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Beschluss

4 S 2551/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0131.4S2551.22.00
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Leitsätze
1. § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO (juris: HO BW) normiert keine pauschale Erhöhung der Altersgrenze einer Verbeamtung für alle, die Kinder erziehen.(Rn.6) 2. Eine kausale Verzögerung der beruflichen Entwicklung liegt nahe, wenn zumindest zeitweise in Teilzeit gearbeitet oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. November 2022 - 8 K 2588/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.134,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO (juris: HO BW) normiert keine pauschale Erhöhung der Altersgrenze einer Verbeamtung für alle, die Kinder erziehen.(Rn.6) 2. Eine kausale Verzögerung der beruflichen Entwicklung liegt nahe, wenn zumindest zeitweise in Teilzeit gearbeitet oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. November 2022 - 8 K 2588/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.134,68 EUR festgesetzt. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den auf Einstellung als Beamter auf Probe in den Schuldienst als Fachlehrer gerichteten Eilantrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich bzw. glaubhaft sein (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache bedeutete, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch durchgreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, Juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht vor. Der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Einstellung als Beamter auf Probe ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet, weil der Antragsteller die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO überschritten hat. a) In den Landesdienst als Beamter kann ein Bewerber gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO grundsätzlich nur dann eingestellt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich diese Altersgrenze gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Regelung des § 48 Abs. 1 LHO ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 -, Juris Rn. 7/19; Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 36 ff.). § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO erfasst bei sachgerechter Auslegung jedoch nur Fälle, in denen die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen für eine Verzögerung der Einstellung oder Versetzung ursächlich waren (Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7). Die Kausalität - hier - der Betreuungszeit für die Verzögerung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist im Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwar nicht ausdrücklich geregelt, hat aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden, lässt sich aus dem Wortlaut (noch) hinreichend deutlich herauslesen und entspricht auch dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Norm, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 40/55). Eine entsprechende Auslegung stellt daher, entgegen der Auffassung des Antragstellers, keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung im beruflichen Werdegang des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind (Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6). Damit werden zugleich solche Fälle ausgeschieden, bei denen die Betreuungs- oder Pflegezeit ohne wesentlichen zeitlichen Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist. Nur durch eine solche Auslegung wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, denn § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO will offensichtlich keine pauschale Erhöhung der Altersgrenze für alle normieren, die Kinder haben. Nur eine solche Auslegung kann dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Zwar spricht die Gesetzesbegründung von einer „pauschalen Erhöhung der Altersgrenze“. Eine solche Erhöhung soll aber allein Verzögerungen bei der Verbeamtung Rechnung tragen, die ausdrücklich „durch“ Betreuungs- und Pflegezeiten entstanden sind (vgl. LT-Drs. 14/5680, S. 18). Die „pauschale Erhöhung“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO ist mithin so zu verstehen, dass sie sich nur auf die Länge des Zeitraums von zwei Jahren bezieht - und insoweit voraussetzt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhöhung der Altersgrenze, also insbesondere kausale Verzögerungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis aufgrund Betreuungs- oder Pflegezeiten, überhaupt eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 04.05.2018 - 4 S 1394/17 -, Rn. 8). Die Pauschalisierung erleichtert die Gesetzesanwendung also nur insoweit, als die spezifische Dauer der im Einzelfall entstandenen Verzögerung nicht gesondert ermittelt und festgestellt werden muss. b) Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der maßgeblichen Einstellungsaltersgrenze gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Denn bei ihm lässt sich auch nach dem Beschwerdevorbringen eine Auswirkung der mitgeleisteten Kinderbetreuung auf den beruflichen Werdegang nicht hinreichend feststellen. Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege sowie einer Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber. Im Falle der Betreuung von minderjährigen Kindern kann regelmäßig von kausalen Verzögerungen der beruflichen Entwicklung ausgegangen werden. Ein solcher Regelfall liegt insbesondere dann nahe, wenn zumindest zeitweise in Teilzeit gearbeitet oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8 f.). Eine solche Konstellation aber liegt im Falle des Antragstellers gerade nicht vor. Anders als seine Frau, die ab 2005 in Elternzeit war, ging der Antragsteller seit der Geburt seines ersten Kindes im Jahr 2005 bis Oktober 2017 einer Vollzeittätigkeit nach. Insoweit mitbetreute er, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, seine drei minderjährigen Kinder durchgängig neben einer Vollzeitberufstätigkeit in seiner Freizeit. Wie dargelegt würde es den Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO überspannen, auch in solchen Fällen eine kausale Einstellungsverzögerung zu vermuten. Zwar meistern natürlich auch Väter, die Vollzeit arbeiten und daneben einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung übernehmen, erhebliche Herausforderungen; unstreitig müssen auch sie ihren Arbeitsalltag besonders organisieren. Dennoch kann bei Vollzeitbeschäftigung nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Kindermitbetreuung grundsätzlich eine Verzögerung des beruflichen Werdegangs eintritt. Auch im Falle des Antragstellers ist nicht ausnahmsweise erkennbar, dass er aufgrund der von ihm geleisteten Kindermitbetreuung an einer früheren Bewerbung bzw. Einstellung als Beamter gehindert gewesen wäre. Dass finanzielle Gründe ausschlaggebend dafür waren, dass er nicht in Teilzeit gearbeitet oder Elternzeit in Anspruch genommen hat, kann insoweit nicht berücksichtigt werden. Denn der Gesetzgeber wollte durch § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nur einen Ausgleich für tatsächlich entstandene Verzögerungen schaffen, die im Falle des Antragstellers eben nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend im Einzelnen ausgeführt hat, lassen sich auch aus der Personalakte des Antragstellers keine Hinweise auf ein früheres Interesse am Lehrerberuf entnehmen; er hat auch mit seiner Beschwerde keine entsprechenden Interessenbekundungen oder Bewerbungen vor 2017 vorgelegt. c) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO berufen, der eine Einstellung eines Bewerbers, der die Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 LHO überschritten hat, in Fällen ermöglicht, in denen ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Dies folgt schon daraus, dass diese Vorschrift eine Regelung ausschließlich im öffentlichen Interesse trifft und dem Antragssteller kein subjektives Recht vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris Rn. 25 sowie Senatsbeschluss vom 04.05.2018 - 4 S 1394/17 -, Rn. 8). Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend weiter ausgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen wird. 2. Damit ist zugleich der hilfsweise vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat die für ihn maßgebliche Altersgrenze von 42 Jahren gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter überschritten, wie vom Antragsgegner rechtmäßig verbeschieden wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts (6 x 2.855,78 EUR = A 9/Stufe 2 im Zeitpunkt des Antragseingangs), gegen die im Übrigen keine Einwände erhoben wurden. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Reduzierung trotz Eilverfahrens aus. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).