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Beschluss

4 S 139/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0527.4S139.24.00
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Leitsätze
1. Dienstliche Beurteilungen, die auf ein nicht mehr innegehabtes Statusamt bezogen sind, können nach einer Überleitung nach Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BWc2022) nicht mehr für eine Auswahlentscheidung für ein höheres Amt herangezogen werden. Der veränderte Beurteilungsmaßstab führt jedoch nicht zwingend zu einer „Abpunktung“.(Rn.3) 2. Die Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im Verwaltungsprozess bleibt offen. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Januar 2024 - 3 K 2508/23 - und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 3/4, die Antragstellerin 1/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.561,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstliche Beurteilungen, die auf ein nicht mehr innegehabtes Statusamt bezogen sind, können nach einer Überleitung nach Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BWc2022) nicht mehr für eine Auswahlentscheidung für ein höheres Amt herangezogen werden. Der veränderte Beurteilungsmaßstab führt jedoch nicht zwingend zu einer „Abpunktung“.(Rn.3) 2. Die Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im Verwaltungsprozess bleibt offen. (Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Januar 2024 - 3 K 2508/23 - und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 3/4, die Antragstellerin 1/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.561,20 EUR festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm im Weg der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter dem 19.05.2023 ausgeschriebenen Planstellen einer Ersten Betriebsinspektorin/eines Ersten Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 10) mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde und zwei Wochen vergangen sind. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei nicht auf Grund hinreichend aktueller Beurteilungen getroffen worden, weil nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO (in der bis zum 19.01.2024 geltenden Fassung) eine Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen. Denn die vorliegenden Regelbeurteilungen seien erstellt worden, als sich die Antragstellerin und die Beigeladenen im Statusamt einer Hauptwerkmeisterin/eines Hauptwerkmeisters (Besoldungsgruppe A 8) befanden; zum 01.12.2022 seien die Beteiligten jedoch nach Nr. 22 der Anlage zu Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) in das Statusamt einer Betriebsinspektorin bzw. eines Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet worden. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Auswahlentscheidung nicht aufgrund der alten Regelbeurteilungen hätte getroffen werden dürfen, sondern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO a.F. Anlassbeurteilungen zu erstellen waren. Dies gilt auch nach Änderung der Beurteilungsverordnung zum 20.01.2024, wobei offenbleiben kann, ob insoweit nunmehr § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeurtVO in zumindest entsprechender Anwendung (wegen einer Beförderung seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung) oder die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BeurtVO einschlägig ist. Auch wenn die Überleitung der Antragstellerin und der Beigeladenen nach Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 mangels „Ernennung“ keine Beförderung i.S.v. § 20 Abs. 1 LBG darstellen dürfte, kommt sie doch einer Beförderung gleich. Demzufolge hat auch der Senat bereits in einem Einstellungsbeschluss vom 08.03.2023 - 4 S 1022/22 - von „Beförderungen kraft Gesetzes“ gesprochen (Juris Rn. 1 und Leitsatz; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 13.16 - Juris Rn. 26 zur versorgungsrechtlichen Wartefrist bei „einer auf Gesetz beruhenden Beförderung durch Stellenhebung“). Dass sich der Dienstposten und das konkrete Tätigkeitsfeld der Betroffenen nicht geändert haben, hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen. Zwar mag sich dadurch die Vergleichsgruppe nicht personell verändert haben, wie der Antragsgegner ausführt, da alle zuvor nach A 8 besoldeten Beamtinnen und Beamten nach A 9 übergeleitet wurden. Gleichwohl hat sich wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wegen der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen der Vergleichsmaßstab geändert. Die Neustrukturierung des Ämtergefüges durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist (auch) mit „geänderten Wertigkeiten der dienstlichen Aufgaben“ (LT-Drs. 17/3274, S. 102) begründet worden. Die Folge davon ist unter anderem, dass die Beteiligten zwar weiterhin (wie es vor der Neustrukturierung der Fall gewesen wäre) das Endamt ihrer Laufbahngruppe anstreben, dieses aber infolge der Stauchung des Ämtergefüges näher an andere Ämter herangerückt, konkret „nur“ noch drei Stufen vom Endamt des gehobenen bzw. vom Eingangsamt des höheren Dienstes entfernt ist. Es ist zuvörderst Aufgabe des Dienstherrn, sich zu überlegen, inwiefern die mit „geänderten Wertigkeiten der dienstlichen Aufgaben“ begründete Hochstufung auch zu geänderten Anforderungen an die (künftigen) Amtsinhaber führt. Eine Heranziehung und damit pauschale Übertragung früherer dienstlicher Beurteilungen, die auf ein nicht mehr innegehabtes Statusamt bezogen sind, scheidet aus. Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdebegründung selbst aus, dass sich die nach einer Beförderung übliche „Abpunktung“ auch aus einem höheren, anspruchsvolleren Bewertungsmaßstab ergibt. Diese Erwägung greift auch dann, wenn - wie etwa in Bereichen mit Dienstpostenbündelung üblich - Dienstposten und Dienstaufgaben unverändert bleiben. Allerdings weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Beteiligten nach ihrer Hochstufung nicht (erstmals) mit Beamtinnen und Beamten verglichen werden, die das höhere Amt bereits länger innehatten, weil die Hochstufung alle erfasste (vgl. zu den Aspekten bereits das Senatsurteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, Juris Rn. 15). Es fällt in die Verantwortung und den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, zu entscheiden, ob der Bewertungsmaßstab nunmehr so viel höher ist, dass eine Abpunktung angezeigt ist, oder nicht. 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Dabei können die von der ganz überwiegenden Rechtsprechung angenommene und mit § 173 Satz 1 VwGO, § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO begründete Statthaftigkeit (zweifelnd wohl nur OVG MV, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 - NordÖR 2011, 93) und die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, Juris Rn. 8 sowie Bay. VGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 19 CE 22.2514 -, Juris Rn. 6 ff., insb. 9) offenbleiben, denn die Anschlussbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der mit ihr verfolgte Antrag geht nur insoweit über eine Zurückweisung der Beschwerde hinaus, als eine Untersagung der Stellenbesetzung „bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens“ begehrt wird. Insoweit hat die Anschlussbeschwerde indes keinen Erfolg. Auch der Senat untersagt in Konkurrentenstreitverfahren bei einem Erfolg des Antragstellers eine Stellenbesetzung üblicherweise (wenngleich abweichende Tenorierungen vorgekommen sind) nur bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung (und weiteren zwei Wochen seit Mitteilung dieser Entscheidung). Aus der veröffentlichten Rechtsprechung wird insoweit etwa auf den Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1657/20 - verwiesen (vgl. auch die ähnlichen Tenorierungen bei BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 VR 10.23 -; OVG LSA, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 M 23/24 -; OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2024 - 6 B 1226/23 -; OVG Nds., Beschluss vom 16.01.2024 - 5 ME 94/23 -; Bay. VGH, Beschluss vom 22.05.2023 - 6 CE 23.468 -, jeweils Juris; vgl. zu der von der Antragstellerin begehrten weitergehenden Tenorierung und dem Weg über ein Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Bay. VGH vom 05.10.2020 - 3 CE 20.1582 -, Juris Rn. 9 ff.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass eine weitergehende Tenorierung angezeigt wäre, um dem Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin gerecht zu werden. Das Verfahren hat nicht den Zweck, „den ‚Abschluss des Hauptsacheverfahrens‘ vorläufig aufzuhalten“; ein solches ist noch gar nicht anhängig. Es geht lediglich darum, eine wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich irreversible Ernennung der Beigeladenen zu verhindern, bis Beanstandungen des Gerichts hinsichtlich des bisherigen Auswahlverfahrens durch eine erneute Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden konnte. Die auf Seite 22 f. des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 08.03.2024 genannten möglichen Vorgehensweisen führen grundsätzlich alle zu einer erneuten Auswahlentscheidung. Eine Ausnahme gilt lediglich im Falle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens. Aber auch dann trägt die vom Verwaltungsgericht gewählte Tenorierung dem Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin ausreichend Rechnung; zu dem in ihrem Antrag genannten Hauptsacheverfahren käme es indes nicht, sodass die von ihr bevorzugte Tenorierung ins Leere liefe. Soweit die Antragstellerin eine bessere Beurteilung begehrt, kann dem in diesem Verfahren nicht nachgegangen werden, da bereits keine am zutreffenden Maßstab ausgerichtete Beurteilung vorliegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Der Senat sieht von einer darüber hinausgehenden Halbierung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, in ständiger Rechtsprechung ab. Der Streitwert beläuft sich daher auf den doppelten vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Von einer Änderung dessen Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG wird wegen des heutigen Beschlusses über die Streitwertbeschwerde (4 S 204/24) abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.