Urteil
A 4 S 1002/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0507.A4S1002.23.00
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Leitsätze
Eine zum Ausschluss des subsidiären Schutzes führende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfordert nicht zwingend bestimmte Straftaten eines besonderen Gewichts, sondern kann sich auch in einer besonderen Häufigkeit von Rechtsverstößen zeigen.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2022 - A 5 K 6774/18 - geändert, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zum Ausschluss des subsidiären Schutzes führende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfordert nicht zwingend bestimmte Straftaten eines besonderen Gewichts, sondern kann sich auch in einer besonderen Häufigkeit von Rechtsverstößen zeigen.(Rn.32) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2022 - A 5 K 6774/18 - geändert, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinsichtlich Syriens (noch) vorliegen, wie es der gefestigten Rechtsprechung des Senats bis zum Sturz des Assad-Regimes entsprach (vgl. Senatsurteile vom 04.05.2021 - A 4 S 468-470/21 -, Juris). Denn einem Erfolg der Klage steht entgegen, dass der Kläger den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG verwirklicht. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Die Norm ist eine Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU. Dessen Anwendung setzt voraus, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornimmt, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Situation der betreffenden Person, die im Übrigen die Voraussetzungen, um internationalen Schutz zu erlangen oder diesen Schutz weiter zu genießen, erfüllt, zu einem der genannten Fälle gehört (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C-159/21, Juris Rn. 72). Als Ausschlussgrund ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018, C-369/17, Juris Rn. 52 zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU). Der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" ist in der Richtlinie nicht genauer definiert und war auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bislang nicht näher bestimmt worden (vgl. EASO, Judicial analysis, Exclusion: Articles 12 and 17 Qualification Directive, 2nd ed., 2020, S. 123). Der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch bei den Gründen für den Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus an den auf Flüchtlinge anzuwendenden Regelungen orientiert, um sie - soweit möglich - auf die Personen auszuweiten, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018, C-369/17, Juris Rn. 43). Soweit es um den Begriff der Gefahr geht, kann daher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) RL 2011/95/EU zurückgegriffen werden. Diese erfordert, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, Juris Rn. 60). Primär ist nicht das Fehlverhalten in der Vergangenheit maßgeblich, sondern die zukünftige Gefährdung (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 -, Juris Rn. 10). Umstritten ist, ob eine an begangenen Straftaten anknüpfende Gefahrenprognose eine bestimmte Schwere der Straftaten erfordert (bejahend etwa: Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 13.12.2011 - U1907/10 - veröffentlicht unter https://www.ris.bka.gv.at; verneinend etwa: VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2020 - 7 K 2047/20 -, Juris Rn. 51; offengelassen von OVG LSA, Beschluss vom 20.05.2021 - 2 M 25.21 -, Juris Rn. 17). Der Senat hat bislang dazu tendiert, dass sich der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG "wohl auch auf zu erwartende Straftaten von ‚gewissem Gewicht‘ beziehen muss" und insoweit auf die anderen Ausschlussgründe - Nr. 1 (Kriegsverbrechen), Nr. 2 (schwere Straftaten) und Nr. 3 (völkerrechtswidrige Handlungen) - Bezug genommen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 -, Juris Rn. 9; sowohl Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) als auch d) RL 2011/95/EU in den Blick nehmend BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, Juris Rn. 44 zu § 53 Abs. 3b AufenthG: "aufgrund … in der Vergangenheit begangener schwerer Straftaten … eine (auch hinreichend schwere) Gefahr für die Allgemeinheit"). Allerdings hat seitdem der Europäische Gerichtshof hervorgehoben, dass der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU alternativ zu dem des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-8/22, Juris Rn. 37). Letzterer dient dazu, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, und ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 -, Juris Rn. 56), und erfordert keine Gefahrenprognose. Auch ist zu sehen, dass (nur) der sich auf den Flüchtlingsschutz beziehende Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) RL 2011/95/EU erfordert, dass ein Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-402/22, Juris Rn. 35 dazu, dass die Anforderung an die Straftat über Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU hinausgeht). Der Senat geht daher für die erste Variante des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG - Gefahr für die Allgemeinheit - nicht mehr davon aus, dass die zu erwartenden Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus, Tötungsdelikten, Drogen- oder Waffenhandel stehen (in diese Richtung noch Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 -, Juris Rn. 9). Damit eine Gleichwertigkeit mit der zweiten Variante des Ausschlussgrundes ("Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland") besteht, ist zwar eine "hinreichend schwere" Gefahr zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, Juris Rn. 44). Diese erfordert aber nicht zwingend bestimmte Straftaten eines besonderen Gewichts, sondern kann sich etwa auch in einer besonderen Häufigkeit von Rechtsverstößen zeigen. b) Nach diesen Maßstäben geht von dem Kläger eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit aus, obwohl keine der von ihm begangenen Straftaten für sich genommen eine besondere Schwere aufwies und er insbesondere bislang "nur" wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Der Kläger ist durch eine deutlich zweistellige Zahl an Straftaten aufgefallen, von deren Begehung ihn auch die wiederholte Verbüßung von Freiheitsstrafen nicht abgehalten hat. In einem Vermerk der "Clearingstelle MIT-BW" vom August 2023 heißt es demzufolge, dass der Kläger bei quartalsmäßiger Überprüfung der Einstufung seit dem dritten Quartal 2019 als Mehrfach- und Intensivtäter geführt werde. Einem analogen Verhaltensmuster folgend komme es zunächst zu Provokationen, daran anschließenden verbalen Auseinandersetzungen, welche schlussendlich in tätlichen Angriffen mündeten, bei denen der Kläger stets eine Bewaffnung (Schusswaffe, Messer, Schlagstock, Pfefferspray) mit sich führe und diese auch zum Einsatz bringe. Die Straftaten wiesen ein breites Spektrum auf in Form von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Betäubungsmittel-, Waffen- und zahlreichen Eigentumsdelikten, häufig verbunden mit Bedrohungen. Dies wirft die Frage auf, weshalb der Kläger bislang nie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, zeigt aber ungeachtet dessen deutlich die von ihm ausgehende Gefahr. Es ist nicht bekannt, dass der Kläger seine im Urteil des Amtsgerichts K. vom 26.11.2020 erwähnte Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden hat. Vielmehr heißt es im Vermerk der Clearingstelle, der Kläger scheine sich "regelmäßig in keinem positiven Umfeld zu bewegen und weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren". Eine Änderung im Verhalten ist nicht absehbar. Bereits in dem genannten Vermerk ist weiter von "steigender Tendenz zu schwerer Kriminalität" die Rede. Auch der Haftbefehl des Amtsgerichts O. vom 25.10.2024 - wenige Monate nach Haftentlassung -, wonach der Kläger des Diebstahls in zehn Fällen sowie mehrerer Fälle von Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verdächtig sein soll, stützt die Annahme einer fortbestehenden erheblichen Gefahr des Klägers für die Allgemeinheit. Damit erfüllt er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG für den Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die übereinstimmenden Erledigungserklärungen war die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar. Der Senat sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, um die Anforderungen an eine "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu klären, insbesondere, ob die einzelnen Straftaten, auf die sich die Annahme einer solchen Gefahr stützt, eine bestimmte Schwere haben müssen. Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er ist 1999 geboren, syrischer Staatsbürger mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Mai 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte mit Bescheid vom 31.10.2018 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 3), drohte dem Kläger die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat mit Ausnahme Syriens an (Ziff. 4) und setzte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 96 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziff. 5). Zur Begründung führte es unter Verweis auf vom Kläger begangene Straftaten (s.u.) unter anderem aus, dass der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen sei, weil der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG vorliege; der Kläger stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Mit weiterem, während des Klageverfahrens ergangenem Bescheid vom 12.04.2021 stellte das BAMF fest, dass hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 1), und hob die Ziffern 3 bis 5 des Bescheids vom 31.10.2018 auf (Ziff. 2). Der Kläger hat am 05.12.2018 Klage erhoben und zunächst (auch) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Insoweit hat er die Klage zurückgenommen und sie ebenso wie die Beklagte für