Urteil
5 S 612/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0326.5S612.24.00
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Leitsätze
1. Typische Baumimmissionen wie Laub, Nadeln und Harz, die als Folge einer natürlichen Lebensäußerung zu qualifizieren sind, stellen keine von einem Baum ausgehende Gefahr dar, welche die Fällung eines nach § 31 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) geschützten Baums im Einzelfall rechtfertigt.(Rn.26)
2. Zur Frage, ob Baumimmissionen in Form von Nadeln und Harz die Nutzung von Gartenflächen unzumutbar beeinträchtigen und deshalb eine Fällgenehmigung nach Ermessen erteilt werden kann (hier bejaht).(Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2022 - 1 K 1958/22 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Typische Baumimmissionen wie Laub, Nadeln und Harz, die als Folge einer natürlichen Lebensäußerung zu qualifizieren sind, stellen keine von einem Baum ausgehende Gefahr dar, welche die Fällung eines nach § 31 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) geschützten Baums im Einzelfall rechtfertigt.(Rn.26) 2. Zur Frage, ob Baumimmissionen in Form von Nadeln und Harz die Nutzung von Gartenflächen unzumutbar beeinträchtigen und deshalb eine Fällgenehmigung nach Ermessen erteilt werden kann (hier bejaht).(Rn.31) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2022 - 1 K 1958/22 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2022 - 1 K 1958/22 - hat keinen Erfolg. I. Sie ist mit Beschluss des Senats vom 10. April 2024 zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat ihre Berufung nach Zulassung im Beschluss vom 10. April 2024, der Beklagten zugestellt am 24. April 2024, mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 fristgerecht eingelegt und formgerecht begründet. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Fällerlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung des Senats. Danach besteht vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Fällerlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über den Schutz von Grünbeständen vom 28. Mai 2019 (Baumschutzsatzung). 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baumschutzsatzung bestehen und solche wurden von den Beteiligten auch nicht geäußert. Insofern verweist der Senat gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil. 2. Unter Anwendung der Baumschutzsatzung der Beklagten besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis oder Befreiung zum Fällen der streitgegenständlichen Fichte. Einen solchen Anspruch kann der Kläger zwar nicht aus § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung, der einen gebundenen Anspruch im Falle der Gefahr durch den fraglichen Baum vorsieht, herleiten (dazu unter a), doch die Voraussetzungen der im Ermessen der Beklagten stehenden Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung bei grundstücksbezogener unzumutbarer Beeinträchtigung liegen vor (dazu unter b). a) Die von dem Kläger begehrte Erlaubnis ist nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Baumschutzsatzung zu erteilen. Gemäß § 3 Abs. 1 Baumschutzsatzung ist es verboten, Bäume einer näher bestimmten Größe ohne Erlaubnis der Beklagten zu entfernen, zu zerstören und zu verändern. Nach § 6 Abs. 3 ist eine solche Erlaubnis zu erteilen, wenn von einem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen werden durch die streitgegenständliche Fichte nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Gefahr in diesem Sinne vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Weder die abstrakte Befürchtung, der Baum könne umstürzen, noch die Einwirkungen durch Vogelkot und Baumharz stellen eine solche Gefahr dar. Die Fichte auf dem klägerischen Grundstück ist gesund und fest verwurzelt. Sie begründet, insbesondere in Bezug auf ihre Standsicherheit und abstrakte Umsturzmöglichkeit, keine Gefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko durch jedweden Baum hinausgeht. Auch diesbezüglich verweist der Senat gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zur ständigen Rechtsprechung. Ergänzend