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Urteil

4 S 362/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1122.4S362.23.00
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Leitsätze
1. § 80a Abs. 1 LBG (juris: BG BW) räumt der zuständigen Behörde ein Ermessen hinsichtlich der Erfüllungsübernahme eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs ein.(Rn.21) 2. Eine Prüfung der Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist nicht vom Zweck der Ermächtigung gedeckt und damit ermessensfehlerhaft. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2023 - 9 K 2619/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Reutlingen vom 2. Dezember 2019 nur insoweit aufgehoben wird, als der Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 80a Abs. 1 LBG (juris: BG BW) räumt der zuständigen Behörde ein Ermessen hinsichtlich der Erfüllungsübernahme eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs ein.(Rn.21) 2. Eine Prüfung der Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist nicht vom Zweck der Ermächtigung gedeckt und damit ermessensfehlerhaft. (Rn.24) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2023 - 9 K 2619/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Reutlingen vom 2. Dezember 2019 nur insoweit aufgehoben wird, als der Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erfüllungsübernahme ihres Schmerzensgeldanspruchs neu zu bescheiden und dabei auf eine Angemessenheitsprüfung zu verzichten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid des Polizeipräsidiums vom 02.12.2019, soweit mit ihm eine weitergehende Erfüllungsübernahme abgelehnt worden ist, und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020 sind rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung folgt aus § 80a Abs. 1 LBG. Die durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 28.11.2018 (GBl. S. 437) mit Wirkung vom 11.12.2018 eingefügte Norm findet gemäß § 93 Abs. 1 LBG Anwendung, weil das Versäumnisurteil vom 07.08.2017 weniger als zwei Jahre vor dem 11.12.2018 erlangt und der Antrag auf Erfüllungsübernahme am 23.05.2019 und damit weniger als sechs Monate später gestellt wurde. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist nach § 80a Abs. 4 Satz 2 LBG, § 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 4 Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung (UFZuVO) i.V.m. Nr. 1.2 der Anlage das Polizeipräsidium. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80a Abs. 1 LBG sind - zwischen den Beteiligten unstreitig - erfüllt. Der Senat folgt hinsichtlich des Geschehensablaufs bei der Festnahme am 23.11.2013 den Feststellungen des Amtsgerichts Tübingen in seinem Strafurteil vom 16.04.2015. Indem der Demonstrant nach der linken Hand der Klägerin griff und ihr den kleinen Finger so stark umbog, dass sie nicht nur umgehend erhebliche Schmerzen, sondern einen knöchernen Strecksehnenriss erlitt, beging er einen tätlichen rechtswidrigen Angriff i.S.v. § 80a Abs. 1 LBG; insbesondere handelte er mit dem erforderlichen Vorsatz (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27.06.2023 - 4 S 1858/22 -, Juris Rn. 10 und vom 18.12.2020 - 4 S 3260/20 -, Juris Rn. 6). Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 07.08.2017 stellt einen Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO dar. b) Sind wie dargelegt die Voraussetzungen des § 80a Abs. 1 LBG erfüllt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen. aa) Die Vorschrift räumt dem Beklagten zwar ein Ermessen ein (ebenso Adam, BeckOK Beamtenrecht BW, Stand: 01.03.2023, § 80a LBG Rn. 14). Es sollte eine Regelung geschaffen werden, die „im Ländervergleich mit am umfassendsten der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamtinnen und Beamten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, Geltung verschafft“ (LT-Drs. 16/4962, S. 10), etwa durch den Verzicht auf einen vorherigen Vollstreckungsversuch oder eine Mindesthöhe des titulierten Anspruchs. Auch auf die Voraussetzung, dass die Übernahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist, wird im Unterschied zu § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG und entsprechenden Vorschriften in zahlreichen anderen Landesbeamtengesetzen (vgl. nur Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG und § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW) verzichtet. Von einem Anspruch der Beamtinnen und Beamten ist in der Begründung des der Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzentwurfs aber nicht die Rede. Gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es könnte sich um eine bloße Befugnisnorm („Kompetenz-Kann“) handeln, spricht des Weiteren, dass in dieser Begründung die Vorschrift mit denen in anderen Ländern verglichen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die dort bereits bestehenden Soll-Vorschriften (vgl. § 82a LBG NRW, auch § 78a BBG) bekannt waren und der Wille zu einer (auch auf Rechtsfolgenseite) weitergehenden Regelung sich im Wortlaut der Vorschrift niedergeschlagen hätte. Der Wortlaut von § 80a Abs. 1 und 3 LBG spricht überdies dafür, dass ursprünglich beabsichtigt war, der Behörde auch in Bezug darauf ein Ermessen einzuräumen, in welcher Höhe der Schmerzensgeldanspruch übernommen wird, wenn von einer Übernahme „bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags“ bzw. von dem „Anspruch in der Höhe, in der die Erfüllung vom Dienstherrn übernommen wird“ die Rede ist. Bei einem solchen Verständnis behielte § 80a Abs. 2 LBG seine Berechtigung, da die Vorschrift sogar eine gänzliche Ablehnung der Übernahme zulässt (vgl. auch Adam, a.a.O. Rn. 15: „gesetzlich geregelter Sonderfall der Ablehnung auf Ermessensebene“). bb) Eine Prüfung der Angemessenheit des durch ein Zivilurteil zugesprochenen Schmerzensgeldes ist jedoch nicht vom Zweck der Ermächtigung gedeckt und damit ermessensfehlerhaft. Hierfür spricht maßgeblich der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ein Referentenentwurf enthielt noch folgenden § 80a Abs. 1 Satz 2 LBG: „Die Erfüllungsübernahme darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen“. Dadurch sollte „die Erfüllungsübernahme auf den Betrag beschränkt werden, der angesichts der erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist. Unangemessen hohe Schmerzensgeldforderungen sind in Fällen denkbar, in denen ein Titel in einem Verfahren ohne nähere inhaltliche gerichtliche Prüfung (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urkundenverfahren, Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil) erwirkt wurde. In Fällen, in denen ein deutsches Gericht Schmerzensgeld in einem kontradiktorischen Verfahren aufgrund einer inhaltlichen Prüfung zugesprochen hat, kann in der Regel von einer angemessenen Höhe des titulierten Schmerzensgeldes ausgegangen werden. Einen Orientierungsrahmen zur Überprüfung der Angemessenheit bilden auch im Falle von im Ausland erlangten Vollstreckungstiteln die in aktuellen Schmerzensgeldtabellen enthaltenen Vergleichsfälle (Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle, Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker) und die einschlägige Rechtsprechung, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind“ (https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/gesetzentwuerfe/180727_Aenderung_LBG_mit_Begründung.pdf, S. 6 und 28 f.). Der ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetzentwurf der Landesregierung enthielt diesen Satz 2 nicht mehr (vgl. LT-Drs. 16/4962, S. 7). Vorangegangen waren Stellungnahmen von Verbänden mit dem Hinweis, dass die Regelung „zu unnötigen Irritationen führt“; zur „Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und Bürokratie solle stattdessen nach dem Prinzip ‚Titel ist Titel‘ vorgegangen werden“. Die Landesregierung reagierte auf diese Stellungnahmen dergestalt, dass sie „diesem Vorbringen entsprechen (wird)“ (a.a.O., S. 31 f., auch S. 56 und 58). Während andere Landesbeamtengesetze zumindest für bestimmte Vollstreckungstitel eine Angemessenheitsprüfung vorsehen (vgl. für Vergleiche § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW), ist sie in Baden-Württemberg aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und in dessen Kenntnis der bei Versäumnisurteilen zurückgenommenen gerichtlichen Prüfung nicht Gesetz geworden. Infolgedessen scheidet es nach Auffassung des Senats aus, eine Angemessenheitsprüfung nunmehr als Aspekt bei der Ermessensbetätigung einfließen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Schmerzensgeld mehr als die Folgen eines „tätlichen rechtswidrigen Angriffs“, etwa die Folgen eines von § 80a Abs. 1 LBG nicht erfassten verbalen Angriffs, ausgleichen soll, der Titel aufgrund kollusiven Zusammenwirkens von geschädigter Beamtin bzw. geschädigtem Beamten und der schädigenden Person zustande gekommen ist oder ein sonstiger atypisch gelagerter Fall vorliegt. Es spricht viel dafür, dass im Gesetzgebungsverfahren versäumt wurde, nach der Streichung des bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung nicht mehr enthaltenen § 80a Abs. 1 Satz 2 LBG die Gesetzesfassung im Übrigen anzupassen. Die zumindest missverständlichen Äußerungen des Innenministeriums zur Frage, ob eine Angemessenheitsprüfung zu erfolgen hat (vgl. LT-Drs. 16/6888, S. 5 zu Frage 5 einerseits und LT-Drs. 17/4983, S. 3 zu Frage 7 andererseits), zeigen, dass die Vorschrift insgesamt klarer gefasst sein könnte. Der Wortlaut ist jedoch hinreichend offen, um dem klaren Willen des Gesetzgebers zur Geltung zu verhelfen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG sind nicht erfüllt, insbesondere ist wegen der Eindeutigkeit des Willens des Gesetzgebers keine grundsätzliche Bedeutung gegeben. Der Senat sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 22. November 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.200,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt eine Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme eines Schmerzensgeldanspruchs. Sie steht als Polizeihauptmeisterin im Dienst des Beklagten. Am 23.11.2013 unterstützte sie nach einer Kundgebung Kollegen bei der Festnahme eines am Boden liegenden Demonstranten. Dabei wurde der kleine Finger der linken Hand der Klägerin umgebogen. Sie zog sich einen knöchernen Strecksehnenausriss an dem Finger zu und war infolgedessen bis 14.01.2014 arbeitsunfähig. Laut Stellungnahme des Polizeiarztes kam es zu einem Sudeck-Syndrom, einer leichten Achsabweichung und einer Bewegungseinschränkung des Fingers. Eine komplette Streckung sei nicht möglich. Das