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Beschluss

6 S 133/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0131.6S133.25.00
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Leitsätze
1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG (juris: GKG 2004) besteht auch bei einer nach § 68 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) unzulässigen Streitwertbeschwerde. (Rn.6) 2. Der sondergesetzlich in § 14b SchfHWG (juris: SchfHwG) geregelte Streitwert ist auch im Fall einer auf die Feuerstättenschau bezogenen Duldungsverfügung anzusetzen. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 - 4 K 5424/24 - wird verworfen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 - 4 K 5424/24 - von Amts wegen auf 250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG (juris: GKG 2004) besteht auch bei einer nach § 68 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) unzulässigen Streitwertbeschwerde. (Rn.6) 2. Der sondergesetzlich in § 14b SchfHWG (juris: SchfHwG) geregelte Streitwert ist auch im Fall einer auf die Feuerstättenschau bezogenen Duldungsverfügung anzusetzen. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 - 4 K 5424/24 - wird verworfen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 - 4 K 5424/24 - von Amts wegen auf 250,-- EUR festgesetzt. Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). 1. Die von den Antragstellern erhobene Streitwertbeschwerde, für die gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang besteht, ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 09.01.2025 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben. Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den die von den Antragstellern zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 O 139/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die von den Antragstellern zu tragenden Prozesskosten ergeben sich vorliegend allein aus den Gerichtskosten, weil weder sie noch die Antragsgegnerin durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern dürfte. Die Höhe der Beschwer entspricht danach der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 2.500,-- EUR anfallen, und dem Betrag, der sich aus dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert von 21,42 EUR errechnet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11.01.2021, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 06.12.2013 - 22 C 13.1658 -, juris Rn. 6). Danach ist vorliegend der Beschwerdewert von 200,-- EUR nicht erreicht, weil schon die angefallenen Gerichtsgebühren von 178,50 EUR deutlich unter dem Beschwerdewert liegen. Bei dem angestrebten Streitwert von 21,42 EUR fielen Gerichtsgebühren in Höhe von 57,-- EUR an, die sich aus der bei einem Streitwert bis 500,-- EUR anzusetzenden Gebühr von 38,-- EUR gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG und einem Faktor von 1,5 gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergeben. Der maßgebliche Differenzbetrag beläuft sich demnach auf 121,50 EUR. 2. Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf 250,-- EUR festgesetzt. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Der beschließende Senat folgt der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass diese Änderungsbefugnis auch dann besteht, wenn die Streitwertbeschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig ist (vgl. zuletzt BayVGH, Beschluss vom 23.09.2024 - 10 C 24.904 -, juris Rn. 3; ebenso HmbOVG, Beschluss vom 04.04.2014 - 2 So 18/14 -, NVwZ-RR 2014, 704 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 ; jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Maßgeblich ist zwar nicht, wie die Antragsteller meinen, der Wert der festgesetzten Gebühr von 21,42 EUR, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens war. Vielmehr erstrebten die Antragsteller vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine in Aussicht stehende Feuerstättenschau, insbesondere gegen den möglicherweise beabsichtigten Erlass einer Duldungsverfügung. Für den Rechtsschutz gegen einen solchen Duldungsbescheid ist, ebenso wie für eine Klage gegen den Feuerstättenbescheid selbst, der in der sondergesetzlichen Regelung des § 14b SchfHwG vorgesehene Streitwert von 500,-- EUR anzusetzen, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.04.2023 - 22 CS 23.350 -, BayVBl 2024, 678 ; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.05.2022 - 4 E 315/22 -, juris Rn. 7 und vom 30.03.2021 - 4 E 163/21 -, juris Rn. 2 f., 8; SächsOVG, Beschluss vom 29.05.2019 - 3 E 34/19 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn man das für die Streitwertbemessung maßgebliche „Angreiferinteresse“ in dieser Konstellation höher bewerten würde als in Fällen, in denen der Feuerstättenbescheid selbst im Streit steht. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).