hat der Baumsachverständige der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt, der Baum sei in die Vitalitätsklasse 1 einzustufen. Das bedeute, dass er nur leichte Schäden aufweise. Eine konkrete Umsturzgefahr bestehe nicht. Auch die von dem Kläger angeführten Beeinträchtigungen durch Vogelkot und Harz stellen keine Gefahr im obengenannten Sinne dar. Zwar besteht vorliegend die konkrete Möglichkeit, dass durch die Harzabsonderungen Sachschäden beim Kläger (Gartenmöbel, Trampolin) verursacht werden. Diese typischerweise von einem Baum ausgehenden Einwirkungen können jedoch nicht geeignet sein, eine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung zu begründen. Der Begriff der vom geschützten Baum ausgehenden Gefahr ist vielmehr unter Beachtung des Schutzzwecks der Baumschutzsatzung auszulegen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.10.1996 - 5 S 831/95 -, juris Rn. 26). Die ihr unterfallenden Bäume sollen gerade in ihrer natürlichen Entfaltung geschützt werden. Hierzu gehören auch Baumimmissionen als Ausdruck des natürlichen Lebens, die typischerweise mit Bäumen verbunden sind. Es liefe dem Schutzzweck aller Baumschutzsatzungen zuwider, eine solche Einwirkung bereits als Gefahr ausreichen zu lassen, da sie von jedem größeren Baum ausgehen kann und damit stets dem Erhalt besonders schützenswerter Bäume entgegengehalten werden könnte. Auch die Systematik des § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung bestätigt diese Auslegung. So liegt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Baumschutzsatzung eine Gefahr insbesondere vor, wenn Wurzeln in Abwasserleitungen oder Gebäudeteile eingewachsen sind. Die damit beschriebenen Wirkungen gehen über die eines typischen Baums hinaus und sind in ihrer Schwere nicht mit etwaigen Sachschäden an beispielsweise Gartenmöbeln zu vergleichen. Derartige natürliche Lebensäußerungen von Bäumen stellen daher allenfalls Belästigungen für Betroffene, aber noch keine Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung dar. Ob solche Beeinträchtigungen genügen können, eine Fällerlaubnis zu erteilen, richtet sich damit nicht nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung, sondern ist Frage der im Ermessen stehenden Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung. Der Umstand, dass die klägerische Familie nicht ohne Schuhe den Garten betreten kann, begründet ebenso keine Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung. Zwar könnten beim Barfußlaufen Verletzungen an den Füßen auftreten, diese können aber zumutbar auf andere Weise abgewendet werden, indem beim Betreten des Gartenbereichs Schuhe getragen werden. b) Vorliegend besteht allerdings ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Fällerlaubnis nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor und das Ermessen der Beklagten ist ausnahmsweise auf Null reduziert. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Baumschutzsatzung können nach § 3 verbotene Handlungen auf Antrag im Einzelfall erlaubt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine grundstücksbezogene unzumutbare Beeinträchtigung zu beenden. Eine solche ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Baumschutzsatzung insbesondere anzunehmen, wenn gemäß Nr. 1 geschützte Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn (a.) Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können oder (b.) Gartenflächen so verschattet werden, dass eine Bepflanzung mit Nutz- und Zierpflanzen oder durch Rasen nicht mehr möglich ist. Nach Nr. 2. ist eine unzumutbare Beeinträchtigung auch dann anzunehmen, wenn ein unzumutbarer Nadel-, Laub- oder Früchtebefall vorliegt, der nicht mit geeigneten Maßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. Über den konkreten Wortlaut hinausgehend ist dabei nach dem Willen des Satzungsgebers im Wege einer Gesamtschau der Regelungen in Satz 2 Nummern 1b und 2 zwischen den Beteiligten unstreitig eine grundstücksbezogene unzumutbare Beeinträchtigung auch dann anzunehmen, wenn durch Nadel-, Laub- oder Früchtebefall Gartenflächen nicht mit Nutz- und Zierpflanzen oder mit Rasen bepflanzt werden können. Satz 1 umfasst daneben die garten- und grundstücksbezogene Unzumutbarkeit als Ausprägung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz in Ausnahmefällen. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität deutlich über das Maß typischer Baumimmissionen und damit bloßer Belästigungen hinausgehen und die Nutzung bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die typischen Baumimmissionen, insbesondere der Laub- und Nadelabfall, das Herabfallen von Früchten wie auch die Verschattungswirkung zählen zu den Einwirkungen, die regelmäßig eine bloße Belästigung sind. Sie sind - wie andere natürliche Einflüsse auch - von den jeweiligen Grundstückseigentümern hinzunehmen. Unzumutbar wird eine Beeinträchtigung erst dann, wenn die Baumimmissionen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gesamte Gartenfläche oder nicht unerhebliche Teile davon wegen der von dem Baum ausgehenden Immissionen nicht mehr anderweitig, vor allem durch Bepflanzung mit Nutz- und Zierpflanzen oder durch Rasen, nutzbar sind. Dabei besteht kein Anspruch auf optimale Ausnutzbarkeit eines Grundstücks. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Baumschutzsatzung hoch anzusetzen, um dem Ziel des Erhalts großer Bäume nicht entgegenzulaufen (Senatsurteil vom 2.10.1996 - 5 S 831/95 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 8.12.2014 - 14 ZB 12.1943 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.2.2003 - 8 A 5373 -, juris Rn. 15; Günther, Baumschutzrecht Rn. 102). Solche grundstücksbezogenen, unzumutbaren Beeinträchtigungen liegen in Bezug auf die streitgegenständliche Fichte ausnahmsweise vor. Die Auswirkungen der Fichte sind dabei zwar im Verhältnis zu einem hypothetischen Gartenbereich zu betrachten, da der Kläger durch eigene baulichen Maßnahmen seinen Gartenbereich selbstgewählt verkleinert hat (dazu unter aa). Aber auch ausgehend von diesem hypothetischen Gartenbereich erreichen die Baumauswirkungen vorliegend zwar nicht aufgrund des Standorts oder Größe des Baumes (dazu unter bb), wohl aber in Anbetracht der Emissionen ein ungewöhnliches, unzumutbares Maß (dazu unter cc). aa) Bei der Bestimmung des für die Beurteilung der Unzumutbarkeit maßgeblichen Gartenbereichs sind die vom Kläger vorgenommenen Verkleinerungsmaßnahmen außer Acht zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 2. Dezember 2022 nach Durchführung eines Augenscheins dargelegt, dass der Baum eine Fläche von etwa 40 qm Rasen zerstört habe, die - durch Lichtbilder belegt - nun einer braunen Erdfläche gewichen sei. Eine sinnvolle, zusammenhängende Nutzung des Gartens mit einer verbleibenden Grünfläche von 75 qm sei damit nicht mehr möglich. Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch außer Acht gelassen, dass der Kläger selbst durch Baumaßnahmen den Garten wesentlichen verkleinert hat. Werden in Kenntnis eines dort befindlichen Baums freiwillige Baumaßnahmen auf einem Grundstück durchgeführt, die die Größe und den Zuschnitt des verbleibenden Gartens verändern oder einschränken, bleiben die neuen Gartenmaße bei der Bestimmung der grundstückbezogenen unzumutbaren Beeinträchtigung außer Betracht. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand, durch bauliche Veränderungen selbst die grundstücksbezogene Unzumutbarkeit und damit die Voraussetzungen für die Fällung herbeizuführen und diese Veränderungen gegebenenfalls nach der Fällung des Baums wieder rückgängig zu machen. Entsprechend der Regelungssystematik der Baumschutzsatzung entsteht die Unzumutbarkeit regelmäßig durch Einwirkungen des fraglichen Baums und nicht durch Veränderungen des Grundstücks selbst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Baumschutzsatzung, der auf die Baumimmissionen, Wirkungen der Wurzeln oder den Gesundheitszustand des Baums abstellt. Nach § 7 Baumschutzsatzung ist bei der Beantragung einer Baugenehmigung zudem die Erklärung abzugeben, dass ein geschützter Baum nicht beschädigt oder entfernt werden muss, oder andernfalls die Voraussetzungen des § 6 Baumschutzsatzung