Beschluss
5 S 528/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0723.5S528.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Baugenehmigung nach § 58 LBO (juris: BauO BW 2010) und der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs 5 WHG (juris: WHG 2009) handelt es sich um jeweils eigenständige Genehmigungen. Daran ändert auch die Zuständigkeitskonzentration bei der Baurechtsbehörde nach § 84 Abs 2 S 1 WG (juris: WasG BW 2014) nichts. (Rn.6)
2. Bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl einer Baugenehmigung als auch einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs 5 WHG (juris: WHG 2009), ist für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung beider Genehmigungen jeweils ein eigenständiger Streitwert festzusetzen und sind die Streitwerte zu addieren. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2025 - 2 K 505/24 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Baugenehmigung nach § 58 LBO (juris: BauO BW 2010) und der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs 5 WHG (juris: WHG 2009) handelt es sich um jeweils eigenständige Genehmigungen. Daran ändert auch die Zuständigkeitskonzentration bei der Baurechtsbehörde nach § 84 Abs 2 S 1 WG (juris: WasG BW 2014) nichts. (Rn.6) 2. Bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl einer Baugenehmigung als auch einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs 5 WHG (juris: WHG 2009), ist für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung beider Genehmigungen jeweils ein eigenständiger Streitwert festzusetzen und sind die Streitwerte zu addieren. (Rn.5) Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2025 - 2 K 505/24 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 40.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 20.000 Euro beantragen, ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 GKG in Höhe von 200 Euro erreicht. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Kläger haben beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage sowie eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG nicht vorlägen und die Beklagte deshalb auch die Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe ablehnen dürfen. Den Streitwert für das Verfahren hat es nach § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 40.000 Euro festgesetzt. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass beide Genehmigungen wirtschaftlich nicht identisch seien und ihnen jeweils derselbe wirtschaftliche Wert zukomme, der zu addieren sei. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in NVwZ-Beilage 2013, 57) orientiert, der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst. An diesen Empfehlungen orientiert sich auch der Senat. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 1. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den beiden beantragten Genehmigungen rechtsfehlerfrei gemäß § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG einen jeweils eigenen Streitwert beigemessen und die beiden Streitwerte addiert. Der Einwand der Kläger, es sei eine einheitliche Genehmigung beantragt worden, weshalb der Streitwert insgesamt nur 20.000 Euro betrage, greift nicht durch. Das belegt bereits der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Klageantrag, wonach die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung und zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG verpflichtet werden sollte. Diese Antragstellung war zutreffend, denn nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrem Prüfprogramm handelt es sich um jeweils eigenständige Genehmigungen. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass über sie in einem einheitlichen Bescheid entschieden wurde. Werden mehrere Genehmigungen in einem einzigen Bescheid erteilt, verschmelzen sie nicht zu einer einheitlichen Genehmigung, sondern bleiben eigenständig. Ebenso verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn die beantragten Genehmigungen versagt werden. Es liegen dann rechtlich zwei Versagungen vor. Wehrt sich der Betroffene dagegen, muss er - wie im vorliegenden Fall die Kläger - Verpflichtungsklage auf Erteilung beider Genehmigungen erheben. An diesem Ergebnis ändert auch die Zuständigkeitskonzentration des § 84 Abs. 2 Satz 1 WG bei der Baurechtsbehörde nichts. Die Baurechtsbehörde hat nach dieser Vorschrift sowohl über die Baugenehmigung als auch über die wasserrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Es bleibt jedoch bei zwei rechtlich getrennten Entscheidungen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, war die Baurechtsbehörde aufgrund der Zuständigkeitskonzentration zwar berechtigt, wegen des Fehlens der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auch die Baugenehmigung zu versagen. Das ändert jedoch nichts an der Eigenständigkeit der Genehmigungen. 2. Die Höhe der vom Verwaltungsgericht festgesetzten einzelnen Streitwerte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Streitwertkatalog 2013 empfiehlt unter Nr. 9.1.1.1 für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus einen Streitwert von 20.000 Euro. An dieser Empfehlung hat sich das Verwaltungsgericht orientiert. Daran ist nichts auszusetzen. Die Festsetzung von weiteren 20.000 Euro für die begehrte wasserrechtliche Genehmigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierfür dürfte zwar wohl nicht die Empfehlung unter Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013, sondern die Empfehlung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung unter Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs 2013 heranzuziehen sein. Am Ergebnis ändert sich dadurch aber nichts, denn nach Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert zu bemessen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Kläger das von ihnen geplante Vorhaben nicht verwirklichen könnten, wenn zwar eine Baugenehmigung erteilt, die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung aber versagt würde. Deshalb komme der wasserrechtlichen Genehmigung derselbe Wert zu wie der Baugenehmigung. Diese Ansicht teilt der Senat. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.