Urteil
4 S 1260/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0410.4S1260.24.00
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Leitsätze
Ein Bürgermeister, der gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GemO (juris: GemO BW 1983) nach dem Ende seiner Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiterführt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf den ruhegehaltfähigen Anreizzuschlag gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG (juris: KomBesG BW).(Rn.20)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2024 - 13 K 4298/23 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bürgermeister, der gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GemO (juris: GemO BW 1983) nach dem Ende seiner Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiterführt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf den ruhegehaltfähigen Anreizzuschlag gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG (juris: KomBesG BW).(Rn.20) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2024 - 13 K 4298/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung des ruhegehaltfähigen Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des KVBW vom 04.05.2023 und sein Widerspruchsbescheid vom 23.11.2023 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 - 2 C 13.23 -, juris, Rn. 11). Gemäß § 37 Abs. 1 LBG treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für die – wie im Fall des Klägers – keine Altersgrenze gemäß § 36 Abs. 5 LBG gilt, nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 21 LBeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben (Nr. 2) oder als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht und das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 3). Zwar war die Amtszeit des Klägers als hauptamtlicher Bürgermeister der beklagten Gemeinde bereits am 15.04.2023 abgelaufen, er führte jedoch gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GemO die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis bestand solange weiter. Der nach § 37 LBG für Beamte auf Zeit geltende Ruhestandseintritt wird gemäß der Spezialregelung in § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 GemO um den Zeitraum der Weiterführung der Geschäfte, während der auch der Anspruch auf die Dienstbezüge fortbesteht, hinausgeschoben. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit des Anreizzuschlags gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG kommt es demnach – mangels Übergangsvorschriften – auf die Rechtslage am 03.05.2023 an. Zuständig für die Gewährung von Versorgungsleistungen für den Kläger, der bis 03.05.2023 bei der Beklagten Beamter auf Zeit war, ist der KVBW gemäß §§ 9 Satz 1, 10 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV). Dieser trifft für die Beklagte die Entscheidung über die gemäß § 19 Abs. 1 LBeamtVG ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers und vertritt diese. Gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG in der ab 01.05.2023 geltenden Fassung wird Landräten und Bürgermeistern ab Beginn des 17. Jahres im Amt als Landrat oder Bürgermeister auf das Grundgehalt ein ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt (Satz 1). Der Zuschlag beträgt acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts (Satz 2). Für die Ruhegehaltfähigkeit des Zuschlags soll keine Wartefrist gelten, da mit der Gewährung des Anreizzuschlags kein Wechsel eines statusrechtlichen Amts verbunden sei und daher insoweit § 19 Abs. 3 LBeamtVG nicht greife (so Armbruster, VBlBW 2023, 353 [359]). Die davor geltende Fassung von § 6 Abs. 2 LKomBesG – gültig vom 01.11.2014 bis 30.04.2023 – sah ab Beginn der dritten Amtszeit eines Landrats oder Bürgermeisters die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags in Höhe von acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts vor. Dem Kläger wurde nach dieser Regelung kein Zuschlag gewährt, da er nach dem Vortrag der Beklagten das Erfordernis von zwei vollen Amtszeiten erst nach der zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Gemeinde R. erfüllt habe, nachdem die Amtszeit als Bürgermeister der Gemeinde G. vom 13.11.2000 bis 15.04.2007 nicht vollständig beendet worden sei. Der Landesgesetzgeber hat zur Begründung der Änderung