nachzuweisen. Veränderungen der baulichen Substanz auf einem Grundstück erfolgen damit stets in Ansehung der dort befindlichen geschützten Bäume. Dabei ist zu beachten, dass nach den oben dargestellten Maßstäben grundsätzlich kein Anspruch auf bestmögliche bauliche Nutzung eines Grundstücks besteht. Ein zum Zeitpunkt der Bebauung schon bestehender Baumbestand prägt das Grundstück folglich hinsichtlich seiner Nutzbarkeit (vgl. Günther, Baumschutzrecht Rn. 90). Bei der Planung der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks ist somit zu beachten, auf welchem Grundstücksteil Baumimmissionen auftreten und inwiefern die Schwere der Einwirkungen durch andere Gestaltung abgemildert werden könnte. Dem entspricht auch die Einführung der Alternativenprüfung in § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung in ihrer jetzigen Fassung. Ausweislich der Beschlussvorlage der Beklagten vom 1. August 2018 zur Baumschutzsatzung sollte gewährleistet werden, dass im Rahmen von Bauverfahren der Baumbestand ins Auge gefasst und gegebenenfalls ermittelt wird, ob alternative Bauausführungen unter Erhalt des Bestands möglich sind. Die besonders unter Schutz gestellten alten und großen Bäume unterliegen regelmäßig weniger Veränderungen als die sie umgebenen baulichen Anlagen. Die Baumschutzsatzung bezweckt daher den durchgehenden Schutz dieser Bäume auch und insbesondere in Anbetracht baulicher Veränderungen der sie umgebenden Anlagen. Außer Acht zu lassen sind damit alle Baumaßnahmen, die in Ansehung des Baums zu einer wesentlichen Veränderung des Gartenzuschnitts führen und nicht aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingend durchzuführen sind. Baumaßnahmen, zu deren Vornahme der Bauherr aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, können hingegen nicht zu seinen Lasten wirken, da entsprechende Änderungen am Grundstück- und Gartenbereich in einem solchen Fall verpflichtend sind und der Bauherr den Auswirkungen des Baums nicht freiwillig ausweichen kann. Vorliegend sind der verbleibenden Gartenfläche damit in Anwendung dieses Maßstabs erhebliche Flächen hinzuzurechnen. Die berücksichtigte Gartenfläche von 75 qm ist jedenfalls um die Größe der Terrasse mit 20 qm und den Anbau mit 22 qm zu erweitern. Auch der Stellplatz, von dem die Beklagte bereits die Größe der ehemaligen Garage abgezogen hat, ist mit einer Größe von 14 qm anzusetzen. Ob der Treppenabgang einzubeziehen ist, kann offenbleiben, da es auf die Fläche von weiteren 2 qm im Ergebnis nicht ankommt. bb) Unter Berücksichtigung dieser Gartenfläche gehen von der Fichte aufgrund ihrer Größe und ihres Standorts dennoch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Dass die Fichte den Wohnbereich oder Garten unzumutbar beschatten würde, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeschlossen und wurde vom Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Dahinstehen kann, unter welchen Umständen die geringe Fläche eines Gartens dazu führen kann, dass dieser durch einen einzigen, sehr großen Baum unzumutbar dominiert wird (vgl. VG Köln, Urteil vom 7.10.2003 - 14 K 736/02 -, juris Rn. 37, für einen 55 qm großen Garten und einen Baum von 20 m Höhe und 12 m Breite). Denn jedenfalls vorliegend steht die durch den Baum unmittelbar beeinträchtigte Fläche nicht in einem solchen unzumutbaren Verhältnis zum restlichen Garten. So hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass durch die Fichte eine Rasenfläche von etwa 40 qm zerstört worden und brauner Erde gewichen ist. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat in seinem Augenscheinstermin am 26. März 2025 gewonnen hat. Bei dieser Fläche handelt es sich nur um etwa ein Drittel des grundsätzlich nutzbaren Gartens. Die Fichte führt damit nicht bereits allein aufgrund ihrer Größe zu Zuständen, die die Nutzung des Gartens geradezu unmöglich machten. Auch der konkrete Standort der Fichte im Garten führt zu keiner anderen Betrachtung. Zwar kann ein atypischer Einzelfall mit unzumutbarer Härte entsprechend der dargestellten Maßstäbe auch dann vorliegen, wenn sich der Baum mittig auf dem Grundstück befindet und die Nutzung des Gartens nahezu unmöglich ist, da damit die Privatnützigkeit des Eigentums weitestgehend ausgeschlossen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.12.2014 - 14 ZB 12.1943 -, juris Rn. 10). Auch dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn bei Betrachtung der Gesamtfläche betrachtend befindet sich die Fichte nicht mittig im Gartenbereich, sondern in einer Ecke des Gartens und überragt diesen nicht gänzlich. Entgegen den Darstellungen im erstinstanzlichen Urteil „fräst“ sich der Baum damit nicht in den Garten hinein und verhindert jede Gartennutzung. Das zeigten auch die von dem Kläger vorgenommenen und in dem Augenscheinstermin am 26. März 2025 festgestellten Pflanzungen. cc) Allerdings erreichen die Baumimmissionen im vorliegenden Einzelfall ein Maß, das über das übliche derart hinausgeht, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers führt. Der Nadel- und Früchtebefall sowie die Belastung mit Vogelkot fallen zunächst unmittelbar unter der Stechfichte ins Auge. Im Augenscheinstermin zeigte sich ein lichter Nadelteppich auf der gesamten „Rasenfläche“ und mittlerer Zapfenbefall. Es wurde deutlich, dass im Bereich der Baumkrone kein Rasen wachsen konnte. Auch in dem Gebiet, in dem sich vormals das vom Kläger aufgestellte Trampolin befand, wuchs in deutlich größerem Umkreis kein Rasen mehr. Die Ehefrau des Klägers gab an, am vergangenen Wochenende und damit weniger Tage zuvor letztmals die Zapfen zusammengekehrt zu haben. Diese Baumimmissionen allein würden für eine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks aber noch nicht genügen und entsprächen den üblichen Lebensäußerungen eines Baums. Nach den Eindrücken des Augenscheins und der Stellungnahme der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstrecken sich die Baumimmissionen jedoch auf den gesamten hinteren Grundstücksbereich und verursachen aufgrund des Harzeintrags dort eine unzumutbare Beeinträchtigung. Der Augenschein belegte, dass die Nadeln der Stechfichte, trotz zum Zeitpunkt der Begehung nahezu windstiller Verhältnisse, auch auf der gesamten Terrassenfläche verteilt waren. Auch das wäre für sich genommen von dem Kläger grundsätzlich noch hinzunehmen. Jedoch belastet der daraus resultierende Harzeintrag auf dem hinteren Grundstücksteil den Kläger unverhältnismäßig. So schilderte die Ehefrau des Klägers eindrücklich in der mündlichen Verhandlung, dass sich der Harzeintrag auf den gesamten - vergrößerten - Gartenbereich erstrecke und zu welchen Belastungen er führe. Auch aus den Nadeln trete Harz aus, der alles verklebe. Der Baumsachverständige bestätigte, dass auch die Nadeln Harz enthalten. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers könne sie den Garten ohne - von ihr als solche bezeichnete - "Überzieher“ nicht betreten. Sie zeigte dem Senat ein zuletzt von ihr verwendetes Paar solcher „Überzieher“, die an der Unterseite deutlich und dick mit Harz verklebt waren. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Ehefrau, das Betreten des Gartens nur mit Schuhen beschädige diese, ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist offensichtlich, dass das Gemisch aus Nadeln und Harz Schuhwerk erheblich verkleben und beeinträchtigen kann. Damit ist schon ein Betreten des Gartens nicht ohne weiteres möglich. Die Ehefrau legte weiter dar, dass der Harzeintrag auch die Gartenmöbel erheblich belaste. So seien ihre Loungemöbel durch den Harzeintrag beschädigt worden. Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass auf den betroffenen Loungemöbeln dauerhafte Flecken vom Harzeintrag zurückgeblieben waren. Vor allem aber schilderte die Ehefrau eindrücklich, wie der Harzeintrag ihre gesamte Gartennutzung erheblich belaste und weitestgehend ausschließe. Das Harz könne nur abgetragen werden, wenn es unmittelbar nach dem Eintrag mit einem speziellen Reinigungsmittel entfernt werde. Zu einem späteren Zeitpunkt könne das Harz selbst mit einem Harzentfernungsmittel nicht mehr beseitigt werden. Bei entsprechender Wetterlage würden sich die Nadeln auf dem gesamten rückwärtigen Gartenbereich verteilen, was insbesondere auch bei Wind ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dann aber erstreckt sich auch der Harzeintrag in der Folge auf den identischen Bereich. Die Beklagte bestritt diesen Vortrag nicht. Es kann offen bleiben, ob der Ehefrau des Klägers in ihrer Wertung zu folgen ist, der Garten sei dadurch insgesamt nicht brauchbar und würde von der Familie auch nicht genutzt werden. Denn jedenfalls ist der Garten auch bei Hinzurechnung der durch den Kläger bebauten Flächen insgesamt noch so klein, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Baumimmissionen auszuweichen. Ihm verbleibt damit kein Gartenanteil, in dem er vor den unzumutbaren Baumimmissionen verschont bliebe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins der Befall mit Nadeln und Zapfen jahreszeitlich bedingt eher gering ausfiel. Nach Angaben der Ehefrau des Klägers und durch die Beklagte unbestritten intensiviert sich die Belastung in den kommenden Monaten deutlich. dd) Das Ermessen der Beklagten ist vorliegend auf Null reduziert. Zwar liegt die Erteilung der Fällerlaubnis nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung grundsätzlich im Ermessen der Behörde, dieses hat sich vorliegend jedoch derart verdichtet, dass dem Kläger eine Erlaubnis zu erteilen ist. Eine Ermessensreduktion folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte in vergleichbaren Situationen Fällungen genehmigt hätte. Zwar hat die Beklagte in der jüngeren Vergangenheit mehrere Erlaubnisse zur Fällung von Bäumen in der näheren Umgebung des Klägers erteilt. Die vom Kläger gesehene Selbstbindung der Verwaltung folgt daraus jedoch nicht. Jene Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Beklagte hat dargelegt, dass es sich bei den gefällten Bäumen um kranke Exemplare gehandelt habe. Die Fällerlaubnis sei jeweils nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Baumschutzsatzung und nicht nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung erteilt worden, da die Bäume abgängig gewesen seien. Solchen abgängigen Bäumen der Vitalitätsstufe 3, die sich nicht mehr erholen könnten, komme keine besondere Funktion mehr zu. Anträge nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung habe sie - wie im Fall des Klägers - abgelehnt. Die entsprechenden Erlaubnisbescheide hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und ihren Vortrag damit belegt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung liegen für den Fall des klägerischen Baums jedoch gerade nicht vor. Die vom Kläger vermutete Ermessenspraxis zur Erteilung von Fällerlaubnissen für „zu große“ Bäume in der näheren Umgebung gibt es damit nicht. Das Ermessen der Beklagten ist jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit im vorliegenden Einzelfall reduziert. Liegen unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung vor, spricht vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG auch bei Berücksichtigung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entsprechend der Darstellungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil bereits Vieles für die Erteilung einer Erlaubnis. Die Beklagte hat dem jedenfalls vorliegend keine besondere Bedeutung des konkreten Baums entgegengehalten, die diese Gewichtung verschieben würde. So trug die Beklagte vor, dass Bäumen, je größer und älter sie würden, grundsätzlich ökologisch und klimatisch größere Bedeutung zu komme. Den Konflikt, dass gerade solche Bäume aber auch regelmäßig eher zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen könnten, räumt sie damit aber nicht aus. Jedenfalls in Bezug auf die konkrete Stechfichte ist damit keine besondere Bedeutung erkennbar. Kann der Unzumutbarkeit damit kein besonderes Erhaltungsinteresse entgegengehalten werden, ist das Ermessen der Beklagten reduziert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Beschluss vom 26. März 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 29.1 des Streitwertkatalogs 2013 und entspricht der des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis, um eine Fichte auf seinem Grundstück fällen zu dürfen. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., N... Straße … in Mannheim, auf dem im nordwestlichen Bereich eine Stechfichte mit einer Höhe von 20 bis 25 Metern und einem Baukronenumfang von acht Metern steht. Der rückwärtige Gartenbereich, in dem sich auch die Fichte befindet, beläuft sich auf eine Größe von 133 qm und umfasst eine vom Kläger geschaffene Terrasse, einen Treppenabgang, einen Stellplatz sowie 75 qm Gartenfläche. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit einen Anbau an das Wohnhaus im Umfang von 22 qm errichtet. Am 13. Mai 2019 beantragte der Kläger die Erlaubnis zum Fällen der Fichte. Eine daraufhin durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass der Baum, der seinen Maßen nach unter die Baumschutzsatzung der Beklagten fällt, keine Anzeichen für eine Bruch- oder Sturzgefahr aufwies, sowie dass leichte Plattenschäden beim Nachbarn aufgetreten waren. Mit Bescheid vom 21. Juni 2019 lehnte die Beklagte die begehrte Fällerlaubnis ab. Die Baumschutzsatzung stehe dem Fällen der Fichte entgegen, da von dem Baum keine Gefahr ausginge und keine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des Gartens zu erkennen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2022 zurück, da die Baumschutzsatzung der Beklagten aus dem Jahr 2019, auf die es ankomme, rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 der Baumschutzsatzung lägen nicht vor. Am 9. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Baum beschatte seinen Garten unzumutbar. Die Stechfichte sei hier nicht heimisch und zu groß in einem engen Wohngebiet. Der Garten könne nicht mit Rasen bepflanzt und wegen der Nadeln und Harztropfen ohne Schuhe nicht genutzt werden. Es bestünde die Gefahr, dass der Baum umstürzen könne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von dem Baum gehe keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr aus, da er standsicher und gesund sei. Folgeerscheinungen wie Verunreinigungen durch Vogelkot, Nadel- und Samenzapfenfall sowie Harzbefall und die Zerstörung der Rasenfläche stellten allenfalls Belästigungen, aber keine Gefährdungen dar. Es handele sich dabei um typische Baumimmissionen, die zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führten. Die Verschmutzungen beschränkten sich auf die Fläche unterhalb der Baumkrone; im Übrigen könne die Fläche beispielsweise mithilfe eines Segeltuchs abgespannt werden. Die Fichte nehme nur etwa ein Drittel der westlich des Hauses gelegenen Gartenfläche in Anspruch. Diese Gartenfläche sei durch den Bau einer großen Betonterrasse selbstverschuldet verkleinert worden. Jedenfalls die Hälfte der verbliebenen Gartenfläche sei durch Bepflanzung mit Nutz- und Zierpflanzen oder mit Rasen nutzbar. Das Verwaltungsgericht hat nach Vornahme eines Augenscheins der Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2022 - 1 K 1958/22 - stattgegeben, die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet. Zwar sei die Baumschutzsatzung, unter die der streitgegenständliche Baum falle, rechtmäßig und der Kläger habe auch keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Fällerlaubnis, da von der Fichte keine Gefahr im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1 Baumschutzsatzung ausgehe. Das Ermessen der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung sei jedoch auf Null reduziert, da eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks bestehe. Durch die Fichte wachse in einem Bereich von etwa 40 qm kein Rasen mehr, dem eine Gesamtfläche des Gartens von 75 qm zuzüglich Terrasse gegenüberstehe. Es verbleibe nur ein schmaler Grünstreifen, um zu der verbleibenden nutzbaren Rasenfläche zu gelangen. Die braune Rasenfläche dominiere den Garten aufgrund des zentralen Standorts der Fichte massiv. Die Immissionen erstreckten sich auf eine noch größere Fläche und insbesondere die Harzverunreinigungen könnten kaum entfernt werden. Die Voraussetzungen der Ermessensreduzierung auf Null lägen vor. Geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Immissionen