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Beschluss

8 S 1148/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1116.8S1148.23.00
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Leitsätze
Den aufgrund eines allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes für ein konkretes Gebiet befürchteten negativen Auswirkungen bestimmter Vergnügungsstätten kann auf Planungsebene nach § 1 Abs. 9 BauNVO bereits zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet mit einem entsprechenden Ausschluss entgegengewirkt werden. Dafür bedarf es nicht des Nachweises konkreter Anzeichen für einen eintretenden oder bereits eingetretenen Trading-Down-Effekt.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2023 - 2 K 5947/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf EUR 51.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den aufgrund eines allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes für ein konkretes Gebiet befürchteten negativen Auswirkungen bestimmter Vergnügungsstätten kann auf Planungsebene nach § 1 Abs. 9 BauNVO bereits zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet mit einem entsprechenden Ausschluss entgegengewirkt werden. Dafür bedarf es nicht des Nachweises konkreter Anzeichen für einen eintretenden oder bereits eingetretenen Trading-Down-Effekt.(Rn.18) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2023 - 2 K 5947/20 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf EUR 51.000,-- festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aufgrund der von der Klägerin angeführten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg. 1. Mit Urteil vom 18.04.2023 hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Wettvermittlungsstelle in den vom Geschäftsführer der Klägerin angemieteten Räumen im Erdgeschoss des auf dem Grundstück Flst. Nr. ... stehenden Gebäudes (C...straße xx x) im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte der Beklagten abgewiesen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des ein Kerngebiet ausweisenden Bebauungsplans „Alexander-/Uhlandstraße Mitte (1964_113) und des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Mitte (Stgt 265.5)“ vom 20.10.2016, dem zufolge Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wettbüros nicht zulässig sind (§ 2 Abs. 1). Seine klagabweisende Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich bei dem Vorhaben sowohl um ein Wettbüro also auch um eine Vergnügungsstätte im Sinne dieses Bebauungsplans handle; dieser finde in § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO auch seine Rechtsgrundlage. 2. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBIBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist hier nicht der Fall. a) Soweit die Klägerin geltend macht, solche Zweifel bestünden schon deshalb, weil Gegenstand ihres Bauantrags nicht ein Wettbüro, sondern eine (nach der Rechtsprechung des Senats von dem Bebauungsplan nicht erfasste) bloße Wettannahmestelle sei, sind ihre dazu gemachten Ausführungen nicht geeignet, die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Die Klägerin begründet die von ihr ausgemachten Zweifel im Wesentlichen damit, dass sich auch den Bauvorlagen oder anderen Umständen nicht entnehmen lasse, dass die von ihr angegebene Nutzung der Räume als Wettannahmestelle in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, sondern lediglich vorgeschoben sei. Damit nimmt sie unter Bezugnahme auf ihre Betriebsbeschreibung vom 05.07.2019 indes nur eine gegenteilige Bewertung einer Nutzung vor, ohne Gründe für eine ernstlich zweifelhafte Sachverhaltswürdigung aufzuzeigen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 18.03.2019 - 8 S 3027/18 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 14). So enthält schon die von ihr in Bezug genommene, dem Senat aus anderen Verfahren bekannte „Muster“-Betriebsbeschreibung subjektive Bewertungen („ladenmäßige Annahmestelle, vergleichbar mit einer Toto-/Lotto-Oddset-Annahmestelle“) und bloße Erwartungen bzw. unverbindliche Absichten („Ein Amüsiercharakter soll dabei nicht entstehen. Live-Wetten sollen nicht angeboten werden.“). Soweit die vorgesehene Nutzung in tatsächlicher Hinsicht beschrieben wird, lässt sie sich mit der bislang ausgeübten Nutzung nicht ohne Weiteres in Einklang bringen („Es werden keine Getränke ausgeschenkt.