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Beschluss

5 S 1030/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0803.5S1030.17.0A
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Leitsätze
Die Bezeichnung einer Monteurunterkunft als Boardinghaus ist für deren bauplanungsrechtliche Einordnung ohne Bedeutung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - NVwZ-RR 2017, 520).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2017 - 4 K 2235/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.870 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bezeichnung einer Monteurunterkunft als Boardinghaus ist für deren bauplanungsrechtliche Einordnung ohne Bedeutung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - NVwZ-RR 2017, 520).(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2017 - 4 K 2235/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.870 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der Begründung der Beschwerde angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. I. Die Antragsgegnerin erteilte Herrn M. K. am 11.8.2015 die Genehmigung mit dem Inhalt „Umbau eines Wohnhauses, Dachgeschossausbau mit Gauben, Anbau an Wohnhaus“ betreffend das Gebäude ... ..., ...-... Mit Verfügung vom 14.2.2017 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Herrn M. K. die Nutzung des Gebäudes ab dem 10.3.2017 als „Beherbergungsbetrieb und Unterkunft für Monteure“; die Nutzungsuntersagung gilt „zunächst bis zur formellen baurechtlichen Entscheidung“ über einzureichende Bauvorlagen (vgl. Nr. 1 und 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung drohte die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 6.300 Euro an. Gegen die Verfügung wurde am 24.2.2017 Widerspruch erhoben. Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.4.2017 abgelehnt. II. Die Antragstellerin dringt mit ihren Einwänden gegen die ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durch. Es besteht deshalb kein Anlass, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG gebotenen Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Nutzungsuntersagung und der Zwangsgeldandrohung vorläufig verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen einzuräumen. 1. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung werde voraussichtlich erfolglos bleiben, nicht zu beanstanden. a) Dem Senat erschließt sich zunächst nicht, weshalb es im Hinblick auf den nach Erlass des angegriffenen Beschlusses gestellten Antrag auf Nutzungsänderung nicht darauf ankommen soll, ob die von der Antragstellerin derzeit ermöglichte Nutzung formell rechtmäßig ist (vgl. die Beschwerdebegründung S. 5). Ein Antrag auf Nutzungsänderung hat nicht zur Folge, dass die bereits aufgenommene Nutzung dadurch legalisiert wird. Eine Legalisierungswirkung kommt erst der Genehmigung der Nutzungsänderung zu. b) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung des Gebäudes, die Anlass für die Nutzungsuntersagung gegeben hat, sei formell illegal. Die in Rede stehende Nutzung dürfte - auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Nutzungskonzepts - nicht durch die Baugenehmigung vom 11.8.2015 gedeckt sein, weil das Gebäude nicht als „Wohnhaus“ genutzt wird. Vielmehr wäre für die Legalisierung der Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich; eine solche hat die Antragstellerin dementsprechend mittlerweile beantragt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass mit der Genehmigung als „Wohnhaus“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne legalisiert wurde. Das wird von der Antragstellerin auch nicht beanstandet. Eine Wohnnutzung i. S. des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17). Dazu gehört u. a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um eine Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Für die bauplanungsrechtliche Einordnung der hier in Rede stehenden Nutzung ist zunächst die mittlerweile von der Antragstellerin gebrauchte Bezeichnung der Unterkunft als „Boardinghaus“ ohne Bedeutung. Der Begriff des „Boardinghaus“ (oder „Boardinghouse“) umschreibt die zeitweilige Unterbringung von Personen, die sich regelmäßig aus beruflichen Gründen dort aufhalten, wobei das vom „Vermieter“ angebotene „Leistungsspektrum“ sehr unterschiedlich sein kann (vgl. etwa Lippert/Kindler, ZfBR 2016, 219; dort auch der Hinweis auf die Homepage des DEHOGA Bundesverband, wo „Boardinghouse“ definiert wird als „Beherbergungsbetrieb, der sich meist an Langzeitnutzer in städtischer Umgebung wendet. Die Zimmer sind von ihrer Ausstattung her an privaten Wohnungen ausgerichtet. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.“). Die mithin gebotene Betrachtung der konkreten Nutzung lässt die Annahme einer Wohnnutzung nicht zu; sie ist nicht von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 11.8.2015 gedeckt. Es dürfte vielmehr von einem Beherbergungsbetrieb auszugehen sein mit der Folge, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. § 49, § 2 Abs. 13 Nr. 1, § 50 Abs. 2 LBO, § 29 Abs. 1 BauGB). Die in dem Gebäude lebenden Menschen haben nicht die Möglichkeit, ihren „häuslichen Wirkungskreis“ eigenständig zu gestalten. In dem Nutzungskonzept wird hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Räume auf die Pläne zum Änderungsantrag verwiesen. Aus diesen ergibt sich, dass je nach Größe der Zimmer eine Belegung mit zwei bis vier Personen erfolgt bzw. beabsichtigt ist. In der Wohnung im Erdgeschoss sind insgesamt zehn, in der zweiten Wohnung insgesamt 14 Betten vorgesehen. Jede Einheit verfügt über nur einen Gemeinschaftsraum, in dem sich auch die Küche befindet. Ein „Rückzug ins Private“ ist bei einer solchen Belegung unmöglich. Dass die Adressaten des Angebots der Antragstellerin - regelmäßig ausländische Arbeiter/Monteure -angeblich keinen Wert auf eine Unterbringung in Einzelzimmern legen (so das Nutzungskonzept), ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung der Nutzung unerheblich. Hinzu kommt, dass die „Bewohner“ die Unterkunft in dem Gebäude ...-... ... nicht aufgrund eigener Entscheidung, sondern aufgrund Zuweisung durch ihren Arbeitgeber nehmen, der auch - jedenfalls im Außenverhältnis - die anfallenden Kosten übernimmt. Angesichts der Umstände der Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch deutlich von demjenigen, der dem Beschluss des 8. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 17.1.2017 (8 S 1641/16, juris), auf den die Antragstellerin maßgeblich abstellt, zugrunde liegt. Dort war die Nutzung von Einheiten als „Business-Apartments“ zu beurteilen, von denen jedes neben einem Wohnraum über einen Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile verfügt. Gemeinschaftsräume waren in dem Gebäude - anders als in dem Gebäude der Antragstellerin - nicht vorgesehen. Adressat des Angebots im Fall des 8. Senats waren Geschäftsleute, so dass davon auszugehen ist, dass die Apartments im Wesentlichen von nur einer Person belegt werden. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf einen Vergleich mit Studenten-Wohngemeinschaften abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass in solchen typischerweise jedes „WG-Mitglied“ über ein eigenes Zimmer verfügt und freiwillig dort einzieht. Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996, juris Rn. 5). Die Dauer der Nutzung durch die Adressaten des Angebots der Antragstellerin ist auf die Zeit ihres Einsatzes als Bauarbeiter/Monteur im Rahmen eines bestimmten Vorhabens beschränkt. Sie können keine eigene Häuslichkeit in dem in Rede stehenden Gebäude begründen (s. o.). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch beherbergungstypische Dienstleistungen anbietet, insbesondere das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche sowie die Reinigung insbesondere der Sanitärräume (vgl. die Beschwerdebegründung S. 6 unten). c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine vorläufige Nutzungsuntersagung gemäß § 65 S. 2 LBO kann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit der ausgeübten Nutzung ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226, juris Rn. 5). Von Letzterem kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich schon an den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretenen unterschiedlichen Vorstellungen an den von dem Vorhaben zu erfüllenden Brandschutzanforderungen. d) Der Behauptung in der Beschwerdebegründung, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen sei nicht gegeben (Beschwerdebegründung S. 8), liegt die Annahme zugrunde, bei der in Rede stehenden Nutzung handele es sich um eine Wohnnutzung. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht (s. o. b). Auch im Übrigen vermag der Senat keine Umstände zu erkennen, die für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin sprechen, vorläufig vom Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben. 2. Da sich die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie die Androhung eines Zwangsgelds betrifft, ausschließlich unter Hinweis auf den von ihr angenommenen voraussichtlichen Erfolg ihres Widerspruchs zur Wehr setzt, bleibt ihre Beschwerde nach Vorstehendem auch insoweit ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.