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Urteil

6 S 929/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0701.6S929.24.00
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Leitsätze
Die Regelvermutung des § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst a WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht schon dann widerlegt, wenn zwischen der letzten Tat und dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zehn Jahre verstrichen und keine anderen Umstände ersichtlich sind, dass dennoch das Vorliegen eines Regelfalls anzunehmen wäre. Vielmehr ist die Erfüllung des Zeitkriteriums eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme eines Ausnahmefalls. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, was regelmäßig die Beiziehung der einschlägigen Ermittlungs- und Strafakten voraussetzt. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 1804/23 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelvermutung des § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst a WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht schon dann widerlegt, wenn zwischen der letzten Tat und dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zehn Jahre verstrichen und keine anderen Umstände ersichtlich sind, dass dennoch das Vorliegen eines Regelfalls anzunehmen wäre. Vielmehr ist die Erfüllung des Zeitkriteriums eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme eines Ausnahmefalls. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, was regelmäßig die Beiziehung der einschlägigen Ermittlungs- und Strafakten voraussetzt. (Rn.33) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 1804/23 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht der als Anfechtungsklage statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1202 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 und Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 ), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2023. 2. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung, zur Versagung hätten führen müssen. Das ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG unter anderem dann der Fall, wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem von der Beklagten in Anspruch genommenen und allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG besitzen Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Norm sieht die Unzuverlässigkeit über die in § 5 Abs. 1 WaffG genannten besonders schweren Straftaten (Verbrechen u.a.) hinaus in der Regel auch bei bestimmten sonstigen gewichtigen Straftaten als gegeben an. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG macht deutlich, dass es hierfür auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen nicht ankommt; d.h. das Gesetz stellt bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nicht allein auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden. Das auf der Rechtsfolgenseite bei Verhängung einer Geldstrafe gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von 60 Tagessätzen trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis der Gerichte im Falle der Erstverurteilung 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass Bagatelldelikte nicht erfasst werden (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Vorliegend sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG erfüllt (a), allerdings ist diese Regelvermutung – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat – wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls widerlegt (b). Der Berücksichtigung dieses Ausnahmefalls steht nicht entgegen, dass die Ermittlungsakten, bei deren Auswertung das Vorliegen eines Ausnahmefalls zutage getreten ist, erst im Berufungsverfahren, mithin nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beigezogen worden sind (c). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG sind erfüllt. Der Kläger ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 04.09.2019 wegen vier in Tatmehrheit begangenen Vergehen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO) zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass er – wie sich anlässlich einer im Januar 2013 abgeschlossenen Umsatzsteuersonderprüfung herausstellte – in den Jahren 2009 und 2010 als Selbständiger steuerpflichtige Umsätze erzielt hatte, ohne diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt durch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen fristgerecht zu erklären. Zudem hatte er zum 18.04.2013 als Einzelunternehmer Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht, aufgrund derer jeweils ein zu geringer Gewinn aus selbständiger Tätigkeit festgesetzt wurde. Der Steuerverkürzungsbetrag belief sich auf insgesamt 55.522,59 EUR. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO handelt es sich um eine vorsätzliche Straftat. Seit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 25.09.2019 waren bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 18.04.2023 noch keine fünf Jahre verstrichen. Unerheblich für das Eingreifen der Regelvermutung ist, dass die Straftat nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl geahndet wurde. Denn der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2023 - 24 CS 23.1075 -, BayVBl 2023, 746 ; OVG LSA, Beschluss vom 06.06.2024 - 3 M 69/24 -, juris Rn. 15). b) Die Regelvermutung ist vorliegend allerdings wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls widerlegt. aa) Eine Abweichung von der Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 m.w.N.). Es ist danach zu fragen, ob die Tat von einem typischen Fall der konkreten Straftat wesentlich abweicht. Handelt es sich um einen typischen Fall, so fehlen besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Die Vermutungsregelung setzt insbesondere nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekanntgeworden sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.08.2023 - 24 CS 23.1075 -, a.a.O. Rn. 28). Sie greift auch, soweit der Betroffene sich ansonsten straffrei geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346 ). Eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat; zu einer entsprechenden Prüfung besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem Anlass, wenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ-RR 1990, 604 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 S 2749/17 -, juris Rn. 7 m.w.N.). bb) Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht die Regelvermutung hier im Ergebnis zu Recht als widerlegt erachtet. Zwar ist das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, ein Ausnahmefall sei schon deshalb anzunehmen, weil zwischen der letzten Tat und dem Erlass des Widerspruchsbescheids zehn Jahre verstrichen und keine anderen Umstände ersichtlich seien, dass dennoch das Vorliegen eines Regelfalls anzunehmen wäre (vgl. UA S. 7). Ein dahingehender Automatismus, dass der Zeitablauf das Vorliegen eines Ausnahmefalls indiziert und damit bei Erfüllung des Zeitkriteriums ein Ausnahmefall gleichsam widerleglich vermutet wird, besteht nach dem dargestellten Maßstab gerade nicht. Vielmehr ist die Erfüllung des Zeitkriteriums eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme eines Ausnahmefalls. Ob tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, was regelmäßig die Beiziehung der einschlägigen Ermittlungs- und Strafakten voraussetzt. Wesentliche Bedeutung ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls der Frage beizumessen, worauf der Zeitabstand zwischen der (letzten) Tat und dem Erlass des Widerspruchsbescheids zurückzuführen ist. Ist der Zeitabstand und insbesondere die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens maßgeblich der Komplexität des Verfahrens geschuldet oder auf das Prozessverhalten des Betroffenen zurückzuführen, kann nicht allein aufgrund der Zeitdauer ein Ausnahmefall bejaht werden. Ist das Verfahren dagegen aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Betroffenen liegen, nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen worden, wird regelmäßig ein Ausnahmefall zu bejahen sein, sofern die Tatumstände die Annahme eines solchen nicht ausschließen. Danach ergibt sich hier, dass eine erste, nicht in der Sphäre des Klägers liegende zeitliche Verzögerung bereits vor der erst am 14.04.2015 erfolgten Einleitung des Steuerstrafverfahrens eingetreten ist. Grundlage des Verfahrens waren ausweislich des Einleitungsvermerks die im Prüfbericht vom 17.01.2013 enthaltenen Feststellungen der auf Anordnung des im fraglichen Zeitraum für die Besteuerung des Klägers zuständigen Finanzamts J. bei diesem durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung. Dieser Prüfungsbericht wurde aus anhand der Ermittlungsakte nicht nachvollziehbaren Gründen dem für die Einleitung des Steuerstrafverfahrens zuständigen Finanzamt G. erst mit zweijähriger Verzögerung, nämlich im Januar 2015, „mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung“ übermittelt. Es ist davon auszugehen, dass bei zeitnaher Übermittlung das Steuerstrafverfahren bereits zwei Jahre früher eingeleitet worden wäre. Nachdem das Verfahren nach Einleitung zunächst zügig betrieben wurde, ist es sodann zu einer weiteren nicht dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung von ca. zweieinhalb Jahren gekommen. Nachvollziehbar ist zunächst, dass das Steuerstrafverfahren faktisch ruhte, weil der Kläger gegen die zwischenzeitlich ergangenen geänderten Steuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 Einspruch eingelegt hatte. Demgegenüber kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Verfahren nach Ergehen der – bestandskräftig gewordenen – Einspruchsentscheidungen vom 30.08.2016 erst mit einem Anhörungsschreiben vom 27.03.2019 weiter betrieben wurde. Bei einer hypothetischen Betrachtung wäre das Strafverfahren ohne die aufgezeigten Verzögerungen mindestens vier Jahre früher rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Fall hätte die Verurteilung, wenngleich sie vermutlich höher ausgefallen wäre, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im April 2023 nicht dreieinhalb, sondern mindestens siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, sodass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nicht erfüllt gewesen wäre. Die konkreten Tatumstände hindern die Annahme eines Ausnahmefalls nicht. Zwar handelt es sich angesichts der vier tatmehrheitlich begangenen