“ In dem Geschäft befinden sich ferner keine Sitzgelegenheiten und keine Tische zum Sitzen.“). Ob und ggf. inwieweit zum „Einbau einer Annahmestelle“ zunächst die konkrete Ausstattung der als Wettbüro betriebenen Wettvermittlungsstelle („Quotenmonitore“, Getränkeautomat, Sitzgelegenheiten) entfernt oder diese sonst verändert wird, um der behaupteten neuen Nutzung Ausdruck zu verleihen, lässt die Betriebsbeschreibung nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund begegnet die (auch noch auf weiteren Tatsachen gründende) Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 13 f.), dass letztlich ein Wettbüro (weiter-)betrieben werden solle, keinen ernstlichen Zweifeln. Die auszugsweise Wiedergabe der Entscheidungsgründe zweier Urteile des beschließenden Gerichtshofs vom 23.08.2017 - 3 S 1102/17 - (juris, Rn. 29) und vom 18.09.2018 - 3 S 778/18 - (VBlBW 2019, 59, juris, Rn. 35) führen schon deshalb nicht weiter, weil das Wettbüro vom Geschäftsführer der Klägerin und damit - anders als dort - gerade von einer Person betrieben wurde (und ggf. noch wird), die sehr wohl in Verbindung zur Klägerin steht. Enthält die Betriebsbeschreibung keinen Hinweis, inwieweit die bestehende Ausstattung weiterverwendet oder aber entfernt wird, legt dies nahe, dass jedenfalls die in der Beschreibung nirgends angesprochenen Quotenmonitore im Lokal verbleiben. Dem entsprechen auch die Ausführungen in der Antragsbegründung (S. 13 oben), wonach Wettannahmestellen alle im Wesentlichen gleich aussähen und das übliche Angebot, nämlich SB-Terminals „und Quotenanzeigen“ hätten. Inwiefern die wiedergegebene „Historie“ bzw. die lange Verfahrensdauer eine andere Sachverhaltswürdigung nahelegten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Antragsbegründung vermag überdies nicht aufzuzeigen, warum es für eine angeblich „mit einer Toto-Lotto-Oddset-Annahmestelle vergleichbare Wettvermittlungsstelle“, die nicht zum Verweilen animiert, einer Nutzfläche von ca. 85 m2 (!), einer Kundentoilette und eines (jedenfalls bislang eingerichteten) gesonderten Raucherbereichs bedürfen sollte. Warum es auf die Größe des Lokals bei der Frage nach dem objektiven Nutzungszweck nicht ankommen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Klägerin noch darauf verweist, schon in ihrer Klageschrift vom 05.12.2020 - 2 K 5947/20 - erklärt zu haben, dass „Live-Wetten explizit ausgeschlossen“ seien, trifft dies so schon nicht zu. So heißt es dort lediglich „Die Betriebsbeschreibung lautet wie folgt. Live-Wetten sind explizit ausgeschlossen; auch sonst ist jeglicher Verweilcharakter ausdrücklich ausgeschlossen worden in einer sehr ausführlichen Betriebsbeschreibung: ...“. Selbst dann, wenn der in der dargestellten „Ausgangslage“ wiedergegebene Satz als eigenständige, weitergehende Erklärung der Klägerin zu verstehen sein sollte, änderte dies nichts an der für den Bauantrag allein maßgeblichen Betriebsbeschreibung vom 05.07.2019, die keinen eindeutigen, verbindlichen Ausschluss enthält. Die Anzeige veränderlicher Quoten ergibt indes nur einen Sinn, wenn überhaupt Live-Wetten abgegeben werden können. Insofern führt bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, grundsätzlich zur Qualifizierung einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte (vgl. Senatsurt. v. 25.11.2021, a.a.O., UA S. 10; Urt. v. 31.08.2022 - 8 S 214/22 -, UA S. 15 u. Urt. v. 31.08.2022 - 8 S 2744/21 -, UA S. 13; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 18.09.2018, a.a.O., Rn. 36; BayVGH, Beschl. v. 05.07.2021 - 9 ZB 19.1610 -, juris, Rn. 12). Inwiefern gerade bei der zur Genehmigung gestellten Wettvermittlungsstelle der Klägerin künftig keine Live-Wetten des Wettanbieters mehr abgegeben werden könnten, lässt sich der insoweit allgemein gehaltenen Antragsbegründung nicht entnehmen. b) Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung selbst dann genehmigungsfähig wäre, wenn weiterhin von einem Betrieb eines Wettbüros ausgegangen würde, führen ihre hierzu gemachten Ausführungen ebenso wenig auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Solche versucht die Klägerin daraus herzuleiten, dass es für den planungsrechtlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten und Wettbüros aus besonderen städtebaulichen Gründen (vgl. § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO) an den vom Senat (vgl. Urt. v. 31.08.2022 - 8 S 2744/21 -, UA S. 15; Urt. v. 31.08.2022 - 8 S 214/22 -, UA S. 17) für erforderlich gehaltenen gebietsbezogenen Feststellungen fehle (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9.08 -, BauR 2009, 76, juris Rn. 8). Dabei scheint sie allerdings nicht hinreichend in den Blick zu nehmen, dass auch die Feststellungen in der Vergnügungsstättenkonzeption vom 27.03.2012 und im fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart (2008) zum A-Zentrum City einerseits (sog. Zulässigkeitsbereich) und zum hier in Rede stehende D-Zentrum Charlottenstraße andererseits (a.a.O., S. 143 ff., Karte 14 mit Einzelhandels-, Dienstleistungsbetrieben und Leerständen) zu berücksichtigen sind, die dem „Vergnügungsstätten-Bebauungsplan“ nach der beigefügten Begründung (S. 10) ebenfalls zugrunde lagen. Diese hat das Verwaltungsgericht aufgrund eigener Feststellungen jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich D-Zentrum Charlottenstraße als „durchaus noch nachvollziehbar“ angesehen (UA, S. 25). Warum die Anknüpfung an die Einstufung als D-Zentrum im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten für die Einschätzung nicht geeignet sein sollte, dass diese Bereiche, weil sie eben nicht wie das A-Zentrum über eine hohe funktionelle Dichte und ein stabiles Bodenpreisgefüge verfügten, Spielhallen und Wettbüros nicht ohne wesentliche städtebauliche Nachteile bzw. Auswirkungen aufnehmen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Darauf, ob solche Nachteile schon durch die seinerzeit geltenden glücksspielrechtlichen Vorschriften faktisch begrenzt würden, kommt es aufgrund der mit diesen verfolgten anderen (ordnungsrechtlichen) Zielsetzung nicht an; denn insofern wären sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzung auch städtebaulich unerwünschten Ausnahmen zugänglich. Dass die Klägerin den Sachverhalt selbst anders würdigt, genügt demgegenüber ersichtlich nicht, die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2022, a.a.O.). Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich einer (teilweisen) „trennenden Wirkung“ der Charlottenstraße. Warum es auf eine solche auf Planungsebene bzw. bei der Abgrenzung des D-Zentrums überhaupt ankommen sollte, erschließt sich freilich nicht. Die Klägerin scheint zu übersehen, dass es bei der mit dem Vergnügungsstätten-Bebauungsplan verfolgten Zielsetzung der Beklagten nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren geht, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen bewirkt werden soll, die geeignet sind, das sensible Boden- und Mietpreisgefüge zu verzerren, dadurch die bisher gebietsbestimmenden Nutzungen (hier: im D-Zentrum Charlottenstraße) zu verdrängen und weitere Störungen hervorzurufen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 juris Rn. 18). Dem entsprechend kann den aufgrund eines allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008, a.a.O., Rn. 8) auch für das D-Zentrum Charlottenstraße befürchteten negativen Auswirkungen bestimmter Vergnügungsstätten nach § 1 Abs. 9 BauNVO bereits „zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet“ mit einem Ausschluss entgegengewirkt werden, ohne dass es hierfür des Nachweises konkreter Anzeichen für einen eintretenden oder bereits eingetretenen Trading-Down-Effekt bedürfte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.03.2014 - 2 A 2679/12 -, BauR 2015, 55, juris Rn. 117). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, ob sich in der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB bereits vergleichbare Vergnügungsstätten angesiedelt hatten. 3. Inwiefern schließlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen sollten, erschließt sich nicht. Solches lässt sich nicht schon aus der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens herleiten, für die es ganz unterschiedliche Gründe geben mag. Inwiefern die Abgrenzung von Wettbüros von bloßen Wettannahmestellen vor dem Hintergrund der soweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten bereiten sollte, ist ebenso wenig aufgezeigt. Inwiefern bei dieser Abgrenzung zumindest in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestünden, lässt sich der Antragsbegründung ebenso wenig entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014; 600,-- EUR/m2 Nutzfläche x 85 m2; vgl. Senatsbeschl. v. 31.08.2022 - 8 S 214/22 -). Der Beschluss ist unanfechtbar.