Beschluss
5 S 1711/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:1205.5S1711.17.00
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Leitsätze
1. § 18 Satz 1 BJagdG verdrängt nur für die tatbestandlich geregelten Fälle als speziellere Norm die allgemeine Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten.(Rn.14)
2. Die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrig erteilten Jagdscheins ist von § 18 Satz 1 BJagdG nicht erfasst.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2017 - 5 K 4946/17 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Satz 1 BJagdG verdrängt nur für die tatbestandlich geregelten Fälle als speziellere Norm die allgemeine Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten.(Rn.14) 2. Die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrig erteilten Jagdscheins ist von § 18 Satz 1 BJagdG nicht erfasst.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2017 - 5 K 4946/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Rücknahme eines erteilten Drei-Jahres-Jagdscheins (Nr. 550/2012). Bei dem Antragsteller, dem am 25.5.1983 der erste Jagdschein erteilt worden war, wurde am 29.9.2015 durch die Kreispolizeibehörde des Landratsamtes Esslingen die sichere Aufbewahrung seiner Waffen kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass er eine seiner Waffen mit fünf Patronen unterladen im Waffenschrank aufbewahrte. Daraufhin leitete der Antragsgegner ein waffen- und jagdrechtliches Widerrufsverfahren ein. Mit Verfügung vom 29.2.2016 wurde der bis zum 31.3.2016 gültige Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen und die am 18.1.1983 ausgestellte Waffenbesitzkarte widerrufen. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 11.3.2016 gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte dieses mit Beschluss vom 13.6.2016 (Az. 5 K 1585/16) ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.10.2016 (Az. 1 S 1288/16) zurück. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 6.2.2017 zurückgewiesen. Aufgrund eines Verlängerungsantrags verlängerte der Antragsgegner den Jagdschein des Antragstellers am 8.4.2016 für den Zeitraum vom 1.4.2016 bis zum 31.3.2019. Mit Bescheid vom 31.1.2017 wurde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers dieser Jagdschein gemäß § 48 LVwVfG vom Antragsgegner zurückgenommen, der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 1) sowie die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Verlängerung des Jagdscheins rechtswidrig gewesen sei, da er aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht hätte verlängert werden dürfen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers liege nicht vor, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Behörde von seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei im öffentlichen Interesse geboten und erforderlich. Es müsse wirksam verhindert werden, dass der Antragsteller weiterhin die Jagd ausübe und berechtigt sei, Waffen zu erwerben. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 5.4.2017 Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, soweit sich dieser gegen Nr. 1 der Verfügung vom 31.3.2017 richtet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6.7.2017 ab. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 18.7.2017 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller jagen könne. Der Antragsgegner selbst habe ihn zur Ansitzdrückjagd Sauhag vom 22.11.2017 eingeladen. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei außerdem bereits deshalb entfallen, weil der Antragsgegner die Rücknahme erst ca. ein Jahr später verfügt habe, obwohl die angebliche waffenrechtliche und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit bereits mit Bescheid vom 29.2.2016 festgestellt worden sei. Der Antragsgegner habe nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins versehentlich ohne Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt sei. Sollte dem so gewesen sein, hätte er seine Pflichten in vollem Umfange verletzt, was nicht zulasten des Antragstellers gehen könne. Der Antragsgegner müsse sich an der Außenwirkung der Verfügung festhalten lassen, nämlich der Entscheidung, dass der Antragsteller zwischenzeitlich wieder zuverlässig geworden sei. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründe, dass das öffentliche Interesse deshalb nicht zurücktrete, weil ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliege, sei der Antragsteller nach wie vor der Ansicht, dass es sich bei dem unstreitigen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften um einen Bagatellverstoß gehandelt habe. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt liege hier schon deshalb nicht mehr vor, weil zu dem Sachverhalt hinzukomme, dass der Antragsgegner bei der Verlängerung des Jagdscheins die Zuverlässigkeit eines jeden Antragstellers überprüfen müsse und dies auch beim Antragsteller gemacht habe. Gerade über § 18 Satz 3 BJagdG sei es ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, dass die Unzuverlässigkeit nach einer gewissen Zeitspanne nicht mehr gegeben sein könne und jeder ehemalige Jagdscheininhaber berechtigt sei, wieder einen Jagdschein zu erhalten. Die Zeitspanne sei gesetzlich nicht geregelt und stehe im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller gehe bei der Entscheidung über die Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins davon aus, dass der Antragsgegner