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Beschluss

6 S 270/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1014.6S270.22.00
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Leitsätze
§ 18 Abs. 2 ProstSchG findet auf Prostitutionsstätten, deren Fortbetrieb nach der Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG als erlaubt gilt, bis zu einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG keine unmittelbare Anwendung.(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2022 - 4 K 4596/21 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt ¼ und die Antragsgegnerin ¾ der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 18 Abs. 2 ProstSchG findet auf Prostitutionsstätten, deren Fortbetrieb nach der Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG als erlaubt gilt, bis zu einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG keine unmittelbare Anwendung.(Rn.11) (Rn.12) Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2022 - 4 K 4596/21 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt ¼ und die Antragsgegnerin ¾ der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch beide nicht begründet. Die zur Begründung der Beschwerden innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. a) Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG auf die Prostitutionsstätte des Antragstellers „... ...“, ... ..., ... ... bis zu einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Im Übrigen – namentlich soweit der Antragsteller diese Feststellung bis zur Bestandskraft einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag begehrt hat – hat es den Antrag abgelehnt. Für das vorläufige Feststellungsbegehren sei ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag sei auch überwiegend begründet, da ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Die Prostitutionsstätte des Antragstellers unterfalle der Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 ProstSchG, in deren Rahmen § 18 Abs. 2 ProstSchG nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich aus systematischen Erwägungen. Ein Anspruch auf die Feststellung über die (Nicht)Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 ProstSchG bestehe jedoch voraussichtlich nur bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag und nicht – wie ausdrücklich beantragt – bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung. Denn auch die Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 ProstSchG bestehe voraussichtlich nur bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag. b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Sie stellt die getroffene vorläufige Feststellung, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG auf die in Rede stehende Prostitutionsstätte derzeit nicht anwendbar ist, nicht durchgreifend in Frage. Mit der Prostitutionsstätte „... ...“ betreibt der Antragsteller unstreitig ein Prostitutionsgewerbe, das der Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG unterfällt. Der Antragsteller hat das Prostitutionsgewerbe bereits vor Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 01.07.2017 betrieben, dieses innerhalb der in § 37 Abs. 2 ProstSchG genannten Fristen der zuständigen Behörde angezeigt und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG gestellt. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes damit gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG als erlaubt. Diese Erlaubnisfiktion erfasst den Betrieb der genannten Prostitutionsstätte in der bis zum Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes betriebenen Gestalt. Die in § 18 Abs. 2 ProstSchG erstmals ausdrücklich aufgestellten Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen gelten während dieses Übergangszeitraums, in dem die Fortführung des bisherigen Gewerbes als erlaubt gilt, (noch) nicht. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) Feststellung getroffen, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG auf die Prostitutionsstätte des Antragstellers derzeit nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten systematischen Erwägungen. Auch nach den weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Auslegungsmethoden ergibt sich nichts anderes. Insbesondere folgt, entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes nicht die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 ProstSchG während des Betriebs auf Grundlage der Erlaubnisfiktion. Zwar ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass § 18 ProstSchG nicht zwischen verschiedenen Prostitutionsstätten differenziert und § 18 Abs. 5 ProstSchG pauschal normiert, dass der Betreiber einer Prostitutionsstätte verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebs eingehalten werden. Dieser Wortlaut kann jedoch nicht losgelöst von den in § 37 ProstSchG ausdrücklich als „Übergangsregelungen“ bezeichneten Vorschriften gesehen werden, in denen für Altbetriebe bestimmte Sonderregelungen getroffen werden. Deren Wortlaut spricht gerade gegen die Anwendbarkeit in der Übergangsphase. So sieht § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG ausdrücklich vor, dass bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag „die Fortführung“ des Prostitutionsgewerbes als erlaubt gilt, wenn die für Altbetriebe geltende Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde. Diese Wortwahl spricht gerade dafür, dass das Prostitutionsgewerbe zunächst genauso weiterbetrieben werden darf wie zuvor, bis die zuständige Behörde über den Erlaubnisantrag entschieden hat oder gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 ProstSchG Anordnungen und Auflagen nach § 17 ProstSchG trifft bzw. gemäß § 37 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 und 3 ProstSchG die Fortführung untersagt. Dem steht auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, der Wortlaut des § 37 Abs. 4 Satz 2 ProstSchG entgegen, der mit der Formulierung „auch bereits“ die Anwendbarkeit des § 17 ProstSchG zeitlich nach vorne verlagert. Der Umstand, dass „auch bereits“ vor der Entscheidung über den Erlaubnisantrag im Einzelfall einzelne Anordnungen und Auflagen zum Schutz der Prostituierten erteilt werden können, besagt nichts darüber, welche materiellen Anforderungen die Prostitutionsstätte bereits kraft Gesetzes zu erfüllen hat. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, § 37 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 ProstSchG zeigten, dass der Gesetzgeber bereits von Anfang an einen optimalen Schutz der Prostituierten habe gewährleisten wollen und die Einhaltung der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten nicht von behördlichen Anordnungen und Auflagen abhängen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat sich unter Abwägung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der mit dem Prostituiertenschutzgesetz bezweckten Gefahrenabwehr sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Erlaubnis eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, dafür entschieden, dass die Fortführung des bisherigen Prostitutionsgewerbes als erlaubt gilt, bis über den Antrag entschieden wurde, und hierbei einerseits in Kauf genommen, dass die Altbetriebe während dieser Übergangszeit möglicherweise noch nicht die in § 18 Abs. 2 ProstSchG aufgeführten Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten erfüllen, andererseits aber die Möglichkeit eröffnet, soweit es aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten ist, bereits konkrete Anordnungen und Auflagen zu treffen, die den Mindestanforderungen Geltung verschaffen können. Dass dies behördlicherseits mit einem gewissen Aufwand verbunden sein kann, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber von einem eher kurz bemessenen zeitlichen Anwendungsbereich der als Übergangsregelung konzipierten Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG ausgegangen ist, der es rechtfertigt, die gesetzlichen Mindestanforderungen erst mit der alsbaldigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag kraft Gesetzes greifen zu lassen und lediglich im Einzelfall vorab behördliche Anordnungen zu ermöglichen. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass für § 37 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 ProstSchG unabhängig von den Mindestanforderungen nach § 18 Abs. 2 ProstSchG ein Anwendungsbereich verbliebe – insbesondere, wie die Antragsgegnerin vorträgt, in Bezug auf die Pflichten aus §§ 26 ff., § 32 ProstSchG –, nicht, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG bereits während des Eingreifens der Erlaubnisfiktion kraft Gesetzes anwendbar wäre. Auch die weiteren systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere zeigt der Zusammenhang der in § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG enthaltenen Erlaubnisfiktion mit § 37 Abs. 5 ProstSchG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei den von den Übergangsregelungen erfassten Altbetrieben erst die Entscheidung über den Erlaubnisantrag die Geltung aller an die Prostitutionsstätte gestellten Anforderungen kraft Gesetzes auslöst. Nach § 37 Abs. 5 ProstSchG kann die Behörde für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung betrieben worden sind, bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 bis 7 ProstSchG zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden. Dieser Ausnahmetatbestand liefe faktisch ins Leere, müsste der Betreiber der von der Regelung erfassten (Alt-)Prostitutionsstätte während der als erlaubt geltenden Fortführung des Betriebs die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 bis 7 ProstSchG genannten Mindestanforderungen bereits erfüllen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verkehrt diese Auslegung das in § 37 Abs. 5 ProstSchG vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis auch nicht in sein Gegenteil. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass § 37 Abs. 5 ProstSchG die Erteilung einer Ausnahme nur unter strengen Voraussetzungen in eng begrenzten Ausnahmefällen vorsieht. Dies ändert jedoch nichts an dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut ist über die Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 bis 7 ProstSchG erst „bei Erteilung der Erlaubnis“ zu entscheiden. Dies ergibt nach der Systematik des Prostituiertenschutzgesetzes nur dann Sinn, wenn die in der Übergangszeit (fiktiv) erlaubte Fortführung des Betriebs nicht von der Einhaltung der in § 18 Abs. 2 ProstSchG normierten Mindestanforderungen abhängt bzw. allenfalls dann, wenn die Behörde aus Gründen der konkreten Gefahrenabwehr eine entsprechende Anordnung nach § 37 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 ProstSchG getroffen hat. Dass § 37 Abs. 5 ProstSchG eine Ausnahme von den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ProstSchG vorgesehenen Mindestanforderungen nicht ermöglicht, belegt weder, dass diese Anforderungen bereits vor der Entscheidung über den Erlaubnisantrag von Altbetrieben kraft Gesetzes Wirkung entfalten, noch dass das Verwaltungsgericht die Nrn. 1 und 3 von der getroffenen vorläufigen Feststellung der Nichtanwendbarkeit hätte ausnehmen müssen. Ebenso spielt für die Frage der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 ProstSchG während des als erlaubt geltenden Betriebs bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag (§ 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG) keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 37 Abs. 5 ProstSchG vorliegen, nachdem über letztere erst „bei Erteilung der Erlaubnis“ zu entscheiden ist. Mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 37 Abs. 3 ProstSchG weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass dieser Vorschrift, wonach der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes den nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG und den nach den §§ 27 und 28 ProstSchG bestehenden Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2017 nachzukommen hat, nicht entnommen werden kann, dass die sonstigen durch das Prostituiertenschutzgesetz aufgestellten Pflichten keine Anwendung finden. Nach der Gesetzesbegründung stellt § 37 Abs. 3 ProstSchG lediglich eine Übereinstimmung mit der für Prostituierte geltenden Übergangsfrist (§ 37 Abs. 1 ProstSchG) her, während die übrigen Pflichten des Betreibers bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes einzuhalten seien (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 101). § 37 Abs. 3 ProstSchG führt daher zu einem späteren Eingreifen der darin genannten Betreiberpflichten. Gleichwohl kann daraus für die Frage der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 ProstSchG nichts hergeleitet werden. Der Senat geht unter Heranziehung des Wortlauts des § 37 Abs. 3 ProstSchG und der Gesetzesbegründung sowie unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit § 37 Abs. 4 und Abs. 5 ProstSchG davon aus, dass sich § 37 Abs. 3 ProstSchG lediglich auf solche Pflichten bezieht, die unter der amtlichen Überschrift „Pflichten des Betreibers“ in Abschnitt 4 des Prostituiertenschutzgesetzes geregelt sind. Gerade die auch von der Antragsgegnerin angeführte Gesetzesbegründung spricht insoweit ausdrücklich von den übrigen „Pflichten des Betreibers“ und verwendet nicht nur den gesetzlich in Abschnitt 4 verwendeten und dort konkretisierten Begriff, sondern benennt mit §§ 24 bis 26 ProstSchG auch die wesentlichen dort genannten Betreiberpflichten (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 101). Die ebenfalls genannte Hinweispflicht auf die Kondompflicht nach § 32 [Abs. 2] ProstSchG findet sich zwar in Abschnitt 6, bildet jedoch ersichtlich lediglich einen Annex zu der in § 24 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG aufgestellten Betreiberpflicht, auf eine Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen, insbesondere auf die Einhaltung der Kondompflicht hinzuwirken. Davon ausgehend, dass § 37 Abs. 3 ProstSchG lediglich die Anwendbarkeit eines Teils der Betreiberpflichten des Abschnitts 4 auf einen späteren Zeitpunkt verlagert, spricht diese Vorschrift weder für noch gegen die Anwendbarkeit der an die Prostitutionsstätten zu stellenden Mindestanforderungen nach § 18 Abs. 2 ProstSchG während des Zeitraums, in dem der Betrieb nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG als erlaubt gilt. Schließlich verhilft auch der Vortrag der Antragsgegnerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5 ProstSchG widerspreche dem Sinn und Zweck des Prostituiertenschutzgesetzes, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie bereits dargelegt, bringt der Gesetzgeber mit den in § 37 ProstSchG normierten Übergangsregelungen Aspekte des Vertrauensschutzes und der Gefahrenabwehr in Ausgleich. Der beabsichtigte Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 2) wird während der Übergangszeit, in der die Fortführung des Altbetriebs als erlaubt gilt, durch die Möglichkeit des Erlasses behördlicher Anordnungen bzw. Auflagen nach § 37 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 ProstSchG bzw. Untersagungen nach § 37 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 ProstSchG sichergestellt. Hierbei hat der Gesetzgeber zwar in Rechnung gestellt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Erlaubnisverfahrens etwas Zeit in Anspruch nimmt und deshalb das Bedürfnis nach einer Übergangsregelung besteht. Er ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum handeln wird, bis über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und gegebenenfalls über die Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 5 ProstSchG entschieden wird, und hat bewusst das erst spätere Eingreifen des § 18 Abs. 2 ProstSchG in Kauf genommen. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlaube es den Betreibern von Prostitutionsstätten weiterhin abzuwarten, ohne die Mindestanforderungen erfüllen zu müssen, übersieht sie, dass die zügige Durchführung des Erlaubnisverfahrens in ihren Händen liegt. Mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag entfällt die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG. Erfüllt die Prostitutionsstätte zu diesem Zeitpunkt die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 ProstSchG nicht, ist deren künftige Einhaltung entweder durch entsprechende vollstreckbare Auflagen sicherzustellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 ProstSchG eine Ausnahme zu erteilen oder der Erlaubnisantrag abzulehnen. Den von der Antragsgegnerin befürchteten Zirkelschluss kann der Senat in diesem Zusammenhang nicht erkennen. So ist auch vorliegend nicht ersichtlich, weshalb über den seit Dezember 2017 vorliegenden Erlaubnisantrag des Antragstellers bislang nicht entschieden wurde. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die historische Entwicklung des Prostituiertenschutzgesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass den Betroffenen – namentlich den Prostituierten und den Betreibern von Prostitutionsgewerben, aber vor allem auch den für den Vollzug der Neuregelungen zuständigen Behörden (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 105, 117) – zwischen Verkündung des Gesetzes im Oktober 2016 und dessen Inkrafttreten zum 01.07.2017 ausreichend Zeit gegeben wurde, sich auf die Neuregelungen einzustellen, ändert nichts an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsregelungen und deren vorstehend beschriebener Systematik, die gegen die unmittelbare Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 ProstSchG bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag sprechen. b) Die Beschwerde des Antragstellers ist ebenfalls nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene vorläufige Feststellung zu Recht auf den Zeitraum bis zu einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz beschränkt und den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Übrigen abgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht die Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut („bis zur Entscheidung über den Antrag“) sowie der dem Prostituiertenschutzgesetz zugrundeliegenden Systematik ergibt, grundsätzlich nur bis zu einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den Erlaubnisantrag (so auch BayVGH, Beschluss vom 26.08.2020 - 20 CE 20.1806 -, juris Rn. 25). Die an diese Fiktionswirkung anknüpfende Feststellung, dass § 18 Abs. 2 ProstSchG während deren Geltung keine unmittelbare Anwendung findet, kann daher denklogisch nicht über diesen Zeitpunkt hinausreichen. Soweit der Antragsteller meint, gegen eine auf sachfremden Erwägungen beruhende oder aus sonstigen Gründen rechtswidrige Ablehnung des Erlaubnisantrags, die die Fiktionswirkung beende, stünde kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, so dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sowie in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit vorliege, kann der Senat dies nicht erkennen. Gegen die Versagung der begehrten Erlaubnis kann der Antragsteller Widerspruch und schließlich Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage erheben. Obwohl grundsätzlich eine Verpflichtungssituation vorliegt, entfaltet der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung bzw. kann im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn der behördliche Ablehnungsbescheid erschöpft sich in diesem Fall nicht in der bloßen Versagung der begehrten Vergünstigung, sondern bewirkt nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes zugleich den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition, namentlich der nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG als erlaubt geltenden Fortführung des bisherigen Prostitutionsgewerbes. In einem solchen Fall findet § 80 VwGO zur Erreichung vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung (ähnlich VG Regensburg, Beschluss vom 12.02.2020 - RO 4 S 20.81 -, juris Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 57 ff.; zur vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13). Dabei kann offenbleiben, ob die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit der Fortgeltungsfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG formal wiederaufleben lässt oder dem entgegensteht, dass die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt lässt und lediglich die Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hindert (vgl. grundlegend zur Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit: BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -, BVerwGE 132, 250 ; zu § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, NVwZ-RR 2020, 556 ). Jedenfalls verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die – in einem weiten Sinne – als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 ). Bezogen auf die Regelungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedeutet dieses weite Verständnis, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung aus dem Entfallen der Fiktionswirkung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG und dem dadurch bewirkten Eingreifen der Mindestanforderungen nach § 18 Abs. 2 ProstSchG vorläufig keine den Antragsteller belastenden Vollzugsfolgen gezogen werden könnten (a.A. wohl VG Trier, Beschluss vom 24.01.2020 - 2 L 4958/19.TR -, juris Rn. 3). Dass dem Antragsteller bei einer Versagung der Erlaubnis mit Blick auf die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stünde, ist nach alledem nicht erkennbar. Auch die vom Antragsteller befürchteten Rechtsschutznachteile gegenüber Betreibern, deren Erlaubnisse nach §§ 48, 49 LVwVfG zurückgenommen oder widerrufen wurden, sind auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Soweit erneut streitig würde, welche Anforderungen an den Prostitutionsbetrieb während der Geltung der aufschiebenden Wirkung zu stellen sind, ist es für den Antragsteller zumutbar, ggf. erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Insoweit besteht weder ein Bedürfnis, noch die rechtliche Möglichkeit für den Senat, die vom Antragsteller begehrte zeitliche Geltungsdauer der Feststellung anzuordnen, nachdem der Eintritt einer aufschiebenden Wirkung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats von mehreren ungewissen Ereignissen abhängt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2, Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Wegen der Einzelheiten der Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 6 S 315/22 verwiesen, mit dem die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend der hier vorgenommenen Festsetzung für das Beschwerdeverfahren abgeändert wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).