Urteil
4 S 2695/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0305.4S2695.22.00
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Leitsätze
Eine Zulage nach § 21 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg (juris: EZulV BW) setzt voraus, dass Beamte des Justizvollzuges in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung tätig sind. Der Umgang mit Sicherungsverwahrten außerhalb einer solchen Abteilung genügt nicht.(Rn.13)
(Rn.15)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2022 - 3 K 1132/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zulage nach § 21 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg (juris: EZulV BW) setzt voraus, dass Beamte des Justizvollzuges in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung tätig sind. Der Umgang mit Sicherungsverwahrten außerhalb einer solchen Abteilung genügt nicht.(Rn.13) (Rn.15) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2022 - 3 K 1132/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Erschwerniszulage. 1. Nach § 21 Abs. 1 EZulVO erhalten Beamte des Justizvollzuges, die zeitlich überwiegend Untergebrachte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung beaufsichtigen, betreuen oder behandeln, eine Zulage von monatlich 122,72 Euro. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs nach § 15 Abs. 1 EZulVO eine zusammenhängende zulageberechtigende Tätigkeit von drei Monaten. Die Vorschrift ist durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 21.07.2015 (GBl. S. 658) mit Wirkung vom 01.08.2015 eingefügt worden. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er nicht in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung tätig ist. a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht überein, dass der Wortlaut und die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/6961, S. 23) zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis führen, wenn auch die Syntax eher für ein ortsbezogenes Verständnis spricht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.10.2022 - 3 K 1132/20 -, Juris Rn. 24 am Anfang). b) aa) Dass die Zulage nur denjenigen zukommen soll, die in der Abteilung für Sicherungsverwahrung eingesetzt sind, ergibt sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die anhand der „Generalakte“ über die „Schaffung einer Erschwerniszulage für Beamtinnen und Beamte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung“ nachvollzogen werden kann. Das Erfordernis eines Einsatzes in der Abteilung für Sicherungsverwahrung kommt darin in Überschrift, Wortlaut und Begründung der beabsichtigten Vorschrift zum Ausdruck. In einem (im Anschluss an ein Treffen mit Vertretern des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschland aufgesetzten) Schreiben des Justizministers vom 29.07.2014 an den Finanzminister unter dem Betreff „Schaffung einer Erschwerniszulage für Beamtinnen und Beamte in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Freiburg“ ist wiederholt von den „Beamtinnen und Beamten in der Abteilung für Sicherungsverwahrung“ und deren höherer psychischer Belastung die Rede. Als Ursachen werden genannt, dass sie sehr viel häufiger mit feindseligen, entwertenden und beleidigenden Äußerungen konfrontiert seien, der Kontakt zwischen Bediensteten und Untergebrachten gleichzeitig deutlich enger und intensiver als in anderen Vollzugsformen sei und sie aufgrund einer höheren Gewaltbereitschaft der Untergebrachten häufiger bedrohlichen Situationen, in denen Gewaltanwendung stattfinde oder zu befürchten sei, ausgesetzt seien. All dies habe dazu geführt, dass Beamtinnen und Beamte sich nicht (mehr) in der Lage sähen, in der Abteilung ihren Dienst zu verrichten. Es komme daher nicht nur zu einer dem therapeutischen Konzept zuwiderlaufenden Fluktuation, sondern es gestalte sich auch zunehmend schwierig, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese Tätigkeit zu gewinnen. In der Abteilung für Sicherungsverwahrung seien im vergangenen Jahr zwischen 30 und 35 Beamtinnen und Beamte eingesetzt gewesen. Daraus ergebe sich ein maximaler Mittelbedarf von lediglich rund 65.000 Euro im Jahr. Im ersten Entwurf lautete die Überschrift von § 21 EZulVO „Zulage für