erledigt erklärt, soweit sie sich auf die Ziffern 3 bis 5 des Bescheids vom 31.10.2018 bezogen hatte. Mit Urteil vom 26.01.2022 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG liege nicht vor. Erforderlich sei eine auf die Zukunft gerichtete Prognose, bei der es um die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts gehe, und eine Gefahrenlage, die zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen müsse. Die Prognose müsse sich auf schwere Straftaten beziehen. Der Begriff der allgemeinen Gefahr sei restriktiv auszulegen. Daher sei im Falle des Klägers trotz der Vielzahl begangener Straftaten nicht von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen, da die Straftaten im Einzelnen nicht als schwere Straftaten bzw. solche von besonderem Gewicht einzuordnen seien. Dass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Sozialprognose zu treffen sein möge, sei für die Frage eines Ausschlusses des subsidiären Schutzes ohne Belang. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 14.06.2023 - A 4 S 492/22 - die Berufung wegen eines Gehörsverstoßes zugelassen, weil das Verwaltungsgericht nicht unter Verweis auf die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 27.06.2017 ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen; wegen der "besonderen Prozessbeobachtung" galt das in der Prozesserklärung erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für das Verfahren nicht. Die Beklagte hat unter Hinweis auf weitere gegen den Kläger geführte Strafverfahren die Berufung am 26.06.2023 dahingehend begründet, dass ein Ausschluss subsidiären Schutzes wegen einer Gefahr für die Allgemeinheit nicht erfordere, dass besonders schwere Straftaten begangen worden seien oder drohten. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte unter Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2024 - 14 A 2847/19.A - geltend gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht mehr vorlägen, und nach dem Sturz der Assad-Regierung auf die materielle Beweislast des Klägers für die Tatbestandsvoraussetzungen hingewiesen. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2022 - A 5 K 6774/18 - zu ändern, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sein Prozessbevollmächtigter geltend, der Kläger stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Diebstähle seien nicht "gewichtig", andere Personen oder sonstige Schutzgüter seien dabei nicht gefährdet worden. Ein Verfahren vor dem Amtsgericht W. wegen gewerbsmäßigen Diebstahls sei im Juli 2023 eingestellt worden. Die derzeitige Lage in Syrien sei unübersichtlich, schwer zu bewerten und hochexplosiv. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens weitere Unterlagen übermittelt wie einen Vermerk der Clearingstelle MIT-BW einer Kriminalpolizeidirektion, eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz sowie weitere Urteile und Strafbefehle gegen den Kläger. Der Kläger wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 09.02.2017 wurde er wegen Diebstahls in vier Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen und Bedrohung zu 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 08.06.2018 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Beleidigung in vier Fällen, Diebstahl in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchten Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 15.01.2019 wurde er wegen Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts O. zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 26.05.2020 wurde er wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 EUR verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 24.07.2020 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 26.11.2020 wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. - Mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 02.03.2021 wurde unter Einbeziehung der Urteile vom 26.05. und 24.07.2020 nachträglich eine Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen zu je 8,00 EUR gebildet. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 02.02.2022 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 26.07.2023 wurde er wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung sowie Diebstahl mit Waffen und Diebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe befindet sich der Kläger derzeit in Untersuchungshaft. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 29.01.2025 legt ihm zur Last, sich strafbar gemacht zu haben wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, mit Körperverletzung und mit Bedrohung, Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Diebstahl in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und versuchter Diebstahl in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Des Weiteren läuft ein Ermittlungsverfahren wegen besonders schweren Falls des Diebstahls. Dem Senat liegen die Verwaltungsakte sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.