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Beschluss

6 S 2134/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0108.6S2134.22.00
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Leitsätze
Eine Beiladung ist ungeachtet ihrer Unanfechtbarkeit vom Berufungsgericht von Amts wegen – mit Wirkung ex nunc – aufzuheben, wenn die Beiladungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.(Rn.2)
Tenor
Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2022 - 4 K 3013/19 - erfolgte Beiladung des Dr. xxxxxxxxxxx als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxxxx eG i.L. zum vorliegenden Verfahren wird mit Wirkung ex nunc aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beiladung ist ungeachtet ihrer Unanfechtbarkeit vom Berufungsgericht von Amts wegen – mit Wirkung ex nunc – aufzuheben, wenn die Beiladungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.(Rn.2) Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2022 - 4 K 3013/19 - erfolgte Beiladung des Dr. xxxxxxxxxxx als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxxxx eG i.L. zum vorliegenden Verfahren wird mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Für die Aufhebung einer Beiladung ist bis zum Erlass des Urteils das Gericht der Hauptsache zuständig; in der höheren Instanz ist dies nach allgemeinen Grundsätzen das Rechtsmittelgericht (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Januar 2024, § 65 VwGO Rn. 34 m.w.N.). Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO ist zur Entscheidung über die vom Beigeladenen angeregte Aufhebung der Beiladung der Vorsitzende als Berichterstatter berufen, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Die Regelung des § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO betrifft sowohl die Beiladung von Amts wegen als auch eine Entscheidung über einen Beiladungsantrag sowie die Aufhebung oder Änderung des Beiladungsbeschlusses (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Januar 2024, § 87a VwGO Rn. 20, 34a). Eine Beiladung ist ungeachtet ihrer in § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Unanfechtbarkeit von Amts wegen wieder aufzuheben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen; die Aufhebung wirkt ex nunc. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen der Beiladung nachträglich weggefallen sind, muss die Beiladung aufgehoben werden, weil die mit ihr verbundenen Dispositionsrechte nicht fortbestehen dürfen. Dies gilt gleichermaßen für die notwendige wie für die einfache Beiladung (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Januar 2024, § 65 VwGO Rn. 34 m.w.N.). Daran gemessen ist hier die gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erfolgte Beiladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der xxxxxxx eG i.L. nach Anhörung der Beteiligten, die keine Einwendungen erhoben haben, mit Wirkung ex nunc aufzuheben. Die Beiladung war erfolgt, weil der Beigeladene zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts dargelegt hatte, dass seine rechtlichen Interessen berührt seien, weil die Feststellung etwaiger Pflichtverletzungen des Klägers im vorliegenden Verfahren präjudizielle Auswirkungen auf Ansprüche haben könne, die Gegenstand einer vom Beigeladenen gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzklage seien. Nachdem der Beigeladene nunmehr mit Schriftsatz vom 12.12.2024 mitgeteilt hat, dass dieser Zivilprozess einvernehmlich beendet worden sei und der Kläger außergerichtlich erklärt habe, er gehe ebenfalls davon aus, dass sich die Beiladung erledigt habe, ist das ursprünglich gegebene Rechtsschutzinteresse für die Beiladung entfallen. Rechtliche Interessen des Beigeladenen sind nicht mehr berührt. Der Aufhebung der Beiladung steht vorliegend nicht entgegen, dass Gericht der Hauptsache nach Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nunmehr der Verwaltungsgerichtshof ist und dass dem Endurteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen, zu denen die Beiladung zählt (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO), gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen. Dies schließt zwar regelmäßig die Aufhebung einer in erster Instanz erfolgten Beiladung im Berufungsverfahren aus (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 04.05.2018 - 4 A 562/15 -, juris Rn. 23 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - 10 S 1557/05 -, VBlBW 2007, 191 ). Die Sperrwirkung des § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt jedoch ausnahmsweise nicht zum Tragen, wenn – wie hier – die Aufhebung nicht wegen einer Fehlerhaftigkeit des Beiladungsbeschlusses, sondern aufgrund nachträglichen Wegfalls der Beiladungsvoraussetzungen erfolgt. In diesem Fall wird die auch für das Berufungsgericht bestehende Bindungswirkung des unanfechtbaren Beiladungsbeschlusses nicht unterlaufen. In Betracht kommt allerdings nur eine Aufhebung ex nunc. Rückwirkend darf eine Beiladung nach Erlass eines Urteils durch das Instanzgericht vom Rechtsmittelgericht nicht aufgehoben werden, da dies eine unzulässige Änderung der bereits gefällten Entscheidung bewirken würde (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 30). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).