der Vorschrift ausgeführt (vgl. LT-Drs. 17/4079, S. 57 f.), dass der Besoldungszuschlag gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG weiterentwickelt werde, um die Attraktivität der kommunalen Wahlämter für die Amtsinhaber zu steigern. Der Anreizzuschlag solle durch Entfall der Voraussetzung, dass zwei volle achtjährige Amtszeiten abgeleistet werden müssten, nicht mehr nur Bleibe-Bonus, sondern auch Erfahrungsbonus sein. Maßgeblich sei nunmehr die Gesamtdienstzeit, die im Amt als Landrat oder Bürgermeister abgeleistet würde, wobei zeitliche Unterbrechungen zwischen zwei Verwendungen unschädlich seien. Zeiten als Amtsverweser (§ 48 Abs. 3 GemO, § 39 Abs. 6 LKrO) seien entsprechend zu berücksichtigen, nicht hingegen etwaige Vordienstzeiten als Beigeordneter. Der Anreizzuschlag werde künftig als ruhegehaltfähig ausgestaltet. Der Zuschlag sei ursprünglich in Anlehnung an § 73 LBesG (Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit) als nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag ausgestaltet gewesen. Diese Anlehnung solle nunmehr entfallen. Dies rechtfertige sich mit der besonderen Stellung der Landräte und Bürgermeister und ihrer besonderen Verantwortung für das Gemeinwesen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 6 Abs. 2 LKomBesG zum 01.05.2023 führte der Kläger, dessen dritte Amtszeit als Bürgermeister am 15.04.2023 endete, die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters der Beklagten gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO weiter. Er befand sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. bis 03.05.2023 jedoch nicht (mehr) im Amt eines Bürgermeisters und erfüllt damit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berücksichtigung des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG im Rahmen der Ruhegehaltsfestsetzung. § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG setzt nach seinem Wortlaut für die Gewährung des ruhegehaltfähigen Zuschlags voraus, dass sich der Landrat oder Bürgermeister im Amt befindet. Der Gesetzgeber hat hierzu im Rahmen der Begründung der Neufassung der Vorschrift ausgeführt, dass maßgeblich für den Anreizzuschlag die Gesamtdienstzeit sei, die – ggf. auch in wechselnden Verwendungen – im Amt als Landrat oder als Bürgermeister abgeleistet werde. Zeiten als Amtsverweser – nunmehr „bestellter Bürgermeister“ oder „bestellter Landrat“ (vgl. § 48 Abs. 3 GemO, § 39 Abs. 6 LKrO) – seien entsprechend zu berücksichtigen. Soweit der Kläger zur Berufungsbegründung geltend macht, dass sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass die Gewährung des Zuschlags „nicht an das Innehaben eines besonderen Amtes geknüpft“ sei, ist nach dem Ausgeführten vielmehr das Gegenteil der Fall. Im Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage zur Gewährung des Anreizzuschlags gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG ist ein die Geschäfte der Gemeinde gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO weiterführender Bürgermeister einem im Amt befindlichen Bürgermeister auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist weder dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG, der ausdrücklich voraussetzt, dass der Bürgermeister im Amt ist, zu entnehmen noch der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Anreizzuschlags. Vielmehr stellt der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Gesamtdienstzeit, die im Amt als Bürgermeister oder Landrat abgeleistet wurde, ab. Die Amtszeit eines Bürgermeisters beträgt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GemO acht Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Amtsantritts und endet nach acht Jahren mit Ablauf des Vortages des Datums des Dienstantritts (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bei unmittelbarer Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit unmittelbar an das Ende der vorherigen Amtszeit an (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Juni 2023, § 42 Rn. 19). Auch bestellte Bürgermeister oder Landräte haben eine gesetzlich bestimmte Amtszeit (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 3 und 4 GemO und § 39 Abs. 6 Satz 3 und 4 LKrO), während die Weiterführung der Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neu