Beschluss
5 S 1182/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2016:0630.5S1182.16.0A
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Leitsätze
Das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für Streitigkeiten über die in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltenen Entscheidungen sachlich im ersten Rechtszug zuständig (a.A: BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - 8 A 03.40040 -).(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für Streitigkeiten über die in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltenen Entscheidungen sachlich im ersten Rechtszug zuständig (a.A: BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - 8 A 03.40040 -).(Rn.2) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Lindenschulviertel in Stuttgart. Nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.5.2007 für den Planfeststellungsabschnitt 1.6a des Projekts „Stuttgart 21“ verläuft unter diesem Viertel die Tunnelachse 62 in Richtung Obertürkheim. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen als Trägerin des Vorhabens „Stuttgart 21“ bis zum Ergehen eines vollziehbaren Planergänzungsbeschlusses zu untersagen, in dieser Tunnelachse im Nachtzeitraum einen Meißelvortrieb durchzuführen. Sie macht geltend, der Meißelvortrieb führe in ihrem Wohngebäude zu unzumutbaren Immissionen durch sekundären Luftschall. Sie habe einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den Plan ergänze und über die Anordnung konkreter Schutzvorkehrungen entscheide. Diese Entscheidung habe sich das Eisenbahnbundesamt im Planfeststellungsbeschluss unter A.VII.2.3.6 vorbehalten. Bevor eine entsprechende Planergänzung erfolgt sei, werde sie daher rechtswidrig den Immissionen des sekundären Luftschalls ausgesetzt. II. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zuständig, weil es sich in der Hauptsache um eine Streitigkeit handelt, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau einer öffentlichen Eisenbahn betrifft. Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Planergänzung aufgrund des Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluss vom 16.5.2007 unter A.VII.2.3.6 geltend. Soweit der Vorbehalt reicht, liegt noch keine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsverfahren vor (§ 74 Abs. 3 VwVfG); erst wenn die vorbehaltene Entscheidung getroffen wird, ist das Vorhaben abschließend genehmigungsrechtlich bewältigt. Anders als bei der Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG, die dem Träger des Vorhabens außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens auferlegt werden können, besteht deshalb bei Streitigkeiten über nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltene Entscheidungen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erforderliche unmittelbare Bezug zu einem Planfeststellungsverfahren (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 18.5.2000 - 11 A 6.99, NVwZ 2000, 1168; Beschluss des Senats vom 20.10.2010 – 5 S 2335/10 –, NVwZ 2011, 126; s. dazu auch Urteil des Senats vom 23.5.2014 – 5 S 220/13 –, juris). Daher ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Verwaltungsgerichtshof sachlich im ersten Rechtszug zuständig (ebenso Bier/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2015, § 48 Rn. 9; a. A. BayVGH, Beschluss vom 19.1.2004 - 8 A 03.40040 -, NVwZ-RR 2004, 698). Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, sondern auch ihrem Zweck, die dort aufgeführten Planfeststellungverfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges beschleunigt abzuschließen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.7.2008 - 9 A 21.08 -, juris; Beschluss des Senats vom 20.10.2010 – 5 S 2335/10 –, NVwZ 2011, 126). Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Planergänzung im Hinblick auf baubedingte Immissionen durch sekundären Luftschall kann sie aufgrund des im Planfeststellungsbeschluss vom 16.5.2007 unter A.VII.2.3.6 aufgenommenen Entscheidungsvorbehalts nicht verlangen. Diese Immissionen werden von dem Vorbehalt nicht erfasst. Der Vorbehalt lautet: „Die Entscheidung über die konkreten Schutzmaßnahmen behält sich das Eisenbahnbundesamt auf Grundlage der Detailgutachten gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vor.“ Damit wird Bezug genommen auf die vorangehenden Nebenbestimmungen unter A.VII.2.3.4 und A.VII.2.3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, die die Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage von Detailgutachten regeln. Diese Detailgutachten betreffen jedoch keine baubedingten Immissionen des sekundären Luftschalls. Daher bezieht sich auch die vorbehaltene Entscheidung über konkrete Schutzmaßnahmen nicht auf diese Art der Immissionen. Nach der Nebenbestimmung A.VII.2.3.4 hat die Beigeladene „schalltechnische Detailgutachten“ „auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung zum Baubetrieb (Anlage 16.2) für die Baugruben, Baubetriebsflächen und Baustraßen“ vorzulegen. Die im Planfeststellungsbeschluss unter A.III. als Planunterlage aufgeführte Anlage 16.2 enthält die „schalltechnische Untersuchung zu Einwirkungen aus dem Baustellenbetrieb im Planfeststellungsabschnitt 