Urteil
5 S 2614/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0723.5S2614.22.00
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Leitsätze
In gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Streitwert in aller Regel in Höhe von 20 % des Werts des betroffenen Grundstücks(-teils) festzusetzen. (Rn.41)
Tenor
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Streitwert in aller Regel in Höhe von 20 % des Werts des betroffenen Grundstücks(-teils) festzusetzen. (Rn.41) Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. 1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die Berufung innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung am 15. Dezember 2022 begründet (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Berufungsbegründung ist am 12. Januar 2023 beim erkennenden Gerichtshof und damit auch beim richtigen Adressaten (§ 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO) eingegangen. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwer ist gegeben. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn er durch die angegriffene Entscheidung materiell beschwert ist. Er muss geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung des angegriffenen Urteils nach § 121 VwGO präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden. Dabei muss die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte bestehen (BVerwG, Urteil vom 25.6. 2020 - 4 C 4.19 - BRS 88 Nr. 190 S. 1153 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, wie der Senat bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt hat. Die Beigeladene ist entsprechend der Kostengrundentscheidung in der Einstellungsverfügung des Regierungspräsidiums vom 19. Februar 2016 zur Tragung der Kosten verpflichtet. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sind diese höher festzusetzen als im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25. Januar 2018. 2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, den Betrag der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Besitzeinweisungsverfahren notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf 1.710,63 EUR festzusetzen, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht über den ihm im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25. Januar 2018 bereits zuerkannten Betrag von 407 EUR hinaus kein Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen zu (§ 113 Abs. 5 VwGO) a) Die Klage ist zulässig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und der Rechtsstreit sei nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht (im konkreten Fall den Kammern für Baulandsachen bei den Landgerichten) ausdrücklich zu gewiesen. Ob dem zu folgen ist, bedarf im Berufungsverfahren keiner Klärung. Denn die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Hauptsache nicht zu prüfen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 5 GVG). Entsprechendes gilt für die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 5 GVG). Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO ist die (Verpflichtungs-)Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25. Januar ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. b) Die Klage ist nicht begründet. aa) Der Kläger begehrt die Festsetzung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen im Verfahren über die vorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz seines Grundstücks Flst.Nr. xxxx der Gemarkung Ulm. Ob insoweit § 121 Abs. 2 Satz 1 BauGB in entsprechender Anwendung oder § 21 Abs. 9 AEG, § 40 Abs. 1 LEntG die zutreffende Rechtsgrundlage ist, bedarf keiner Entscheidung, denn der Entscheidungsmaßstab ändert sich dadurch nicht. aaa) Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Aufwendungen in § 121 Abs. 2 Satz 1 BauGB gesehen. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.5.2014 - 9 B 3.14 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 310) gestützt. Danach habe der Gesetzgeber mit § 121 BauGB eine Systementscheidung über den unmittelbaren Bereich des Baugesetzbuchs hinaus getroffen. Die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung seien danach nicht als Folgeschäden der Enteignung/vorzeitigen Besitzeinweisung zu entschädigen. In § 121 Abs. 2 BauGB habe der Gesetzgeber vielmehr eigenständig geregelt, dass diese Kosten, die bei Ablehnung eines Enteignungsantrages vom Antragsteller und bei Stattgabe vom Entschädigungsverpflichteten, d.h. der Beigeladenen als dem Enteignungsbegünstigten (§ 94 Abs. 2 Satz 1 BauG)), zu tragen seien (§ 121 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB), eigenständig festgesetzt werden müssten. Denn § 121 BauGB stelle unabhängig vom Verfahrensausgang sicher, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstattungsfähig seien, wenn sie zur zweckentsprechenden und erfolgreichen Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig gewesen seien. bbb) Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), wurde mit Wirkung ab 10. Dezember 2020 (vgl. zum Inkrafttreten Art. 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes) § 21 Abs. 9 in das Allgemeine Eisenbahngesetz eingefügt, wonach im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung im Übrigen die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend gelten. Der Bundesgesetzgeber hat damit die Erstattung von Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung für das Eisenbahnrecht eigenständig geregelt. ccc) In der Sache hat sich dadurch nichts geändert. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LEntG sind Aufwendungen der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, von demjenigen zu erstatten, der zur Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen der Enteignungsbehörde verpflichtet ist. Das ist hier ebenso wie im Falle der Anwendung von § 121 Abs. 2 BauGB die Beigeladene, die als vorzeitig in den Besitz Eingewiesene auch entschädigungspflichtig ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 LEntG). bb) Zutreffend ist das Regierungspräsidium im Bescheid vom 25. Januar 2018 davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem vorstehenden Maßstab Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen kann, die sich der Höhe nach ergeben aus einer Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,5 und einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3, jeweils aus einem Gegenstandswert von 1.283,40 EUR (20 % des von der Beigeladenen im Enteignungsverfahren angebotenen Entschädigungsbetrags von 6.417 EUR), nebst den Auslagen des Rechtsanwalts und der Umsatzsteuer. aaa) Die Beigeladene macht mit ihrer Berufung geltend, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in voller Höhe des im Enteignungsverfahren von der Beigeladenen angebotenen Entschädigungsbetrags von 6.417 EUR festzusetzen, sondern mit dem Regierungspräsidium nur in Höhe von 20 % daraus (1.283,40 EUR). Das verdient Zustimmung. 