Beamte des Justizvollzuges in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung“. Absatz 1 normierte eine Zulage von monatlich 122,72 Euro für „Beamte des Justizvollzuges, die zeitlich überwiegend Sicherungsverwahrte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung beaufsichtigen, betreuen oder behandeln“. Der in einem Schreiben des Justizministeriums an das Finanzministerium vom 31.10.2014 enthaltene Entwurf war hinsichtlich der Überschrift gegenüber der ersten Fassung unverändert geblieben, Absatz 1 war bereits so formuliert wie die nunmehr gültige Regelung. In der Begründung ist von einer „Zulage für die besonderen Erschwernisse der Tätigkeit in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung“ die Rede. Absatz 1 stelle, so die weiteren Ausführungen, die Abgrenzung des Zulagenanspruchs gegenüber den Einzelfällen sicher, in denen Untergebrachte aus besonderen Gründen ausnahmsweise außerhalb einer Abteilung für Sicherungsverwahrung im Bereich des Regelvollzuges untergebracht seien. Ein Anspruch auf Zulage werde nach der Neuregelung, „wie auch bisher mitgeteilt“, für rund 30 bis 35 Beamtinnen und Beamte bestehen. Daraus ergebe sich ein maximaler Mittelbedarf von rund 52.000 Euro im Jahr. In einem späteren Aktenvermerk wird festgehalten, dass das Verfahren laufe, derzeit kleinere redaktionelle Anpassungen abgeklärt würden, inhaltliche Änderungen jedoch nicht beabsichtigt seien. Dies wird in einer vom Finanzministerium erstellten und unter dem 19.01.2015 an das Justizministerium übermittelten „Endfassung der Änderung der Erschwerniszulagenverordnung“ aufgegriffen. bb) Zwar lässt sich nicht nachvollziehen, wann und warum die Überschrift auf ihre sodann Gesetz gewordene Fassung „gekürzt“ wurde. Allerdings zeigt späterer Schriftverkehr, dass keine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten beabsichtigt war, abgesehen davon, dass in einem solchen Fall nicht nur eine Änderung der Überschrift, sondern auch der - nicht besonders klar gefassten - Regelung selbst zu erwarten gewesen wäre. So sprach sich die Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg (STA) mit E-Mail vom 01.06.2015 dafür aus, dass im Zuge der geplanten Zulagen für in der Sicherungsverwahrung tätige Justizvollzugsbeamte die Kolleginnen und Kollegen der STA, die ebenso mit in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Klienten umgehen müssten, berücksichtigt werden. Sie wurde jedoch von einem Mitarbeiter des Justizministeriums beschieden, dass eine Berücksichtigung der Beamtinnen und Beamte der STA bei der neuen Zulage leider nicht (mehr) möglich sei. Zum einen sei das Gesetz bereits im Anhörungsverfahren. Zum anderen hätte man damit keine Erfolgsaussichten gehabt, da man beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft keine Chance gehabt hätte, überhaupt eine Zulage durchzusetzen, wenn „wir“ den Empfängerkreis nicht so klein wie möglich gehalten hätten. Dementsprechend kann nicht angenommen werden und fehlt es erst recht an positiven Anhaltspunkten dafür, dass eine Erweiterung der Anspruchsberechtigten vorgenommen wurde infolge von im Juni und Juli 2015 eingegangenen Anfragen und Stellungnahmen zur fehlenden Berücksichtigung von Beamten des Werkdienstes. Der Leiter des Personalreferats der Abteilung Justizvollzug im Justizministerium teilte Herrn Z. von der JVA Freiburg mit E-Mail vom 13.07.2015 mit, dass in der JVA offensichtlich nicht bekannt sei, dass die neue Vorschrift nicht nach Laufbahnen bzw. Fachrichtungen unterscheide und folglich jede Beamtin/jeder Beamte im Justizvollzug in den Genuss der Zulage kommen könne, wenn und solange sie/er sich mindestens drei Monate lang „zeitlich überwiegend“ (d.h. mit mehr als 50 Prozent) in der genannten Art mit Sicheruntergebrachten beschäftige. Zwar enthält die Antwort keinen Bezug darauf, dass eine Tätigkeit in der Abteilung für Sicherungsverwahrung erforderlich ist. Änderungen am Entwurf der Vorschrift erfolgten jedoch nicht mehr. Dass ein Einsatz in der Abteilung für Sicherungsverwahrung vom federführenden Justizministerium (weiterhin) vorausgesetzt wurde, zeigt sich auch an der nach Verabschiedung des Gesetzes erstellten Liste der (nach Auffassung des