1.6a des Projekts 'Stuttgart 21' unter Berücksichtigung der Baustellenlogistik“, Stand 16.5.2003. Diese Untersuchung befasst sich mit Geräuschimmissionen, die aus den Bauaktivitäten und den damit in Verbindung stehenden Logistikaktivitäten resultieren (Ziff. 2 und 5 der Untersuchung); sie beurteilt deren Zumutbarkeit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.8.1970 – AVV Baulärm - (Ziff. 6 der Untersuchung). Sie behandelt also nur den baubedingten Primärschall, nicht aber sekundären Luft– oder Körperschall, für dessen Ermittlung und Beurteilung es bislang keine normativen Festsetzungen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2014 – 7 A 24.12 -, NVwZ 2014, 1454; zur AVV Baulärm BVerwG Urteil vom 10.7.2012 – 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249). Dementsprechend bezieht sich die Verpflichtung der Beigeladenen nach der Nebenbestimmung A.VII.2.3.4 zur Vorlage schalltechnischer Detailgutachten allein auf primäre Schallimmissionen. Denn ein Detailgutachten auf der Grundlage einer durchgeführten Untersuchung vorlegen zu müssen bedeutet keine Verpflichtung, den Untersuchungsrahmen zu erweitern, sondern innerhalb dieses Rahmens eine detailliertere, verfeinerte Stellungnahme einzuholen. Auch die Nebenbestimmung A.VII.2.3.5 im Planfeststellungsbeschluss bezieht sich nicht auf ein Detailgutachten zu Immissionen des sekundären Luftschalls. Diese Nebenbestimmung verpflichtet die Beigeladene, „Detailgutachten auf der Grundlage der vorliegenden erschütterungstechnischen Untersuchung zum Baubetrieb (Anlage 17.2) für die bauzeitlich zu erwartenden Erschütterungsimmissionen“ vorzulegen. Anlage 17.2 enthält die „erschütterungstechnische Untersuchung zu Einwirkungen auf den Baustellenbetrieb im Planfeststellungsabschnitt 1.6a des Projekts ‚ Stuttgart 21‘ unter Berücksichtigung der Baustellenlogistik“, Stand 16.5.2003. Dort werden die Erschütterungsimmissionen aus den Bauaktivitäten - in der Regel Ramm- und Verdichtungsarbeiten - und dem baustellenbedingten Schwerverkehr (Ziff. 2 und 5 der Untersuchung) und die daraus resultierenden Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, auf bauliche Anlagen und auf betriebstechnische Anlagen untersucht (Ziff. 6 der Untersuchung), nicht aber die Immissionen des sekundären Luftschalls. Auch die Regelwerke, die zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden herangezogen werden - die DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), die Erschütterungs-Leitlinie (LAI) sowie die VDI 2057 Blatt 3 (Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen; Ziff. 6.1 der Untersuchung) -, befassen sich nicht mit sekundärem Luftschall, sondern mit erschütterungsbedingten Schwingungen. Daher muss das nach der Nebenbestimmung A.VII.2.3.5 vorzulegende Detailgutachten, auch wenn es, wie die Antragstellerin rügt, bislang nicht vorgelegt worden sein sollte, baubedingte Immissionen des sekundären Luftschalls nicht behandeln. Aus der auf den Vorbehalt folgenden Nebenbestimmung A.VII.2.3.7 ergibt sich nichts anderes. Sie regelt Verpflichtungen der Beigeladenen für den Bereich des Baulärms und statuiert einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen für den Fall der Überschreitung der Richtwerte der AVV Baulärm für die Dauer von mehr als zwei Monaten, behandelt also allein primären Baulärm. Dass die Nebenbestimmungen hinsichtlich baubedingter Immissionen unter A.VII.2.3 und damit auch der streitige Vorbehalt sich nicht auf Immissionen des sekundären Luftschalls beziehen, belegt auch die entsprechende Überschrift im Planfeststellungsbeschluss. Sie lautet „Luftschall und Erschütterungen baubedingt“ (A.VII.2.3, S. 37), während die Nebenbestimmungen hinsichtlich betriebsbedingter Immissionen ausdrücklich mit „Erschütterungen und sekundärer Luftschall betriebsbedingt“ überschrieben sind (A.VII.2.2, S. 34). Der Einwand der Antragstellerin, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe keine Veranlassung bestanden, sich mit baubedingtem sekundärem Luftschall zu befassen, weil ein Meißelvortrieb nicht berücksichtigt worden sei, vermag an der Reichweite des Vorbehalts nichts zu ändern. Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig. Auswirkungen seines Vollzugs, die von dem Entscheidungsvorbehalt nicht erfasst sind, hat die Antragstellerin zu dulden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Im Übrigen hat die Beigeladene dargelegt, dass der Meißelvortrieb eine Form des Vortriebs mit Tunnelbaggern darstellt, wie er im Erläuterungsbericht unter „2.1.1.4 Vortriebsverfahren“ vorgesehen ist (Planfeststellungsbeschluss Anlage 13.1, S. 9). Ob die Antragstellerin wegen des Vorbehalts unter A.VII.2.3.6 eine Planergänzung in Bezug auf baubedingte Immissionen in Form primären Baulärms und Erschütterungen verlangen könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn mit Blick auf diese Immissionen ist jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache an dem Wert, den Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für Klagen eines Drittbetroffenen im Planfeststellungsrecht wegen Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks vorsieht. Der Beschluss ist unanfechtbar.