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Urteil

4 S 827/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0924.4S827.23.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf den Pflegezuschlag nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) besteht auch dann nur einmal, wenn mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt werden. (Rn.16) Zeiten der Pflege nach Eintritt in den Ruhestand bleiben unberücksichtigt.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2022 - 10 K 2906/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf den Pflegezuschlag nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) besteht auch dann nur einmal, wenn mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt werden. (Rn.16) Zeiten der Pflege nach Eintritt in den Ruhestand bleiben unberücksichtigt.(Rn.15) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2022 - 10 K 2906/20 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Pflegezuschlag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten ist die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (sog. Versorgungsfallprinzip; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 4.20 -, Juris Rn. 11 und Senatsurteil vom 10.12.2020 - 4 S 2906/19 -, Juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31.12.2018 in den Ruhestand versetzt, ihr Anspruch auf Ruhegehalt entstand am 01.01.2019 (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sowie - zum Beginn des Ruhestands - BVerwG, Urteil vom 01.10.2020 - 2 C 9.20 -, Juris Rn. 7 ff.). Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des bereits im Dienstrechtsreformgesetz enthaltenen § 67 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erhöhte sich das nach § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 oder § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVG berechnete Ruhegehalt des Beamten für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag, wenn ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig war, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG). Hinsichtlich der Höhe bestimmte § 67 Abs. 2 LBeamtVG ab 01.01.2019, dass der Pflegezuschlag für jeden Monat der Zeit der Pflege 2,63 EUR beträgt. Die Höhe wurde wiederholt geändert und beträgt derzeit 2,83 EUR. Bis zum 31.12.2016 differenzierte § 67 Abs. 2 LBeamtVG danach, ob Schwerst-, Schwer- oder erheblich Pflegebedürftige gepflegt wurden, in den ersten beiden Fällen zusätzlich nach dem zeitlichen Umfang der Pflege. Auf Bundesebene enthält der zum 01.01.2002 eingefügte § 50d BeamtVG eine Regelung zum Pflegezuschlag. Absatz 1 bestimmt - inhaltlich § 67 Abs. 1 LBeamtVG entsprechend - die Voraussetzungen, Absatz 3 die Höhe. 2. Bereits aus dem Versorgungsfallprinzip ergibt sich, dass Zeiten der Pflege nach Eintritt in den Ruhestand nicht zur Gewährung eines Pflegezuschlags führen können. Dies findet seinen Niederschlag im Wortlaut von § 67 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, der lediglich Beamte und nicht auch Ruhestandsbeamte als Anspruchsberechtigte benennt. Des Weiteren entspricht diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Insoweit kann auf die Begründung zu § 50d Abs. 1 BeamtVG zurückgegriffen werden, der von § 67 Abs. 1 LBeamtVG ohne inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen (mit entsprechend knapper Begründung in LT-Drs. 14/6694, S. 526) abgelöst wurde. Danach sollten „die als regelungsbedürftig erkannten Fälle normiert (werden), in denen die nicht erwerbsmäßige Pflege nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, z. B. weil durch die Pflegezeit die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht wurde. Insofern wird eine bestehende Benachteiligung pflegender Beamten, insbesondere Frauen, die erfahrungsgemäß am häufigsten diese Aufgabe übernehmen, beseitigt“ (BT-Drs. 14/7064, S. 38). Eine derartige Benachteiligung kann nur durch Zeiten eintreten, die ohne Pflegetätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt würden, und damit grundsätzlich nicht mehr durch Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. § 21 LBeamtVG). Soweit § 67 Abs. 4 LBeamtVG seit 01.11.2020 bestimmt, dass § 66 Abs. 11 LBeamtVG entsprechend gilt - wonach für nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand geleistete Erziehungs- oder Pflegezeiten dem Ruhestandsbeamten weder ein Kinderzuschlag noch ein Kindererziehungsergänzungszuschlag zusteht -, hat dies daher nur klarstellende Wirkung (ebenso LT-Drs. 16/8487, S. 82, 141 f.) 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf mehrfachen Pflegezuschlag für die Zeiten, während derer sie ihren Vater und ihre Mutter gepflegt hat. § 67 Abs. 1 LBeamtVG regelt die Anspruchsvoraussetzungen unter Verweis auf das Sozialgesetzbuch. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der bei Beginn der Pflege durch die Klägerin und bis 31.12.2016 geltenden Fassung waren Personen versicherungspflichtig in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat; dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung waren Personen versicherungspflichtig in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Aus dem (Renten-)Versicherungsverlauf der Klägerin vom 12.07.2019 ergibt sich - zwischen den Beteiligten unstreitig -, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt, aber nicht die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG, § 50 Abs. 1 SGB VI). Für den Anspruch auf Pflegezuschlag genügt es daher, wenn die Mindestpflegezeit nur dadurch erreicht wird und die Versicherungspflicht nur dadurch eintritt, dass mehrere Personen gepflegt werden. Dass die Pflege mehrerer Personen auf Tatbestandsebene berücksichtigt wird, spricht bereits dafür, sie dem Beamten auf Rechtsfolgenseite nicht erneut zugutezuhalten. Jedenfalls ist die Höhe des Pflegezuschlags im Landesbeamtenversorgungsgesetz eigenständig ohne Verweis auf das Sozialgesetzbuch geregelt. Der Zuschlag betrug im Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand „für jeden Monat der Zeit der Pflege“ 2,63 EUR. Eine Bezugnahme auf die Anzahl der zu pflegenden Personen erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Die Neufassung von § 67 Abs. 2 LBeamtVG und die Abkoppelung der Höhe des Pflegezuschlags vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und dem zeitlichen Umfang der Pflege gilt seit 01.01.2017 und damit seitdem die Klägerin ihre beiden Eltern gepflegt hat. Zur Begründung heißt es, die Änderungen sowohl am Pflegebegriff als auch am rentenrechtlichen Pflegezuschlag nach § 166 SGB VI durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz bedingten Folgeänderungen im beamtenversorgungsrechtlichen Pflegezuschlag; aus verwaltungsökonomischen Gründen werde „die seitherige Differenzierung nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit aufgegeben und durch eine gänzlich pauschalierende Regelung ersetzt“ (Anhörungsentwurf des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018, S. 57 zu Art. 4 Nr. 1 Buchst. a). Die von der Klägerin befürwortete Heranziehung von Vorschriften des § 166 SGB VI kommt nicht in Betracht. Zwar ist im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts eine analoge Anwendung nicht generell ausgeschlossen ist, ihr sind aber wegen des strikten Gesetzesvorbehalts besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 - 2 B 46.18 -, Juris Rn. 13 sowie Urteil vom 04.05.2022 - 2 C 3.21 -, Juris Rn. 12). Hier liegt - unabhängig von den Unterschieden zwischen dem Versorgungsrecht und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - bereits keine unbeabsichtigte Regelungslücke vor, da der Versorgungsgesetzgeber hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit der sogenannten Additionspflege gesehen hat, die Zuschlagshöhe jedoch pauschal regelt wollte ohne Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit und des zeitlichen Umfangs der Pflege. Dass für die Höhe des Zuschlags unerheblich ist, ob eine oder mehrere Personen gepflegt werden, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 9.16 -, Juris Rn. 20 m.w.N.). Trotz Pflege zweier Personen - selbst wenn dies jeweils im von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bestimmten Mindestumfang von zehn Stunden wöchentlich erfolgte - kann die zeitliche Inanspruchnahme des pflegenden Beamten geringer ausfallen als bei Pflege nur einer Person. Unerheblich für die Höhe des Pflegezuschlags ist auch, ob die pflegebedürftige Person in Pflegegrad 2 oder 5 eingeordnet ist, obwohl sich die Anforderungen an die Pflege erheblich unterscheiden (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Ausgehend von dieser weiten Pauschalisierung ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auch der - nicht zwingend zu mehr zeitlicher oder anderweitiger Inanspruchnahme führenden - Anzahl der vom Beamten gepflegten Pflegebedürftigen keine Bedeutung beimisst. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vor. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt einen doppelten Pflegezuschlag nach § 67 LBeamtVG für die Pflege ihrer Eltern. Sie stand seit 1978 in einem Beamtenverhältnis (zunächst auf Widerruf) und wurde mit Ablauf des 31.12.2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) setzte mit Bescheid vom 27.12.2018 ihr Ruhegehalt mit einem Ruhegehaltsatz von 62,67 Prozent fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, da nicht berücksichtigt worden sei, dass sie ihren Vater seit 01.06.2016 und ihre Mutter seit 01.01.2017 pflege. Das LBV setzte mit Änderungsbescheid vom 09.12.2019 rückwirkend ab dem 01.01.2019 einen (einmaligen) Zuschlag nach § 67 LBeamtVG i.H.v. 81,53 EUR, gemindert um 10,80 v.H., wegen der Pflegetätigkeit der Klägerin von Juni 2016 bis Dezember 2018 fest. Ihren dagegen erhobenen weiteren Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2020 