Ministeriums) Anspruchsberechtigten. Diese Liste nennt 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unterteilt - passend zur vorstehend wiedergegebenen E-Mail - nach Fachrichtungen und mit einer Spalte zum „Anteil in der SV“ (zumeist 100 Prozent, einmal 80 Prozent). c) Ein solches ortsbezogenes Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung und den Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. § 63 Satz 1 LBesG ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse zu regeln. aa) Eine derartige Erschwernis liegt vor, wenn sie nicht schon durch die Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Eine Verordnungsregelung über eine Erschwerniszulage ist ggf. tätigkeitsbezogen auszulegen. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind. Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen dagegen keine Erschwernisse i.S.d. § 63 LBesG dar; sie können ggf. durch eine Stellenzulage i.S.d. § 47 LBesG abgegolten werden. Eine Erschwernis im Sinne von § 63 LBesG kann sich aus physischen oder psychischen Belastungen sowie aus erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität ergeben. Sie kann auch materieller Art sein, z.B. wenn die Dienstleistung zusätzliche Aufwendungen für Ernährung oder Kleidung erfordert. Der Verordnungsgeber hat einen weiten Spielraum bei der Einschätzung, welche besonderen aufgabenbezogenen Anforderungen er als Erschwernis anerkennt und wie hoch er die Zulage bemisst. Seine Einschätzung verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung sich als erkennbar sachwidrig erweist. Differenzierungen, die an den Schwerpunkt, d.h. den hauptsächlichen Aufgabenbereich dienstlicher Tätigkeiten anknüpfen, sind regelmäßig mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Anknüpfung an dieses Merkmal vom Zweck der Zulageregelung gedeckt ist und die Gewichtung nicht erkennbar sachwidrig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.09.2012 - 2 C 45.10 -, Juris Rn. 10 f. und vom 22.03.2018 - 2 C 43.17 -, Juris Rn. 14 f. sowie Senatsurteil vom 10.12.2019 - 4 S 2227/18 -, Juris Rn. 47, jeweils zu §§ 42, 47 BBesG). bb) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Neukonzeption der Sicherungsverwahrung infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - zu erhöhten Anforderungen im Umgang mit Sicherungsverwahrten geführt hat. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass Erschwernisse auch vorliegen können, wenn Sicherungsverwahrte zusammen mit im regulären Strafvollzug Befindlichen beaufsichtigt und betreut werden. Dies ist seitens des Klägers und eines weiteren im Werkdienst beschäftigten Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung noch einmal eindrücklich geschildert worden. Allerdings hat auch das Verwaltungsgericht eingeräumt, dass diejenigen Beamten, die ausschließlich in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung tätig seien, den dort durch die Untergebrachten hervorgerufenen Erschwernissen mehr oder weniger „unausweichlich" auf Dauer ausgesetzt seien, während dies auf Beamte, die im Regelvollzug Sicherungsverwahrte beaufsichtigten, so nicht zutreffe, sodass die in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung tätigen Beamten einer zusätzlichen Erschwernis ausgesetzt sein mögen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulage, die eingeführt wurde zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die sich aus dem Umgang mit Sicherungsverwahrten ergeben, so zu verstehen sein sollte, dass sie (jedenfalls ausgehend von dem Verständnis des Verwaltungsgerichts zu den zeitlichen Anforderungen) einer Vielzahl der in der JVA Freiburg beschäftigten Justizvollzugsbeamten zustehen dürfte, erhöhte Anforderungen, die aber nur die in der Abteilung für Sicherungsverwahrung eingesetzten Beamten treffen, aber weiterhin nicht berücksichtigt würden. Die unter b) geschilderten Ziele, die mit der Zulage verfolgt wurden, würden gerade nicht erreicht. Das Verständnis des Verwaltungsgerichts führte demgegenüber wegen des wohl deutlich über die Beschäftigten im Werkdienst hinausreichenden Empfängerkreises zu einer allgemein höheren Besoldung für viele der in der JVA Freiburg Beschäftigten und stünde