1) Der Gegenstandswert ist in §§ 22 ff. RVG geregelt. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt dazu, dass sich der Gegenstandswert der rechtsanwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, wenn sich die Gerichtsgebühren ihrerseits nach dem Wert richten. Mit anderen Worten entspricht bei dieser Fallkonstellation der Gegenstandswert dem vom Gericht festgesetzten Streitwert. Das gilt entsprechend für die rechtsanwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Letzteres ist hier der Fall. Der Gegenstandswert für das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung ist mithin so hoch wie der Streitwert in einem gerichtlichen Verfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 2) In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass in gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung der Streitwert in aller Regel in Höhe von 20 % des Werts des betroffenen Grundstücks(-teils) anzusetzen ist, weil dies der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht. Maßgeblich ist dabei die Überlegung, dass die vorzeitige Besitzeinweisung zwar einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum darstellt, es aber doch nur um eine Regelung für einen vorübergehenden Zeitraum geht. Das rechtliche Ziel der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nicht der endgültige Zugriff auf das Recht, vielmehr geht es nur darum, die rechtlichen Wirkungen der Enteignung zeitlich vorzuverlegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240 -; Beschluss vom 27.11.2014 - III ZR 93/14 - juris; OLG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.11.2012 - 2 U 63/12(Baul) - juris; Senatsbeschluss vom 16.4.1985 - 5 S 783/85 - Justiz 1986, 60). Wie die Beigeladene zutreffend hervorgehoben hat, geht es nur um die Regelung des Zeitraums zwischen der vorzeitigen Besitzeinweisung und der Einigung der Beteiligten oder bis zur endgültigen Enteignung. Auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung ist von einem Gegenstandswert in dieser Höhe auszugehen. Das Argument, die von ordentlichen Gerichten (häufig in Baulandsachen) vorgenommenen Streitwertfestsetzungen könnten auf das verwaltungsgerichtliche und in der Folge auch auf das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht übertragen werden, geht fehl. Wie gerade die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren zeigen, ist die Abgrenzung zwischen dem ordentlichen und dem Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oft nicht einfach. Auch kann sich durch Entscheidungen des Gesetzgebers der jeweils gegebene Rechtsweg ändern. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (dazu bereits ausführlich oben) ist aufgrund der Verweisung in § 21 Abs. 9 AEG auf die Enteignungsgesetze der Länder nach § 41 LEntG fraglos der ordentliche Rechtsweg zu den Gerichten für Baulandsachen gegeben. Auch ist kein sachliches Kriterium für eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung durch die ordentlichen Gerichte einerseits und die Verwaltungsgerichte andererseits erkennbar. Der Streitwert/Gegenstandswert ist hingegen nicht in Höhe von 30 % des Wertes des betroffenen Grundstücksteils festzusetzen. Zwar sieht der Streitwertkatalog in Nr. 48.2 für das Vermögensrecht vor, dass der Streitwert im Verfahren der Besitzeinweisung in eben dieser Höhe festzusetzen ist. Die beiden Formen der Besitzeinweisung sind jedoch nicht gleichzusetzen. Die Besitzeinweisung nach Ziffer 48.2 des Streitwertkatalogs betrifft den Fall der vorläufigen Unternehmenseinweisung nach § 6 a VermG, bei der es dem Antragsteller darum geht, möglichst schnell die für das Unternehmen notwendigen Entscheidungen u. a. hinsichtlich der Investitionen, der Umstrukturierungen und des Produkt- und Leistungsangebots treffen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt gemäß § 6 a Abs. 3 VermG Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können sowie Veräußerungen des Unternehmens nach dem InvestitionsvorrangG zu verhindern. Bei der vorliegenden Besitzeinweisung im Enteignungsrecht jedoch geht es nicht um eine derartige vermögensrechtliche Klärung, sondern vielmehr lediglich um eine im Vorfeld einer Enteignung liegende Besitzeinweisung (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - 2 U 63/12(Baul) - juris). 3) Der Kläger wendet zutreffend ein, der erkennende Senat habe in gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung den Streitwert in einigen Fällen deutlich höher festgesetzt, und zwar in einem Fall sogar in voller Höhe des betroffenen Sachwerts (Beschluss vom 19.9.2013 - 5 S 1546/13 - ESVG 65, 68). Ob an diesen Entscheidungen uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls dem Beschluss vom 19. September 2013 liegt ein Sonderfall zu Grunde, der sich deutlich von dem hier zur Entscheidung anstehenden unterscheidet. In dem dortigen Fall führten die durch die vorzeitige Besitzeinweisung ermöglichten Bauarbeiten (Abriss des Gebäudes) zum endgültigen Verlust einer Eigentumswohnung im Wert von ca. 170.000 EUR. Der Kläger hebt hervor, auch die durch die vorzeitige Besitzeinweisung ermöglichte Untertunnelung sei schon aufgrund des Aufwands und der Pfadabhängigkeit eine endgültige Maßnahme, die den Ansatz des vollen Entschädigungsbetrags rechtfertige. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Die Beigeladene hält dem durchgreifend entgegen, es sei quasi der Regelfall, dass durch die vorzeitige Besitzeinweisung Baumaßnahmen ermöglicht werden sollten, die jedenfalls mit vertretbarem Aufwand nicht rückgängig gemacht werden können (etwa Straßenbaumaßnahmen). In dem o.g. Beschluss vom 19. September 2013 war dementsprechend auch nicht die durch die vorzeitige Besitzeinweisung ermöglichte Irreversibilität der Maßnahme als solche der Grund für die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Werts der Eigentumswohnung. Diese kann ihre Rechtfertigung nur darin finden, dass dem Betroffenen dadurch mit der Wohnung die räumliche Lebensgrundlage dauerhaft entzogen worden ist. 4) Soweit der Senat in Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung den Regelstreitwert von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, sind die Fallkonstellationen zwar teilweise durchaus vergleichbar. So wandte sich ein Kläger gegen die vorzeitige Einweisung in den unterirdischen Besitz zur Errichtung von Eisenbahntunneln (Beschluss vom 19.1.2017 - 5 S 301/15 - DVBl 2017, 507). Die Streitwertfestsetzung in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000 EUR kam indessen nur deshalb in Betracht, weil im dortigen Verfahren noch keine Erkenntnisse zur Höhe des Entschädigungsbetrags im Enteignungsverfahren vorlagen. Das ist hier anders. Denn der Kläger ist in seinem Antrag an das Regierungspräsidium selbst von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.417 EUR ausgegangen, mit anderen Worten hat er sein Klägerinteresse mit dem Entschädigungsbetrag in Höhe von 6.417 EUR beziffert (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Entschädigungsbetrag mit 6.417 EUR zu niedrig bemessen sein könnte. Die Beigeladene hat sich bei der Bestimmung des Entschädigungsbetrags auf die Stellungnahme der Fa. R&S Vermessung und Immobilienbewertung vom 24. März 2016 gestützt. Diese Stellungnahme geht für das Grundstück des Klägers von einem Bodenrichtwert von 69 EUR/m² (gerundet: 70 EUR/m²) aus. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Grundstück im Außenbereich liegt, über ein Nachbargrundstück erschlossen werden muss, weil es nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzt, aber mit einem - wenn auch sehr kleinen - Wohnhaus bebaut ist. Die Stellungnahme beruht wohl auf der Annahme, dass das Haus - wenn auch nur im Rahmen des Bestands-schutzes - legal zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Mit der Tunneldienstbarkeit soll eine 930 m² große Teilfläche des Grundstücks in Anspruch genommen werden. 930 m² multipliziert mit 69 EUR/m² ergibt den Betrag von 6.417 EUR. Mit anderen Worten wurde bei der Bestimmung des als Entschädigung zu zahlenden Betrags der volle Bodenrichtwert in Ansatz gebracht, obwohl das Eigentum nicht entzogen werden, sondern nur belastet werden soll, und zwar mit einer Dienstbarkeit, die die oberirdische Nutzung des Grundstücks, an der der Kläger allein Interesse hat, kaum beeinträchtigt. Dementsprechend trägt der Kläger auch nichts dazu vor, warum von einem höheren Entschädigungsbetrag auszugehen sein sollte. II. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. 1. Sie ist ohne Zulassung statthaft (§ 127 Abs. 4 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie fristgerecht und beim erkennenden Gerichtshof eingelegt (§ 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und muss in der Anschlussschrift begründet werden (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 13. Januar 2023 zugestellt. Am 13. Februar 2023 und damit fristgerecht (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) ging die Anschlussberufung mit Begründung beim erkennenden Gerichtshof ein. 2. Die Anschlussberufung ist indessen nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vorliegend unstreitig angefallene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) nur mit einem Satz von 1,3 und nicht mit dem vom Kläger für richtig gehaltenen höheren Satz von 2,0 bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. a) Der Kläger kann sich nicht auf eine Selbstbindung des Beklagten berufen. Er macht insoweit geltend, der Beklagte sei aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 anzuerkennen. Ohne konkrete Fälle zu benennen, trägt der Kläger dazu letztlich nur vor, die Beigeladene habe bei vorzeitigen Besitzeinweisungen in der Vergangenheit die angefallene Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 anerkannt und freiwillig Kosten in entsprechender Höhe erstattet. Ob das so zutrifft, kann offen bleiben. Eine Selbstbindung des Beklagten ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Beklagter ist das Land Baden-Württemberg. Dieses kann durch das Handeln eines privatrechtlich organisierten anderen Rechtsträgers, auf das es keinen Einfluss hat und das ihm schon deshalb nicht zuzurechnen ist, nicht gebunden werden. Ungeachtet dessen ist die Bestimmung des Gebührensatzes jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig und für jeden Fall individuell vorzunehmen (dazu sogleich). Die generelle Anerkennung einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 wäre in diesem Fall nicht gesetzeskonform. Auch deshalb kann ein solches Verhalten für den Beklagten nicht bindend sein. Anderenfalls würde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedenfalls für den Bereich des Beklagten durch das Handeln einer juristischen Person des Privatrechts geändert. b) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 nicht vor. Gemäß Teil 2 (Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren), Abschnitt 3 (Vertretung), Vorbemerkung 2.3, Abs. 3 des VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt der Rahmen, innerhalb dessen der Satz für die Geschäftsgebühr zu bestimmen ist, 0,5 bis 2,5. Bei solchen Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich wie hier nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 RVG). Bei der Geschäftsgebühr kommt die Besonderheit hinzu, dass nach VV RVG Nr. 2300 eine Gebühr mit einem höheren Satz als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zur Ermittlung des konkreten Satzes der Geschäftsgebühr ist ausgehend von der Mittelgebühr mit einem Satz von 1,5 unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien der konkrete Gebührensatz zu ermitteln. Ergibt sich dabei ein höherer Satz als 1,3 kann gleichwohl nur dieser Gebührensatz verlangt werden, wenn es sich um eine durchschnittliche Tätigkeit handelt, die weder umfangreich noch schwierig war (Schneider in Riedel/Sußbauer, RVG, Komm., 10. Aufl., 2015, VV 2300 Rnr. 28 ff.). aa) Zweifelhaft ist bereits, ob die in § 14 RVG genannten Kriterien einen Satz von 2,0 rechtfertigen. Denn die Bedeutung der vorzeitigen Besitzeinweisung für den Kläger, um die es bei der Bemessung des Gebührensatzes allein geht, ist eher gering. Dass auf sein Grundstück überhaupt im Wege der Enteignung zugegriffen werden darf, ist bereits durch den PFB vom 25. Juni 2012 verbindlich geklärt. Die vorzeitige Besitzeinweisung bewirkt lediglich eine Vorverlagerung der mit der Enteignung verbundenen tatsächlichen Wirkungen in dem Sinne, dass die Beigeladene als Enteignungsbegünstigte bereits vor der eigentlichen Enteignung auf das Grundstück zugreifen und die zur Realisierung des Projekts Stuttgart 21 erforderlichen Bauarbeiten durchführen darf. Wenn es aber nur um eine zeitliche Vorverlagerung geht, ist in der Folge auch das Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt des Klägers überschaubar. bb) Jedenfalls kann hier deshalb nur der (unstreitige) Gebührensatz von 1,3 gefordert werden, weil die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. aaa) Die Tätigkeit war hier nicht schwierig. 1) Schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die besonderen Kenntnisse oder individuelle Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Mandats abzustellen ist (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 26. Aufl., 2023, § 14 Rnr. 22 ff.). Abzustellen ist dabei einmal auf das konkrete Rechtsgebiet. Eine besondere Schwierigkeit ist etwa anzunehmen bei Rechtsgebieten, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen. Im Gegensatz dazu stehen solche Rechtsgebiete, in denen der Jurist in der Regel bereits in der Ausbildung eingehende Kenntnisse erworben hat. Maßgeblich ist aber stets der konkrete Fall. Mit anderen Worten können auch Fälle auf Spezialgebieten einfach zu bearbeiten sein, weil sich keine komplexen Rechtsfragen stellen und auch keine besonderen Kenntnisse außerhalb der Jurisprudenz notwendig sind, etwa für die Auswertung von Sachverständigengutachten. Umgekehrt kann auch die Bearbeitung von Rechtsfällen auf gängigen Rechtsgebieten im Einzelfall schwierig sein, z.Bsp. weil Fremdsprachenkenntnisse oder ein spezielles Wissen zur Auswertung von Sachverständigengutachten erforderlich ist. Eine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann etwa aus besonderen Problemen bei der Informationsbeschaffung resultieren (Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, Komm., 10. Aufl., 2015, § 14 Rnr. 41 ff.). 2) Der konkrete Fall ist danach nicht schwierig. Zwar ist das Recht der Enteignung und der vorzeitigen Besitzeinweisung ein eher abgelegenes Rechtsgebiet, mit dem sich nur wenige Juristen befassen. Andererseits ist die vorzeitige Besitzeinweisung in § 21 AEG klar und übersichtlich geregelt, und es sind nur wenige dort eindeutig aufgeführte tatbestandliche Voraussetzungen zu prüfen. Über die Zulässigkeit der Enteignung als solcher wurde ohnehin schon im PFB aufgrund der diesem zukommenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung entschieden (§ 22 Abs. 2 AEG). Unstreitig ist auch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers häufig im Bereich der Enteignung und der vorzeitigen Besitzeinweisung gerade im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 tätig geworden ist. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die damit verbundenen Synergieeffekte reduziert (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 26. Aufl., § 14 Rn. 22 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). bbb) Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten war auch nicht umfangreich. 1) Der Umfang der Tätigkeit bezieht sich auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts bei der Bearbeitung des Mandats. Demgegenüber ist die Tätigkeit nichtanwaltlicher Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind anwaltliche Tätigkeiten, die ihrerseits einen eigenen Gebührentatbestand auslösen (vgl. Klaus Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, Komm., 8. Aufl., 2021, § 14 Rnr. 16 bis 18). 2) Anhaltspunkte dafür, dass bei den nach dem VV RVG durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeiten ein besonderer zeitlicher Aufwand entstanden sein könnte, sind nicht zu erkennen. Umfangreiche Akten waren nicht durchzuarbeiten; auch sonst waren die zur Bearbeitung des Mandats benötigten Informationen eher übersichtlich. Der Kläger stützt seine Behauptung, die Tätigkeit sei besonders umfangreich gewesen, letztlich auf den von seinem (damaligen) Prozessbevollmächtigten erstellten Tätigkeitsbericht mit einem Zeitaufwand von insgesamt 14,5 Stunden. Er macht weiter geltend, eine anwaltliche Tätigkeit sei bereits bei einem zeitlichen Umfang von mehr als drei Stunden umfangreich mit der Folge, dass der Gebührensatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr überschritten werden dürfe. Damit kann er indessen nicht durchdringen. Ob bei einem Zeitaufwand von mehr als drei Stunden die Tätigkeit bereits als umfangreich gelten kann (so aber Otto, NJW 2006, 1472/1474), mag fraglich erscheinen. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Denn dem Tätigkeitsbericht kommt kein Beweiswert zu. Die Tätigkeiten sind jeweils nur oberflächlich beschrieben und der jeweilige Zeitaufwand wird in Schritten von 0,5 bzw. 1,0 oder sogar 1,5 Stunden (in seltenen Fällen 0,25 Stunden) angegeben. So lässt sich nicht nachvollziehen, für welche Tätigkeiten welcher Zeitaufwand genau angefallen sein soll. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeiten der Geschäftsgebühr und welche der Einigungsgebühr zuzuordnen sind. Teilweise sind die Angaben auch schlicht nicht plausibel, wie z. B. der Zeitaufwand von 0,5 Stunden für die Absendung des Schreibens an das Regierungspräsidium Tübingen. Es handelt sich dabei um eine Tätigkeit, die erfahrungsgemäß eine Hilfsperson des Rechtsanwalts in wenigen Minuten erledigt. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger weder Angaben zum Inhalt der umfangreich geführten Telefongespräche macht noch die in dem Tätigkeitsbericht erwähnten Schreiben vorlegt. Nicht plausibel ist auch die Behauptung des Klägers, ein besonderer Zeitaufwand sei entstanden, weil die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde zunächst falsch zugestellt worden ist. Es ist nicht erkennbar, welcher Mehraufwand bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst (und nicht bei einer für ihn tätigen Hilfsperson) hierdurch ausgelöst worden sein soll. Fehlt es aber an plausiblen Angaben des Klägers, mussten diese von der Gegenseite auch nicht konkret bestritten werden; erst recht war keine Beweisaufnahme durchzuführen. 3) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, Herrn Rechtsanwalt B. L. zum Beweis der Tatsache als Zeuge anzuhören, dass er im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung im Zeitraum von Januar bis Februar 2016 14,5 Stunden für den Kläger tätig war. Diesem Antrag war nicht zu entsprechen. Zunächst handelt es sich dabei nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der nur unter entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden kann. Ein solcher Beweisantrag muss hinreichend substantiiert sein. Es muss deutlich werden, welche beweiserheblichen Tatsachen im einzelnen der Zeuge bei seiner Vernehmung bekunden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.1998 - 9 B 10.