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Beschluss

5 S 88/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0517.5S88.17.0A
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Leitsätze
Mitwirkungsrechte verschaffen einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine selbstständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition auch im Fall einer drohenden Umgehung nur gegenüber der zuständigen Behörde, jedoch nicht gegenüber dem Vorhabenträger.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2016 - 8 K 6501/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt, als ihm das Verwaltungsgericht entsprochen hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mitwirkungsrechte verschaffen einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine selbstständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition auch im Fall einer drohenden Umgehung nur gegenüber der zuständigen Behörde, jedoch nicht gegenüber dem Vorhabenträger.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2016 - 8 K 6501/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt, als ihm das Verwaltungsgericht entsprochen hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige, insbesondere in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und veranlasst den Senat zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 3 VwGO), soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung Baumfäll- und Rodungsarbeiten zu untersagen, ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der vom Antragsteller in der Sache geltend gemachte materielle Anspruch bei summarischer Prüfung voraussichtlich besteht. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht schon keine Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller gegen den Antragsgegner und damit unmittelbar gegen einen möglichen Adressaten einer behördlichen Entscheidung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Rodungs- und Baumfällarbeiten. Eine schon dem Wortlaut nach als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Norm benennen der Antragsteller und das Verwaltungsgericht nicht. Eine solche vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Die erforderliche Anspruchsgrundlage lässt sich auch nicht aufgrund einer nicht am Wortlaut der Norm Halt machenden Auslegung ermitteln. Die Rechte aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (i. V. m. § 44, § 45 Abs. 7 BNatSchG; vgl. dazu auch Schlacke in dies., BNatSchG, 2. Aufl., § 63 Rn. 66) und § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG (i. V. m. § 30 BNatSchG und § 33 LNatSchG), auf die sich der Antragsteller beruft, sind Mitwirkungsrechte: Die anerkannte Naturschutzvereinigung ist in den behördlichen Entscheidungsprozess einzubeziehen; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Das Recht der Naturschutzvereinigung besteht gegenüber dem Träger der zuständigen Behörde, nicht gegenüber dem - mit dem Träger der Behörde in der Regel nicht identischen - (möglichen) Adressaten einer behördlichen Entscheidung. Das Mitwirkungsrecht verschafft der Naturschutzvereinigung eine selbstständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - VBlBW 2012, 310, juris Rn. 44; OVG Schlesw.-H., Beschluss vom 5.7.1999 - 4 M 48/99 - juris; ferner NdsOVG, Urteil vom 3.3.2015 - 4 LC 39/13 - NordÖR 2015, 270, juris Rn. 100; auch schon BVerwG, Urteil vom 14.5.1997 - 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367, juris Rn. 28). Nach der Rechtsprechung kann ihre Durchsetzung gegenüber der zur Wahrung des Rechts verpflichteten Behörde - ggfs. im Wege einer einstweiligen Anordnung - auch im Falle einer drohenden Umgehung des Mitwirkungsrechts gesichert werden (vgl. z. B. OVG Schlesw.-H., Urteil vom 15.12.2011 - 1 LB 19/10 - NuR 2012, 282, juris Rn.27; auch OVG B.-Bbg., Beschluss vom 19.7.2013 - 11 S 26.13 - LKV 2013, 425, juris [Fall mit der Besonderheit, dass dem Dritten eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, die genehmigte Maßnahme aber nicht von diesem selbst, sondern von der in Anspruch genommenen Körperschaft durchgeführt werden soll]); der Dritte ist in dem mit diesem Ziel eingeleiteten Verfahren beizuladen. Ein Bedürfnis oder gar eine Notwendigkeit, der Naturschutzvereinigung einen Unterlassungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Dritten - und damit unter Übergehen der zuständigen Behörde - einzuräumen, besteht nicht, auch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Landkreis die von der Naturschutzvereinigung beanstandeten Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung einer Selbstverwaltungsaufgabe vornimmt. Im Fall eines Vorhabens eines Privaten scheidet dessen unmittelbare Inanspruchnahme ohnehin von vornherein aus. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Vorgehen gegen den Träger der zuständigen Behörde mit dem Begehren, dass diese zur Sicherung des Mitwirkungsrechts dem beizuladenden Dritten das Unterlassen zu vollendeten Tatsachen führender Tätigkeiten aufgibt (vgl. z. B. OVG Schlesw.-H., Urteil vom 15.12.2011 - 1 LB 19/10 - NuR 2012, 282, juris, insbesondere Rn. 27), nicht gleich effektiv ist. Einem solchen Vorgehen entspricht etwa, dass im öffentlichen Baurecht der Nachbar Verstöße gegen ihn schützende Rechtsvorschriften auch nicht unmittelbar gegenüber dem Bauherrn, sondern gegenüber dem Träger der Baurechtsbehörde geltend machen muss, die dann ihrerseits gegen den Bauherrn vorzugehen hat. Das vom Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs herangezogene Umweltschadensgesetz sieht vor, dass - in Fällen, die in denen es anwendbar ist (vgl. § 1 USchadG) - Vereinigungen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Tätigwerden stellen können (§ 10 USchadG). Gegebenenfalls kann die Vereinigung gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Behörde in Anspruch nehmen (vgl. § 11 USchadG); auch in einem solchen Verfahren ist der Dritte, gegenüber dem die Behörde eine Maßnahme anordnen soll, beizuladen (vgl. z. B. OVG Schlesw.-H., Urteil vom 4.2.2016 - 1 KB 2/13 - NuR 2016, 572, juris). Diese Konzeption des Umweltschadensgesetzes lässt die Annahme eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Verantwortlichen des Umweltschadens nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.