Vergehen, durch die insgesamt ein erheblicher Betrag von Steuern verkürzt wurde (55.522,59 EUR), nicht um ein Bagatelldelikt, was auch in der Höhe der verhängten Geldstrafe zum Ausdruck kommt, doch ist dem Kläger zugutezuhalten, dass die Taten, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, keine gesteigerte kriminelle Energie erkennen lassen und dass der Kläger sich im Verfahren durchgehend kooperativ gezeigt hat, seinen steuerlichen Erklärungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist und den entstandenen Schaden bereits vor der Verurteilung vollständig ausgeglichen hat. c) Der Berücksichtigung des nach alldem anzunehmenden Ausnahmefalls steht nicht entgegen, dass die Ermittlungsakten, bei deren Auswertung das Vorliegen eines Ausnahmefalls zutage getreten ist, erst im Berufungsverfahren, mithin nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beigezogen worden sind. Der insoweit von der Beklagten erhobene Einwand, ihr sei mangels Mitwirkung des Klägers die erforderliche Sachaufklärung nicht möglich gewesen, verfängt nicht. Die Beklagte hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass es zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach § 24 Abs. 1 LVwVfG geboten war, die dem Strafbefehl vom 04.09.2019 zugrundeliegenden Ermittlungsakten beizuziehen, und hatte diese dementsprechend beim Amtsgericht G. angefordert. Auf das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft G. vom 08.06.2022, in welchem die Aktenübersendung unter Hinweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) abgelehnt wurde, hat sie jedoch nichts weiter unternommen, sondern ohne weitere Sachaufklärung nach Aktenlage entschieden, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Notwendigkeit der Beiziehung der Akten hingewiesen und eine Stellungnahme nach Einsichtnahme in diese angekündigt hatte. Zwar bedurfte die Sachaufklärung einer Mitwirkung des Klägers in Gestalt einer Zustimmungserklärung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, um das ansonsten der Aktenübersendung entgegenstehende Steuergeheimnis zu überwinden. Es hätte daher nahegelegen, den Kläger auf seine Mitwirkungsobliegenheit hinzuweisen und ihn um Vorlage einer entsprechenden Zustimmungserklärung zu bitten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung bereit gewesen wäre, sind nicht ersichtlich, nachdem er eine solche im Berufungsverfahren auf entsprechende Aufforderung umstandslos vorgelegt hat. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger nicht von sich aus unaufgefordert eine solche Erklärung vorgelegt hat, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft geschlossen werden. Bereits der lange Zeitabstand zwischen der letzten Tat und der Rechtskraft des Gerichtsbescheids, auf welchen der Kläger im Übrigen nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern ausweislich des angefochtenen Bescheids – telefonisch – bereits im Ausgangsverfahren hingewiesen hatte, bot einen hinreichenden Anlass, die weitere Sachaufklärung von Amts vorzunehmen, ohne dass insoweit ein weitergehender Sachvortrag des Klägers veranlasst gewesen wäre. Ohne Akteneinsicht in die Ermittlungsakten konnte auch vom Kläger über das Vorbringen hinaus, er könne sich die lange Verfahrensdauer nicht erklären, kein substantiierter Vortrag hierzu erwartet werden. 3. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des unter Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Widerrufs der Waffenbesitzkarten können auch die in Nummer 2 bis 4 dieses Bescheids getroffenen Folgeanordnungen keinen rechtlichen Bestand haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 1. Juli 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 6.500,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf von zwei ihm am 23.05.2018 erteilten Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt drei Waffen eingetragen sind. Durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 26.04.2022 erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass gegen den Kläger durch das Amtsgericht G. mit Strafbefehl vom 04.09.2019 (Az.: xx) wegen Steuerhinterziehung (angewandte Rechtsvorschriften: § 53 StGB, §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG und § 25 Abs. 3 EStG) eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 150,-- EUR festgesetzt worden war. Das Datum der letzten Tat wurde mit dem 18.04.2013, der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mit dem 25.09.2019 angegeben. Unter dem 03.05.2022 bat die Beklagte das Amtsgericht G. um die Übersendung der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Ermittlungsakten zur Einsichtnahme. Dies wurde durch die Staatsanwaltschaft G. mit Schreiben vom 08.06.2022 unter Hinweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) abgelehnt. Mit Schreiben vom 22.06.2022 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten an. Der Kläger teilte, nunmehr vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, hierzu mit Schreiben vom 31.08.2022 mit, dass es notwendig sei, die Verfahrensakten des Amtsgerichts G. anzufordern. Nach Einsichtnahme werde gegebenenfalls eine Stellungnahme abgegeben werden können. Mit Bescheid vom 03.03.2023 