreits sei offen und mit Blick auf die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe von der Beantwortung der Frage abhängig, ob es entweder im Jahr 2016 einen ernsthaften und konkreten Heiratsentschluss gegeben habe, der nur aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben worden sei, oder ob der Kläger zur Überzeugung des Gerichts andere Motive für einen kurzfristigen, erst kurz vor dem Tod der Ehefrau aufgekommenen Entschluss zur Heirat als das gesetzlich zu vermutende Motiv seiner Versorgung benennen könne. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, schon 2016 sei der Heiratsentschluss gefasst und auch mit den Kindern besprochen worden. Frau M.B. habe sich damals als selbstbewusste und selbständige Frau für ein rotes Hochzeitskleid ausgesprochen, wogegen er scherzhaft einen grünen Anzug gesetzt habe. Geplant sei auch eine kirchliche Trauung gewesen; ihr Sohn L., der als Ministrant engagiert gewesen sei, habe die Ringe zum Altar tragen sollen. Die Anfang 2017 diagnostizierte Krebserkrankung und sich daran anschließende Behandlungen hätten diesen Heiratsentschluss dann allerdings regelrecht „angehalten“, weswegen er zeitlich hinausgeschoben worden sei. Mit Aufgabe der Hoffnung auf Gesundung sei er erst 2018 und nur standesamtlich umgesetzt worden. Neben der Symbolhaftigkeit des Ehebundes habe die für die Eltern essentielle, unkomplizierte und eindeutige Regelung sowie Absicherung des Sorgerechts für die Kinder als Ausdruck der Fürsorge und Verantwortlichkeit im Vordergrund gestanden und nicht die Versorgung des Klägers. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2021 - 11 K 18/19 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Witwergeld in gesetzlicher Höhe unter Aufhebung des Bescheids der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 10. September 2018 und deren Widerspruchsbescheids vom 30.November 2018 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vortrag des Klägers zu einem Heiratsentschluss 2016 bleibe äußerst vage. Anhaltspunkte wie etwa ein Aufgebot, ein Hochzeitstermin oder organisatorische Maßnahmen seien nicht vorgetragen. Bei dem Fehlen solcher Details könne nur von einer abstrakten Idee der Eheschließung ausgegangen werden. Laut Verwaltungsakten war Frau M.B. auf ihre Bitte am 23.04.2018 eine Versorgungsauskunft des Dienstherrn erteilt worden, wonach sie bei einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bei Zugrundelegung von A05Z/Stufe 8 sowie einer rund 25-jährigen Dienstzeit von Juni 1993 bis Mai 2018 Versorgungsbezüge in Höhe von 2.369,56 EUR brutto zu erwarten habe. Das im Verwaltungsverfahren angehörte Standesamt hatte mit Auskunft vom 04.10.2018 mitgeteilt, dass die Anmeldung zur Eheschließung erst am Vortag der Hochzeit, d.h. am 09.07.2018, erfolgt sei. Der Eheschließungswunsch sei der Standesbeamtin aber schon vorher bekannt gewesen. Beide Eheschließenden seien damals ohne Zweifel geschäftsfähig gewesen. Der ebenfalls im Verwaltungsverfahren angehörte Hausarzt Dr. B. teilte am 19.11.2018 u.a. mit, dass auch 2018 die ganze Familie die Hoffnung gehegt habe, die Chemotherapie müsse ansprechen. Frau M.B. sei lange Zeit stabil gewesen und habe noch im Frühjahr mitgeteilt, dass sie den Haushalt selbst versorgen könne. Ein Ableben sei in weiter Ferne gesehen worden. Die Eheleute hätten viele Jahre ein völlig normales Familienleben geführt. Der Einsatz des späteren Ehemannes für seine Familie sei immer vorbildlich gewesen. Die am 10.07.2018 erfolgte Eheschließung sei nur das Nachholen eines administrativen Aktes einer Situation gewesen, die de facto spätestens seit Geburt der Kinder bestanden habe. Die Beklagte bewilligte den Kindern nach dem Ableben von Frau M.B. Waisengeld. Laut Auskunft vom 01.02.2019 sei linear hierzu ein Witwergeld von monatlich 963,74 EUR zu errechnen. Bei Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers in Höhe von 3.080 EUR verblieben ihm hiervon derzeit jedoch nur 20 v.H., d.h. monatlich 192,75 EUR. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Berufungsakten verwiesen.