seinerzeit sein Ermessen ausgeübt habe und selbst zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Unzuverlässigkeit bei ihm nicht mehr vorliege. Bei der Zeitspanne sei auch zu berücksichtigen, um was für einen Verstoß es sich gehandelt habe. Wenn es sich wie vorliegend um einen Bagatellverstoß handele, müsse die Zeitspanne entsprechend gering ausfallen. Ihm sei deshalb auch nicht vorzuwerfen, dass er sich den Jagdschein erschlichen habe. Darüber hinaus könne - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - § 48 LVwVfG nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da der Entzug eines Jagdscheins aus Gründen der Unzuverlässigkeit abschließend in § 18 BJagdG geregelt sei. Somit sei die Entscheidung wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und damit zwingend aufzuheben, dem Widerspruch des Antragstellers müsse stattgegeben werden. Selbst wenn § 48 LVwVfG anwendbar wäre, wäre die Rücknahme des Jagdscheins rechtswidrig. In der Vergangenheit sei es lediglich zu einem einmaligen Verstoß gekommen; auch nach dem Entzug der Waffenbesitzkarte sei es über einen Zeitraum von einem Jahr zu keinen Beanstandungen gekommen. Eine später wieder eingetretene Zuverlässigkeit sei damit nachgewiesen. Davon müsse auch der Antragsgegner ausgegangen sein, denn sonst hätte er den Jagdschein nicht verlängert. Es werde bestritten, dass er die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht überprüft haben wolle. Aus der Akte sei der Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahre 2015 hinreichend bekannt und offensichtlich gewesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Keine der vorgebrachten Einwendungen gibt Anlass, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme einzuräumen. a) Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug bereits deshalb entfallen sei, weil der Antragsgegner die Rücknahme knapp ein Jahr nach der Feststellung der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit verfügt habe, kann dies nicht zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führen. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In der Regel ist bei Verwaltungsakten, die wie hier der Gefahrenabwehr dienen, das besondere Vollzugsinteresse bereits durch die vom Gesetz bezweckte Regelung indiziert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.2.2005 - 8 S 2834/04 - VBlBW 2005, 238, juris Rn. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird vom Antragsgegner damit begründet, dass aufgrund der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wirksam verhindert werden müsse, dass der Antragsteller weiterhin die Jagd ausübe und berechtigt sei, Waffen zu erwerben. Das Verwaltungsgericht sah zu Recht in der Feststellung der waffen- sowie jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Dieser ist keineswegs durch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit und die Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins aufgelöst. Die Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins erfolgte zeitlich eng nach der Verfügung des Antragsgegners vom 29.2.2016, in der er die Unzuverlässigkeit des Antragstellers feststellte und den damals noch gültigen Jagdschein für ungültig erklärte und einzog. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass die Verlängerung versehentlich ohne Prüfung der Zuverlässigkeit und damit rechtswidrig erfolgte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur wenige Wochen nach Erlass der Verfügung die Gründe, die für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprachen, als überholt angesehen werden konnten. Die Dringlichkeit des Vollzugsinteresses kann nicht pauschal damit in Abrede gestellt werden, dass zwischen Kenntnis des Antragsgegners von der Rechtswidrigkeit der Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins und dem Erlass der angefochtenen Rücknahmeverfügung fast ein Jahr liegt. Ob die längere Untätigkeit einer Behörde die Annahme zulässt, ein Sofortvollzug könne wegen fehlender Eilbedürftigkeit nicht mehr angeordnet werden, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch den Gründen für das späte Tätigwerden, den Eigenarten der zu bekämpfenden Gefahren und danach, ob aus der Untätigkeit der Behörde auf das Fehlen einer Dringlichkeit geschlossen werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.11.2004 - 12 ME 404/04 - juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall lag schon keine Untätigkeit oder gar stillschweigende Duldung der Behörde vor. Dieser war der Sachverhalt durchaus bewusst, sie verfolgte ihre Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung des Bescheids vom 29.2.2016. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hörte sie den Antragsteller an und verfügte am 31.1.2017 die Rücknahme des Jagdscheins. b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und der Widerspruch des Antragstellers deshalb aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, wird durch die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht erschüttert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Rücknahme des am 8.4.2016 erteilten Drei-Jahres-Jagdscheins. § 18 Satz 1 BJagdG regelt die Voraussetzungen für die Einziehung des Jagdscheins nicht abschließend, so dass ein Rückgriff auf § 48 LVwVfG möglich ist. § 18 Satz 1 BJagdG verdrängt nur für die tatbestandlich geregelten Fälle als speziellere Norm die allgemeine Vorschrift des § 48 LVwVfG über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten. Die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrig erteilten Jagdscheins ist von § 18 Satz 1 BJagdG nicht erfasst. § 18 Satz 1 BJagdG bestimmt, dass die Behörde zur Einziehung und Ungültigerklärung eines Jagdscheins in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet ist, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Die Tatsachen, die hier gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG zur Versagung des Jagdscheins hätten führen müssen, lagen bei Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins bereits vor und waren der ausstellenden Behörde auch bekannt. Nur wenige Wochen vor Verlängerung des Jagdscheins erließ der Antragsgegner eine Verfügung zur Ungültigerklärung und Einziehung des bis zum 31.3.2016 gültigen Jagdscheins des Antragstellers, weil dieser sich als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen habe. Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Jagdscheins hätte die ausstellende Behörde die jagdrechtliche Zuverlässigkeit prüfen und verneinen müssen. Die Verlängerung des Jagdscheins verstieß somit gegen die gesetzlichen Vorschriften und war rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 18 Satz 1 BJagdG jedoch nicht mangels Ermächtigungsgrundlage zur Rechtswidrigkeit der Einziehung des Jagdscheins, sondern eröffnet den Anwendungsbereich des § 48 LVwVfG. Die gegenteilige - auch vom Antragsteller vertretene - Auffassung würde in dem von § 18 Satz 1 BJagdG nicht erfassten Fall, dass der erteilte Jagdschein aufgrund einer der Behörde bekannten Tatsache nicht hätte erteilt werden dürfen, wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage zu dem Ergebnis führen, dass ein entgegen den gesetzlichen Vorschriften erteilter Jagdschein nicht zurückgenommen werden dürfte (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 22.6.1994 - 1 M 94/94 - DÖV 1995, 77, juris Rn. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 30.3.2015 - 5 K 963/15 - juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 5.8.2003 - 11 B 2429/03 - juris Rn. 18). Dies widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. § 48 LVwVfG gibt als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG der Verwaltung gerade die Möglichkeit, Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassen worden sind, wieder aufzuheben und somit den Rechtsverstoß zu beseitigen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 48 Rn. 5). Nichts anderes ist dem Beschluss des Senats vom 14.11.1989 (5 S 2737/89) zu entnehmen, in dem er ebenfalls ausführt, dass die §§ 17, 18 BJagdG nur eine „Teilregelung über die Entziehung des Jagdscheins enthalten“. Eine „ausführliche Regelung“ sieht der Senat beispielsweise für die Frage der Beurteilung der „Zuverlässigkeit des Jagdscheininhabers“, allerdings trifft er keine Aussage dahingehend, dass die allgemeinen Rücknahmevoraussetzungen, z.B. die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit der Erteilung, in § 18 Satz 1 BJagdG abschließend geregelt seien (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 6.10.1998 - 4 K 2217/98 - juris Rn. 19). Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 18 Satz 1 BJagdG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er abschließend alle Konstellationen erfassen soll, die im Zusammenhang mit Rücknahme oder Widerruf eines Jagdscheins denkbar sind (vgl. BT-Drs. 1/1813, S. 20). In systematischer Hinsicht spricht die im Vergleich zu § 18 Satz 1 BJagdG differenziertere Rücknahmeregelung des § 45 WaffenG dafür, dass der hier zu entscheidende Fall nicht von § 18 Satz 1 BJagdG gedeckt und somit nach § 48 LVwVfG zu bewerten ist. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226, juris Rn. 12; Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Auflage 2016, § 48 Rn. 57 ff.). Das ist der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222, juris Rn. 14). Die Verlängerung des Drei-Jahres-Jagdscheins war rechtswidrig. Dieser hätte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffenG versagt werden müssen, weil der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es gilt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, BJagdG, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 12). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dem Vortrag des Antragsgegners irrtümlich gänzlich unterblieb oder aber durchgeführt und bejaht wurde, wie der Antragsteller behauptet. Denn selbst wenn die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt wäre, hätte sie zu einem offensichtlich fehlerhaften Ergebnis geführt. Nur sechs Wochen nach Einziehung des Jagdscheins und Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen jagd- und waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit kann nicht bereits wieder davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt. Der Senat vermag nach der Beschwerdebegründung überdies nicht zu erkennen, dass das von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nur dergestalt ausgeübt werden kann, dass von der Rücknahme abzusehen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften nicht um einen „Bagatellverstoß“ (s. dazu auch den Beschluss des beschließenden Gerichtshofes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Sofortvollzug der Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins vom 24.10.2016 - 1 S 1288/16). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.