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Beschluss

6 S 1860/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0529.6S1860.23.00
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Leitsätze
Für eine isolierte (Dritt-)Anfechtungsklage gegen eine einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis, mit der lediglich der in einem anderen Verfahren verfolgte Verpflichtungsanspruch auf Erteilung einer eigenen Erlaubnis gesichert werden soll, ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (Rn.8) festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2023 - 14 K 6211/19 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine isolierte (Dritt-)Anfechtungsklage gegen eine einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis, mit der lediglich der in einem anderen Verfahren verfolgte Verpflichtungsanspruch auf Erteilung einer eigenen Erlaubnis gesichert werden soll, ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (Rn.8) festzusetzen. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2023 - 14 K 6211/19 - wird zurückgewiesen. 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung durch die Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG). 2. Die Beschwerde der Beigeladenen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beigeladenen. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 2 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. Ausnahmsweise kann ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts aber dann begehren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende höhere Vergütung nach § 3a RVG vereinbart hat. In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, § 32 RVG Rn. 92; SächsOVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 3 E 32/10 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 ; jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beigeladene hat glaubhaft vorgetragen, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, aus der für sie Verbindlichkeiten entstanden sind, die durch eine Erstattung von auf der Grundlage des Streitwerts berechneten Rechtsanwaltsgebühren selbst dann nicht gedeckt werden können, wenn der Streitwert, wie mit der Beschwerde begehrt, auf 15.000,-- EUR angehoben würde. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt zudem die erforderliche Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), da die erstattungsfähigen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Anwendung des begehrten höheren Streitwerts deutlich höher wären als nach dem bisher festgesetzten Streitwert (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Beschwerde wurde auch innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren durch Rücknahme der Klage erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), eingelegt. 3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist demnach das wirtschaftliche „Angreiferinteresse“, das sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 KSt 6.16 u.a. -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2019 - 1 S 1725/19 -, juris Rn. 17 f.). Mit § 52 Abs. 1 GKG ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in NVwZ-Beilage 2013, 57), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2020 - 5 S 1707/20 -, juris Rn. 3). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (sog. Auffangstreitwert). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die aufgrund der Abtrennung allein noch streitgegenständliche (Dritt-)Anfechtung der der Beigeladenen unter dem 15.05.2017 erteilten, bis zum 30.06.2021 befristeten (Härtefall-)Erlaubnis nach § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zutreffend mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG bemessen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich in Fällen, in denen ein unterlegener Spielhallenbetreiber eine kombinierte Drittanfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der er die Aufhebung der drittbegünstigenden Erlaubnis sowie die Erteilung einer Erlaubnis für seine eigene Spielhalle begehrt, die Anfechtung der Dritterlaubnis nicht streitwerterhöhend auswirkt, da das Anfechtungsbegehren in einer solchen Konstellation einer sog. Konkurrentenverdrängungsklage lediglich flankierend der Durchsetzung bzw. Sicherung des im Vordergrund stehenden Verpflichtungsbegehrens dient. Dies gilt zur Vereinheitlichung der Praxis der Streitwertfestsetzung nach der Rechtsprechung des Senats sowohl für die Drittanfechtung von regulären, nach Durchführung eines Auswahlverfahrens erteilten Erlaubnissen, als auch für die Drittanfechtung von Härtefallerlaubnissen (vgl. Beschlüsse vom 24.04.2024 - 6 S 552/23 -, juris Rn. 67 und vom 25.04.2024 - 6 S 165/23 -, n.v., amtl. Umdr. S. 11). Diese allein dienende Funktion der Drittanfechtung zur Durchsetzung bzw. Sicherung des eigentlichen Rechtsschutzziels, namentlich der von einem Spielhallenbetreiber begehrten Verpflichtung zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, steht auch dann im Vordergrund, wenn das Anfechtungsbegehren – wie hier eher zufällig – isolierter Streitgegenstand eines eigenständigen Verfahrens ist. Diese Art des klägerischen Angreiferinteresses wird von dem in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vorgesehenen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR nicht zutreffend abgebildet. Der Senat sieht auch keinen Anknüpfungspunkt dafür, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für ein solches Verfahren der Anfechtung einer Erlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, und mit der nur der in einem anderen Verfahren verfolgte Verpflichtungsanspruch gesichert werden soll, die Hälfte des sich aus Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ergebenden Betrags anzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.09.2020 - 4 A 2568/19 -, juris Rn. 6 ff. und vom 11.12.2023 - 4 A 3228/19 -, juris Rn. 13). In Ermangelung genügender anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ist der sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebende Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR festzusetzen. 4. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).