zurück. Die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 sei für die Berechnung des Pflegezuschlags nicht maßgebend, da die Klägerin zum 01.01.2019 in den Ruhestand versetzt worden sei und Zeiten einer Pflegetätigkeit während des Ruhestands nicht berücksichtigt würden. Eine doppelte Berücksichtigung von Pflegezeiten aufgrund der zeitgleichen Pflege zweier Personen (ab 01.01.2017) sei nicht vorgenommen worden. Es verblieben 31 Monate Pflichtbeitragszeit (à 2,63 EUR) für Pflegetätigkeit im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2018. Die Klägerin hat am 09.07.2020 Klage erhoben und einen zusätzlichen Pflegezuschlag für ihren Vater vom 01.01.2019 bis 30.05.2021 sowie für ihre Mutter vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihre Mutter seit dem 01.01.2017 und ihren Vater seit dem 01.06.2016 nicht erwerbsmäßig pflege. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass während der Zeit, in der beide Eltern gleichzeitig gepflegt worden seien, der Pflegezuschlag dennoch nur einfach hätte ausgezahlt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2022 - 10 K 2906/20 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch nur für die Zeit der aktiven Dienstzeit bestehe und akzessorisch zur Versicherungspflicht nach der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln sei, sodass er im Ergebnis nur einfach geltend gemacht werden könne. Der Senat hat mit Beschluss vom 09.05.2023 - 4 S 742/22 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Diese hat die Klägerin am 09.06.2023 dahingehend begründet, dass es Sinn und Zweck von § 67 LBeamtVG sei, den pflegenden Angehörigen trotz der fehlenden Wartezeit des § 50 SGB VI den Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen, weil sie über eine entsprechende materiell-rechtliche Berechtigung verfügen. Dies sowie die grundsätzliche Anknüpfung an § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI geböten es, bei der Bemessung des Pflegezuschlags i.S.d. § 67 Abs. 1 LBeamtVG - zusätzlich zum § 67 Abs. 2 LBeamtVG - bei der Berechnungsgrundlage die Regelung des § 166 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (gemeint wohl Satz 3) entsprechend heranzuziehen. Denn der Zweck impliziere die Ausrichtung des zu gewährenden Pflegezuschlags nach den Regelungen, die für den zu kompensierenden gesetzlichen Rentenanspruch gelten. Dem stehe auch die pauschalisierte Regelung des § 67 Abs. 2 LBeamtVG nicht entgegen. Damit solle die Berechnung des Zuschlags vereinfacht werden und unabhängig vom Vorliegen des Pflegegrades bzw. Aufwandes der Pflege der einzelnen Person erfolgen. Demgegenüber bewirke die Pauschalisierung des Pflegezuschlags der Höhe nach nicht, dass die Vorschrift des § 67 LBeamtVG insgesamt nur einmal Anwendung finde. Dies habe zur Folge, dass es an einer Regelung zur mehrfachen Anwendung des § 67 LBeamtVG bei gleichzeitiger Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen fehle und insoweit eine Regelungslücke bestehe. Dagegen sprächen nicht die entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer, die eine ausdrückliche Verweisung auf § 166 Abs. 2 Satz 4 SGB VI enthielten. Diesem Umstand könne nicht der bewusste Wille des Landesgesetzgebers des Landes Baden-Württemberg entnommen werden, keine Berücksichtigung von mehreren Personen zuzulassen. Für die Berücksichtigung der Anzahl der zu pflegenden Personen und damit die mehrfache Anwendung des § 67 Abs. 1 LBeamtVG spreche zuletzt auch, dass der Gesetzgeber eine mehrfache Berücksichtigung der Norm indirekt bereits vorgesehen habe, nämlich in § 67 Abs. 3 LBeamtVG mit der besonderen Regelung des Pflegezuschlags bei nicht erwerbstätiger Pflege von Kindern. Es bestehe auch ein Bedürfnis einer mehrfachen Anwendung des § 67 Abs. 1 LBeamtVG. Mit den steigenden Zahlen der pflegebedürftigen Personen steige auch der Aufwand der Personen, die diese Pflege übernehmen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2022 - 10 K 2906/20 - zu ändern. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen zusätzlichen Pflegezuschlag für ihren Vater vom 1. Januar 2019 bis 30. Mai 2021 und für ihre Mutter vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 9. Dezember 2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und führt vertiefend aus, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ein Pflegezuschlag nicht für Zeiten nach der Versetzung in den Ruhestand gewährt werden könne. Entgegen dem Vortrag der Klägerin fehle eine Regelung zur mehrfachen Anwendung des § 67 Abs. 1 LBeamtVG bei gleichzeitiger Pflege mehrerer Personen nicht, insoweit bestehe keine Regelungslücke. Der Landesgesetzgeber habe sich bewusst für eine pauschale Regelung entschieden und gerade keine Ausdifferenzierung in Abhängigkeit von Pflegeaufwand und Zahl der zu pflegenden Personen getroffen. Dem Senat haben die Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.