seien nicht erkennbar. Am 20. Januar 2023 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Begründend hat sie darauf verwiesen, dass der Kläger selbstverschuldet seine Gartenfläche reduziert habe. Durch die Terrasse, die abweichend vom Wortlaut des Urteils bei der tatsächlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben sei, einen Anbau, einen Treppenabgang und einen Stellplatz sei eine Fläche von 58 qm durch den Kläger in Kenntnis der Einwirkungen der Fichte bebaut worden. Diese Fläche sei bei Bestimmung der Relation des durch die Fichte beanspruchten Gartenanteils und der verbleibenden Gartenfläche hinzuzurechnen. Im Hinblick auf diesen, 133 qm umfassenden Garten komme der Fichte, die sich in der Ecke des Grundstücks befinde, auch kein zentraler Standort zu. Selbst wenn sich die Immissionen des Baums möglicherweise auch auf den verbleibenden Gartenteil ausbreiten sollten, beeinträchtigten sie ihn dennoch nicht derart, dass eine übliche, gärtnerische Nutzung unmöglich sei, da in den übrigen Teilen Rasen oder Blumen in Kübeln wüchsen. Der Kläger hat sich gegen den Zulassungsantrag gewendet und geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe berücksichtigt, dass sich die Immissionen über den unmittelbar von der Fichte in Anspruch genommenen Gartenteil verbreiteten. Es sei zutreffend von einer erdrückenden Wirkung der Fichte ausgegangen. Er sei verpflichtet gewesen, einen Stellplatz auf seinem Grundstück nachzuweisen. Mit Beschluss vom 10. April 2024 - 5 S 149/23 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2022 - 1 K 1958/22 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Das Verwaltungsgericht habe die auch in erster Instanz von der Beklagten vorgetragene Tatsache, dass der Kläger durch eigene bauliche Maßnahmen die Rasenfläche im westlichen Grundstücksteil selbst verkleinert habe, in seine Subsumtion nicht einbezogen. Fraglich sei, ob eine Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Baumschutzsatzung sei, wenn der Grundstückseigentümer seine Gartenfläche - wie von der Beklagten mit ihrem Zulassungsantrag substantiiert vorgetragen - derart umgestalte, dass die für eine Anpflanzung mit Nutz- oder Zierpflanzen oder Rasen bestimmte Fläche reduziert werde und sich aufgrund der Auswirkungen eines bereits vorhandenen Baumes zu einem nicht unerheblichen Anteil für diesen Zweck nicht eigne. Die Beklagte hat die Berufung begründet und darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der grundstücksbezogenen Unzumutbarkeit einen falschen Maßstab herangezogen habe. In anderen Fällen in der näheren Umgebung des Klägers sei es nur zu Fällungen kranker Bäume gekommen. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2022 - 1 K 1958/22 - dahingehend zu ändern, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist begründend darauf, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Baum aufgrund seiner immensen Größe, dem zentralen Standort sowie der erdrückenden Wirkung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe. Dabei habe das Verwaltungsgericht die Größe der Terrasse einbezogen und festgestellt, dass die Beeinträchtigungen sich auch auf die übrige Fläche erstreckten. Die Nutzbarkeit des Grundstücks sei erheblich beeinträchtigt. Insbesondere die Harzverschmutzungen habe die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt. Im näheren Umfeld seien in der jüngsten Vergangenheit mehrere Bäume gefällt worden. Die Beklagte müsse daher auch in diesem Fall eine Fällerlaubnis erteilten. Dass es sich bei den erteilten Erlaubnissen um die Fällung kranker Bäume gehandelt habe, werde bestritten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Augenscheins auf dem Klägergrundstück im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ihm liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsakten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Akten des Senats einschließlich der Akte über das Zulassungsverfahren 5 S 149/23 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung einschließlich der Dokumentation des darin eingenommenen Augenscheins verwiesen.