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Welche Anforderungen an die Substantiierung konkret zu stellen sind, bestimmt sich nach der konkreten prozessualen Situation, insbesondere danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt (BVerwG, Beschluss vom 2.12.2021 - 1 B 38.21 - juris). Danach handelt es sich hier nicht um einen förmlichen Beweisantrag. Mit dem Antrag soll unter Beweis gestellt werden, dass Rechtsanwalt B. L. überhaupt im Umfang von 14,5 Stunden für den Kläger tätig war. Um welche Tätigkeiten konkret es sich dabei gehandelt haben soll, wird im Antrag nicht angegeben. Wie bereits oben ausgeführt, werden diese auch im Tätigkeitsnachweis, auf den im Antrag Bezug genommen wird, nicht näher konkretisiert. Auch ist weder dem Antrag als solchem noch dem Tätigkeitsnachweis zu entnehmen, ob die Tätigkeiten jeweils von der Geschäftsgebühr erfasst werden sollen oder darauf abzielten, eine Einigung zu erreichen und mithin die Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,5 ausgelöst haben. Diese Konkretisierung kann indessen vom Kläger problemlos verlangt werden, zumal es sich um Vorgänge aus dem Bereich seiner Prozessbevollmächtigten handelt. Der vom Kläger gestellte Antrag gibt auch keinen Anlass, von Amts wegen die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen, zumal bereits der Tätigkeitsnachweis als solcher nicht hinreichend konkret ist (dazu bereits oben). 4) Der Senat hat nicht nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist. Diese Norm gilt nur für den sog. Honorarprozess, in dem auf der einen Seite der bevollmächtigte Rechtsanwalt und auf der anderen Seite der Mandant steht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 23. Juli 2024 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG in Höhe von 1.303,63 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger ist Eigentümer des 1.803 m² großen Grundstücks Flst.Nr. xxxx der Gemarkung Ulm. Der zur Umsetzung des Projekts Stuttgart 21 im Planfeststellungsabschnitt 2.4 - Albabstieg - erlassene, bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25. Juni 2012 (PFB) sieht vor, dass das Grundstück des Klägers in einer Tiefe von ca. 50 m mit zwei Tunnelröhren bergmännisch unterfahren werden soll. Für diesen Zweck soll eine ca. 930 m² große Teilfläche des Grundstücks durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Beigeladenen dinglich gesichert werden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Tübingen den Antrag auf vorzeitige Einweisung in den Besitz an den zur Umsetzung des PFB erforderlichen Teilflächen des o.g. Grundstücks bis spätestens 5. Februar 2016. Zur Begründung heißt es u.a., der Tunnelvortrieb werde das Grundstück des Klägers voraussichtlich am 5. Februar 2016 erreichen. Könne er dann nicht weitergeführt werden, weil die erforderlichen Rechte noch nicht begründet worden seien, werde das erhebliche negative Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben haben. Die Kontaktaufnahme und die Verhandlungen mit dem Kläger seien schwierig gewesen. Die Frist zur Unterzeichnung einer Bauerlaubnis vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche habe der Kläger verstreichen lassen. Weitere Versuche einer gütlichen Einigung versprächen keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 21 AEG lägen daher vor. Das Regierungspräsidium setzte den Termin zur mündlichen Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung zunächst auf den 28. Januar 2016 fest, verschob ihn dann aber auf den 22. Februar 2022, weil der Kläger zum ersten Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden war. Zur mündlichen Verhandlung kam es aber nicht. Bereits zuvor hatte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 19. Februar 2016 das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung eingestellt und festgestellt, dass die Beigeladene die Kosten des Verfahrens trägt. Die Beigeladene hatte den Antrag am 19. Februar 2016 zurückgenommen, nachdem der Kläger an diesem Tag eine „Gestattungserklärung zur Inanspruchnahme meines/unseres Grundstücks“ unterzeichnet hatte. Mit Schreiben vom 30. August 2017 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium gestützt auf § 40 Abs. 2 LEntG die entstandenen Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.710,63 EUR festzusetzen. Der Kläger brachte dabei eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG mit einem Satz von 2,0, eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG mit einem Satz von 1,5 und Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG in Höhe von 20 EUR, zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Ansatz. Entsprechend dem Entschädigungsangebot der Beigeladenen legte der Kläger einen Gegenstandswert von 6.417 EUR zu Grunde. Die Beigeladene war nur bereit, Kosten in Höhe von 603,93 EUR zu erstatten. Die Einigungsgebühr wollte sie überhaupt nicht anerkennen und die Geschäftsgebühr nur mit einem Satz von 1,3. Nachdem das Regierungspräsidium zuvor auf den Antrag des Klägers die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung für notwendig erklärt hatte, setzte es mit Bescheid vom 25. Januar 2018 die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 407 EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, gemäß § 40 Abs. 1 LEntG seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von dem Beteiligten zu erstatten, der zur Zahlung der Gebühren für die Amtshandlungen der Enteignungsbehörde verpflichtet sei. Bei der Bestimmung der danach zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren seien Kläger und Beigeladene zwar übereinstimmend von einem Gegenstandswert in Höhe des vollen Entschädigungsangebots der Beigeladenen ausgegangen. Das sei jedoch nicht richtig. Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gingen bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung von dem Interesse an der vorläufigen Maßnahme der vorzeitigen Besitzeinweisung aus und brächten folglich gemäß § 3 ZPO nur 20 % des Werts der betroffenen Grundstücksfläche in Ansatz, vergleichbar mit der Situation bei einer einstweiligen Verfügung im Zivilprozess. Diese Rechtsprechung sei auf die Festsetzung des Gegenstandswerts übertragbar. Denn wenn schon im regelmäßig umfangreicheren gerichtlichen Verfahren nur ein Teil des Grundstückswerts angesetzt werden könne, dann müsse das erst recht im behördlichen Verfahren für den Gegenstandswert gelten. Auch der für die Verwaltungsgerichte allerdings nicht bindende Streitwertkatalog gehe in Nr. 48.2 davon aus, dass in Besitzeinweisungsverfahren nach dem Vermögensgesetz der Verkehrswert nur mit 30 % in Ansatz gebracht werden könne. Der erkennende Senat sei zwar in seinem Beschluss vom 9. März 2015 (- 5 S 302/13 -) bei der Streitwertbestimmung im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG von einem Streitwert von 5.000 ERU pro Grundstück ausgegangen. Der Grund dafür sei jedoch gewesen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte geboten habe und deshalb der Auffangstreitwert festzusetzen gewesen sei. Zur Reduzierung des Streitwerts im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung habe sich der Senat nicht geäußert. Allerdings habe er in seiner Entscheidung vom 19. September 2013 in einem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung den vollen Verkehrswert in Ansatz gebracht. Dabei habe es sich indessen um einen Ausnahmefall gehandelt. Denn die vollständige Vernichtung der betroffenen Wohnung habe in Rede gestanden. Im vorliegenden Verfahren sei eine solche Ausnahme nicht gegeben. Der Gegenstandswert betrage daher 1.283,40 EUR (20 % von 6.417 EUR). Die Geschäftsgebühr sei nur mit einem Satz von 1,3 zu berücksichtigen. Innerhalb des Rahmens für die Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 aus §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG könne ein höherer Gebührensatz als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Beides sei hier nicht der Fall. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung seien überschaubar und regelmäßig unproblematisch gegeben. Die in diesem Zusammenhang zu führenden Verhandlungen seien juristisch ebenfalls nicht besonders anspruchsvoll. Die Beigeladene möge in der Vergangenheit im Regelfall die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 anerkannt haben. Auf eine Selbstbindung der Verwaltung könne sich der Kläger gleichwohl nicht berufen. Das Handeln der Beigeladenen könne die Enteignungsbehörde nicht binden. Auch gebe es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,5 nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG sei dagegen anzuerkennen, auch wenn im Zeitpunkt der Einigung das verwaltungsbehördliche Verfahren bereits eingeleitet gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 29. Januar 2018 zugestellt. Am 28. Februar 2018 hat der Kläger - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen im Verfahren 7 K 1208/18 Klage erhoben mit dem Begehren, das Regierungspräsidium Tübingen zu verpflichten, einen Kostenfestsetzungsbescheid entsprechend seinem Antrag vom 30. August 2017 (Kosten in Höhe von 1.710,63 EUR) zu erlassen. Mit Urteil vom 30. Juni 2021 - 8 K 1208/18 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verpflichtet, den Betrag der zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.373,26 EUR festzusetzen. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Sachlich zuständig sei nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Klage sei auch teilweise begründet. Auszugehen sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.417 EUR. Er bestimme sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand der Tätigkeit - wie hier - auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Der Streitwert und in der Folge auch der Gegenstandswert sei aber gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzulegen. Maßgeblich für den Gegenstandswert sei danach der von der Beigeladenen angebotene Entschädigungsbetrag. Die vorzeitige Besitzeinweisung betreffe zwar nur den Besitz und anders als die nachfolgende Enteignung noch nicht die dingliche Rechtslage. Vorliegend ermögliche die vorzeitige Besitzeinweisung jedoch die Untertunnelung und damit die nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Grundstücks. In einem solchen Fall sei der Gegenstandswert in voller Höhe des Grundstückswerts anzusetzen. Die Reduktion auf 20 % sei nur angemessen, wenn die von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Flächen vorübergehend benötigt würden oder oberirdische Baumaßnahmen - wenn auch mit Aufwand - wieder zurückgebaut werden könnten. Die Regelung in Nr. 48.2 des Streitwertkatalogs, wo für Besitzeinweisungen auf dem Gebiet des Vermögensrechts ein Streitwert in Höhe von 30 % des aktuellen Verkehrswerts vorgeschlagen werde, passe nicht auf die Besitzeinweisung im Vorfeld einer Enteignung. Zu Recht habe das Regierungspräsidium die Geschäftsgebühr innerhalb des sich aus Nr. 2300 ergebenden Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 allerdings nur mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, die Gebühr im Einzelfall nach Ermessen. Die so vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr sei solange ermessensgerecht und damit nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, d.h. von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen, wie sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewege. Über einen Gebührensatz von 1,3 hinaus dürfe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Satz 2 VV RVG aber nur erhöht werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Beides sei hier nicht der Fall. Der Sachverhalt sei einfach gelagert gewesen. Die vorzeitige Besitzeinweisung folge klaren Vorgaben. Besondere Rechtsprobleme hätten sich nicht gestellt. Die Verhandlungen mit der Beigeladenen seien nicht besonders kompliziert gewesen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsbericht ergebe sich, dass drei Kontakte mit der Beigeladenen zum Abschluss des Gestattungsvertrags genügt hätten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrete nach eigenen Angaben viele vom Projekt Stuttgart 21 betroffene Mandanten. Zwar sei ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb es nicht darauf ankomme, ob der Rechtsanwalt auf dem jeweiligen Rechtsgebiet über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfüge. Sich aus zahlreichen (Parallel-)Verfahren ergebende Synergieeffekte seien jedoch gebührensenkend zu berücksichtigen. Bei der sich nach dem zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts bemessenden Umfang der Tätigkeit seien die Klärung des Sachverhalts, die rechtliche Durchdringung des Falls, die Fertigung von Schriftsätzen und die Wahrnehmung von Terminen zu berücksichtigen. Unabhängig vom Gegenstandswert sei ein Zeitaufwand von drei bis fünf Stunden durchschnittlich. Die Synergieeffekte aus der Bearbeitung zahlreicher Mandate wirkten sich auch beim Umfang mindernd aus, weil sie die Arbeit erleichterten. Die Behauptung, die zunächst falsch zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung habe zu einem erheblichen Mehraufwand geführt, sei nicht plausibel. Die korrekte Anschrift des Klägers habe einfach ermittelt werden können. Aus dem vom Klägervertreter vorgelegten Tätigkeitsbericht ergebe sich zwar ein Zeitaufwand von 14,5 Stunden. Dieser liege jedoch so deutlich über dem zu erwartenden durchschnittlichen Umfang, dass er nicht gebührenerhöhend berücksichtigt werden könne. Zu Recht seien Kläger und Beklagte indessen davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entstanden sei. Gegen dieses ihm am 5. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 2. September 2021 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie mit Schriftsatz an den erkennenden Senat am 4. Oktober 2021 begründet hat. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 5 S 2869/21 - hat der Senat die Berufung der Beigeladenen zugelassen. Dieser Beschluss wurde der Beigeladenen am 15. Dezember 2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023, bei Gericht eingegangen am 12. Januar 2023 und dem Kläger am 13. Januar 2023 zugestellt, hat die Beigeladene die Berufung begründet. Am 13. Februar 2023 hat sich der Kläger der Berufung angeschlossen. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2021 - 8 K 1208/18 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Kläger zwar einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 6.417 EUR für die Belastung der (auch von der vorzeitigen Besitzeinweisung) betroffenen Grundstücksfläche mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Tunneldienstbarkeit) angeboten. Im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung seien indessen nur 20 % davon als Gegenstandswert der rechtsanwaltlichen Tätigkeit anzusetzen, d.h. 1.282,40 EUR. Denn die vorzeitige Besitzeinweisung regele lediglich die Besitzverhältnisse, führe aber nicht zu einem Verlust von Eigentumsrechten. Es handele sich um eine rechtlich von der Enteignung zu unterscheidende, nur vorläufige und nur den Besitz und nicht auch den Verlust des Eigentumsrechts betreffende Regelung. Nicht nur die mit Baulandsachen befasste Zivilgerichtsbarkeit, sondern auch die Verwaltungsgerichte - mit Beschluss vom 16. April 1985 (5 S 738/85) auch der erkennende Senat - gingen daher in Besitzeinweisungsstreitigkeiten von einem Gegenstands- bzw. Streitwert in Höhe von 20 % der späteren Enteignungsentschädigung aus. Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung zum Zwecke der bergmännischen Errichtung eines Tunnels handele es sich auch nicht um einen Sonderfall, auch wenn das Grundstück dadurch endgültig in Anspruch genommen werde. Mit „vorläufige Maßnahme“ oder „für eine verhältnismäßig kurze Zeit“ sei nicht gemeint, dass das Grundstück nur kurze Zeit in Anspruch genommen werde und dem Eigentümer danach wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei vielmehr eine vorübergehende Regelung bis zu einer Einigung der Beteiligten oder - wenn es nicht zu einer solchen komme - bis zur endgültigen Regelung mit dem Enteignungsbeschluss. Die Rechtsprechung habe den Gegenstands- bzw. Streitwert dementsprechend auch dann nur in Höhe von 20 % der späteren Enteignungsentschädigung festgesetzt, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung dazu gedient habe, offensichtlich auf Dauer angelegte technische Bauwerke (u.a. Autobahnbau) durchzuführen. Die Reversibilität einer Baumaßnahme sei keine Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung. Vorliegend müsse das alles erst recht gelten. Die beiden Tunnelröhren in einer Tiefe von ca. 50 m beeinträchtigten die Nutzung des Grundstücks überhaupt nicht. Die Tunneldienstbarkeit greife in das Eigentum des Klägers ein, aber nicht die Baumaßnahme als solche, denn diese erfolge in solcher Tiefe, dass er an ihrer Ausschließung kein Interesse mehr habe (§ 905 Satz 2 BGB). Richtig sei damit ein Gegenstandswert von 1.282,40 EUR. Die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR aus § 52 Abs. 1 GKG komme nicht in Betracht. Denn wenn schon eine Entschädigungsermittlung für die endgültige Inanspruchnahme der betroffenen Fläche vorliege, bestünden ausreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG für die Wertbemessung in Höhe von 20 % dieses Betrags. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er argumentiert, der Gegenstandswert im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sei jedenfalls im konkreten Fall anders zu bestimmen als in Fällen der oberirdischen - ggf. nur zeitlich vorübergehenden - Inanspruchnahme eines Grundstücks. Ein Rückbau oder auch nur ein Umgehungsbau sei wegen der besonderen Pfadabhängigkeit eines Tunnels quasi ausgeschlossen. Mit dem Bau des Tunnels werde das Eigentum faktisch entzogen und die Nutzung des Grundstücks endgültig beeinträchtigt. Auch der erkennende Senat habe im Beschluss vom 19. September 2013 - 5 S 1546/13 - der Streitwertfestsetzung die Höhe des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Sachwerts zu Grunde gelegt. Auf die gegenteilige Senatsrechtsprechung aus dem Jahre 1985 (- 5 S 783/85 -) sei unter diesen Umständen nicht mehr zurückzugreifen. Unabhängig davon sei nach Nr. 48.2 des Streitwertkatalogs bei der vorzeitigen Besitzeinweisung der Streitwert in Höhe von 30 % des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks festzusetzen. Selbst wenn es richtig wäre, dass der Gegenstandswert nur in Höhe eines Bruchteils des Entschädigungsbetrags im Enteignungsverfahren festzusetzen sei, stellte sich doch die Frage, ob dieser tatsächlich nicht höher sei, als die von der Beigeladenen angebotenen 6.417 EUR. Er jedenfalls habe mit Schreiben vom 17. Januar 2023 beim Regierungspräsidium Tübingen beantragt, die Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks festzusetzen, soweit sie über den im Gestattungsvertrag geregelten Betrag in Höhe von 6.417 EUR hinausgehe. Das Verfahren sei allerdings zum Ruhen gebracht worden. Der Beklagte hat - betreffend das Berufungsverfahren - keinen Antrag gestellt. In der Sache schließt er sich der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2021 - 8 K 1208/18 - zu ändern, den Beklagten zu verpflichten, den Betrag der nach der Kostenentscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Februar 2016 i.V. mit dessen Entscheidung vom 25. Januar 2018 an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.710,63 EUR festzusetzen und den Bescheid vom 25. Januar 2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Kläger trägt vor, aus dem Tätigkeitsnachweis seiner Prozessbevollmächtigten mit einem Umfang von 14,5 Stunden für Besprechungen, Informationsschreiben an die Beteiligten, Erstellung von Stellungnahmen sowie deren Abstimmung mit ihm und die Verhandlung über Änderungen und Anpassungen der Gestattungserklärung mit erheblicher haftungsrechtlicher Bedeutung ergebe sich, dass die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 2,0 in Ansatz zu bringen sei. Im Tätigkeitsbericht werde konkret aufgelistet, wann, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang der Prozessbevollmächtigte für den Kläger tätig geworden sei. Weder der Beklagte noch der Beigeladene hätten dies substantiiert