Polizeipräsidium Reutlingen (im Folgenden: Polizeipräsidium) erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 04.09.2014 als Dienstunfall an. Mit Urteil vom 16.04.2015 (rechtskräftig seit 19.11.2015) verurteilte das Amtsgericht Tübingen - Strafrichter - den Demonstranten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass der Angeklagte, um das Hervorziehen seines Ellbogengelenks zu unterbinden, mit seiner linken Hand nach der linken Hand der Klägerin griff, dort einen verwundbaren Punkt suchte und fand und ihr den kleinen Finger der linken Hand so stark umbog, dass diese nicht nur umgehend erhebliche Schmerzen, sondern einen knöchernen Strecksehnenausriss erlitt. Mit Versäumnisurteil vom 07.08.2017 verurteilte das Amtsgericht Tübingen den Demonstranten, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen. Im zivilgerichtlichen Verfahren war bekannt geworden, dass der Demonstrant am 21.07.2015 eine Vermögensauskunft abgegeben hatte und später nach unbekannt abgemeldet worden war. Mit Schreiben vom 22.05.2019, eingegangen am 23.05.2019, beantragte die Klägerin beim Polizeipräsidium die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums vom 02.12.2019 übernahm der Beklagte die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.800 EUR Zug um Zug gegen Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch in der übernommenen Höhe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Ausübung des Ermessens und unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe in vergleichbaren Fällen sowie unter Indexierung der dort zugesprochenen Schmerzensgelder sei ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.800,00 EUR angemessen. Nicht übernahmefähig seien Zinsen. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020, zugestellt am 07.07.2020, zurück. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, über die Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs sei nach Ermessen zu entscheiden. Die Schmerzensgeldhöhe sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles zu ermitteln. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien erscheine - unter Heranziehung von Gerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen - eine Übernahme in Höhe von 2.800,00 EUR angemessen. Die Klägerin hat am 07.08.2020 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 02.02.2023 den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung des Polizeipräsidiums vom 25.11.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 22.06.2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.05.2019, die Erfüllung des mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tübingen vom 07.08.2017 rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu übernehmen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei - soweit er eine über 2.800,00 EUR hinausgehende Übernahme ablehne - rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. § 80a Abs. 1 LBG gebe - ein Verständnis als Ermessensnorm unterstellt - unterhalb der im Wortlaut ausdrücklich angelegten betragsmäßigen Obergrenze hinsichtlich der Erfüllungshöhe ein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass die Übernahme jedenfalls in Fällen, in denen der erteilte Titel auf einer gerichtlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen beruhe, im Regelfall in Höhe des titulierten Anspruchs erfolgen müsse. Dies schließe durch Versäumnisurteil nach § 331 ZPO titulierte Schmerzensgeldansprüche ein. Der Dienstherr sei in solchen Fällen - im Regelfall und von atypischen Fällen abgesehen - daran gehindert, die Höhe des Schmerzensgelds im Rahmen seiner Ermessensausübung einer eigenen Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Entscheidend für dieses Auslegungsergebnis sei der in der Gesetzgebungsgeschichte sehr deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Gegen das ihm am 08.02.2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.02.2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung hat der damalige Vorsitzende des Senats wie am 06.03.2023 beantragt bis 09.05.2023 verlängert. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 08.05.2023 hat der Beklagte die Berufung begründet. Er verweist unter anderem auf den Wortlaut des § 80a LBG, seinen Absatz 3 und den Umstand, dass im Bereich der Polizei weit überwiegend Vollstreckungsbescheide als Titel übernommen würden, bei denen keine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2023 - 9 K 2619/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Reutlingen vom 2. Dezember 2019 nur insoweit aufgehoben wird, als der Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist. Zur Begründung führt sie aus, maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber die Vorschrift nach Sinn und Zweck mit einem intendierten Ermessen dahingehend ausgefüllt habe, dass die Übernahme jedenfalls in Fällen, in denen der erteilte Titel auf juristischen Schlüssigkeitsprüfungen beruhe, im Regelfall in Höhe des titulierten Anspruchs erfolgen müsse. Dies schließe ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO mit dem titulierten Schmerzensgeldanspruch ausdrücklich ein. Dem Senat liegen die Akte aus dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Tübingen, die Verwaltungsakte sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.