in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, Juris Rn. 59 sowie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11.12.2008 - 2 C 121.07 -, Juris Rn. 33 f.). Diese Erschwernisse sind auch in der Verhandlung seitens des Klägers und eines Mitarbeiters der Abteilung eingeräumt worden, als zur Sprache kam, dass ein Sicherverwahrter nach Problemen nun nicht mehr in der Werkstatt tätig ist. Soweit angeführt wurde, in der Abteilung für Sicherungsverwahrung Tätige könnten sich den Erschwernissen ebenfalls entziehen, indem sie dort nicht mehr arbeiteten, lässt dies außer Acht, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat, und führte im Übrigen zu der vom Beklagten nicht gewollten Fluktuation unter den in der Abteilung Beschäftigten. Die Unausweichlichkeit der Erschwernis ist auch ein hinreichender sachlicher Grund, der vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat, um eine Differenzierung des Kreises der Zulageberechtigten zu rechtfertigen. Ob auch ein Umgang mit Sicherungsverwahrten außerhalb der Abteilung eine Erschwerniszulage rechtfertigte, hat der Senat nicht zu befinden; hierüber zu entscheiden ist Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vor. Die dem Verwaltungsgericht nicht bekannte „Generalakte“ zur Entstehung von § 21 EZulV ermöglicht eine eindeutige Auslegung der Norm, die Rechtssache hat damit keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 5. März 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 6.258,72 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Erschwerniszulage. Er stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2022 als Betriebsinspektors mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 + Z) im Dienst des Beklagten und war bei der Justizvollzugsanstalt Freiburg beschäftigt. Er war Leiter des Werkbetriebs Schlosserei im Regelvollzug. In diesem Betrieb waren auch Personen beschäftigt, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht waren. Die Zahl der in der Schlosserei beschäftigten Sicherungsverwahrten schwankte, stets war jedoch mindestens ein Sicherungsverwahrter dort beschäftigt. Im Juli 2019 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2016 eine Zulage nach § 21 der Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg - EZulVOBW) vom 30.11.2010 (GBl. S. 994) zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, zu seinen Aufgaben gehöre in zeitlich überwiegendem Umfang die Beaufsichtigung und Betreuung von Personen, die in der Abteilung für Sicherungsverwahrung untergebracht seien. Der Anspruch hänge nicht davon ab, ob er in einer solchen Abteilung tätig sei. Mit Schreiben vom 04.09.2019 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt dem Kläger mit, dass die Erschwerniszulage nur derjenige bekommen könne, der Untergebrachte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung beaufsichtige, betreue oder behandle. Den Widerspruch des Klägers wies der Leiter der Justizvollzugsanstalt mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2020, zugestellt am 13.02.2020, zurück. Der Kläger hat am 10.03.2020 Klage erhoben. Mit Urteil vom 18.10.2022 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger 6.258,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 21 Abs. 1 EZulVO sei personen- und nicht ortsbezogen auszulegen, es komme also (nur) darauf an, ob Sicherungsverwahrte beaufsichtigt, betreut oder behandelt werden, und nicht darauf, ob dies in einer Abteilung für Sicherungsverwahrte erfolge. Der Wortlaut sei offen, historische und systematische Auslegung führten zu keinem eindeutigen Ergebnis. Eine teleologische Auslegung spreche für eine personenbezogene Auslegung. Es liege auf der Hand, dass die Erschwernisse beim Beaufsichtigen, Betreuen oder Behandeln von Sicherungsverwahrten in erster Linie aus den Personen der Sicherungsverwahrten und dem mit diesen erforderlichen Umgang und nicht aus bestimmten örtlichen Begebenheiten in speziellen Bereichen der Sicherungsverwahrung herrührten. Auch sei den mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 - aufgestellten Anforderungen an die Sicherungsverwahrung unabhängig davon Rechnung zu tragen, wo die Beaufsichtigung erfolge. Die Nutzung der Strukturen des Regelvollzugs (auch) für Zwecke der Sicherungsverwahrung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit Sicherungsverwahrte aber Einrichtungen des Regelvollzugs nutzten, seien die dort tätigen Beamten den Erschwernissen ausgesetzt. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch während mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit und damit „zeitlich überwiegend“ Sicherungsverwahrte beaufsichtigt. Es komme anders vom Beklagten vertreten nicht darauf an, ob mehr als 50 Prozent der in der Schlosserei Tätigen Sicherungsverwahrte gewesen seien. Denn dies bedeutete, eine einheitliche Tätigkeit - die Beaufsichtigung einer Gruppe von Personen - künstlich aufzuspalten und einen (fiktiven) Arbeitszeitanteil pro Person zu berechnen. Der Anspruch sei weder verjährt noch unter dem Gesichtspunkt der „zeitnahen Geltendmachung“ ausgeschlossen. Die Berufung sei zuzulassen zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Frage, ob § 21 EZulVO orts- oder personenbezogen auszulegen sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.11.2022 zugestellte Urteil am 19.12.2022 Berufung eingelegt und diese am 23.01.2023 begründet. Insoweit hat er insbesondere auf die Entstehungsgeschichte von § 21 EZulVO abgestellt und (erstmals) die Generalakte des Justizministeriums zur „Schaffung einer Erschwerniszulage für Beamtinnen und Beamte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung“ vorgelegt. Auch die teleologische Auslegung spreche für ein ortsbezogenes Verständnis. Bereits im ersten Jahr nach Neuregelung der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung habe sich gezeigt, dass es zu vermehrten Bedrohungslagen für die dort eingesetzten Bediensteten gekommen sei. Ferner seien die Beamtinnen und Beamte, die in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung tätig seien, dauerhaft und ausschließlich Sicherungsverwahrten ausgesetzt, während dies auf Beamtinnen und Beamte, die im Regelvollzug neben Gefangenen auch Sicherungsverwahrte beaufsichtigten, so nicht zutreffe. Sinn und Zweck der Zulage sei zudem die Gewinnung und Bindung von Personal für die Abteilung für Sicherungsverwahrung, in der es zuvor aufgrund der besonderen Erschwernisse eine hohe Fluktuation gegeben habe. Dies sei vor allem auch vor dem Hintergrund erfolgt, die gesetzgeberisch gewollte Kontinuität bei der Behandlung zu gewährleisten. Der Argumentation der Kammer, dass es eine weitere, zusätzliche Erschwernis darstelle, in einer Abteilung für Sicherungsverwahrte diesen dauerhaft und unausweichlich ausgesetzt zu sein, sei nicht zu folgen. Vielmehr sei es so, dass die im Umgang mit Sicherungsverwahrten unzweifelhaft bestehenden Belastungen, welche mit der Beaufsichtigung von Sicherungsverwahrten im Regelvollzug einhergingen, dort nicht in gleicher Art und gleichem Umfang gegeben seien. Im Übrigen sei auch das zeitliche Element nicht erfüllt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.10.2022 - 3 K 1132/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Ergebnis die Auslegung des Verwaltungsgerichts und verweist darauf, dass in der Gesetzesbegründung nicht von einer „Abteilung für Sicherungsverwahrte“ die Rede sei. Gerade die vom Gericht nicht gewürdigte Begründung von § 21 Abs. 1 EZulVO spreche für die personenbezogene Auslegung. Die Werkmeister in den Werkstätten seien täglich mehr als sieben Stunden mit der Beaufsichtigung, Betreuung und Behandlung (auch) von Sicherungsverwahrten beschäftigt und damit den Erschwernissen ausgesetzt. Ein Vertreter des Werkdienstes sei ein maßgeblich an der Vollzugsgestaltung (der Sicherungsverwahrung) Beteiligter und somit notwendiger Teilnehmer der Vollzugsplankonferenz im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Justizvollzugsgesetzbuch V (JVollzGB V) sowie Teil des interdisziplinären Behandlungsteams im Sinne des § 8 Abs. 2 JVollzGB V. Die Auffassung des Beklagten, es müssten mindestens 50 Prozent der in der Werkstatt Beschäftigten Sicherungsverwahrte sein, finde im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Personalakte des Klägers sowie die „Generalakte“ des Beklagten zur Entstehung von § 21 EZulV vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.