gewählten Bürgermeisters gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO bereits nach der gesetzlichen Regelung nicht als Amtszeit bezeichnet wird und auch keine klare Regelung zur zeitlichen Dauer enthält. Der vom Kläger angeführte Vergleich mit dem Personalrat, der die Geschäfte gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG bis zur Konstituierung eines neu gewählten Personalrats weiterführe, stützt seine Argumentation nicht, da auch insoweit das Gesetz – ohne dass es hierauf für die vorliegend relevante Einordnung ankäme – ausdrücklich zwischen Amtszeit und der Befugnis zur Weiterführung der Geschäfte differenziert (vgl. Ricken in BeckOK BPersVG, Stand: 01.01.2025, § 27 Rn. 26). So ist es auch hier. Von der Amtszeit, welche qua Gesetzes – sofern keine Wiederwahl erfolgt ist – acht Jahre nach Amtsantritt endet, ist die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Amtszeit gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO zu unterscheiden. Der Bürgermeister hat grundsätzlich das Recht und bedingt auch die Pflicht, die Geschäfte nach Freiwerden seiner Stelle so lange weiterzuführen, bis die gesetzlichen Voraussetzungen für den Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters gegeben sind, d.h. bis die Rechtsgültigkeit der Wahl festgestellt ist (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 42 GemO Rn. 21). Dass er in dieser Zeit alle Rechte und Pflichten hat, die einem Bürgermeister nach der Gemeindeordnung zukommen, und dass nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 GemO während der Weiterführung der Geschäfte das Dienstverhältnis weiterbesteht, begründet ebenfalls keine anderweitige Einschätzung. Denn eine Fortdauer der Amtszeit oder eine Gleichstellung der Weiterführung der Geschäfte mit der Amtszeit ordnen die gesetzlichen Bestimmungen gerade nicht an. Eine solche lässt sich auch nicht mit Blick auf den unzweifelhaft wichtigen Zweck der Vorschrift, die Handlungsfähigkeit der Gemeinde bis zum Amtsantritt eines neu gewählten Bürgermeisters zu gewährleisten, begründen. Denn die Rechte des scheidenden Bürgermeisters, der die Geschäfte gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO weiterführt, sind durch die Anordnung des Fortbestehens seines Dienstverhältnisses, verbunden mit dem Fortbestehen des Anspruchs auf Dienstbezüge und Aufwandsentschädigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen (vg. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 42 GemO Rn. 22), hinreichend gewahrt. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, diese Zeit als Amtszeit zu qualifizieren oder im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 LKommBesG jedenfalls der Amtszeit gleichzustellen, besteht nicht. Vielmehr obliegt die Ausgestaltung der Weiterführung der Geschäfte dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dass er hierbei die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten habe, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Ausgestaltung einer Regelung über die Gewährung von Anreizzuschlägen und deren Ruhegehaltfähigkeit. Auch aus Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG lässt sich keine Erstreckung des Anreizzuschlags auf einen die Geschäfte der Gemeinde gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO weiterführenden Bürgermeister herleiten. Zwar soll der Zuschlag nicht mehr nur Bleibe-, sondern auch Erfahrungsbonus sein. Gleichwohl bezieht er sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Zeiten im Amt als Landrat oder als Bürgermeister und eben gerade nicht auf Zeiten nach dem Ende der Amtszeit. Lediglich Zeiten als bestellter Bürgermeister oder Landrat sollen entsprechend zu berücksichtigen sein; eine Erstreckung des Anreizzuschlags über diese Ausnahme hinaus auf einen die Geschäfte weiterführenden Bürgermeister, der nach der Gemeindeordnung – anders als ein bestellter Bürgermeister – nicht mehr im Amt ist, ist nach Auffassung des Senats nicht mit dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren. Auch die Ausgestaltung als Erfahrungsbonus zielt darauf ab – wie die Beklagte zu Recht vorträgt –, bereits erfahrene Bürgermeister oder Landräte zu einer weiteren Amtszeit zu bewegen, hingegen nicht auf die regelmäßig kurz bemessene Weiterführung der Geschäfte. Nur