bestritten. Ihre pauschale Behauptung, die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten sei nicht umfangreich gewesen, genüge nicht, um eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers zu treffen. Das Verwaltungsgericht hätte entweder den Tätigkeitsnachweis seiner Entscheidung zu Grunde legen oder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz Beweis erheben müssen. Das Verwaltungsgericht habe dagegen nicht einmal ausgeführt, welche Positionen als nicht gerechtfertigt erschienen. Nach dem Maßstab aus § 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 Satz 2 VV RVG könne der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von mehr als 1,3 fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache also über dem Durchschnitt lägen. Der Umfang beziehe sich danach auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts bei der Bearbeitung des Mandats. Durchschnittlich sei ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden für Besprechungen mit dem Mandanten, dem Gegner und Behörden sowie für die eigentliche Mandatsbearbeitung. Der zeitliche Aufwand sei hier mit 14,5 Stunden weit überdurchschnittlich. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht bei der Gebührenbemessung auch die besondere Erfahrung der Prozessbevollmächtigten mit vorzeitigen Besitzeinweisungen berücksichtigt. Denn trotz der besonderen Erfahrungen der Prozessbevollmächtigten sei bei der Bearbeitung des Mandats ein weit überdurchschnittlicher Zeitaufwand von 14,5 Stunden angefallen. Die besondere Erfahrung sei also bereits in den Zeitaufwand eingegangen. Das Verwaltungsgericht habe zwar die besonderen Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten fiktiv gebührenmindernd berücksichtigt, den trotz dieser besonderen Erfahrung tatsächlich angefallenen Stunden habe es dagegen keine Bedeutung beigemessen. Auf diese Weise sei das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte für seine Tätigkeit nur drei Stunden habe brauchen dürfen, weil nur ein solcher Aufwand als abrechenbar habe angesehen werden sollen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte führt aus, die Regelungsstruktur des § 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG belege, dass ein Rechtsanwalt die mit einem Satz von 0,5 beginnende Geschäftsgebühr zwar grundsätzlich mit einem Satz von 1,3 abrechnen könne, einen höheren Gebührensatz aber nur ausnahmsweise verlangen könne, wenn er nachvollziehbar belege, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Maßgeblich sei dabei weder die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalts noch die des Mandanten, sondern die objektive Bewertung aus der Sicht des entscheidenden Gerichts. Die Nachweise für eine erhöhte Gebührenberechnung müssten objektiv nachprüfbar sein. Die Zeitaufstellung des abrechnenden Rechtsanwalts lasse demgegenüber für Dritte nicht erkennen, ob er die Sache in der üblichen Geschwindigkeit bearbeitet habe. Bei objektiver Betrachtung rechtfertige das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 AEG als solches keine über einen Satz von 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr. Denn die in diesem Verfahren zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen seien äußerst übersichtlich. In aller Regel müsse nur aufgeklärt werden, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten sei, was aber regelmäßig in der mündlichen Verhandlung geklärt werden könne. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass es hier ausnahmsweise anders gewesen sein könnte. Der Kläger habe auf die mit den Beteiligten geführten Verhandlungen abgehoben. Diese seien jedoch nicht ungewöhnlich aufwendig gewesen. Verhandlungen über eventuelle Modifikationen einer Gestattungserklärung seien in solchen Verfahren durchaus üblich und könnten keine höhere Gebühr rechtfertigen. Die vom Kläger vorgelegte Stundenabrechnung sei nicht minutengenau. Wegen der in der allgemeinen Abrechnungspraxis üblichen Zeitaufrundungen sei tatsächlich von einem deutlich geringeren Zeitaufwand auszugehen. Dass 14,5 Stunden erforderlich gewesen seien, werde ausdrücklich bestritten. Die Beigeladene argumentiert, für die Frage, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig gewesen sei, komme es nicht auf den Gesamtbereich der nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnenden Gebühren an, sondern auf die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf dem jeweils einschlägigen Rechtsgebiet, d.h. auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend habe es sich um ein „normales“ Besitzeinweisungsverfahren ohne besondere Probleme tatsächlicher oder rechtlicher Art gehandelt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt, dass die Prozessbevollmächtigten in vielen Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung tätig gewesen seien. Der Einarbeitungsaufwand in die rechtlichen Fragen sei so auf alle vom Rechtsanwalt betreuten Verfahren mit einer vergleichbaren Fragestellung umzulegen. Das einzelne Verfahren sei deshalb nicht mehr als besonders aufwändig oder schwierig anzusehen. Dass der Kläger das rechtlich einfach und äußerst übersichtlich gestaltete Verfahren mit dort nicht relevanten Fragestellungen wie der Höhe der angemessenen Enteignungsentschädigung bzw. eines angemessenen Angebots überfrachtet habe, könne sich nicht gebührenerhöhend auswirken. Soweit der Aufwand des klägerischen Prozessbevollmächtigten für die Einigung mit dem Beklagten angefallen sei, sei zu berücksichtigen, dass er dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 erhalte und der Aufwand deshalb nicht zusätzlich bei der Bemessung der Geschäftsgebühr berücksichtigt werden könne. Selbst wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers umfangreich oder schwierig gewesen wäre, wäre ein Gebührensatz von 2,0 unbillig i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Sei die Tätigkeit eines Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig, sei sein Ermessen für die Festsetzung der Geschäftsgebühr mit einem Satz von mehr als 1,3 wieder eröffnet. Liege die festgesetzte Gebühr um mehr als 20 % oberhalb der objektiv angemessenen Gebühr, setze das Gericht die objektive angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie nochmals um 20 % zu erhöhen. Angesichts des konkreten Falls könnte nur ein Gebührensatz von 1,5 im Sinne einer Mittelgebühr angemessen sein. Der Gebührensatz von 2,0 liege um mehr als 20 % darüber und sei daher unbeachtlich. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 8 K 1208/18 - vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird ergänzend Bezug genommen.