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nummer 9/2018 und 10/2018 (Nummer 1) und ordnete deren unverzügliche Rückgabe an ihre Stadtverwaltung an (Nummer 2). Außerdem ordnete sie an, im Einzelnen näher bezeichnete, im Besitz des Klägers befindliche Waffen und Munition innerhalb von zwei Monaten an einen berechtigten Dritten abzugeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und drohte bei Nichteinhaltung der Frist deren Sicherstellung an. Weiter wurde angeordnet, dass das Überlassen oder die dauerhafte Unbrauchbarmachung binnen 14 Tagen durch Angabe der Personalien des Erwerbers nachzuweisen sei (Nummer 3). Schließlich setzte sie eine Gebühr in Höhe von 106,-- EUR fest (Nummer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch mitgeteilten Umstände – nämlich, dass sich die letzte Tat bereits im Jahr 2013 ereignet habe und das Verfahren erst viel später, nämlich im Jahr 2019, zum Abschluss gekommen sei – nicht geeignet seien, einen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG zu begründen. Den hiergegen am 13.03.2023 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte ihre Unzuverlässigkeitsprognose zu Recht auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG gestützt habe. Es komme dabei nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht darauf an, wann die Tat begangen worden, sondern wann der Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung gewesen sei. Da hier seit dem Eintritt der Rechtskraft am 25.09.2019 fünf Jahre noch nicht verstrichen seien, gelte die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Es sei deshalb unerheblich, dass die dem Kläger vorgeworfene Tat im Jahr 2013 begangen worden sei und zwischen der Tat und der waffenrechtlichen Verfügung mehr als fünf Jahre lägen. Ebenso sei es unerheblich, ob die amtsgerichtliche Entscheidung durch Strafbefehl oder Urteil nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung ergangen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Ausnahme von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung (Regelvermutung) vorliegen könnte. Insoweit spiele es keine Rolle, dass der Kläger strafrechtlich nach 2013 nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Am 08.05.2023 hat der Kläger Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzt hat. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Mit Urteil vom 20.02.2024 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der von der Beklagten verfügte, auf den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarten sei rechtswidrig. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG erfüllt. Denn der Kläger sei mit Strafbefehl vom 04.09.2019 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handele es sich um eine vorsätzliche Straftat. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung am 25.09.2019 seien bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 18.04.2023 noch keine fünf Jahre verstrichen. Allerdings sei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG wegen der Annahme eines Ausnahmefalls erschüttert. Im vorliegenden Einzelfall erschüttere der lange Zeitraum von zehn Jahren zwischen dem Datum der letzten Tat und dem Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Regelvermutung. Zu der Frage der Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es erscheine rechtlich nicht von vornherein als ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen sei, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliege und der Betroffene sich seither straffrei geführt habe. Hierfür ließen sich jedoch keine festen Zeiträume angeben. Es werde immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen. Immerhin könnte der vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung in der Weise von Bedeutung sein, dass seit Begehung der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre verstrichen sein dürften. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass sich die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG dann nicht ohne weiteres anwenden ließe, wenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits zehn oder mehr Jahre zurückliege (BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ-RR 1990, 604 ). Ausgehend von diesen Maßstäben, denen die Kammer sich anschließe, sei ein solcher Ausnahmefall hier gegeben. Denn zwischen dem Datum der letzten Tat und dem Erlass des Widerspruchsbescheids lägen exakt zehn Jahre. Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit des Klägers seien nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich. Damit sei die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG zum Ausdruck kommende Vermutung, dass die dort aufgeführte Straftat die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen indiziere, hier widerlegt. Es seien auch keine anderen Umstände ersichtlich, dass dennoch das Vorliegen eines Regelfalls anzunehmen wäre. Insbesondere habe es hierzu keiner Anforderung der Strafverfahrensakten bedurft. Denn wenngleich die Kammer deren Inhalt nicht kenne, seien Anhaltspunkte dafür, dass individuelle Umstände der begangenen Steuerstraftat trotz des hier einschlägigen Ausnahmefalls eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen in der Lage wären, nicht gegeben und im Übrigen von der Beklagten bereits nicht behauptet worden. Mit Beschluss vom 17.06.2024 - 6 S 431/24 - hat der Senat auf den entsprechenden Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG widerlegt sei. Ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Strafbarkeit begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Besitzes von Schusswaffen nicht gerechtfertigt erschienen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Beklagte habe alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die Umstände der Tat zu ermitteln und das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel zu prüfen. Insbesondere habe sie beim Amtsgericht bzw. der Staatsanwaltschaft G. um entsprechende Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten gebeten. Die Einsichtnahme sei ihr jedoch mit Hinweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verwehrt worden. Der ihr zur Verfügung stehende Auszug aus dem Zentralregister habe keine weiteren Rückschlüsse auf solche Umstände zugelassen, die die abgeurteilte Tat ausnahmsweise in einem besonders milden Licht erscheinen ließen. Im Gegenteil: Die Verurteilung zu 150 Tagessätzen liege deutlich über der Grenze von 60 Tagessätzen, ab welcher der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit vermute. Offenkundig seien auch mehrere Straftaten begangen worden, da eine Gesamtstrafe gebildet worden sei. So sei unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls in der Gesamtschau, also auch unter Einbeziehung der zeitlichen Komponente, ein Ausnahmefall zu verneinen gewesen. Nach Einsichtnahme in die vom Senat beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten trägt die Beklagte ergänzend vor, auch nach Auswertung dieser Akten sei nicht zu erkennen, dass besondere Umstände bei der Tatbegehung vorgelegen hätten, die die Tat in einem besonders milden Licht erscheinen ließen. Die Verfahrensdauer nach der Tatbegehung lasse keine Rückschlüsse auf solche tat- oder täterbezogenen Umstände zu. Wäre die Tat schneller aufgeklärt und abgeurteilt worden, wären die Tatumstände immer noch dieselben, jedoch wäre die Strafe höher ausgefallen, da die überlange Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt worden sei. Der Gesetzgeber habe bewusst an die Rechtskraft der Verurteilung angeknüpft und nicht an den Zeitpunkt der Tatbegehung. Es könne weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden, dass an eine überlange Verfahrensdauer die Konsequenz der Umkehr der Regelvermutung geknüpft werden sollte, insbesondere nicht, ohne die konkreten Tatumstände in den Blick zu nehmen. Hinzu komme, dass die Prüfung der konkreten Umstände der Tatbegehung nur durch Einsichtnahme in das Urteil bzw. den Strafbefehl und/oder die Ermittlungsakten erfolgen könne. Wie sich an diesem Verfahren zeige, stehe der Einsichtnahme das Steuergeheimnis entgegen, das nur mit Zustimmung des Betroffenen überwunden werden könne. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung nicht erteilt und auch sonst keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die seine Tat in einem besonders milden Licht erscheinen ließen. Die zuständige Waffenbehörde habe also nur auf Grund der ihr vorliegenden Informationen entscheiden können. Dies sei allein der Auszug aus dem Bundeszentralregister gewesen. Im Rahmen der Anhörung nach § 28 LVwVfG habe der Kläger sich nicht geäußert. Erst im Widerspruchsverfahren sei auf den zeitlichen Aspekt hingewiesen worden, ohne indes tatbezogene Umstände aufzuzeigen. Insofern treffe den Kläger eine Mitwirkungspflicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 1804/23 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu den Umständen der Tat vor, er habe in den Jahren 2009 und 2010 in jeweils zwei Fällen, ohne dies beabsichtigt zu haben, den Straftatbestand der Steuerverkürzung verwirklicht. Er habe nach dem Wechsel von seiner freiberuflichen Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis im Jahr 2010 die Abgabe der für die Jahre 2009 und 2010 notwendigen Steuererklärungen aus den Augen verloren. Er bedauere diese Vergesslichkeit sehr und habe die ihm auferlegte Geldstrafe als angemessen und gerecht bewertet. Den insgesamt verkürzten Betrag habe er umgehend nachentrichtet und auch die ihm mit dem am 25.09.2019 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl auferlegte Strafe in Höhe von 22.500,-- EUR sowie die angefallenen Kosten in Höhe von 169,32 EUR beglichen. Die diesbezügliche Ratenzahlung sei nötig geworden, weil er nach der Begleichung seiner Steuerschulden über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe. Der Umstand, dass der hier in Rede stehende Vorgang bei der für ihn zuständigen Finanzverwaltung zwischen mindestens fünf, wenn nicht sieben Jahren unbearbeitet geblieben sei, könne nicht dazu führen, dass er an anderer Stelle rechtliche Nachteile erleide, die er nicht erleiden müsste, wenn der gegen ihn erlassene Strafbefehl im Rahmen einer normalen Bearbeitungszeit vom Finanzamt beantragt worden wäre. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft G. (Az.: xx) und die dazugehörigen Ermittlungsakten des Finanzamts G. (Az.: xx) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.