Ersteres soll auch die Ruhegehaltfähigkeit zur Folge haben bzw. diese rechtfertigen. Der Verweis des Gesetzgebers auf die besondere Stellung der Landräte und Bürgermeister und ihre besondere Verantwortung für das Gemeinwesen als Rechtfertigung für die Ausgestaltung des Zuschlags als ruhegehaltfähig vermag ebenfalls keine anderweitige Einschätzung zu begründen. Zwar kommt auch in einer Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Amtszeit gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO unzweifelhaft das besondere Verantwortungsgefühl eines scheidenden Bürgermeisters für das Gemeinwesen zum Ausdruck; gleichwohl folgt hieraus nicht zwingend die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Weiterführung ebenfalls mit dem ruhegehaltfähigen Anreizzuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG zu honorieren. Es unterliegt vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Anreizzuschlag nur für Zeiten im Amt als Bürgermeister oder Landrat zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG auf einen die Geschäfte weiterführenden Bürgermeister liegen ersichtlich nicht vor, zumal im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrecht aufgrund des strengen Gesetzesvorbehalts einer analogen Anwendung stets enge Grenzen gesetzt sind (vgl. § 2 Abs. 1 LBeamtVG und (statt vieler) BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris, Ls. 1 und Rn. 17 m.w.N.). Eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage ist nicht gegeben. Soweit der Kläger argumentiert, es erscheine nicht im Interesse des Gesetzgebers, dass ein Bürgermeister, der die Geschäfte über Wochen und Monate hinweg weiterführe, vom Zuschlag ausgenommen sei, findet sich hierfür weder in der Regelung noch in der Gesetzesbegründung ein Anhalt. Vielmehr hat der Gesetzgeber an das „Im-Amt-Sein“ angeknüpft und eine entsprechende Berücksichtigung von Zeiten als bestellter Bürgermeister oder Landrat befürwortet, jedoch den die Geschäfte gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 GemO für einen überschaubaren Übergangszeitraum weiterführenden Bürgermeister weder dem Wortlaut nach noch nach dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen dem Kreis der Zuschlagsberechtigten zugeordnet. Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG bei der Festsetzung des Ruhegehalts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die beklagte Gemeinde dem Kläger für den Zeitraum vom 01. bis 03.05.2023 den Zuschlag – zu Unrecht – gewährt hat. Denn für die Festsetzung des Ruhegehalts kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Bezüge an, die ein Beamter tatsächlich erhalten hat, sondern auf die Bezüge, auf die er einen Rechtsanspruch hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 6.00 -, juris, Rn. 11 [zur Soldatenversorgung]). Nichts anderes gilt im Bereich ruhegehaltfähiger Zuschläge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG gegeben ist. Beschluss vom 10. April 2025 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, unter Änderung von dessen Festsetzung mit Beschluss vom 30.07.2024 - 13 K 4298/23 -, auf 16.491,96 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß der dem Streitwertkatalog vorrangigen Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG beläuft sich der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 - 4 S 621/21 -, juris, Rn. 36). Dieser beträgt vorliegend unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten 16.491,96 EUR (36 x 458,11 EUR). Auf nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten bestehende Unterschiede in der Berechnung kommt es im Ergebnis nicht an, da auch nach der Berechnung des Klägers die gleiche Gebühr von 324,00 EUR anfallen würde (vgl. Anlage 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht unter Heranziehung von Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf den zweifachen Differenzjahresbetrag wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt einen Zuschlag zum Ruhegehalt. Der 1958 geborene Kläger war vom 13.11.2000 bis 15.04.2007 in G. und ab 16.04.2007 in R. hauptamtlicher Bürgermeister, wo er nach seiner ersten Amtszeit wiedergewählt wurde. Seine (insgesamt) dritte Amtszeit als Bürgermeister endete am 15.04.2023. Im Anschluss daran führte er die Geschäfte der Beklagten bis 03.05.2023 gemäß § 42 Abs. 