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Beschluss

A 4 S 1097/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1109.A4S1097.23.00
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Leitsätze
Nimmt ein Beteiligter an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teil und begibt er sich dadurch der Möglichkeit, einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht abzuwenden, kann dies der Zulassung der Berufung wegen des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegenstehen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Mai 2023 - A 2 K 1968/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Beteiligter an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teil und begibt er sich dadurch der Möglichkeit, einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht abzuwenden, kann dies der Zulassung der Berufung wegen des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegenstehen.(Rn.3) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Mai 2023 - A 2 K 1968/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der rechtzeitig gestellte und begründete (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.05.2023 hat keinen Erfolg. Die Beklagte rügt zwar wohl zu Recht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), dass das Verwaltungsgericht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, auf den sich auch die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts berufen kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, Juris Rn. 53), verstoßen hat. Dem Urteil vom 17.05.2023 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht, obwohl es diesbezügliche Ermittlungen selbst angestoßen hat, die - ersichtlich für das Verfahren wesentliche - Angabe der Beklagten zum Abschluss des Verfahrens in Italien auch nur zur Kenntnis genommen hat. So hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 11.08.2021 ein Schreiben der italienischen Behörden vom 05.08.2021 übermittelt. Dieses Schreiben hat sie (neben einem vom 19.04.2019) mit ihrem Schriftsatz vom 18.11.2021 erneut vorgelegt und ausdrücklich vortragen, dem Schreiben der italienischen Behörden vom 05.08.2021 lasse sich entnehmen, das Verfahren in Italien sei erfolglos abgeschlossen worden. Insbesondere vermittelt das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils den - unzutreffenden - Eindruck, die Beklagte verweise zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nur auf den angefochtenen Bescheid. Die Beklagte kann sich jedoch nur dann auf den Verfahrensfehler berufen, wenn sie alle zumutbaren und nach Lage der Dinge abzuverlangenden Anstrengungen unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 2 B 69.16 -, Juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2020 - A 11 S 3308/20 -, Juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2000 - 14 A 4529/99.A -, Juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 5 A 521/18.Z -, Juris Rn. 38). Dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte dieser Obliegenheit nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten, dass für die Beklagte niemand erschienen war, obwohl sie ordnungsgemäß geladen worden war. Beides beanstandet die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags nicht; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt hat. Soweit die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags ausführt, das Verwaltungsgericht habe keine Hinweise in der mündlichen Verhandlung erteilt, bleibt schon unklar, auf welcher Information diese Behauptung beruht. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass bei Erörterung der Rechtssache in der ausweislich der Niederschrift immerhin 27 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung das Verwaltungsgericht auf den seine Entscheidung tragenden fehlenden Nachweis des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a AsylG hingewiesen hätte. Wäre die Beklagte vertreten gewesen, hätte es nahegelegen, dass sie das Verwaltungsgericht auf das Schreiben vom 05.08.2021 aufmerksam gemacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2022 - 5 B 8.21 -, Juris Rn. 16). Hierzu hätte auf Seiten der Beklagten trotz ihrer Ausführungen in den erwähnten Schriftsätzen weiter Anlass bestanden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2021 Einwände gegen den Aussagegehalt des Schreibens vom 05.08.2021 erhoben hat (wenn auch die Beklagte anschließend noch einmal auf ihre Stellungnahme verwiesen hat). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.