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) weiter. Die Beklagte gewährte ihm für den Zeitraum vom 01. bis 03.05.2023 erstmalig den sogenannten Anreizzuschlag nach § 6 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG). Mit Bescheid vom 04.05.2023 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (nachfolgend: KVBW) die Versorgungsbezüge für den Kläger mit Ablauf des 03.05.2023 auf 5.671,80 EUR – ohne Berücksichtigung des Anreizzuschlags – fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2023, eingegangen am 22.05.2023, Widerspruch und führte aus, dass er einen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschlag auf sein Grundgehalt habe, da er mehr als zwei Amtsperioden als Bürgermeister tätig gewesen sei. Mit Bescheid vom 23.11.2023 wies der KVBW den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass während der Fortführung der Geschäfte nach § 42 Abs. 5 GemO der Zuschlag nach § 6 LKomBesG nicht zu gewähren sei. Allein ein Weiterführen der Geschäfte nach § 42 Abs. 5 GemO löse keinen erstmaligen Anspruch auf den Anreizzuschlag aus. Die Frage der Zuschlagsberechtigung solle nicht von Zufälligkeiten abhängen, auch wenn sich dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar ergebe. Auch die Tatsache, dass dem Kläger durch die Gemeinde R. ggf. zu Unrecht der Zuschlag gewährt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat am 18.12.2023 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass seine dritte Amtszeit als Bürgermeister gemäß § 42 Abs. 5 GemO über den 15.04.2023 hinaus bestanden habe und er bis zum 03.05.2023 mit allen Pflichten und Rechten im Amt des Bürgermeisters tätig gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit des von der Gemeinde richtigerweise ausgezahlten Zuschlags lägen damit vor. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, dass der Zeitraum der Fortführung der Geschäfte nach § 42 Abs. 5 GemO nicht gleichzusetzen sei mit dem Bestehen einer Amtszeit, worauf § 6 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG abstelle. Die dritte Amtszeit des Klägers habe am 15.04.2023 geendet. Mit Urteil vom 23.07.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschlags aus § 6 Abs. 2 LKomBesG in der seit dem 01.05.2023 gültigen Fassung zu. Die Ausgestaltung als ruhegehaltfähiger Zuschlag gelte für solche zuschlagsberechtigten Amtsinhaber, die zu diesem Zeitpunkt (noch) im Amt seien. Der Kläger habe sich nicht über sein Amtszeitende am 15.04.2023 hinaus bis zum 03.05.2024 noch im Amt eines Bürgermeisters befunden, da er die Geschäfte eines Bürgermeisters lediglich weitergeführt habe im Sinne des § 42 Abs. 5 GemO. Zur Bestimmung der Amtszeit eines Bürgermeisters sei auf § 42 Abs. 3 Satz 1 GemO zurückzugreifen, wonach diese acht Jahre betrage. Nach der Systematik der Gemeindeordnung sei die Amtszeit strikt zu verstehen. Während der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 42 Abs. 5 GemO, zu der ein Bürgermeister grundsätzlich sogar verpflichtet sei, sei dieser kraft Gesetzes nicht mehr im Amt. Vielmehr führe er die Geschäfte über seine Amtszeit hinaus nur tatsächlich weiter, ohne insoweit auch den vollen rechtlichen Status eines Bürgermeisters innezuhaben. Hierfür spreche schon der Wortlaut des § 42 GemO, der gerade keine Fortdauer der Amtszeit vorsehe, sondern bloß eine tatsächliche Weiterführung der Geschäfte anordne. Der Umstand, dass nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 GemO das durch die Wahl begründete (vgl. § 92 Nr. 2 LBG) Dienstverhältnis des Bürgermeisters so lange weiterbestehe, wie er die Geschäfte weiterführe, lasse keine abweichende Beurteilung zu. Beim Anreizzuschlag nach § 6 Abs. 2 LKomBesG handele es sich nicht um eine rein beamtenrechtliche Vorschrift, sondern um eine eigenständige Gratifikation, die für die Rechtsstellung des Bürgermeisters unerheblich sei. Vor allem aber sei das beamtenrechtliche Dienstverhältnis nicht gleichbedeutend mit der kommunalrechtlichen Amtszeit. Der Gesetzgeber habe sich bei der Ausgestaltung des Anreizzuschlags in § 6 Abs. 2 LKomBesG in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, an die Amtszeit des Bürgermeisters anzuknüpfen und nicht an den Bestand seines Dienstverhältnisses. Auch nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Änderungshistorie des § 6 Abs. 2 LKomBesG sei für die Gewährung des Anreizzuschlags die Erfüllung von zwei vollen Amtszeiten mit einer sich anschließenden bloßen Weiterführung der Geschäfte nicht ausreichend. Hintergrund der Einführung des Zuschlags sei es gewesen, einen Anreiz zu schaffen, um mehr erfahrene Bürgermeister sowie Landräte für weitere Amtszeiten zu gewinnen (LT-Drs. 15/5363, S. 6 und 8). Nichts anderes folge daraus, dass nach der Gesetzesbegründung Zeiten als Amtsverweser (nunmehr bestellter Bürgermeister) entsprechend zu berücksichtigen seien (LT-Drs. 17/4079, S. 57). Denn § 48 Abs. 3 GemO betreffe (nur) den Fall, dass ein zum Bürgermeister gewählter Bewerber im Fall der Anfechtung der Wahl vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister bestellt werden könne (Satz 1). Seine Amtszeit als Bürgermeister im Sinne des § 42 Abs. 3 GemO verkürze sich um die Amtszeit als bestellter Bürgermeister (Satz 7). Ein so bestellter Bürgermeister solle nicht schlechter gestellt werden, da andernfalls die Gewährung des Zuschlags davon abhinge, ob eine Wahl angefochten werde und wie lange das entsprechende Verfahren dauere. Auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gleiches gelte für die Gewährung des Anreizzuschlags durch die Gemeinde. Der Kläger hat am 19.08.2024 gegen das ihm am 30.07.2024 zugestellte Urteil die – vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene – Berufung eingelegt und innerhalb der auf seinen Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.10.2024 begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Geschäfte des Bürgermeisters zwar im Sinne des § 42 Abs. 5 GemO weitergeführt habe, dies aber unter Zugrundelegung der Gemeindeordnung nicht gleichzusetzen sei mit der Befindlichkeit im Amt des Bürgermeisters. Ein ehemaliger Bürgermeister könne die Fortführung auch ablehnen. Durch die Fortführung der Geschäfte bleibe der bisherige Amtsinhaber mit allen Rechten und Pflichten als Bürgermeister im Amt und stelle so die weitere Handlungsfähigkeit der Gemeinde sicher. Wäre ein striktes Amtszeitende gewünscht gewesen, so wäre die Vorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 GemO obsolet. Wie beim Personalrat, der die Geschäfte über die Regelamtszeit fortführe und so lange im Amt bleibe, bleibe auch der Bürgermeister bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers im Amt. Die Vorschrift des § 42 Abs. 5 GemO solle eine vertretungslose Übergangszeit gewährleisten, denn sonst wäre im Falle einer Wahlanfechtung nicht auszuschließen, dass die Gemeinde tage-, wochen- oder gar monatelang ohne handlungsfähigen Bürgermeister wäre. Der weiterführende Bürgermeister trage in der Zeit der Fortführung der Geschäfte die volle Verantwortung, treffe Personalentscheidungen und organisatorische Maßnahmen und unterzeichne weiterhin als Bürgermeister mit voller Rechtswirkung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift habe der Zuschlag nicht nur Anreizfunktion, sondern solle auch einen Erfahrungsbonus darstellen. Ein Bürgermeister, der die Geschäfte ggf. für Wochen oder Monate weiterführe, solle nicht von dem Zuschlag ausgeschlossen werden. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die Gewährung des Zuschlags nicht an das Innehaben eines Amtes geknüpft sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.07.2024 - 13 K 4298/23 - abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des KVBW vom 04.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des KVBW vom 23.11.2023 zu verpflichten, den ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 LKomBesG bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es dem Gesetzgeber erkennbar nicht darum gehe, den bisherigen Amtsinhaber für die in der Regel relativ kurze Zeit bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters zur Fortführung der Geschäfte zu bewegen, sondern vielmehr einen gewählten Bürgermeister zu einer weiteren Amtszeit zu bewegen. Dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Amtszeit und der Fortführung der Geschäfte bewusst gewesen sei, zeige sich bereits an der unterschiedlichen Formulierung in § 42 GemO. Im Übrigen werde auf das angefochtene Urteil verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.